{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980825_1bvr248794","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980825.1bvr248794","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-08-25","aktenzeichen":"1 BvR 2487/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2487/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Zentralrats Deutscher Sinti und Roma,\nvertreten durch den Vorsitzenden R...,\n\n-\ngegen 1. § 21 des Staatsvertrags über die Körperschaft des öffentlichen Rechts\n         \"Deutschlandradio\"\n         vom 17. Juni 1993 (GBl.BW S. 761),\n\n      2. § 21 Abs. 1 des ZDF-Staatsvertrags\n         vom 31. August 1991 (GBl.BW S. 745),\n\n      3. § 17 Abs. 1 des NDR-Staatsvertrags vom\n         17./18. Dezember 1991 (HambGVBl I 1992 S. 39),\n\n      4. § 19 Abs. 1 Nr. 16 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk\n         vom 30. Mai 1991 (SächsGVBl S. 169),\n\n      5. § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den \"Rundfunk Brandenburg\"\n         vom 6. November 1991 (GVBl S. 472),\n\n      6. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk\n         vom 2. Oktober 1948 i.d.F. des Gesetzes vom 30. November 1993 (GVBl\n         S. 519),\n\n      7. § 8 Abs. 1 des Radio-Bremen-Gesetzes\n         vom 22. Juni 1993 (GBl S. 197),\n\n      8. Art. 6 des Bayerischen Rundfunkgesetzes vom 10. August 1948 i.d.F.\n         der Bekanntmachung\n         vom 25. Februar 1994 (GVBl S. 243),\n\n      9. § 23 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes für das Saarland\n         i.d.F. vom 9. August 1993 (ABl S. 781),\n\n     10. § 11 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Südwestfunk\n         vom 27. August 1951 i.d.F. des Staatsvertrags vom 16./30. Januar 1987\n         (GBl.BW S. 73 und GVBlRP\n         S. 50),\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n     11. § 4 Abs. 2 der Satzung für den Süddeutschen Rundfunk - Anlage zum\n         Rundfunkgesetz\n         vom 21. November 1950 (RegBl 1951 S. 1),\n\n     12. § 15 Abs. 3 des WDR-Gesetzes i.d.F. der Bekanntmachung\n         vom 31. März 1993 (GV.NW S. 158),\n\n     13. § 6 Abs. 3 der Satzung der Rundfunkanstalt \"Sender Freies Berlin\" - Anlage zum SFB-Gesetz\n         vom 12. November 1953 - i.d.F. der Bekanntmachung\n         vom 5. Dezember 1974 (GVBl 1975 S. 146),\n\n     14. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des\n         Bundesrechts\n         vom 29. November 1960 (BGBl I S. 862),\n\n     15. § 39 des Hessischen Privatrundfunkgesetzes\n         vom 30. November 1988 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 10. Oktober\n         1994 (GVBl I S. 576),\n\n     16. § 45 des Landesrundfunkgesetzes Rheinland-Pfalz\n         vom 28. Juli 1992 (GVBl S. 247)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde erstrebt der Beschwerdeführer, der Zentralrat          1\nDeutscher Sinti und Roma, eine Verpflichtung des Rundfunkgesetzgebers in Bund\nund Ländern, ihn oder seine regionalen Untergliederungen bei der Zusammensetzung der gesellschaftlichen Aufsichtsgremien der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und verschiedener Landesmedienanstalten zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung verstößt seiner Ansicht nach gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Sinti und Roma bildeten eine Minderheit mit eigener Sprache und eigener kultureller Identität. Sie\nseien wie die Juden Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewesen. Heute\nwürden sie von der Bundesregierung und den Landesregierungen anerkannt und ge-\n\n\n                                          2/7\n\nfördert. Gesellschaftlich seien sie jedoch weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, die\nsich gelegentlich auch in der Berichterstattung durch den Rundfunk niederschlügen.\nAus Gründen einer ausgewogenen Rundfunkaufsicht und wegen der großen Bedeutung des Minderheitenschutzes müßten sie daher in den Aufsichtsgremien des Rundfunks vertreten sein. Der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum reduziere sich\nihnen gegenüber auf eine Berücksichtigungspflicht. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sieht der Beschwerdeführer einerseits im Verhältnis zu dem Zentralrat der Juden in Deutschland oder seiner Untergliederungen, die in sämtliche\nAufsichtsgremien Vertreter entsenden dürften, andererseits im Verhältnis zu der dänischen und der sorbischen Minderheit, die in den Aufsichtsgremien des NDR, des\nORB und des MDR vertreten seien.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt              2\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe\na BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Fragen, die sie aufwirft, lassen sich anhand\nder bisherigen Rechtsprechung beantworten. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zum überwiegenden Teil unzulässig.                      3\n\n a) Sie richtet sich der Sache nach gegen diejenigen Vorschriften in den angeführten      4\nGesetzen und Staatsverträgen, die die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien von\nRundfunkanstalten und Landesmedienanstalten regeln. Für derartige Verfassungsbeschwerden, mit denen nicht die vollständige Untätigkeit des Gesetzgebers, sondern die Unvollständigkeit einer getroffenen Regelung gerügt wird, gilt die Jahresfrist\ndes § 93 Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 13, 284 <287>). Diese Frist ist, soweit die\nVorschriften über die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien von ZDF, NDR, MDR,\nORB, HR, Radio Bremen, BR, SR, SWF, SDR, WDR, SFB und der rheinlandpfälzischen Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter betroffen sind, verstrichen. Sämtliche einschlägigen Regelungen waren bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 28. Dezember 1994 bereits länger als ein Jahr in Kraft.\n\n  Dagegen ist die Jahresfrist hinsichtlich § 21 Abs. 1 des Staatsvertrages über die       5\nKörperschaft des öffentlichen Rechts \"Deutschlandradio\" (DLR-StV), der am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, gewahrt. Das gleiche gilt bezüglich der Regelung des\nHessischen Privatrundfunkgesetzes (HPRG). Zwar bezieht sich die Verfassungsbeschwerde auf § 39 HPRG i.d.F. vom 10. Oktober 1994, die inzwischen durch die Neufassung vom 25. Januar 1995 abgelöst ist. Doch hat sich die Vorschrift über die Zusammensetzung der Versammlung in der Neufassung inhaltlich nicht verändert,\nsondern ist lediglich anders numeriert worden (§ 49). Auf die Inhaltsgleichheit der angegriffenen Norm, nicht auf die Gesetzesänderung im übrigen stellt das Bundesverfassungsgericht aber bei der Fristwahrung nach § 93 Abs. 3 BVerfGG ab (vgl.\n\n\n                                          3/7\n\nBVerfGE 6, 121 <126>; 11, 255 <260>; stRspr).\n\n b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zusammensetzung des                  6\nRundfunkrats der Deutschen Welle wendet, ist sie mangels eines beschwerdefähigen Hoheitsaktes unzulässig. Im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war noch die Regelung vom 29. November 1960 in Kraft, die der Beschwerdeführer aber nicht angreift, weil eine Neuregelung in Angriff genommen war. Vielmehr\nerstrebt er eine \"vorausgehende Aufforderung an den Bundesgesetzgeber\", ihn in\ndem Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Beschwerdefähig ist jedoch nur ein in Kraft\nbefindliches Gesetz, nicht ein Gesetzentwurf (vgl. BVerfGE 1, 396 <409 f.>; 68, 143\n<150>). Auf den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 29 DWG hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht erstreckt.\n\n  c) Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits wegen Fristversäumnis oder           7\nFehlens eines beschwerdefähigen Gegenstandes unzulässig ist, kann das Bundesverfassungsgericht der Rüge, § 21 DLR-StV und § 49 HPRG verstießen gegen Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG, nicht nachgehen. Insoweit fehlt es an der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist weder Träger\ndieses Grundrechts noch wäre es in der Lage, ihm ein Recht auf Vertretung im Hörfunkrat des Deutschlandradios oder in der Versammlung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk zu vermitteln.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat zwar noch nicht abschließend entschieden, wer         8\nTräger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist. Aus der bisherigen Rechtsprechung\n(vgl. BVerfGE 95, 220 <234>; Beschluß vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, Umdruck S. 22 ff.) ergibt sich aber, daß Personen oder Vereinigungen, die sich in keiner\nWeise programmlich im Rundfunk betätigen oder um eine Rundfunklizenz bewerben,\nnicht Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit sind. Davon abgesehen räumt\ndieses Grundrecht aber auch keiner gesellschaftlichen Gruppe ein subjektives Recht\nauf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks ein. Die Kontrolle des Rundfunks durch die sogenannten gesellschaftlich relevanten Gruppen, für die sich der\nGesetzgeber entschieden hat, dient der Wahrung des Allgemeininteresses an einem\nfreien Rundfunkwesen. Nicht dagegen soll sie es den Gruppen erlauben, ihre spezifischen Interessen im Rundfunk geltend zu machen (vgl. BVerfGE 83, 238 <332 ff.>).\nDeswegen hat das Bundesverfassungsgericht einen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruch gesellschaftlicher Gruppen auf Vertretung in den Aufsichtsgremien\ndes Rundfunks stets abgelehnt (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7.\nNovember 1995, NVwZ 1996, S. 781; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats\nvom 13. Februar 1992, NVwZ 1992, S. 766; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1989 - 1 BvR 756/88 und 902/88 -; Beschluß der 1. Kammer\ndes Ersten Senats vom 31. Juli 1989 - 1 BvR 327/86 -).\n\n d) Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 1998 vorgenommene Umstellung des Antrags bezüglich des SDR und des SWF auf die aus beiden errichtete Anstalt SWR bedurfte\nkeiner Berücksichtigung, weil SDR und SWF im Zeitpunkt der Entscheidung noch\n\n\n\n                                          4/7\n\nfortbestehen (§ 41 Staatsvertrag über den Südwestdeutschen Rundfunk vom 31. Mai\n1997, GBl.BW S. 300).\n\n  2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Allerdings unterliegt der Gesetzgeber wie stets, so auch bei der Rundfunkgesetzgebung, den Bindungen des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser engt zwar nicht die\nvon Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gelassene Freiheit der Wahl eines bestimmten Kontrollsystems ein. Er liefert auch, wenn der Gesetzgeber sich zugunsten der Kontrolle mit\nHilfe der gesellschaftlich relevanten Gruppen entschieden hat, kein Relevanzkriterium. Er verlangt aber, daß der Gesetzgeber das von ihm gewählte Kriterium gleichmäßig anwendet und nicht ohne sachlichen Grund verläßt. Da es bei der Bildung der\nAufsichtsgremien um die in Frage kommenden Personengruppen geht, gilt, daß Art.\n3 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich\nzu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die\nungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 83, 238 <336 f.>).\n\n Im Verhältnis zur dänischen und zur sorbischen Minderheit fehlt es allerdings schon    12\nan einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers durch die zulässigerweise angegriffenen Gesetze. Weder der Gesetzgeber des Deutschlandradio-Staatsvertrags\nnoch der hessische Gesetzgeber hat diese Minderheiten bei der Zusammensetzung\nder Aufsichtsgremien berücksichtigt. Insofern kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG auch\nkein Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben. Daß andere, hier nicht zur inhaltlichen Prüfung stehende Landesgesetze die genannten Minderheiten berücksichtigt haben, ändert daran nichts, weil zur Gleichbehandlung nur\nder jeweilige Gesetzgeber in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE\n10, 354 <371>; 16, 6 <24>).\n\n  Dagegen wird der Beschwerdeführer anders behandelt als der Zentralrat der Juden       13\nin Deutschland oder seine Untergliederungen. Indessen ist diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar weist der Beschwerdeführer darauf\nhin, daß die von ihm vertretene Bevölkerungsgruppe ebenso wie die jüdische Opfer\nder nationalsozialistischen Verfolgung gewesen ist und diese an Umfang übertrifft.\nOb das die gleiche gesellschaftliche Relevanz im Sinne der Rundfunkkontrolle begründen kann, bedarf aber keiner Entscheidung, denn der Gesetzgeber hat bei der\nBerücksichtigung des Zentralrats der Juden in Deutschland oder seiner Untergliederungen in den Rundfunkgesetzen nicht daran angeknüpft. Während sich der vom Beschwerdeführer vertretene Bevölkerungsteil als Minderheit mit eigener Sprache und\neigener kultureller Identität versteht, ist die jüdische Bevölkerungsgruppe vom Gesetzgeber in ihrer Eigenschaft als Religionsgemeinschaft bei der Zusammensetzung\nder Aufsichtsgremien berücksichtigt worden. Das ergibt sich daraus, daß für das\nDeutschlandradio der Zentralrat der Juden in Deutschland, in dem sich die jüdischen\nKultusgemeinden zusammengeschlossen haben, und für die Versammlung der Hes-\n\n\n\n                                         5/7\n\nsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen entsendungsberechtigt sind. Dementsprechend sind diese Gruppen in der Liste der entsendungsberechtigten Organisationen auch sogleich nach\nden Evangelischen Kirchen und der Katholischen Kirche aufgeführt. Der Gesetzgeber wäre dadurch zwar nicht gehindert, unter einem anderen Gesichtspunkt auch den\nBeschwerdeführer in den Kreis der entsendungsberechtigten Organisationen einzubeziehen. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG folgender Anspruch darauf besteht indessen\nnicht.\n\n Aus Art. 3 Abs. 3 GG ergibt sich nichts anderes. Der Beschwerdeführer hat weder    14\nvorgetragen noch ist ersichtlich, daß ihm wegen eines der dort genannten Merkmale\ndie Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks vorenthalten worden wäre.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               15\n\n              Papier               Grimm                 Steiner\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. August 1998 - 1 BvR 2487/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1998 - 1 BvR 2487/94 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980825_1bvr248794.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980825.1bvr248794\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980825_1bvr248794.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-25/1-bvr-2487-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"DWG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980825_1bvr248794.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980825_1bvr248794.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-25/1-bvr-2487-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980825_1bvr248794.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:59.797085+00:00"}}