{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980807_2bvr096298","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980807.2bvr096298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-08-07","aktenzeichen":"2 BvR 962/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 962/98 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n-\n    gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n          vom 11. Mai 1998 - 2 Ws 224/98 -\n          und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                   Richterin Graßhof,\n                                   den Richter Kirchhof\n                                   und den Richter Jentsch\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\n    1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1998 - 2 Ws\n       224/98 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2\n       Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an\n       das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n    2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n    3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die im\n       Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n       erstatten. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft        1\n(§§ 121, 122 StPO).\n\n\n\n\n                                           1/5\n\n                                         A.                                            2\n\n                                          I.\n1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 1996 aufgrund eines Haftbefehls des          3\nAmtsgerichts Duisburg vom 25. April 1996 festgenommen und befindet sich seitdem\nununterbrochen in Untersuchungshaft. Ihm werden mehrere Straftaten des Betrugs\nzur Last gelegt.\n\n2. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ordnete im Verfahren der besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121 f. StPO mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. Mai 1998 die\nFortdauer der Untersuchungshaft an. Der Beschluß enthält nur die Begründung, die\nUntersuchungshaft aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 25. April\n1996 dauere aus den weiter bestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 23.\nJanuar 1998 in Verbindung mit dem der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 29. März 1998 zugrundeliegenden Ermittlungsergebnis fort; der Angeschuldigte sei insbesondere der in der Anklageschrift genannten Straftaten aufgrund\nder dort bezeichneten Beweismittel dringend verdächtig. Der Senat gehe davon\naus, daß die Hauptverhandlung nach Eröffnung des Hauptverfahrens alsbald beginnen werde.\n\n                                         II.\n Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.\n\n  Der Beschluß lasse die gebotene und erforderliche Abwägung des Freiheitsanspruchs mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung\nnicht erkennen. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft fehlten gänzlich.\n\n                                         III.\n Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         B.                                            8\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         9\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG.\n\n                                          I.\n1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch\n\n\n                                          2/5\n\ndes noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung\naus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>) und sich sein\nGewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>) und regelmäßig\nvergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 <158 f.>). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate\nhinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder\nder besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil\nnoch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>;\n36, 264 <270 f.>).\n\n2. Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft gebieten es auch, daß das Oberlandesgericht sich bei der im Abstand von drei Monaten zu treffenden Entscheidung über die\nFortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinandersetzt und\nseine Entscheidung begründet. Das ist im Strafprozeßrecht auch so vorgesehen\nund ergibt sich zunächst aus dem Verweis in § 122 Abs. 3 Satz 1 StPO auf § 114\nAbs. 2 Nr. 4 StPO. Im übrigen folgt für die Ablehnung eines Antrages (des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft) die Begründungspflicht aus § 34 StPO. An die\nBegründung einer Entscheidung nach §§ 121 f. StPO sind zudem höhere Anforderungen als an die einer den Rechtsweg abschließenden Entscheidung (vgl. dazu:\nBVerfGE 65, 293 <295>) zu stellen, da das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und\nzugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet. Insbesondere hat es dabei auch die\nVoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO darzustellen und zu begründen. Zwar ist\nbei der Begründung eine Bezugnahme auf frühere Haftentscheidungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen; es werden jedoch regelmäßig aktuelle Ausführungen zu\nden Voraussetzungen des § 121 StPO, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht\ndes Beschuldigten und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sein, da sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit\nverschieben können.\n\n                                         II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach         12\n§ 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der angegriffene Beschluß des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1998 nicht gerecht.\n\n Der angefochtene Beschluß erschöpft sich im wesentlichen in einer Bezugnahme          13\n\n\n                                         3/5\n\nauf einen früheren Beschluß vom 23. Januar 1998. Die durch das Grundrecht aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des\nnoch nicht verurteilten Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse wurde nicht dargestellt. Eine bloße Verweisung auf einen früheren Haftprüfungsbeschluß\nkann schon deshalb die Haftfortdauer nicht rechtfertigen, weil sich das Gewicht des\nin die (erneute) Abwägung einzustellenden Freiheitsinteresses des Beschwerdeführers in den folgenden Monaten regelmäßig vergrößert haben wird. Die Erforderlichkeit einer detaillierten Begründung zur Verhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft liegt hier besonders nahe, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des\nErlasses der angegriffenen Entscheidung bereits fast zwei Jahre in Untersuchungshaft befand und das Oberlandesgericht in dem Beschluß vom 23. Januar 1998 die\nÜberzeugung vertreten hatte, daß die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft\n\"gegenwärtig noch\" gewahrt sei. Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Darstellung des in § 121 StPO geforderten wichtigen Grundes.\n\n                                        III.\n Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf war gemäß §§ 93c          14\nAbs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n                                        IV.\n Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß         15\neiner einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 <307>).\n\n                                        V.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die\nErstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 <97>), da die Voraussetzungen\ndes § 32 Abs. 1 BVerfGG im vorliegenden Fall nicht vorlagen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  17\n\n              Graßhof                Kirchhof               Jentsch\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. August 1998 - 2 BvR 962/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980807_2bvr096298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980807.2bvr096298\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980807_2bvr096298.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-07/2-bvr-962-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980807_2bvr096298.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980807_2bvr096298.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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