{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980915_1bvr027992","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980915.1bvr027992","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"1 BvR 279/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 279/92 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker\n                   und Partner, Mozartstraße 4-10, Bonn -\n    gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n          vom 22. Januar 1992 - 6 U 29/91 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 15. September 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer berichtete als verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift \"a.\",   1\ndie sich vornehmlich an Künstler richtet, über die im Verlag des Klägers des Ausgangsverfahrens herausgegebene Zeitschrift \"K.\", die sich ebenfalls an ein kunstinteressiertes Publikum wendet. In dem Bericht werden der Zeitschrift \"K.\" dubiose Geschäftsmethoden vorgehalten.\n\n  Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen wettbewerbswidriger             2\nHerabsetzung eines Konkurrenzerzeugnisses gemäß § 1 UWG zur Unterlassung\nund zum teilweisen Widerruf seines Berichts. Die vom Beschwerdeführer dagegen\neingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Urteil zurück. Zwar sei bei der Beurteilung einer kritischen Äußerung die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Da die Äußerungen des Beschwerdeführers aber der Förderung privater Wirtschaftsinteressen und nicht der\nInformations- und Meinungsbildung gedient hätten, seien sie nicht mehr durch das\nGrundrecht gedeckt.\n\n Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen eine Verletzung seines Grundrechts            3\nauf Meinungsfreiheit.\n\n\n\n                                          1/4\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Eine Verletzung\ndes Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht ersichtlich.\n\n  Die Äußerungen des Beschwerdeführers fallen allerdings - wie auch das Oberlandesgericht erkannt hat - in den Schutzbereich des Grundrechts. Die Meinungsfreiheit\nist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen gehört auch § 1 UWG, auf den\ndie Fachgerichte ihre Verurteilung gestützt haben (vgl. BVerfGE 62, 230 <245>; 85,\n248 <263>).\n\n  Die Auslegung und Anwendung des § 1 UWG obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen Zivilgerichten. Diese haben dabei jedoch, steht ein Eingriff in die Meinungsfreiheit in Frage, den wertsetzenden Einfluß von Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert die fachgerichtliche Rechtsanwendung insofern nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin,\nob in ihr eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 32, 311 <316>; 93, 266\n<296>).\n\n  Im vorliegenden Fall läßt sich eine grundsätzliche Mißachtung des grundrechtlichen     7\nEinflusses durch das Oberlandesgericht nicht feststellen. Das Oberlandesgericht hat\nzwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens mit nachvollziehbaren Erwägungen\nein Wettbewerbsverhältnis bejaht und in dem Vorwurf, die Zeitschrift \"K.\" arbeite mit\ndubiosen Geschäftsmethoden, die Herabsetzung eines Konkurrenzprodukts zur Förderung des eigenen Wettbewerbs gesehen. Es hat auch die Unlauterkeit der herabsetzenden Äußerung des Beschwerdeführers bejaht und sich dabei mit dem Einfluß\nvon Art. 5 Abs. 1 GG auseinandergesetzt. Es hat die Grenze zwischen zulässiger und\nunzulässiger Meinungsäußerung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender\nWeise dort gezogen, wo eine Kritik nicht mehr Mittel des geistigen Meinungskampfes\nsei, sondern in eine pauschale Abwertung eines Konkurrenzerzeugnisses ohne sachlichen Anlaß übergehe (vgl. zur Abgrenzung auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 1153).\n\n  Allerdings ist das Oberlandesgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den           8\nBelangen der Meinungsfreiheit einerseits und der durch § 1 UWG geschützten Lauterkeit des Wettbewerbs andererseits nicht auf die konkreten Umstände des Falls\neingegangen. Dieser Mangel zwingt aber nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. Bei dem Bericht des Beschwerdeführers über die Zeitschrift \"K.\" steht\nnämlich das Interesse an der Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition gegenüber der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der\nAllgemeinheit derart deutlich im Vordergrund, daß nicht zu erwarten wäre, daß das\nOberlandesgericht bei einer abermaligen Abwägung, die konkreter auf die Umstände\n\n\n                                          2/4\n\ndes Einzelfalls einginge, der Meinungsfreiheit den Vorzug vor der Lauterkeit des\nWettbewerbs gäbe.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).       9\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              10\n\n              Papier               Grimm                 Hömig\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1998 -\n1 BvR 279/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1998 -\n                1 BvR 279/92 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980915_1bvr027992.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980915.1bvr027992\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980915_1bvr027992.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-15/1-bvr-279-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980915_1bvr027992.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980915_1bvr027992.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-15/1-bvr-279-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980915_1bvr027992.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:00.709661+00:00"}}