{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980915_1bvr154098","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980915.1bvr154098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"1 BvR 1540/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1540/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Sch...,\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf\n             vom 31. März 1998 - XXX - 5/98 -,\n\n          b) das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf\n             vom 11. November 1997 - 412 Cs/111 Js 107/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. September 1998 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.\n\n 1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs.     2\n1 Satz 1 BVerfGG einzulegen und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92\nBVerfGG genügenden Weise zu begründen. Dies ist hier nicht geschehen.\n\n a) Die Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde ist am 6.         3\nMai 1998 abgelaufen. Beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind an diesem\nTag per Telefax lediglich die Seiten 1 und 6 der zehnseitigen Beschwerdeschrift und\ndie Anlagen zur Verfassungsbeschwerde (insgesamt 22 Blatt). Die vollständige Beschwerdeschrift hat das Bundesverfassungsgericht erst am 7. Mai 1998 und damit\nnach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist erreicht.\n\n b) Dem rechtzeitig eingegangenen Fragment der Beschwerdeschrift läßt sich die        4\nMöglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen strafgerichtlichen\nEntscheidungen nicht hinreichend deutlich entnehmen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>).\nDer Beschwerdeführer behauptet darin lediglich einen Verstoß dieser Entscheidun-\n\n\n                                        1/3\n\ngen gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, legt aber nicht im einzelnen dar, worin er diesen\nVerstoß sieht. Insbesondere fehlt eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung der beiden Entscheidungen.\n\n  2. Dem Beschwerdeführer ist nicht nach § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in        5\ndie Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde zu gewähren.\nEs kann bereits nicht festgestellt werden, daß der Vortrag im Schriftsatz vom 12. August 1998 zu den Umständen der Faxübermittlung am 6. Mai 1998 rechtzeitig erfolgt\nist.\n\n a) Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag\nglaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, daß der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen - außer im vorliegend nicht gegebenen Fall der\nOffenkundigkeit - entweder selbst enthalten muß oder die Tatsachen innerhalb der\nzweiwöchigen Antragsfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mitgeteilt werden müssen. Lediglich die Glaubhaftmachung der Tatsachen kann gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3\nBVerfGG auch noch während des weiteren Verfahrens erfolgen (BVerfG, Beschluß\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1995 - 1 BvR 1566/95 -).\n\n  b) Die Frist für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe beginnt gemäß         7\n§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Hier ist das\nHindernis spätestens mit Zugang der Mitteilung des Präsidialrats des Gerichts vom\n18. Mai 1998 über die Unvollständigkeit des Telefaxschriftsatzes vom 6. Mai 1998\nweggefallen. Anhaltspunkte dafür, daß dies erst lange Zeit nach dem 20. Mai 1998\ngeschehen sein könnte, als die Mitteilung vom Präsidialrat an die Bevollmächtigten\ndes Beschwerdeführers abgesandt worden ist, sind nicht ersichtlich und auch vom\nBeschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. August 1998 wahrt deshalb nicht die Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   9\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. September 1998 - 1 BvR 1540/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1998 - 1 BvR 1540/98 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980915_1bvr154098.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980915.1bvr154098\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980915_1bvr154098.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-15/1-bvr-1540-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980915_1bvr154098.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980915_1bvr154098.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-15/1-bvr-1540-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980915_1bvr154098.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:00.977057+00:00"}}