{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980916_1bvr113098","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980916.1bvr113098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"1 BvR 1130/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1130/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau A...\n\n-\n     gegen das Urteil des Landgerichts Hannover\n           vom 30. April 1998 - 19 S 18/97 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. September 1998 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines Patienten auf Einsicht in     1\ndie ihn betreffenden Krankenunterlagen einer psychiatrischen Behandlung.\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführerin begehrte nach einer von ihrer Ärztin abgebrochenen        2\npsychiatrischen Behandlung Einsicht in ihre Krankenunterlagen zur Vorbereitung eines Haftungsprozesses. Die Ärztin verweigerte der Beschwerdeführerin die Aushändigung der Behandlungsunterlagen. Zur Begründung berief sie sich auf ihr eigenes\nSelbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht. Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sei es nach dem Behandlungsabbruch zu persönlichen Konflikten gekommen.\nAußerdem bestünden therapeutische Bedenken gegen eine Aushändigung der Krankenunterlagen an die Beschwerdeführerin.\n\n 2. Das Amtsgericht wies die Klage der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der         3\nKrankenunterlagen ab. Die Beschwerdeführerin habe zwar grundsätzlich einen sich\n\n\n\n                                        1/5\n\naus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Anspruch auf Aushändigung ihrer Krankenunterlagen. Diesem Anspruch stehe aber das Recht der Ärztin\nauf Achtung ihrer Privatsphäre gegenüber. Die deshalb gebotene Güterabwägung\nfalle gegen die Beschwerdeführerin aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Einsicht in ihre psychiatrischen Krankenunterlagen bei der Beschwerdeführerin zu gesundheitlichen Problemen führe. Ferner sei bei einer Aushändigung der\nKrankenunterlagen eine weitere Belastung des bereits angespannten Verhältnisses\nder Parteien mit negativen Auswirkungen auf das Privatleben der Ärztin zu befürchten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung eines Haftungsanspruchs nicht auf die Aushändigung der Krankenunterlagen angewiesen, weil in einem Schadensersatzprozeß gegebenenfalls ein sachverständiger Gutachter Einsicht\nin die Krankenunterlagen nehmen könne.\n\n  Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung wies das Landgericht zurück. Das Einsichtsrecht von Patienten beschränke sich bei psychiatrischen Behandlungen auf physikalisch objektivierte Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (unter Zitat von BGHZ 85, 327). Solche Befunde und Berichte fehlten jedoch\nin den Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin; dort seien ausschließlich die subjektiven Eindrücke der Ärztin festgehalten. Hinsichtlich dieser subjektiven Eindrücke\nbestehe keine Pflicht zur Einsichtsgewährung, zumal es nach dem Behandlungsabbruch zu persönlichen Konflikten zwischen den Parteien gekommen sei. Außerdem\nhabe die Ärztin therapeutische Bedenken gegen eine Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in die sie betreffenden Krankenunterlagen ausreichend dargelegt.\n\n  3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Das aus dem Recht auf\nSelbstbestimmung und personale Würde abgeleitete Einsichtsrecht von Patienten in\nihre Krankenunterlagen laufe bei psychiatrischen Behandlungen vollständig leer,\nwenn man es - wie das Landgericht - mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen\nbeschränke. Die Interessen des Arztes und Dritter könnten nur ausnahmsweise zur\nAblehnung des Einsichtsrechts führen. Außerdem sieht sich die Beschwerdeführerin\nin ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Landgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob ein therapeutischer Vorbehalt einer Aushändigung der Behandlungsunterlagen entgegenstehe, eingeholt habe.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          7\nBedeutung zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 32, 373 <379 ff.>; BVerfG, Kammerentscheidung, MedR 1993, S. 232).\n\n\n\n                                         2/5\n\n 2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           8\nGrundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  a) Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 1        9\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) gebieten es, jedem Patienten gegenüber\nseinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn\nbetreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Ärztliche Krankenunterlagen betreffen nämlich mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373\n<379>). Der grundsätzliche Anspruch des Patienten auf Einsicht in ihn betreffende\nKrankenunterlagen ist auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkannt (seit BGHZ 85, 327; vgl. auch BVerwGE 82, 45, sowie allgemein\nFranziska Lang, Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten und\ndie ärztliche Schweigepflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1997, S.\n139 ff.; Jürgen Peter, Das Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen, 1989).\n\n  Das Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Ihm können - ebenfalls      10\ngrundrechtlich fundierte - Interessen des Arztes oder Dritter sowie therapeutische\nVorbehalte entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in seiner Rechtsprechung dem Anspruch auf Einsicht in Krankenunterlagen in verschiedener Hinsicht\nKonturen gegeben. Der Anspruch umfaßt danach grundsätzlich nur Aufzeichnungen\nüber objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (vgl.\nBGHZ 85, 327 <333 ff.>), kann sich in Einzelfällen aber auch auf den sensiblen Bereich nicht objektivierter Befunde erstrecken (vgl. BGHZ 106, 146 <151>). Besonderheiten existieren in bezug auf psychiatrische Behandlungen; dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den\nPatienten medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu (vgl. BGHZ 85, 339\n<343>). Allerdings darf der Arzt auch nach einer psychiatrischen Behandlung die\nHerausgabe der Krankenunterlagen nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigern. Er hat die entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr\nnach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei\nins Detail zu gehen (vgl. BGHZ 106, 146 <150 f.>).\n\n  Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, MedR\n1993, S. 232). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt sie nicht dazu,\ndaß das Einsichtsrecht bei psychiatrischen Behandlungen praktisch leerläuft. Vielmehr haben die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die\nGrundrechtspositionen von Patient und Arzt in jedem Einzelfall abzuwägen und unter\nBerücksichtigung der konkreten Umstände der jeweiligen Arzt-Patienten-Beziehung\neine Entscheidung über die Aushändigung von Krankenunterlagen, auch soweit diese nicht objektivierte Befunde einer psychiatrischen Behandlung enthalten, zu treffen.\n\n\n\n                                         3/5\n\n  b) Auch die angegriffene Entscheidung selber begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei ist zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht die\nfachgerichtlichen Entscheidungen nur eingeschränkt auf eine grundsätzliche Verkennung der grundrechtlichen Wertungen hin nachprüfen kann (vgl. BVerfG, MedR\n1993, S. 232). Eine solche ist nicht zu erkennen.\n\n  Nicht unproblematisch ist es allerdings, daß das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen auf physikalisch objektivierte Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beschränkt\nhat, ohne mögliche Ausnahmen zu erwägen. Es hat damit die Reichweite des auch\ndem psychisch Kranken zustehenden, aus seinem Selbstbestimmungsrecht und seiner personalen Würde sich ergebenden Rechts auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation insoweit nicht zutreffend beschrieben, als sich dieses Recht - wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat - unter Umständen auch auf den sensiblen Bereich der\nnicht objektivierten Befunde erstrecken kann (vgl. BGHZ 106, 146 <151>). Dies\nzwingt allerdings nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde, weil die landgerichtliche Entscheidung ersichtlich nicht allein auf der Erwägung, das Einsichtsrecht\nsei bei psychiatrischen Behandlungen ausschließlich auf objektivierte Befunde beschränkt, beruht. Die angegriffene Entscheidung ist vielmehr von verschiedenen Erwägungen getragen.\n\n Amts- und Landgericht haben insbesondere das problematische Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer früheren Ärztin nach dem Behandlungsabbruch, in dessen Verlauf es zu Belästigungen der Privatsphäre der Ärztin durch die\nBeschwerdeführerin kam, berücksichtigt. Sie haben des weiteren die von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung dafür, daß sie durch eine Einsicht in die Krankenunterlagen keinen Schaden nehmen werde, zur Kenntnis genommen, letztlich aber die von der beklagten Ärztin vorgetragenen therapeutischen\nBedenken für ausreichend dargelegt angesehen. Schließlich hat das Amtsgericht\ndarauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, im Rahmen\neines etwaigen Schadensersatzprozesses die Krankenunterlagen durch einen sachverständigen Gutachter einsehen zu lassen. Diese Erwägungen lassen eine einseitige Mißachtung der grundrechtlichen Position der Beschwerdeführerin nicht erkennen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 4. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung       16\neines Rechtsanwalts liegen nicht vor.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   17\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. September 1998 - 1 BvR 1130/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 1998 - 1 BvR 1130/98 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980916_1bvr113098.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980916.1bvr113098\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980916_1bvr113098.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-16/1-bvr-1130-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980916_1bvr113098.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980916_1bvr113098.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-16/1-bvr-1130-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980916_1bvr113098.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:01.741568+00:00"}}