{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980811_1bvr136298","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980811.1bvr136298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"1 BvR 1362/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1362/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n-\ngegen § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie Sätze 3 bis 5 des Gesetzes über\n      die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des sogenannten \"allgemeinpolitischen Mandats\" der Studierendenschaften an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.\n\n                                         I.                                            2\n\n  1. An den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (im       3\nfolgenden gemeinsam: \"Hochschulen\") bilden die Studentinnen und Studenten die\nStudierendenschaft, welche eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule ist\n(§ 71 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen -\nUniversitätsgesetz - UG). Die Mitgliedschaft in der Studierendenschaft geht für die\nStudentinnen und Studenten zwangsweise mit der Zugehörigkeit zur Hochschule einher.\n\n  Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Ihre Aufgaben sind     4\nin § 71 Abs. 2 UG beschrieben. In Reaktion auf verschiedene Rechtsstreitigkeiten in\nNordrhein-Westfalen, bei denen die Zulässigkeit der Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats durch Studierendenschaften in Streit stand (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, DVBl 1995, S. 433), änderte der Gesetzgeber\ndes Landes Nordrhein-Westfalen durch Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsge-\n\n\n\n                                         1/7\n\nsetz - UG) und des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) vom 1. Juli 1997 (GV. NW, S. 213) § 71\nAbs. 2 und 3 UG. Die Vorschriften lauten seitdem:\n\n(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden\nAufgaben:\n\n1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;            6\n\n2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;              7\n\n3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken;\n\n4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das         9\nstaatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;\n\n5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;       10\n\n6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;                                   11\n\n7. den Studentensport zu fördern;                                                      12\n\n8. überörtliche und internationale Studentenbeziehungen zu pflegen.                    13\n\nDie Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung\nzu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser\nist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.\n\n(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.\n\n Das Änderungsgesetz trat am 22. Juli 1997 in Kraft.                                   16\n\n  2. Der Beschwerdeführer ist Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Mit seiner am 22. Juli 1998 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet er\nsich mit der Rüge einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG unmittelbar gegen die Vorschriften des § 71 Abs. 2 UG neuer Fassung. Der Gesetzgeber habe den Studierendenschaften, insbesondere durch die Einführung der Bestimmungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Sätze 3 und 4 UG, die Befugnis zur\nWahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats verliehen. Die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats gehe über den legitimierenden Verbandszweck\nder Studierendenschaft als öffentlichrechtlicher Zwangskörperschaft hinaus. Im Ergebnis stellten sich die Regelungen als unverhältnismäßiger Eingriff in sein Grund-\n\n\n                                         2/7\n\nrecht auf negative Vereinigungsfreiheit dar. Außerdem verstoße es gegen das grundgesetzliche Demokratieprinzip, daß den Studierendenschaften eine Kompetenz zur\nMitwirkung an der politischen Willensbildung eingeräumt worden sei.\n\n Ausführungen zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das           18\nangegriffene Gesetz enthält die Verfassungsbeschwerde nicht.\n\n                                          II.                                            19\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 71 Abs. 2 UG ist unter dem Gesichtspunkt\nder Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.\n\n  1. Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur erheben, wer durch die angegriffene Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 90, 128 <135>; stRspr). Der Beschwerdeführer\nist als Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Zwangsmitglied der\nStudierendenschaft dieser Hochschule und damit von der Änderung der gesetzlichen\nAufgabenbeschreibung von Studierendenschaften selbst und gegenwärtig betroffen.\nEr ist durch die angegriffenen Regelungen auch unmittelbar betroffen. Unmittelbarkeit bedeutet, daß das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere\nohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt (vgl. BVerfGE 90, 128 <135 f.>). § 71 Abs. 2 UG verleiht den Studierendenschaften an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen aus sich heraus einen Rechtstitel zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. Weiterer Rechtsakte\nbedarf es nicht mehr, bevor die Studierendenschaften ihren (seit der Gesetzesänderung erweiterten) Aufgaben nachgehen können.\n\n 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine unmittelbar          22\ngegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde jedoch trotz einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Beschwer des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig sein (vgl.\nBVerfGE 69, 122 <125 f.>; 74, 69 <74 f.>).\n\n a) Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, daß ein Beschwerdeführer vor einer         23\nAnrufung des Bundesverfassungsgerichts alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Fachgerichten ausschöpft, um es erst gar nicht zu dem\nVerfassungsverstoß kommen zu lassen oder eine bereits eingetretene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Der Grundsatz soll gewährleisten, daß das Bundesverfassungsgericht keine weitreichenden Entscheidungen auf einer ungesicherten Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft und erst dann über die Verfassungsmäßigkeit einer\nNorm entscheidet, wenn anhand eines konkreten Falls feststeht, ob und in welchem\nAusmaß ein Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten\nbetroffen ist (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, dann,\n\n\n                                          3/7\n\nwenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenläßt (vgl.\nBVerfGE 74, 69 <75>).\n\n  Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht von diesen Grundsätzen in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dann eine Ausnahme gemacht, wenn eine Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn\ndem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und\nunabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerfGE 84, 90 <116>). Außerdem hat das\nBundesverfassungsgericht stets betont, die Verpflichtung, vor einer Anrufung des\nBundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen, bestehe nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 71, 305 <336>; 85, 80 <86>). Unzumutbar ist die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz insbesondere\ndann, wenn das Gesetz schon mit seinem Inkrafttreten den Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt,\ndie später kaum noch rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>;\n90, 128 <136>). Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer Abwägung, die die Vorteile des\nBeschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsrechtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden Nachteilen gegenüberstellt und die widerstreitenden Gesichtspunkte sodann gegeneinander abwägt (vgl. BVerfGE 71, 305 <336>). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der\nGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Ausdruck einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten\nist (vgl. BVerfGE 74, 69 <75>).\n\n b) Gemessen an diesen Maßstäben steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen.\n\n  Das angegriffene Gesetz veranlaßt den Beschwerdeführer nicht zu unwiderruflichen        26\nEntscheidungen oder Dispositionen. Von daher ist es nicht zwingend geboten, den\nverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz unmittelbar zu eröffnen. Auch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gebietet nicht, die Verfassungsbeschwerde\nzur Entscheidung anzunehmen. Zwar betreffen die angegriffenen Bestimmungen\nnicht nur den Beschwerdeführer, sondern alle studierenden Hochschulangehörigen\nin Nordrhein-Westfalen. Allein deshalb hat die Verfassungsbeschwerde aber noch\nkeine allgemeine Bedeutung. Es steht nämlich noch überhaupt nicht fest, ob und gegebenenfalls welche Relevanz die Änderung des § 71 Abs. 2 UG für die Arbeit der\nOrgane der Studierendenschaften haben wird. Ebensowenig droht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn das Bundesverfassungsgericht sich zunächst nicht mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen\nRechtsfragen befaßt. Die Zurechnung einer Handlung oder Äußerung eines Organs\nder Studierendenschaft zu dem einzelnen Studenten ist, selbst wenn sie ein \"allgemeinpolitisches\" Thema betrifft, in aller Regel so gering, daß jedenfalls von einem\nschweren Nachteil nicht gesprochen werden kann.\n\n Erforderlich ist deshalb eine Abwägung der Gesichtspunkte, die für bzw. gegen die        27\n\n\n\n                                          4/7\n\nunmittelbare Eröffnung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes streiten. Diese Abwägung fällt hier gegen eine Annahme der Verfassungsbeschwerde aus. Zwar sind\ndie Verwaltungsgerichte immer wieder mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit\nder Wahrnehmung eines \"allgemeinpolitischen Mandats\" durch Organe von Studierendenschaften befaßt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich aber mit der Problematik bisher noch nicht ausführlich auseinandergesetzt (vgl. allerdings den Beschluß\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1992 - 2 BvR 321/89 -, unveröffentlicht, dokumentiert in: Juris). Das könnte dafür sprechen, durch eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung für Rechtssicherheit zu sorgen. Ferner fällt für\neine Annahme der Verfassungsbeschwerde ins Gewicht, daß es fraglich sein mag,\nob die Fachgerichte dem Beschwerdeführer tatsächlich in angemessener Zeit, also\nnoch während seiner Hochschulzugehörigkeit, Rechtsschutz vermitteln können. Ausgeschlossen ist dies allerdings nicht, zumal dem Beschwerdeführer offensteht, ein\nUnterlassungsbegehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verfolgen.\n\n  Gegen eine Annahme der Verfassungsbeschwerde sprechen aber vor allem folgende Erwägungen: Erstens steht es derzeit nicht fest, ob sich die mit dem angegriffenen\nGesetz aus der Sicht des Beschwerdeführers verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung überhaupt durch die Inanspruchnahme eines \"allgemeinpolitischen Mandats\"\ndurch die Studierendenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster realisiert. Ist dies nicht der Fall, tritt eine grundrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer nicht ein.\n\n  Zweitens sind die vom Beschwerdeführer vornehmlich angegriffenen Regelungen             29\ndes § 71 Abs. 2 UG keineswegs eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Dem Wortlaut der Vorschriften ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß und gegebenenfalls\nmit welchen Alternativen des § 71 Abs. 2 UG den Studierendenschaften an den\nHochschulen in Nordrhein-Westfalen ein \"allgemeinpolitisches Mandat\" verliehen ist.\nAuslegung und Anwendung des \"einfachen\" Rechts obliegen grundsätzlich den sachnäheren Fachgerichten. Im übrigen ist es im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen,\ndaß die Verwaltungsgerichte die angegriffenen Bestimmungen verfassungskonform\ndergestalt auslegen, daß sowohl eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers als auch eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vermieden wird. Abgesehen davon bedarf auch § 41 Abs. 1 HRG, zu dessen Regelung der neu gefaßte\n§ 71 Abs. 2 UG jedenfalls nach Auffassung des Beschwerdeführers in Widerspruch\nsteht, der Auslegung, welche ebenfalls zunächst den Fachgerichten obliegt.\n\n Drittens ist zu berücksichtigen, daß es der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungsfindung dient, wenn ihm nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern\nauch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. Das gilt gerade im vorliegenden Fall: Die Abgrenzung von \"hochschulpolitischen\" und \"allgemeinpolitischen\" Aktivitäten von Studierendenschaften ist vielfach schwierig, wie nicht zuletzt das Gesetzgebungsverfahren,\nwelches zur Änderung des § 71 Abs. 2 UG führte, gezeigt hat (vgl. nur das Protokoll\nder 50. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags\n\n\n                                          5/7\n\nNordrhein-Westfalen vom 24. März 1995 - Ausschußprotokoll 11/1593 -, S. 14, 16).\nDas spricht dagegen, daß das Bundesverfassungsgericht unabhängig von einem\nkonkreten Fall und ohne Bezug auf ein fachgerichtlich aufgearbeitetes Tatsachenmaterial über die Verfassungskonformität einer Norm befindet, bei der es wesentlich auf\ngerade diese Abgrenzung von hochschul- und allgemeinpolitischen Aktivitäten ankommt.\n\n  Schließlich ist der Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nicht rechtsschutzlos gestellt. Er kann eine inzidente Prüfung der angegriffenen Vorschriften erreichen, wenn er sich - notfalls in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - mit der Unterlassungsklage gegen Äußerungen oder Handlungen\nallgemeinpolitischer Art seiner Studierendenschaft zur Wehr setzt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           32\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   33\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. August 1998 - 1 BvR 1362/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1998 - 1 BvR 1362/98 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980811_1bvr136298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980811.1bvr136298\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr136298.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-11/1-bvr-1362-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr136298.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr136298.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-11/1-bvr-1362-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr136298.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:57.069003+00:00"}}