{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980911_2bvr192997","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980911.2bvr192997","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-09-11","aktenzeichen":"2 BvR 1929/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1929/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Birgit M.\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Strässer,\n                    Wilhelmstraße 7, Solingen -\n     gegen a) den Beschluß des Landgerichts Wuppertal\n              vom 29. August 1997 - 16 S 147/97 -,\n\n            b) das Urteil des Amtsgerichts Solingen\n               vom 14. Mai 1997 - 11 C 122/97 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach,\n                                die Richterin Graßhof\n                                und den Richter Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 1998 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches     1\nGehör in einem beim Amtsgericht geführten Zivilrechtsstreit.\n\n                                        I.\n  Die Beschwerdeführerin (Beklagte des Ausgangsverfahrens) wurde vom Kläger des      2\nAusgangsverfahrens auf Zahlung des Restmietzinses für einen Pferdestall in Höhe\nvon 610 DM durch Klage beim Amtsgericht in Anspruch genommen. Der Amtsrichter\nbeschloß, im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Er setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Klageerwiderung von 6 Wochen ab Zustellung der Verfügung. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts veranlaßte irrtümlich die - am 1. April 1997 erfolgte - Zustellung dieser\nVerfügung an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Diese leiteten die Sendung\nan das Amtsgericht zurück. Daraufhin veranlaßte das Amtsgericht die Zustellung an\ndie Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin; bei diesen ging sie am 7. April\n1997 ein. Die Äußerungsfrist für die Beschwerdeführerin endete mithin am 20. Mai\n\n\n\n                                        1/4\n\n1997. Die Beschwerdeführerin ließ unter dem 15. Mai 1997 durch ihre Prozeßbevollmächtigten eine Klageerwiderung fertigen, in der sie dem Vortrag des Klägers unter\nBeweisantritt substantiiert entgegentrat. Bereits am 14. Mai 1997 hatte das Amtsgericht durch Urteil der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Vortrag des Klägers nicht bestritten.\n\n Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil Berufung ein. Diese verwarf das        3\nLandgericht durch Beschluß als unzulässig.\n\n  Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das Urteil des Amtsgerichts und       4\ngegen den Beschluß des Landgerichts richtet, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, das Amtsgericht habe über die Klage nicht vor Ablauf der gesetzten Klageerwiderungsfrist entscheiden dürfen.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die           5\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen. Grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der\nVerfassungsbeschwerde nicht zu. Bedeutung und Tragweite des mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Anspruchs auf das rechtliche Gehör sind in\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt\nbezeichneten Verfassungsrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder die Beschwerdeführerin in existentieller Weise\nbetrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Beides ist hier nicht der Fall.\n\n1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt zwar die grundrechtsgleiche Gewährleistung    6\nrechtlichen Gehörs, dem kommt hier aber kein besonderes Gewicht zu. Der Verfassungsverstoß beruht weder auf einer groben Verkennung des durch das grundrechtsgleiche Recht gewährten Schutzes noch auf einem leichtfertigen Umgang mit\nder grundrechtlich geschützten Position noch verletzt er kraß rechtsstaatliche\nGrundsätze (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25>). Dem Richter ist bei der Bearbeitung\ndes Gerichtsverfahrens ein einfaches Versehen unterlaufen, das keinen Rückschluß\nauf eine besonders leichtfertige oder auch in anderen Fällen praktizierte Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Positionen zuläßt. Unter den vom Richter irrtümlich angenommenen Voraussetzungen durfte das Urteil ergehen, da die\nKlageerwiderungsfrist dann bereits abgelaufen gewesen wäre.\n\n2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den gemäß § 511a ZPO auf prozessuale           7\nGesichtspunkte gestützten Beschluß des Landgerichts rügt die Beschwerdeführerin\nkeinen Verfassungsverstoß; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.\n\n\n\n\n                                        2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    8\n\n            Limbach               Graßhof    Kirchhof\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. September 1998 - 2 BvR 1929/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 1998 - 2 BvR 1929/97 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980911_2bvr192997.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980911.2bvr192997\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980911_2bvr192997.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-11/2-bvr-1929-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980911_2bvr192997.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980911_2bvr192997.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-11/2-bvr-1929-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980911_2bvr192997.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:00.462714+00:00"}}