{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980810.1bvr001098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-08-10","aktenzeichen":"1 BvR 10/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 10/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n-\n      gegen a) den Beschluß des Landgerichts Leipzig\n               vom 27. November 1997 - 12 S 8517/97 -,\n\n            b) den Beschluß des Landgerichts Leipzig\n               vom 29. Oktober 1997 - 12 S 8517/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 10. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\n    • Der Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 27. November 1997 - 12 S 8517/\n      97 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n      1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.\n    • Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n    • Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n      zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.                                          1\n\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Rechtsfragen der Verlängerung und der Wiedereinsetzung bei der Berufungsbegründungsfrist.\n\n1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Leipzig zur Erstattung einer Mak-      3\n\n\n\n                                         1/6\n\nlerprovision in Höhe von 3.519 DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung ging\nbeim Landgericht fristgerecht ein. Kurz vor Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung. Während seines Urlaubs sei eine Vielzahl von Fristsachen angelaufen. Ferner müsse er einen Textbeitrag für eine Gemeinschaftspublikation\nfertigstellen. Außerdem sei ein Kanzleikollege eine Woche lang krankheitsbedingt\nzu vertreten gewesen. Das Landgericht lehnte die Fristverlängerung mit Beschluß\nvom 29. Oktober 1997 mangels Darlegung erheblicher Gründe ab. Der ablehnende\nBeschluß ging dem Anwalt des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der Monatsfrist\nzu.\n\n2. Binnen zwei Wochen begründete der Anwalt die Berufung und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er wies auf das fristgerecht eingegangene Verlängerungsgesuch hin, belegte die Erkrankung seines Kanzleikollegen und führte\naus, daß er angesichts der angeführten besonderen Umstände auf die erste Fristverlängerung vertraut habe. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 27. November\n1997 das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht nach §§ 223, 236 ZPO glaubhaft gemacht,\ndaß seine Partei an der mangelnden Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist kein\nVerschulden treffe. Dabei müsse er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden\nseines Anwalts zurechnen lassen. Der Anwalt habe für sein Fristverlängerungsgesuch keinen erheblichen Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht. Die Arbeitsüberlastung eines Anwalts könne nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nur dann als erheblicher Grund angesehen werden, wenn sie für\nihn überraschend auftrete. Die urlaubsbedingte Überlastung sei aber regelmäßig\nvorhersehbar. Ein Textbeitrag für eine Publikation könne kein ausreichender Hinderungsgrund sein, da diese Tätigkeit gegenüber der anwaltlichen Aufgabe nachrangig sei. Schließlich reiche auch die einwöchige Erkrankung des Kanzleikollegen\nnicht als erheblicher Grund aus. Der Anwalt habe nicht dargelegt, inwieweit ihn die\nKrankheitsbelastung über Gebühr in Anspruch genommen habe. In der Kanzlei seien zwei weitere Anwälte tätig, die ebenso gut die krankheitsbedingte Abwesenheit\nhätten ausgleichen können.\n\n3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer beide Beschlüsse des Landgerichts an und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20\nAbs. 3 GG. Das Landgericht habe das Gebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung\nverletzt, indem es an die Begründung für einen Verlängerungsantrag von der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende und damit überraschende Anforderungen gestellt habe. Der Bundesgerichtshof lasse Arbeitsüberlastung als Entschuldigungsgrund stets zu. Soweit das Landgericht darüber hinaus verlange, daß\ndie Arbeitsüberlastung unvorhersehbar sein müsse, sei dies für den Anwalt seinerseits unvorhersehbar gewesen. Mit der Anwendung dieses für die Beurteilung der\nanwaltlichen Tätigkeit ungeeigneten Kriteriums habe er nicht rechnen müssen. Die\nVersagung der Fristverlängerung und der Wiedereinsetzung widersprächen den\n\n\n\n                                        2/6\n\nvom Bundesverfassungsgericht entwickelten rechtsstaatlichen Grundsätzen.\n\n                                        II.                                            6\n\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 27. November 1997 zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Gebots einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung angezeigt ist (Art. 2\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Insoweit liegen die Voraussetzungen für\neine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c BVerfGG in Verbindung mit\n§ 93 a BVerfGG vor. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Fristverlängerungsgesuchs im Beschluß vom 29. Oktober 1997 richtet, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit\nder Beschwerdeführer bereits durch diese Zwischenentscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein soll. Der Zugang zur Berufungsinstanz ist dem Beschwerdeführer erst durch die Verwerfung des Rechtsmittels und die Versagung der Wiedereinsetzung verwehrt worden.\n\n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts           9\nLeipzig vom 27. November 1997 richtet, ist ihre Annahme hingegen zur Durchsetzung des Gebots einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung angezeigt. Die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung verletzen Art. 2\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen bei der       10\nAuslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der\nBetroffene tun muß, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 <335>;\nstRspr). Denn der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen\neingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu\nrechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>). Zwar sind\ndie unteren Instanzen der Fachgerichte grundsätzlich nicht gehindert, abweichende\nAuffassungen zu der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte, insbesondere der\nobersten Bundesgerichte, zu vertreten. Gehindert sind sie jedoch aus Gründen der\nRechtsstaatlichkeit, solche Meinungsverschiedenheiten zu Lasten des Bürgers auszutragen und es ihm zum Verschulden gereichen zu lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut. Eine solche Verfahrensgestaltung beschränkt den Anspruch des Bürgers auf berechenbaren und\ngleichmäßigen Zugang zu den Gerichten unzumutbar. Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muß, daß eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl.\nBVerfGE 79, 372 <376 f.>).\n\n b) Im vorliegenden Fall mußte der Anwalt des Beschwerdeführers nicht damit rech-     11\n\n\n                                         3/6\n\nnen, daß das Landgericht seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückweisen würde. Ob ein Prozeßbevollmächtigter darauf vertrauen\ndarf, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird, richtet sich zunächst nach\n§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Auslegung und Anwendung, welche diese Norm\ndurch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, erfährt (vgl.\nBVerfGE 79, 372 <377>). Dieser hat entschieden, daß der Anwalt beim ersten Verlängerungsgesuch regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten kann, daß\ndem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO\nvorgebracht wird (BGH, NJW 1983, S. 1741, VersR 1985, S. 972). Zu den Gründen, die im allgemeinen als \"erheblich\" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, zählt auch die - hier ebenfalls geltend gemachte - berufliche Überlastung (BGH,\nVersR 1985, S. 972 f.; VersR 1993, S. 771 f.). In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, daß urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen eine berufliche Überlastung begründen und daß eine ins einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt\nwird (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 f.;\nVersR 1993, S. 771 f.).\n\n  Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte der Anwalt      12\ndes Beschwerdeführers erwarten, daß das Landgericht seinem erstmaligen Antrag\nauf Fristverlängerung entsprechen würde. Dabei kann es offen bleiben, ob die in seinem Verlängerungsantrag zusätzlich aufgeführte Publikationsabsicht unter den Entschuldigungsgrund der beruflichen Überlastung fällt. Denn der Prozeßbevollmächtigte hat durch den Hinweis auf urlaubsbedingte Rückstände und krankheitsbedingte\nMehrarbeit in ausreichendem Maße berufliche Überlastungsgründe geltend gemacht.\nEr konnte nicht vorhersehen, daß das Landgericht urlaubsbedingte Rückstände generell nicht als Überlastungsgrund anerkennen und eine ins einzelne gehende Darlegung der Krankheitsvertretung fordern würde. Soweit das Landgericht vorliegend verlangt hat, der Prozeßbevollmächtigte sei zur Erreichung der Fristverlängerung auch\nohne entsprechende Aufforderung des Gerichts gehalten gewesen, die erheblichen\nGründe detailliert darzustellen und glaubhaft zu machen, geht dies über die von der\neinschlägigen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen hinaus (vgl. Beschluß\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 1989 - 1 BvR 1395/87 -, S. 5 f.).\nMit dieser unüblich strengen Praxis der Kammer des Landgerichts mußte der Anwalt\ndes Beschwerdeführers auch nicht aus anderen Gründen rechnen. Insbesondere\nhatte die erkennende Kammer des Landgerichts nicht bereits mit der Eingangsmitteilung auf ihre restriktive Handhabung der Verlängerungsregelung schriftlich hingewiesen. In einem solchen Fall widerspricht es dem Gebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung, dem Beschwerdeführer die mangelnde Kenntnis der strengeren\nSpruchpraxis zum Verschulden gereichen zu lassen. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs führt dazu, daß dem Beschwerdeführer der Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird.\n\n\n\n                                         4/6\n\n  c) Dieser Verfassungsverstoß setzt sich in der Verwerfung der Berufung als unzulässig fort, weil sie sich auf die Verfristung der Berufungsbegründung stützt (BVerfGE\n79, 372 <378>).\n\n3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34         14\na Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde im wesentlichen Erfolg\nhat, entspricht es billigem Ermessen, volle Auslagenerstattung anzuordnen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    15\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. August 1998 - 1 BvR 10/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 1998 - 1 BvR 10/98 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980810_1bvr001098.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980810.1bvr001098\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-10/1-bvr-10-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-10/1-bvr-10-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:56.117489+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-08-10/1-bvr-10-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-08-10","dockets":["1 BvR 10/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980810.1bvr001098","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980810.1bvr001098"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.08.1998 – 1 BvR 10/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-10/1-bvr-10-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"• Der Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 27. 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