{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980811_1bvr127094","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980811.1bvr127094","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"1 BvR 1270/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1270/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder G. ... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elwin Jung und Partner,\n                   Ebertplatz 4, Köln -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C\n   10.92 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. April 1992 - 5 K 175/\n   90 -,\n\nc) die Kostenbescheide des Ministers für Wirtschaft des Saarlandes vom 15. Oktober 1990, 28. November 1990, 2. April 1991, 14. Juni 1991, 27. September\n   1991, 12. Dezember 1991 und 9. März 1992,\n\n2. mittelbar gegen § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren.\n\n 1. Zahlreiche Flugzeugentführungen in den 70er Jahren veranlaßten den Gesetzgeber, stärkere Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Flughäfen vorzuschreiben. Im\nRahmen einer Novelle des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 18. September 1980\n(BGBl I S. 1729) wurde den Luftfahrtbehörden des Bundes und der Länder die Aufgabe übertragen, für die Abwehr krimineller und terroristischer Anschläge Sorge zu tragen. Durch § 29 c LuftVG erhielten sie die Befugnis, die zur Wahrnehmung dieser\n\n\n                                         1/7\n\nAufgaben erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, insbesondere Personen- und Gepäckkontrollen durchzuführen. Gleichzeitig erhielten sie die Erlaubnis,\nbei der Durchsuchung von Personen und bei der Durchleuchtung von Gegenständen\nPrivatpersonen als Hilfsorgane einzuschalten.\n\n  2. Für die Kosten dieser Sicherheitskontrollen sah das Luftverkehrsgesetz von Anfang an eine spezielle Gebührenregelung vor. Den Luftfahrtbehörden sollte es ermöglicht werden, die Kosten der Fluggast- und Gepäckkontrollen durch Gebühren\nauf die Passagiere oder die Fluggesellschaften abzuwälzen. Zu diesem Zweck wurde\nder Bundesminister für Verkehr ermächtigt, entsprechende Regelungen in einer Gebührenverordnung zu erlassen. Die Ermächtigungsnorm in § 32 Abs. 1 LuftVG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl I S. 61) lautet:\n\n                                   § 32 LuftVG                                         4\n\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur       5\nDurchführung dieses Gesetzes und von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft notwendigen Rechtsverordnungen über\n\n1. bis 12. ...                                                                         6\n\n13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In\nder Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß bei Auslagen Kostengläubiger\nauch derjenige Rechtsträger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entstehen. Sie\nbestimmt ferner die gebührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze\noder Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit\nden Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei\nbegünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche\nWert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des\nVerwaltungskostengesetzes geregelt werden. Soweit die Rechtsverordnung Kosten\nfür Aufgaben der Luftfahrtbehörden nach § 29 c regelt, kann sie eine Auskunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art\nund Umfang der beförderten Gegenstände enthalten. ...\n\n 3. Das Bundesverkehrsministerium zögerte zunächst, im Bereich der Personenund Gepäckkontrollen von dieser Gebührenermächtigung Gebrauch zu machen. In\nder Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) vom 14. Februar 1984\n(BGBl I S. 346) war zwar vorgesehen, daß die Luftfahrtbehörden für Amtshandlungen\nGebühren erheben können (§ 1 LuftKostV). Die Passagierkontrolle zählte aber nicht\nzu den im Kostenverzeichnis aufgeführten gebührenpflichtigen Amtshandlungen.\nErst nach einer Entschließung des Bundesrates vom 30. Juni 1989 (BRDrucks 173/\n\n\n\n                                         2/7\n\n89) wurde dies geändert. Durch Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) wurde\ndie Fahrgast- und Gepäckkontrolle in das Verzeichnis gebührenpflichtiger Amtshandlungen aufgenommen. Nach Abschnitt VIII Nr. 23 dieses Verzeichnisses ist eine Gebühr von 3,50 DM bis 6,50 DM je Fahrgast für die Sicherheitskontrolle zu zahlen.\nFerner sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Luftfahrtbehörden die Anzahl\nder überprüften Fluggäste mitzuteilen.\n\n                                         II.\n 1. Die Beschwerdeführerin ist eine überregionale deutsche Fluggesellschaft. Sie wickelte von Juli 1990 bis Februar 1992 zahlreiche Flugreisen am Flughafen\nSaarbrücken-Ensheim ab. Dabei wurden von der Luftfahrtbehörde mehrere tausend\nPassagierkontrollen durchgeführt. Das Saarländische Ministerium für Wirtschaft und\nTechnik setzte für die Sicherheitskontrollen in zehn Bescheiden Gebühren von insgesamt 146.684 DM fest.\n\n 2. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Anfechtungsklage blieb             10\nebenso erfolglos wie die anschließende Sprungrevision. Zur Begründung führten die\nGerichte im einzelnen aus, daß die Luftfahrtbehörde das geltende Recht zutreffend\nausgelegt habe und daß die gesetzliche Gebührenregelung verfassungsmäßig sei.\n\n Das Gesetz lasse zwar die Frage offen, wer Kostenschuldner der Flugsicherheitsgebühr sei. Kostenschuldner sei nach dem Willen des Verordnungsgebers aber die\nFluggesellschaft und nicht der einzelne Passagier. Der Verordnungsgeber habe in\nAbschnitt VIII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses in zulässiger Weise bestimmt, daß\ndie Fluggesellschaft als Kostenschuldnerin anzusehen sei. Dies gehe aus dem dort\nangeordneten Erhebungsverfahren hervor.\n\n Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller        12\nHinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach\nArt. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen\ndes Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht\nnicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar,\ndaß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den\nFluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen\neinen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß\nkeine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge. Schließlich greife die Gebührenregelung auch\nnicht in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Luftfahrtunternehmen\nein. Die Unternehmen könnten die Kosten an die Kunden weitergeben. Daher sei die\neigene Kostenbelastung gering und überfordere offensichtlich nicht die Leistungsfähigkeit der Fluggesellschaften (vgl. BVerwGE 95, 188 <189 ff.>).\n\n\n                                         3/7\n\n 3. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 12 Abs.\n1 GG.\n\n  Die fachgerichtliche Auslegung der Kostenregelung verstoße gegen das Willkürverbot. Es sei falsch, daß der Gesetzgeber stillschweigend in den §§ 29 c, 31, 32 LuftVG\nund in der Luftfahrtkosten-Verordnung die Fluggesellschaften als Kostenschuldner\nbestimmt habe. Vielmehr verweise § 1 Abs. 2 LuftKostV ausdrücklich auf das Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG könnten die Fluggesellschaften aber nur dann Kostenschuldner sein, wenn sie die Kosten veranlaßt hätten oder durch die Sicherheitsmaßnahmen begünstigt seien. Beides liege nicht vor.\n\n Darüber hinaus sei die gesetzliche Regelung auch verfassungswidrig. Insbesondere verstoße die Gebühr gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der\nLastengleichheit. Für die Auferlegung der Kosten an die Fluggesellschaften fehle ein\nsachlicher Grund, da keine individuell zurechenbare Leistung des Staates gegenüber\nden Fluggesellschaften vorliege. Die Passagierkontrollen dienten überwiegend dem\nöffentlichen Interesse an Sicherheit und Ordnung. Geiselnahmen, Bombendrohungen etc. sollten verhindert werden. Damit werde nicht nur das private Interesse der\nFluggäste und der Fluggesellschaften, sondern auch die Handlungsfreiheit staatlicher Organe geschützt. Zugleich gehe es um den Schutz von Leben und Eigentum\nDritter, die bei Flugzeugabstürzen zu Schaden kommen könnten. Maßnahmen zur\nAbwehr dieser Gefahren könnten den Passagieren nicht individuell zugerechnet werden. Denn friedliche Passagiere hätten keine Veranlassung zu ihrer Kontrolle gegeben. Sie hätten auch durch die Kontrolle ihrer eigenen Person keinen Sondervorteil,\nda sie wüßten, daß sie keine Bedrohung für den Luftverkehr darstellten.\n\n Die Erhebung einer Flugsicherheitsgebühr stelle auch einen unverhältnismäßigen         16\nEingriff in die freie gewerbliche Betätigung der Flugunternehmer dar. Die Übernahme\nder Flugsicherheitsgebühr belaste die Unternehmen in unzumutbarer Weise. Dadurch würden ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verletzt.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nnoch ist ihre Annahme zur Durchsetzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n  1. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind keineswegs willkürlich. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 87, 273 <278 f.>). Im vorliegenden Fall haben die\nVerwaltungsgerichte keine entscheidungserhebliche Norm übersehen. Sie sind in\nvertretbarer Weise davon ausgegangen, daß in Abschnitt VIII Nr. 23 des Kostenverzeichnisses eine spezielle Regelung der Gebührenschuldnerschaft enthalten ist. Für\n\n\n                                          4/7\n\ndiese Ansicht spricht, daß im Kostenverzeichnis eine Auskunftspflicht der Luftfahrtunternehmen begründet wird und daß nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 6 LuftVG\nnur der Kostenschuldner zur Auskunft verpflichtet werden darf. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, daß diese Auslegung nicht zwingend ist. Denn der Verordnungsgeber ging davon aus, daß die Frage der Kostenschuldnerschaft mit Hilfe\ndes § 13 VwKostG zu lösen sei (BRDrucks 241/90, S. 23). Dieses historische Argument hat aber nicht solches Gewicht, daß die textsystematische Interpretation des\nBundesverwaltungsgerichts völlig unvertretbar wäre. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht, ohne daß das verfassungsgerichtlich zu beanstanden wäre, darauf\nhingewiesen, daß auch bei einer Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die\nFluggesellschaft als Kostenschuldner anzusehen wäre.\n\n  2. Die gesetzliche Regelung der Flugsicherheitsgebühr ist nicht verfassungswidrig.      19\nSie führt keine den Grundsatz der Lastengleichheit verletzende Sonderabgabe ein\n(vgl. BVerfGE 55, 274 <303>), sondern eine verfassungsrechtlich zulässige Gebühr.\nGebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu\ndecken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 91, 207 <223>). Sie sind häufig Gegenleistung\nfür bestimmte staatliche Tätigkeiten (vgl. BVerfGE 18, 392 <396>) und damit Entgelt\nfür die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfGE 20, 257 <269>).\n\n  Diesen Kriterien entspricht die Flugsicherheitsgebühr. Sie knüpft an eine besondere     20\nöffentliche Leistung, die Sicherheitskontrolle, an und dient der Deckung der damit\nverbundenen Kosten. Bei der Sicherheitskontrolle handelt es sich auch um eine der\nFluggesellschaft individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Kontrollen\nhaben einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit des Flugunternehmens. Zwar wird\ndie Personen- und Gepäckkontrolle unmittelbar gegenüber den Fluggästen durchgeführt. Die Sicherheitskontrolle stellt sich jedoch mittelbar als Vorbereitungshandlung\nfür den vom jeweiligen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug dar und ist final auf\ndie Sicherheit dieser Luftfahrtveranstaltung hin ausgerichtet. Damit betrifft die Fluggastkontrolle in spezieller und individualisierbarer Weise die Fluggesellschaft als\nFlugveranstalter. Ihr sind die Kosten auch nach dem Vorteilsprinzip zurechenbar.\nDenn durch die Sicherheitskontrolle entsteht konkret für den Flug des in Anspruch\ngenommenen Luftfahrtunternehmens ein Sicherheitsvorteil. Die Risikominimierung\nkommt dem Unternehmen zugute, weil es einerseits seinen Passagieren objektiv einen Sicherheitsgewinn gewähren und subjektiv ein Sicherheitsgefühl vermitteln kann\nund weil es andererseits selbst ein geringeres Risiko trägt, daß sein Personal verletzt\nund sein Flugzeug beschädigt oder zerstört wird. Aufgrund dieses Vorteils stellt sich\ndie Flugsicherheitsgebühr als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme der Luftfahrtbehörden dar.\n\n Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der friedliche Fluggast von der              21\nÜberprüfung seines Gepäcks und seiner eigenen Person keinen Vorteil hat. Denn\n\n\n                                          5/7\n\nder Passagier ist nach der willkürfreien verwaltungsgerichtlichen Auslegung des einfachen Kostenrechts nicht Gebührenschuldner. Daher kann der Fluggast im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch nicht als Kostenschuldner behandelt werden (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>). Im übrigen hat der Passagier von der Überprüfung der\nMitreisenden einen Sicherheitsvorteil, der es rechtfertigt, ihn wirtschaftlich über den\nFlugpreis an den Kosten der Sicherheitskontrollen zu beteiligen.\n\n Die rechtliche Kostenverantwortung der Fluggesellschaft kann auch nicht mit dem          22\nArgument bestritten werden, daß die Sicherheitskontrolle als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse\n(Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 77). Für die gebührenrechtliche\nHeranziehung des Einzelnen genügt es, daß er durch eine öffentliche Leistung einen\nbesonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat auch hier der Gebührengesetzgeber einen weiten Entscheidungsund Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen\ner einer Gebührenpflicht unterwerfen will (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 91, 207\n<223>). Dieser Gestaltungsspielraum wird auch nicht durch die Schutzpflicht des\nStaates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der\nRefinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes determinieren.\n\n  3. Schließlich verletzt die Flugsicherheitsgebühr auch nicht die Freiheitsrechte der    23\nBeschwerdeführerin. Sie stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Luftfahrtunternehmen dar. Denn die Gebühr ist ein geeignetes und\nerforderliches Mittel zur Kostendeckung des mit den Sicherheitskontrollen verbundenen Verwaltungsaufwands. Sie schränkt die freie gewerbliche Betätigung der Flugunternehmen nicht in unzumutbarer Weise ein. Denn die Flugsicherheitsgebühr ist im\nVergleich zu den übrigen Flugkosten von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus können die Luftfahrtunternehmen die Kosten der Passagierkontrolle in den Flugpreis einkalkulieren und damit auf die Passagiere ganz oder teilweise abwälzen. Da die Sicherheitsgebühr alle in Deutschland operierenden\nFluggesellschaften gleichermaßen trifft, führt sie bei keiner Fluggesellschaft zu einem\nWettbewerbsvor- oder -nachteil. Von einer unverhältnismäßigen Belastung kann daher nicht gesprochen werden.\n\n  4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen und ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     25\n\n\n                Papier                  Grimm                  Hömig\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. August 1998 - 1 BvR 1270/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980811_1bvr127094.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980811.1bvr127094\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-11/1-bvr-1270-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"LuftKostV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29c","ref_norm":"29c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-11/1-bvr-1270-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:56.550239+00:00"}}