{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980928.2bvr223294","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-09-28","aktenzeichen":"2 BvR 2232/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2232/94 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\n-\n    gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n          vom 29. September 1994 - 2 Ws 364/94 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Kruis,\n                                  Winter\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. September 1998 einstimmig beschlossen:\n\n    1. Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. September 1994 - 2 Ws 364/94 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des\n       Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n       Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.\n    2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.\n\n                                          I.                                          2\n\n1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.        3\nDezember 1992, rechtskräftig seit dem 19. August 1993, wegen Hehlerei in zwölf\n\n\n                                          1/8\n\nFällen (Tatzeiten: Mai 1991 bis Oktober 1991) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verhängt. Die in dieser Sache vom 5. März bis 21. Dezember 1992 erlittene\nUntersuchungshaft wurde auf die am 1. März 1994 angetretene Strafhaft angerechnet. Das Strafende wurde auf den 12. Mai 1996 notiert; daraus ergab sich der 12.\nMai 1995 als sogenannter Zweidrittel-Termin (§ 57 Abs. 1 StGB).\n\n  Später wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg angeklagt, am 13. März 1989 gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge Handel betrieben zu haben. Für jene Sache befand er sich\netwa neun Monate in Untersuchungshaft (13. März 1989 bis 15. Dezember 1989).\nDurch Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 2. März 1994 wurde das Verfahren\nim Hinblick auf die bereits verhängte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\nDer Beschwerdeführer hatte auf eine Haftkostenentschädigung verzichtet.\n\n Die Staatsanwaltschaft verweigerte dem Beschwerdeführer die Anrechnung der in           5\ndem eingestellten Verfahren erlittenen Untersuchungshaft. Im Verfahren gemäß\n§ 458 Abs. 1 StPO gab die Strafvollstreckungskammer dem Antrag in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB statt. Es müsse berücksichtigt werden, daß im\nFall der Verurteilung in der eingestellten Sache die Strafe aus der vorliegenden Sache gemäß § 55 StGB in eine Gesamtstrafe einbezogen worden wäre.\n\n Diese Entscheidung wurde jedoch auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft         6\nbei dem Landgericht Berlin vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg durch\nden mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 29. September\n1994 wieder aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt,\n\nder Senat nehme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. NStZ 1993, S. 204) Bezug; nach überwiegender Ansicht der Oberlandesgerichte sei eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in Fällen der Verbindungsfähigkeit oder potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit abzulehnen. Der Wortlaut des § 51\nStGB sei eindeutig. Wenn eine Anrechnung nicht möglich sei, stehe ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bereit. Eine Anrechnung verfahrensfremder Freiheitsentziehungen sei auch\nnicht zuverlässig durchführbar. Auch habe das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden, daß die fehlende Möglichkeit der Anrechnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auf eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe\nden Gleichheitssatz nicht verletze (Bezugnahme auf den Beschluß der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 3. Januar 1994 - 2 BvR 1436/93 -, NJW 1994, S. 2219).\n\n2. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2\nAbs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG. Er hält es für geboten, § 51 Abs.\n1 Satz 1 StGB dahingehend auszulegen, daß die Vorschrift auch im Fall einer möglichen - tatsächlich aber nicht vorgenommenen - Verfahrensverbindung Anwendung\nfinde. Ohne Anrechnung werde der Betroffene in verfassungswidriger Weise\nschlechter gestellt, als wenn das eingestellte Verfahren mit einer Verurteilung geen-\n\n\n                                          2/8\n\ndet hätte. Denn dann hätte zumindest im nachhinein aus beiden Verurteilungen eine\nGesamtstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft gebildet werden müssen.\n\n                                          II.                                             8\n\n  Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 18. November 1994 im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32\nBVerfGG das Landgericht Hamburg angewiesen, unverzüglich unter fiktiver Anrechnung der vom Antragsteller im Verfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht\nHamburg erlittenen Untersuchungshaft über die Aussetzung der Reststrafe aus dem\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1992 zur Bewährung zu entscheiden. Das Landgericht Hamburg hat daraufhin am 6. Dezember 1994 die Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Landgerichts Berlin erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt und unter\nAnrechnung der erlittenen Untersuchungshaft die Entlassung des Beschwerdeführers zum 14. Dezember 1994 verfügt. Die Bewährungszeit sollte bis zum 13. Dezember 1999 andauern. Inzwischen ist die Aussetzung der Vollstreckung des Restes dieser Gesamtstrafe widerrufen worden, weil der Beschwerdeführer erneut straffällig\nwurde (Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 1998 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Februar 1998).\n\n                                         III.                                            10\n\n Der Justizsenator der Freien und Hansestadt Hamburg hat die gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.\n\n  Durch Berichterstatterschreiben ist die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht       12\nBerlin um Mitteilung gebeten worden, ob angesichts des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1997 (BGHSt 43, 112 ff.), der einen ähnlichen Fall betreffe,\neine dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechende Strafzeitberechnung durchgeführt werde. Der Oberstaatsanwalt hat darauf mit Schreiben vom 11. September\n1997 ausgeführt, es habe zwar zwischen dem hiesigen und dem Hamburger Strafverfahren zeitweilig eine \"wechselseitige Sicherungsfunktion\" durch Überhaftnotierung für das Hamburger Verfahren bestanden. Mit Beschluß vom 26. Juni 1992 sei\nder dortige Haftverschonungsbeschluß vom 14. Dezember 1989 aufgehoben und der\nHaftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 1989 wieder in Vollzug gesetzt\nworden, weil die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten ausschließlich in den\nZeitraum der Hamburger Haftverschonung gefallen seien. Andererseits hätten - soweit ersichtlich - weder dem Bundesgerichtshof noch dem Bundesverfassungsgericht\nFallkonstellationen zur Entscheidung vorgelegen, bei denen - wie hier - der Verurteilte ausdrücklich auf Entschädigung für die im nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten\n(Hamburger) Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft verzichtet habe. Ohne diese\nausdrückliche Verzichtserklärung wäre der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO nicht gestellt worden (\"Deal\"). Unter diesen Umständen werde eine neue Strafzeitberechnung nicht in Aussicht gestellt.\n\n\n\n                                          3/8\n\n                                           IV.                                               13\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur 14\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Sie ist zulässig; insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, weil die Staatsanwaltschaft an der in dem angegriffenen Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg niedergelegten\nRechtsauffassung festhält und sich der Beschwerdeführer inzwischen wiederum in\nStrafhaft befindet.\n\n Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung zuständig.                15\nDie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Der angegriffene             16\nBeschluß verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil die vom Gericht angestellten Erwägungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.\n\n  a) Die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) betrifft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person stets berührt wird (vgl. BVerfGE 86, 288\n<311>). Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts\ngeltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>) auch die Auslegung und\nAnwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB.\n\n  Erfaßt der Tatbestand einer für eine bestimmte Rechts- und Interessenlage getroffenen Norm eine Fallgestaltung nicht unmittelbar und fehlt es auch sonst an einer besonderen Regelung, so ist durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln, ob eine echte\nGesetzeslücke vorliegt, die durch die entsprechende Anwendung einer für vergleichbare Rechts- und Interessenlagen getroffenen Norm zu schließen ist, oder ob es -\naufgrund eines Umkehrschlusses - bei der Anwendung der Grundregel sein Bewenden hat. Diese Exegese ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte, die für die Auslegung und Anwendung des unter der Verfassung stehenden Gesetzesrechts zuständig sind. Das Bundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn diese Gerichte von\neiner grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts\nausgehen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Das kann auch der Fall sein, wenn\ndas Gericht Erwägungen anstellt, die der grundsätzlichen Bedeutung des Grundrechts insgesamt nicht genügen.\n\n  Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG steht, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat,          19\nder analogen Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für\neine Freiheitsentziehung entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 <195>). Andererseits läßt\nsich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, daß eine\nfür bestimmte Fälle gesetzlich geregelte Verschonung vor Freiheitsentziehung ohne\nweiteres auf davon nicht umfaßte Fälle vergleichbarer Interessenlagen anzuwenden\n\n\n                                            4/8\n\nwäre. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG, dem der gesetzgeberische Gleichheitssatz zu entnehmen ist, läßt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, eine solche\nVerpflichtung, abgesehen von den Fällen einer willkürlichen Differenzierung, nicht\nentnehmen. Der Gleichheitssatz fordert, daß vergleichbare Sachverhalte auch eine\nvergleichbare rechtliche Regelung erfahren. Eine Analogie hat zwar die Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage zur Voraussetzung. Die einfachrechtliche Streitfrage, ob im einzelnen Fall eine Analogie geboten ist, wird dadurch jedoch nicht\nzu einer durch das Bundesverfassungsgericht voll nachprüfbaren Verfassungsfrage.\nDenn die Entscheidung hängt von jenen einfachrechtlichen Wertungsmaßstäben ab,\ndie der für eine Analogie in Betracht gezogenen Gesetzesvorschrift zugrunde liegen.\nSie zu finden, ist Aufgabe der Fachgerichte.\n\n  Der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist jedoch, ob die Gerichte bei der Ermittlung und Anwendung der einfachrechtlichen Wertungsmaßstäbe\ndie Wertordnung der Grundrechte genügend erwogen haben.\n\n  b) Hieran gemessen hält der Beschluß des Oberlandesgerichts der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n  aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 (BGHSt 43, 112 ff.)     22\ndarauf hingewiesen, daß bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 60 des\nReichsstrafgesetzbuches der Anrechnung von Untersuchungshaft einen weiten\nRaum eröffnet habe. Danach sei es für die Anrechnung gleichgültig gewesen, wegen\nwelcher von mehreren Taten Untersuchungshaft angeordnet worden sei; der erforderliche Zusammenhang zwischen der erlittenen Untersuchungshaft und der abgeurteilten Tat sei schon dann gewahrt gewesen, wenn die mehreren Taten Gegenstand\nderselben Untersuchung, desselben Verfahrens gewesen seien oder die Untersuchungen hinsichtlich der mehreren Taten in Beziehung zueinander gestanden hätten.\nLediglich dann sei die Anrechnung unzulässig gewesen, wenn die Untersuchungshaft beendet gewesen sei, bevor die später abgeurteilte Tat begangen worden sei.\nAuch habe die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe als für die Anrechnungsvoraussetzungen erforderliche Verfahrensverbindung nicht ausgereicht. Von diesen Einschränkungen abgesehen sei die Anrechnung der Untersuchungshaft zur Regel geworden. Diese Rechtsprechung habe\nder Bundesgerichtshof zu § 60 des Strafgesetzbuches a.F. übernommen und fortgeführt (vgl. BGH, a.a.O., S. 117). Das Erste Strafrechtsreformgesetz habe bestimmt,\ndaß Untersuchungshaft aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder\ngewesen ist, grundsätzlich anzurechnen sei und - in Abkehr vom Erfordernis der Tatidentität - den Grundsatz der Verfahrenseinheit gesetzlich festgeschrieben. Die Gesetzesmaterialien böten aber keinen Anhalt dafür, unter welchen konkreten Voraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers von einer Verfahrenseinheit im Sinne\ndes § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen werden könne. Dieser Grundsatz, der von\nder Rechtsprechung als Sekundärbegriff entwickelt worden sei mit dem Ziel, das Gesetz zugunsten des Verurteilten weit auszulegen, sei aber nicht zwingend mit einer\nformalen, gegebenenfalls durch förmliche Verbindung hergestellten Verfahrensein-\n\n\n                                         5/8\n\nheit gleichzusetzen. Entsprechend der in den Regelungen des § 60 StGB a.F., § 51\nStGB n.F. zum Ausdruck gekommenen Wertungstendenz des Gesetzgebers, Untersuchungshaft, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten\nStrafe stehe, möglichst umfassend anzurechnen, habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 51 StGB stets weit ausgelegt (dies wird ausgeführt; vgl. BGH, a.a.O., S. 118 f.). Nach der gesetzlichen Anrechnungsregel des § 51\nAbs. 1 Satz 1 StGB sei es allerdings erforderlich, daß zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verteilung zugrunde liege, ein Zusammenhang bestanden haben müsse oder zwischen\nihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden gewesen sei. Es erscheine - auch auf dem Hintergrund der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Entwicklung\nder Rechtsprechung - geboten, die Anrechnungsvoraussetzungen auch dann anzunehmen, wenn das die vorläufige Freiheitsentziehung betreffende Verfahren formal\nvon dem anderen zur Verurteilung führenden Verfahren getrennt geführt worden sei,\ndie vorläufige Freiheitsentziehung in dem einen Verfahren sich aber auf den Gang\noder den Abschluß des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt habe. Es liege nahe, die Voraussetzungen einer solchen (funktionalen) Verfahrenseinheit vor allem in\nden Fällen anzunehmen, in denen das Verfahren, für das Untersuchungshaft verbüßt\nworden sei, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung endende Verfahren eingestellt worden sei oder in denen sich eine formal verfahrensfremde vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren in sonstiger Weise\nverfahrensnützlich ausgewirkt habe. Eine Verfahrenseinheit in dem dargelegten Sinn\nliege jedenfalls dann vor, wenn in dem Verfahren, das später zu einer Verurteilung\ngeführt habe, zwar ein Haftbefehl erlassen, dieser aber nicht - dauerhaft - vollzogen,\nsondern hierfür - zeitweilig - Überhaft notiert worden sei, weil in einem anderen Verfahren gegen denselben Beschuldigten bereits ein Haftbefehl existiert und auch vollstreckt worden sei.\n\n  bb) Gegenüber diesen, auch auf den vorliegenden Fall zutreffenden Erwägungen,          23\ndie der Intention des Gesetzgebers entsprechen, durch eine weite Anwendung des\n§ 51 StGB die Dauer des Freiheitsentzuges für mehrere irgendwie zusammenhängende Taten zu begrenzen, und dadurch dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG zu einer verstärkten Wirkung verhelfen, erscheint die Begründung des Oberlandesgerichts, mit der die Anrechnung versagt wird, ungenügend. Das Oberlandesgericht beruft sich im wesentlichen nur auf den Wortlaut der Vorschrift und die überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte. Es versäumt hingegen, die der\nRechtsvorschrift zugrundeliegende Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte und der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nzu erforschen. Es übergeht damit gerade Gesichtspunkte, die, wie der Beschluß des\nBundesgerichtshofs zeigt, dem Freiheitsgrundrecht zu besonderer Wirkung verhelfen.\n\n Demgegenüber führen die vom Oberlandesgericht gegen die analoge Anwendung               24\ndes § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB angeführten zusätzlichen Erwägungen nicht weiter. Es\n\n\n\n                                          6/8\n\nist nicht einsehbar, inwiefern eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft\nan Praktikabilitätsgründen scheitern sollte, wenn der Verurteilte selbst auf eine verfahrensfremde Freiheitsentziehung hinweist, die er in einem nach § 154 StPO eingestellten Verfahren erlitten hat, und um deren Anrechnung bittet, sei es vor Erlaß des\nUrteils, sei es nachträglich im Verfahren der Strafzeitberechnung. Auch die Regelung\ndes Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bietet keinen\nstichhaltigen Grund gegen die Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Sie geht\nins Leere, wenn das Gesetz die Anrechnung der verfahrensfremden Freiheitsentziehung zuläßt; sie greift, wenn eine Anrechnung nicht in Betracht kommt. Darauf, daß\nein Beschuldigter vor der Verfahrenseinstellung auf die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft verzichtet hat, kann es nicht ankommen. Schließlich kann sich\ndas Oberlandesgericht auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs berufen. Der Zweite\nSenat hat in seinem Beschluß vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff.) festgestellt,\ndaß die Freiheitsstrafe und die Maßregel verschiedene Zwecke verfolgen (BVerfGE,\na.a.O., S. 31) und daß sich der Gesetzgeber in §§ 67 bis 67g StGB für ein System\ngrundsätzlich teilweiser Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe entschieden hat, wogegen nichts zu erinnern sei (BVerfGE, a.a.O., S. 32). Von\ndiesem System unterscheidet sich aber die Regelung des § 51 StGB.\n\n c) Dieser Befund führt zu der Feststellung, daß die Gründe des angegriffenen Beschlusses verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Der Beschluß ist\naufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers ergibt           26\nsich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    27\n\n                 Limbach                 Kruis                Winter\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. September 1998 - 2 BvR 2232/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980928_2bvr223294.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980928.2bvr223294\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-28/2-bvr-2232-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-28/2-bvr-2232-94","retrieved":"2026-07-10 10:43:04.151694+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-09-28/2-bvr-2232-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-09-28","dockets":["2 BvR 2232/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980928.2bvr223294","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980928.2bvr223294"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 – 2 BvR 2232/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-28/2-bvr-2232-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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