{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980911_1bvr167097","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980911.1bvr167097","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-09-11","aktenzeichen":"1 BvR 1670/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1670/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      Über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder K... e.V.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jürgen Pelka und Partner,\n                   Stolberger Straße 92, Köln -\ngegen 1. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 1997 - 3 RK 22/96 -,\n\n       2. das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August\n          1996 - L 16 Kr 92/95 -,\n\n       3. das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6. März 1995 - S 19 Kr 179/94 -,\n\n       4. den Bescheid der LVA. Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse - vom\n          17. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 1994 - 84053953X002-5.400 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 1998 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Im Ausgangsverfahren wendet sich die Beschwerdeführerin ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß mit der Pflege und Förderung des Kölner Karnevalsbrauchtums beschäftigt - gegen ihre Heranziehung zur Künstlersozialabgabe.\n\n  1. Die der Heranziehung zugrunde liegende Vorschrift des § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) bestimmt den Kreis der Personen, die zur Zahlung\nder Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Die einschlägigen Bestimmungen lauten\nin der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des\nKünstlersozialversicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1988 BGBl I S. 2606 - im\nfolgenden: KSVG 1988 -.\n\n                                       § 24                                           3\n\n\n                                         1/6\n\n(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:\n\n1. ...                                                                                   5\n\n2...                                                                                     6\n\n3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren         7\nZweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische\nLeistungen darzubieten,\n\n4. bis 9. ...                                                                            8\n\nZur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet. ...                         9\n\n(2) ...                                                                                 10\n\n(3) ...                                                                                 11\n\n Zur Begründung der Änderung ist ausgeführt (BTDrs 11/2964, S. 18)                      12\n\nDie bisherige Nummer 2 ist als Nummer 3 neu gefasst und aus Gründen der Gleichbehandlung um eine Generalklausel erweitert worden, um neben den abgabepflichtigen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen weitere vergleichbare Unternehmen zu erfassen, die künstlerische Werke aufführen oder künstlerische Leistungen\ndarbieten.\n\n Durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum               14\nund Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung\n(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September\n1996 (BGBl I S. 1461 im folgenden: KSVG 1996) erfuhr § 24 KSVG 1988, soweit er\nhier entscheidungserheblich ist, folgende zum 1. Januar 1997 in Kraft tretende Änderung:\n\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    15\n\na) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                                 16\n\n\" 2. ...                                                                                17\n\nb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter \"deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische   18\nWerke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten\" durch die Wörter\n\"deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung\nkünstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,\" ersetzt.\n\nc)...                                                                                   19\n\n2. Dem Absatz 2 wird angefügt:                                                          20\n\n\"Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 liegt       21\nnicht bereits dann vor, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen\ndurchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leis-\n\n\n\n                                          2/6\n\ntungen aufgeführt oder dargeboten werden\".\n\n 2.In den Jahren 1989 bis 1996 führte die Beschwerdeführerin jeweils vier Karnevalveranstaltungen durch. Der Honoraretat für die Auftritte bei diesen Veranstaltungen\nbetrug jährlich ca. 30.000 DM.\n\n Mit Bescheid vom 17. März 1994 stellte die Künstlersozialkasse (KSK) die Künstlersozialabgabepflicht der Beschwerdeführerin nach S 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG\n1988 fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. Oktober 1994 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 setzte die Künstlersozialkasse die Künstlersozialabgabe der Beschwerdeführerin für 1989 zunächst\naufgrund einer Schätzung auf 9.180 DM fest. Mit Änderungsbescheid ermäßigte sie\ndiesen Betrag auf 1.722 DM. Für die Folgejahre wurden folgende Beiträge erhoben:\n\n1990: 1.469,59 DM                                                                      24\n1991: 935,85 DM\n1992: 226,78 DM\n1993: 621,79 DM\n1994:    31,65 DM\n1995:    30,60 DM\n1996: 503,10 DM\n\n Die gegen den Feststellungsbescheid und die Abgabenbescheide gerichteten              25\nRechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Revision mit\nUrteil vom 20. März 1997 zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus:\n\n  Die Beschwerdeführerin unterliege als sonstiges Unternehmen im Sinne von § 24        26\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1988 bis 31. Dezember 1996 und danach als Unternehmer\nim Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG 1996 der Künstlersozialabgabepflicht. Unerheblich\nsei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts insbesondere, daß die Beschwerdeführerin als gemeinnütziger Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht handele.\nEiner derartigen Interpretation des § 24 KSVG 1988 stehe auch die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts zur Künstlersozialversicherung (BVerfGE 75, 108\n<160 ff.> nicht entgegen. Der dort verwendete Begriff des \"professionellen Kunstvermarkters\" schließe die Einbeziehung von Kunstvermarktern, die ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeiteten, nicht aus. \"Professionell\" bedeute in diesem Zusammenhang lediglich, daß die Kunstvermarktung nachhaltig geschehe. Mit vier jährlich\ndurchgeführten Karnevalsveranstaltungen betätige sich die Beschwerdeführerin aber\nnachhaltig. Die Zahl der Veranstaltungen rechtfertige auch die Heranziehung zur\nKünstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG 1996 mit Wirkung ab 1 Januar\n1997.\n\n  3. Mit ihrer zulässigen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die sie beschwerenden Bescheide der KSK sowie gegen die diese Bescheide bestätigenden Entscheidungen der Sozialgerichte. Sie ist der Ansicht, die\ngenannten Bescheide und Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zur\n\n\n\n                                         3/6\n\nBegründung führt sie unter anderem aus, sie sei erst seit der Erweiterung des § 24\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1988 abgabepflichtig geworden. Mit dieser Erweiterung habe der Gesetzgeber jedoch die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzur Künstlersozialversicherungsabgabe (BVerfGE 75, 108 ff.) gezogenen Grenzen\nfür die Reichweite der Künstlersozialabgabepflicht überschritten und auch nicht professionelle Vermarkter von künstlerischer Arbeit der Beitragspflicht unterworfen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1.Dem Verfahren kommt grundsätzliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a              29\nBVerfGG) nicht zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits vom\nBundesverfassungsgericht geklärt worden sind (vgl. BVerfGE 75, 108 ff.).\n\n 2.Auch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da Rechte der Beschwerdeführerin im\nSinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht verletzt sind. Insbesondere verstieß die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1988 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit\nsie auch sonstige Unternehmen wie die Beschwerdeführerin erfasste, deren Zweck\ndarauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen\ndarzubieten. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundessozialgericht stellt\nnicht in Frage, daß nach wie vor nur professionelle Kunstvermarkter im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 75, 108 <160 f.>)\nder Beitragspflicht zur Künstlersozialversicherung unterworfen werden und der Kreis\nder Beitragspflichtigen damit sachgerecht abgegrenzt bleibt (vgl. BVerfG, a.a.0.). Im\nübrigen ist die Beschwerdeführerin durch die Heranziehung zu Beiträgen für die Jahre 1989 bis 1996 nicht existentiell betroffen. Auch aus diesem Grund kommt eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht in Betracht.\n\n 3. Zu einer weitergehenden verfassungsrechtlichen Prüfung insbesondere des angegriffenen Urteils des Bundessozialgerichts besteht im vorliegenden\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren kein Anlass, da Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens in den insoweit maßgeblichen Tatsacheninstanzen nur die auf der\nGrundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1988 für den Zeitraum von 1990 bis\n1996 ergangenen Feststellungsund Heranziehungsbescheide waren. Deshalb ist\nhier auch nicht darüber zu befinden, ob die Auslegung der Vorschrift des § 24 Abs. 2\nKSVG 1996 durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf die im selben Änderungsgesetz erfolgte Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (vgl. zur Begründung BT-Drucks 13/5108, S. 17) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde.\n\n Im übrigen wird von einer Begründung nach § 93 d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      33\n\n             Kühling                   Jaeger   Steiner\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n11. September 1998 - 1 BvR 1670/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1998 - 1 BvR 1670/97 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980911_1bvr167097.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980911.1bvr167097\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980911_1bvr167097.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-11/1-bvr-1670-97","cited_norms":[{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980911_1bvr167097.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980911_1bvr167097.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-09-11/1-bvr-1670-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rk19980911_1bvr167097.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:00.216830+00:00"}}