{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980820.2bvr001098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-08-20","aktenzeichen":"2 BvR 10/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 10/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. des Herrn S. S.,\n  2. der Frau R. S,\n  3. des Kindes A. S.,\n  4. des Kindes D. S.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Henning Plähn und Koll.,\n                   Hildesheimer Straße 52 A, Hannover -\ngegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.\n   a) November 1997 - 8 L 1071/93 -,\n\n    b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Februar 1993 - 8 A\n       3558/92 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                Richter Sommer,\n                                Jentsch und\n                                Hassemer\n\ngemäß §§ 93b, 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. August\n1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Februar 1993 - 8 A 3558/92 -\nverletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1\ndes Grundgesetzes. Es wird hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.\nNovember 1997 - 8 L 1071/93 -, soweit er den Beschwerdeführer zu 1. betrifft, gegenstandslos.\nDie Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. werden nicht\n\n\n\n                                        1/8\n\nzur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Fachgerichte bei den      1\nErmittlungen zum Tatbestand \"politisch Verfolgter\" im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n                                         I.\n1. Die Beschwerdeführer, Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern, reisten im Dezember 1991 von ihrem Wohnsitz Mostar (Bosnien-Herzegowina) in die Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind im Kosovo, die Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4. in Mostar geboren.\n\n Zur Begründung seines Asylantrags gab der Beschwerdeführer zu 1. an, er sei Offizier der jugoslawischen Volksarmee gewesen. Im September 1991 seien serbische\nSoldaten in die Garnison Mostar gekommen, wo er stationiert gewesen sei. Diese\nhätten ihn und seine Familie belästigt. Er habe Angst gehabt, erschossen zu werden.\nDaraufhin seien sie ausgereist. Mittlerweile habe er erfahren, daß nach ihm gefahndet werde. Er fürchte, wegen seiner Desertion erschossen zu werden.\n\n Die Beschwerdeführerin zu 2. gab an, ihr sei mehrmals telefonisch gedroht worden,     4\nsie und die Kinder umzubringen, falls ihr Mann die Armee nicht verlasse.\n\n2. Mit Bescheid vom 11. Mai 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge ab und stellte fest, daß auch die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen.\n\n3. In der hiergegen erhobenen Klage machten die Beschwerdeführer geltend, daß          6\nsie nicht die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besäßen; sie seien weiterhin Staatsangehörige \"Restjugoslawiens\" (Serbien und Montenegro; heutige Bundesrepublik Jugoslawien <BRJ>). In bezug hierauf stellten die Beschwerdeführer einen Beweisantrag, den das Verwaltungsgericht ablehnte.\n\n4. Durch Urteil vom 5. Februar 1993 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die      7\nBeschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls. Auch\nlägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu 1. könne sein Asylbegehren nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der\nAsylrelevanz der Desertion, die als wahr unterstellt werde, und einer drohenden Bestrafung sei ausschließlich auf die Lage in Bosnien-Herzegowina abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hätten diese nicht die Staatsangehörigkeit der neugegründeten BRJ. Dem Anspruch der BRJ auf automatische\nNachfolge der Sozialistischen Föderation Republik Jugoslawien (SFRJ) sei die internationale Staatengemeinschaft von Anfang an entgegengetreten. Von EG-Seite\n\n\n                                         2/8\n\nwerde bestritten, daß die BRJ alleiniger Rechtsnachfolger der SFRJ sei. Im September 1992 habe der UN-Sicherheitsrat in einer Resolution bekräftigt, \"daß der vormals als SFRJ bekannte Staat aufgehört hat, zu bestehen\". Es sei darauf hingewiesen worden, daß der Anspruch der BRJ auf automatische Nachfolge der SFRJ nicht\nallgemein anerkannt werde.\n\n  Wenn die neugegründete BRJ nicht automatisch Rechtsnachfolgerin der SFRJ geworden sei, könnten die Beschwerdeführer nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der BRJ erworben haben. Da die Beschwerdeführer auch nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien-Herzegowina besäßen, seien sie Staatenlose. Für die\nFrage, ob sie politische Verfolgung befürchten müßten, komme es deshalb auf die\nVerhältnisse im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts an. Dies sei die Republik\nBosnien-Herzegowina. Dort habe der Beschwerdeführer zu 1. jedoch keine Bestrafung wegen Desertion zu befürchten.\n\n  Für die Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. seien keine eigenen Asylgründe vorgetragen.\n\n5. Hiergegen stellten die Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung.          10\nDas angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage ab, nach welchen Kriterien sich die Staatsbürgerschaft einer\nPerson bestimme. Jedenfalls sei die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung\nder Frage zuzulassen, welche Staatsbürgerschaft Personen wie die Beschwerdeführer hätten. Schließlich liege in der Ablehnung des Beweisantrages durch das\nVerwaltungsgericht ein Gehörsverstoß.\n\n6. Durch Beschluß vom 27. November 1997 lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die geltend gemachte\nDivergenz liege nicht vor. Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage bedürfe keiner obergerichtlichen\nKlärung mehr. Aus den nunmehr erlassenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der Nachfolgestaaten der SFRJ könne diese Frage ohne weiteres beantwortet werden. Schließlich führe auch die Gehörsrüge nicht zur Zulassung der Berufung. Die Ablehnung des vom Verwaltungsgericht als nicht erheblich angesehenen\nBeweisantrages sei durch das Prozeßrecht geboten gewesen.\n\n                                         II.\n1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung            12\nvon Art. 16a Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) Sie hätten bereits im Ausgangsverfahren behauptet, daß sie zum Zeitpunkt des      13\nErlasses des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts die Staatsbürgerschaft\nder BRJ gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht habe dies verneint und halte die Beschwerdeführer für Staatenlose. Hierin liege ein Verstoß gegen die im Asylprozeß erforderliche Ermittlungstiefe. Das Verwaltungsgericht habe die Staatsangehörigkeit\nnicht aufgeklärt. Zum Zeitpunkt des Urteils habe es weder für die Republik Bosnien-\n\n\n                                         3/8\n\nHerzegowina noch für die BRJ neue Staatsbürgerschaftsgesetze gegeben. Die Frage nach der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sei daher keineswegs eindeutig zu beantworten gewesen. Das Verwaltungsgericht verneine die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer für den Staat BRJ nur mit dem Argument, daß dieser\nStaat nicht \"automatisch\" und von der Völkergemeinschaft anerkannt Rechtsnachfolger der SFRJ geworden sei. Diese Argumentation sei juristisch falsch, mindestens\nnicht zwingend. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils habe eine überwiegende\nWahrscheinlichkeit dafür gesprochen, daß die Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit der BRJ gehabt hätten. So habe das Auswärtige Amt unter dem 17. Februar\n1993 mitgeteilt, daß aus Serbien und Montenegro stammende Staatsangehörige von\nder neuen BRJ vermutlich als deren Staatsangehörige in Anspruch genommen würden.\n\n  Dem Beschwerdeführer zu 1. drohe als Staatsangehörigem der BRJ und desertiertem Berufsoffizier mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, die wegen eines\nan die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Politmalus politischer Verfolgung gleichzusetzen sei.\n\n Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerdeführer durch Ablehnung des Beweisantrages auch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Nach\nder eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es auf die Staatsangehörigkeit\nder Beschwerdeführer angekommen. Es hätte den Beweisantrag daher nicht ablehnen dürfen.\n\n b) Soweit das Oberverwaltungsgericht die Gehörsrüge nicht habe durchgreifen lassen, sei Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n2. Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur        17\nStellungnahme gegeben.\n\n                                       B.\n\n                                        I.\n1. a) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1.         18\nzur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b Satz 1 BVerfGG). Die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist mit der Rüge einer Verletzung von Art. 16a Abs. 1 GG zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG offensichtlich begründet; die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 76,\n143).\n\n b) Hingegen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu          19\n2. bis 4. nicht zur Entscheidung angenommen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie sind unzulässig. Einen eigenen\nAsylanspruch haben die Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. nicht substantiiert dar-\n\n\n                                        4/8\n\ngelegt. Sie berufen sich lediglich auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1. Ein insoweit möglicher Anspruch auf Familienasyl (§ 26 AsylVfG) ist aber nicht als Grundrecht gewährleistet (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni\n1991 - 2 BvR 720/91 -, NVwZ 1991, S. 978 m.w.N.). Den Beschwerdeführerinnen zu\n2. bis 4. bleibt die Möglichkeit, im Falle einer Anerkennung des Beschwerdeführers\nzu 1. als Asylberechtigter einen Folgeantrag zu stellen.\n\n2. Offensichtlich begründet ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers          20\nzu 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit den aus Art. 16a Abs. 1 GG\nfolgenden Anforderungen an die Ermittlungstiefe im Asylverfahren nicht gerecht.\n\n  a) Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es im Verfassungsbeschwerde-                   21\nVerfahren zu prüfen, ob die mit dem Asylverfahren befaßten Behörden und Gerichte\nden Anforderungen des Art. 16a Abs. 1 GG (in materieller Hinsicht und im Verfahren)\nRechnung getragen haben. Zwar ist die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen\nFall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte; das Bundesverfassungsgericht kann hier erst eingreifen, wenn dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt\nist, insbesondere der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt\n(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Anders als bei der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht, kann die verfassungsrechtliche Prüfung sich beim\nAsylgrundrecht aber nicht lediglich darauf beschränken, ob etwa die Auslegung und\nAnwendung des Asylverfahrensgesetzes auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts beruht. Ob jemand asylberechtigt\nist oder nicht, betrifft die unmittelbare Anwendung der Grundrechtsbestimmung des\nArt. 16a Abs. 1 GG. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in bezug\nauf den Tatbestand \"politisch Verfolgter\" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche\nund rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen Art.\n16a Abs. 1 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162> m.w.N.).\n\n  Ermittlungen zum Tatbestand \"politisch Verfolgter\" sind vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im\nAsylbereich, zureichend sind (BVerfGE 76, 143 <162>).\n\n  b) Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts wird hiernach der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 16a Abs. 1 GG insoweit nicht gerecht, als es eine weitere Sachaufklärung mit Blick auf die im Verfahren vorgetragene Staatsangehörigkeit\ndes Beschwerdeführers zu 1. zur BRJ (Serbien und Montenegro) unterlassen hat.\nNach der Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden bestimmt sich aber regelmäßig die\nvom Gericht vorzunehmende Verfolgungsprognose (vgl. nur BVerfGE 80, 315\n<342>).\n\n aa) Es entspricht allgemein anerkannter Auffassung, daß sich die Staatsangehörigkeit einer Person in den grundsätzlich weiten Grenzen des Völkerrechts nach den\n\n\n                                          5/8\n\nRegelungen bestimmt, die jeder Staat selbst über seine Staatsangehörigkeit und deren Erwerb und Verlust aufstellt. Das Ermessen des Staates, diese Angelegenheiten zu regeln, wird durch das allgemeine Völkerrecht begrenzt. Danach darf jeder\nStaat seine Staatsangehörigkeit nur an Personen verleihen, die zu ihm in einer näheren tatsächlichen Beziehung stehen. Nach der Staatenpraxis und der Judikatur\nder Schiedsgerichte ist als eine solche Beziehung u.a. die Abstammung von einem\nStaatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt. Die Staatsangehörigkeit kann aufgrund der Rechtsordnung des verleihenden Staates innerstaatlich wirksam sein, solange sie nicht von einem fremden Staat angefochten und auf\nsein Verlangen wieder entzogen wird (vgl. BVerfGE 1, 322 <328 f.>; 37, 217 <218>).\n\n  bb) Hiernach hätte das Verwaltungsgericht in seine Erwägungen die Möglichkeit         25\neinbeziehen müssen, daß die BRJ - nach ihrem innerstaatlichen Recht - den Beschwerdeführer zu 1. als ihren Staatsangehörigen beansprucht. Dies konnte unabhängig von der Frage gelten, ob die BRJ Rechtsnachfolger der SFRJ geworden war.\nZum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestand jedenfalls die BRJ aus\nden jugoslawischen Teilrepubliken Serbien und Montenegro. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Mit Blick auf die im ehemaligen Jugoslawien existierende doppelte Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit der SFRJ und republikanische Staatsangehörigkeit zu einer der jugoslawischen Teilrepubliken) lag es nicht\ngänzlich fern, daß die BRJ jedenfalls die Personen als ihre Staatsangehörigen betrachten konnte, die auf dem Territorium der nunmehr die BRJ bildenden Teilrepubliken Serbien und Montenegro geboren wurden. Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1992 (Stand: 15. November 1992) spricht davon, daß\nals Staatsbürger der BRJ diejenigen Staatsbürger des ehemaligen Jugoslawien gelten, die in Serbien und Montenegro geboren sind. Das ist bei dem Beschwerdeführer\nzu 1. der Fall. Er ist in der zu Serbien gehörenden Provinz Kosovo geboren.\n\n  c) Bei weiterer Aufklärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse ist ein   26\ngünstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer zu 1., der eine asylrelevante Bestrafung wegen Desertion geltend macht, nicht ausgeschlossen.\n\n                                         II.\n1. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht\nzurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Einer Prüfung der weiter\ngeltend gemachten Verfassungsverstöße bedarf es nicht. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1997 wird - soweit er den Beschwerdeführer zu 1. betrifft - durch die Aufhebung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils\ngegenstandslos.\n\n2. Dem Beschwerdeführer zu 1. sind seine notwendigen Auslagen im                        28\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         6/8\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    29\n\n            Sommer              Jentsch      Hassemer\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. August 1998 - 2 BvR 10/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. August 1998 - 2 BvR 10/98 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980820_2bvr001098.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980820.2bvr001098\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-20/2-bvr-10-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-20/2-bvr-10-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:58.953880+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-08-20/2-bvr-10-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-08-20","dockets":["2 BvR 10/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980820.2bvr001098","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980820.2bvr001098"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.08.1998 – 2 BvR 10/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-20/2-bvr-10-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. 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