{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980916_1bvr127698","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980916.1bvr127698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"1 BvR 1276/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1276/98 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n    1. des Herrn H...,\n    2. des Herrn B...,\n    3. des Herrn L...,\n    4. der Frau M...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n             vom 28. Mai 1998 - 3Z BR 66/98 -,\n\n           b) den Beschluß des Landgerichts Memmingen\n              vom 15. Januar 1998 - 4 T 1345/90 - 4 T 1348/90 -,\n\n           c) die Beschlüsse des Amtsgerichts Günzburg\n              vom 6. August 1990 - Gs 243/90, Gs 244/90,\n              Gs 245/90 und Gs 246/90 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. September 1998 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig,\nweil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92\nBVerfGG nicht genügt.\n\n Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1       2\nSatz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise zu begründen. Das erfordert nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts nicht nur, das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder wenigstens ihrem we-\n\n\n                                          1/3\n\nsentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Eine hinreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde verlangt vielmehr auch, daß der Beschwerdeführer sich zumindest\nansatzweise mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung darlegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 86, 122\n<127>; 88, 40 <45>). Diesen Erfordernissen genügt die Verfassungsbeschwerde im\nvorliegenden Fall trotz ihres Umfangs von acht Seiten nicht.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde enthält zwar eine kurze Darstellung des Sachverhalts         3\nund der Prozeßgeschichte. Auch die angegriffenen Entscheidungen waren der Verfassungsbeschwerde beigefügt. In ihren Rechtsausführungen erschöpft sie sich jedoch in weitgehend allgemeinen Bemerkungen zur problematischen Behandlung der\nDemonstrationsfreiheit durch die Justiz und zur politischen Kultur in Deutschland. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen fehlt vollständig. Eine\nGrundrechtsverletzung ist nicht hinreichend substantiiert dargetan.\n\n Der Umstand, daß der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer wegen einer akuten Erkrankung und allgemeiner Arbeitsüberlastung die Verfassungsbeschwerde nicht ausführlicher begründen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung.\nWeder Erkrankung noch Arbeitsüberlastung befreien von der Einhaltung der gesetzlichen Begründungsanforderungen. Dies gilt hier um so mehr, als der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer kein Einzelanwalt ist, sondern seinen Beruf in einer Sozietät ausübt. Auch die in der Verfassungsbeschwerde angekündigte\n\"ergänzende Begründung\" führt nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde,\nweil außerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG lediglich eine\nErgänzung der Beschwerdebegründung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht,\nnicht jedoch die erstmalige Substantiierung einer etwaigen Grundrechtsverletzung\nmöglich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    5\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 16. September 1998 -\n1 BvR 1276/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. September 1998 -\n                1 BvR 1276/98 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980916_1bvr127698.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980916.1bvr127698\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980916_1bvr127698.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-16/1-bvr-1276-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980916_1bvr127698.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980916_1bvr127698.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-16/1-bvr-1276-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980916_1bvr127698.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:01.988336+00:00"}}