{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.2bvr015396","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-08-05","aktenzeichen":"2 BvR 153/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 153/96 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder libanesischen Staatsangehörigen E...,\n\n-\n     gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts\n              für das Land Nordrhein-Westfalen\n              vom 14. Dezember 1995 - 4 A 3057/95.A -,\n\n           b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden\n              vom 13. März 1995 - 3 K 565/94.A -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b, 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. August\n1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. März 1995 - 3 K 565/94.A - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1\ndes Grundgesetzes, soweit es seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter\nund auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes abgewiesen hat. In diesem Umfang sowie im Kostenausspruch wird es aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1995 - 4 A 3057/95.A - gegenstandslos, soweit er das\nVerfahren des Beschwerdeführers zu 1. betrifft.\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 6. wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n\n                                        1/11\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.                                             1\n\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an         2\ndie fachgerichtliche Feststellung des politischen Charakters einer Verfolgungsmaßnahme und an die Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen.\n\n                                          I.                                            3\n\n1. Die Beschwerdeführer - Eheleute und vier Kinder - sind libanesische Staatsangehörige. Sie reisten im Oktober 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab der Beschwerdeführer zu 1. vor dem Bundesamt an, er habe sich 1991 der Gruppe von\nGeneral Aoun angeschlossen. Am 18. Mai 1992 sei er festgenommen worden, als\ner Flugblätter verteilt habe, in denen zum Wahlboykott aufgerufen worden sei. Mit\ndem Aufruf habe man einer Kolonialisierung des Landes durch die Syrer und Iraner\nbegegnen wollen. Er sei nach der Festnahme fünf Tage lang täglich zwei Stunden\nschwer gefoltert worden. So habe man ihm Hände und Füße zusammengebunden,\nihn aufgehängt und mit Stromschlägen traktiert. Man habe von ihm wissen wollen,\nwer der Kopf seiner Organisation sei. Am 23. Mai 1992 sei er in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Gegen Zahlung einer Kaution habe man ihn später freigelassen. Allerdings sei ein Verhandlungstermin für den 30. Oktober 1992 anberaumt\nworden. Er habe ein Urteil von drei bis fünf Jahren Haftstrafe zu erwarten gehabt.\nFreunde, die auch verurteilt worden seien, hätten manchmal sogar bis zu zehn Jahren Haftstrafe erhalten. Man habe ihm vorgeworfen, die Sicherheit des Landes zu\ngefährden. Er habe sich dann um die Ausreise gekümmert und sei zusammen mit\nseiner Familie nach Bestechung eines Flughafenbeamten ausgereist.\n\n2. Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung            5\nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge der Beschwerdeführer auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach\n§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem drohte es den Beschwerdeführern die Abschiebung in den Libanon an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. sei nicht glaubhaft. Jedenfalls handele es sich bei den von ihm befürchteten Maßnahmen nicht um eine politische Verfolgung, sondern um die Ahndung\nkriminellen Unrechts. Anhaltspunkte dafür, daß mit der möglichen Verurteilung ein\npolitischer Strafzweck verbunden wäre, seien nicht ersichtlich.\n\n3. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Klage. In der mündlichen             6\nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu 1. persönlich angehört. Dabei gab er an, er habe den Libanon Ende 1988/Anfang 1989\nverlassen, nachdem er zuvor Mitglied des militärischen Nachrichtendienstes der libanesischen Armee gewesen und seit seinem Ausscheiden am 10. November 1988\nziviler Mitarbeiter des Nachrichtendienstes geblieben sei. Die Armee habe sich ge-\n\n\n\n                                         2/11\n\nteilt. Er habe zu den Anhängern des Generals Aoun gehört, der militärisch und finanziell durch den Irak unterstützt worden sei. Ende 1988 sei er zusammen mit anderen in den Irak gegangen, um von dort aus Waffenlieferungen für die Truppen von\nAoun sicherzustellen. Nachdem die Armee Aouns zerschlagen worden sei, sei er\nam 15. Februar 1991 in den Libanon zurückgekehrt. Der ebenfalls in den Libanon\nzurückgekehrte libanesische Botschafter in Frankreich, der Oberbefehlshaber des\nSicherheitsdienstes gewesen sei, habe den noch präsenten Aoun-Anhängern den\nBefehl erteilt, die seinerzeitige Regierung Karame zu stürzen. Mit den bevorstehenden Wahlen im Libanon seien sie nicht einverstanden gewesen. Sie hätten direkt\nvon Aoun über den nach Libanon zurückgekehrten Botschafter den Befehl erhalten,\nalle wichtigen Personen im Libanon aufzusuchen und sie davon zu überzeugen,\nbesser nicht zur Wahl zu gehen oder sich erst gar nicht zur Wahl aufstellen zu lassen. Bei diesen Besuchen hätten sie an die betreffenden Personen Flugblätter verteilt. Diese seien nur an solche Personen ausgehändigt worden, denen sie auch\nhätten vertrauen können. Ihr Bestreben sei in erster Linie gewesen, die für 1992 geplanten Wahlen zu verhindern, weil ihnen klar gewesen sei, daß der syrische Einfluß nach Durchführung der Wahlen noch stärker werden würde. Dies hätten sie im\nInteresse des libanesischen Volkes verhindern wollen. Die Aktionen hätten sie konspirativ durchführen müssen, weil sie nach einer ihnen allen bekannten Vorschrift im\nlibanesischen Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt gewesen seien. Er selbst sei bei\nder Durchführung einer solchen Flugblattaktion vom libanesischen Sicherheitsdienst\nfestgenommen und in der Folgezeit regelmäßig verhört und in der Haft gefoltert worden. Hinsichtlich der Vorgänge in der Haft und zur Ausreise der Familie wiederholte\nund präzisierte der Beschwerdeführer zu 1. seine früher gegenüber dem Bundesamt\ngemachten Angaben.\n\n4. Mit dem am 10. April 1995 zugestellten Urteil verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden die Beklagte festzustellen, daß der Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. in den Libanon ein Hindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegenstehe, und\nhob die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes insoweit auf, als\ndem Beschwerdeführer zu 1. die Abschiebung in den Libanon angedroht wurde. Im\nübrigen wurde die Klage abgewiesen.\n\n   Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, politische Verfolgung hätten die   8\nBeschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Libanon nicht erlitten. Zwar bestehe an\nder Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu 1. nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Soweit jedoch gegen ihn ein Strafverfahren betrieben\nworden sei, handele es sich bei der Anwendung der libanesischen Staatsschutzbestimmungen im Hinblick auf die zur Asylrelevanz von Strafverfolgungsmaßnahmen\nentwickelten Grundsätze nicht um politische Verfolgung. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen komme es entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motive an. Entscheidend sei, ob der Staat lediglich Angriffe auf seine\nGrundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand\nwahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten wolle oder ob er\n\n\n\n                                         3/11\n\ngleichzeitig auch die Absicht verfolge, den Straftäter wegen seiner abweichenden\nÜberzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen.\n\n  Im vorliegenden Fall ließen sich weder aus dem Inhalt noch aus der Anwendung der      9\nmateriellen Strafbestimmungen des Libanon gegen den Beschwerdeführer zu 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß die Behörden diesen - zumindest auch\n- wegen seiner politischen Überzeugung hätten treffen wollen. Nur wenn das Innehaben einer politischen Überzeugung als solches und ein Mindestmaß an entsprechender Äußerungs- und Betätigungsfreiheit nicht mehr gewährleistet seien, handele es\nsich um politische Verfolgung. Dies könne im Fall des Libanon angesichts des Umfangs, in dem dort seit dem Ende des Bürgerkrieges Ende 1990 Rechtsstaatlichkeit\nund Freiheit der Meinungsäußerung verwirklicht worden seien, nicht festgestellt werden. Bei der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu 1. und der nachfolgenden Anklageerhebung sei es nach Überzeugung des Gerichts nicht um die Bestrafung oder Unterdrückung der politischen Überzeugung einer Person, sondern ausschließlich um\ndie Sicherung des Neuaufbaus der staatlichen Ordnung und die Sicherung der für die\nSchaffung stabiler politischer Verhältnisse notwendigen Durchführung von Wahlen\nvor Boykott durch konspirative Aktivitäten gegangen. Es sei im übrigen auch noch\nvöllig offen, ob es überhaupt zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. wegen der erhobenen Vorwürfe kommen werde. Bis auf wenige Ausnahmen seien inzwischen bereits alle Personen freigelassen worden, die im Zusammenhang mit Aktionen zur Verhinderung der Parlamentswahlen im Jahre 1992 in Haft genommen\nworden seien.\n\n Auch soweit der Beschwerdeführer zu 1. in der Haft mißhandelt und gefoltert worden sei, liege darin keine politische Verfolgung. Übergriffe gegen Beschuldigte während der Untersuchungshaft oder des Polizeigewahrsams seien im Libanon weit verbreitet und sowohl gegenüber \"politischen\" wie \"gewöhnlichen\" Straftätern ein\ngängiges Mittel zur Erzwingung von Aussagen. Dafür, daß im Libanon gegen die Träger einer bestimmten politischen Gesinnung Mißhandlung und Folter systematisch\neingesetzt würden, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.\n\n  Allerdings stehe einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. in den Libanon        11\nein Hindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG entgegen. Denn dieser müsse bei seiner Einreise in den Libanon angesichts der strengen Sicherheitskontrollen mit seiner\nsofortigen Verhaftung rechnen. Es liege auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe,\ndaß er während der Untersuchungshaft bis zum Abschluß seines Verfahrens Mißhandlungen ausgesetzt sein würde. Zwar lasse sich nicht die Aussage treffen, daß in\nlibanesischen Gefängnissen oder in Polizeigewahrsam generell mißhandelt oder gefoltert werde, wenngleich bekannt sei, daß man dort nicht gerade zimperlich mit den\nFestgenommenen umgehe und es auch zu entsprechend schweren Übergriffen komme. Der Beschwerdeführer zu 1. dürfte in besonderem Maße Gefahr laufen, schweren körperlichen oder seelischen Mißhandlungen ausgesetzt zu werden, sozusagen\nals Rache und Bestrafung dafür, daß er seine Freilassung aus der Untersuchungs-\n\n\n                                        4/11\n\nhaft gegen Kaution dazu genutzt habe, sich dem Zugriff der libanesischen Strafverfolgungsbehörden durch Flucht ins Ausland zu entziehen, obwohl ihm ein Verlassen\ndes Heimatlandes nicht gestattet gewesen und man ihm mit der Freilassung gegen\nKaution schon weit entgegengekommen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der\nBeschwerdeführer zu 1. wegen der Verletzung von Staatsschutzvorschriften angeklagt sei, die einem Bereich entstammten, in dem die Behörden des Libanon wie\nauch der übrigen Staaten des Nahen Ostens mit besonderer Empfindlichkeit und\nauch besonderer Härte reagierten. Nach allem liege jedenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vor, wohingegen offenbleiben könne, ob auch der Tatbestand des § 53 Abs. 1 AuslG - drohende Folter - erfüllt sein könnte.\n\n5. Den daraufhin von den Beschwerdeführern gestellten und auf alle drei Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluß vom 14. Dezember\n1995 unter Hinweis auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG mit dem Bemerken ab, daß ein\nGrund für die Zulassung der Berufung nicht vorliege.\n\n                                         II.                                           13\n\n1. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen beide gerichtlichen Entscheidungen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 1 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 16a, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 Satz 2 und 103\nAbs. 1 GG.\n\nArt. 16a GG sei verletzt. Das Verwaltungsgericht habe eine politische Verfolgung       15\nmit der Begründung verneint, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß im Libanon\ngegen Träger einer bestimmten politischen Gesinnung Mißhandlung und Folter systematisch eingesetzt würden. Andererseits habe es der Klage teilweise stattgegeben und das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses wegen der hohen Wahrscheinlichkeit von Mißhandlungen während der Untersuchungshaft festgestellt, weil\nder Beschwerdeführer zu 1. in besonderem Maße Gefahr laufe, schweren körperlichen Mißhandlungen ausgesetzt zu sein, da er wegen der Verletzung von Staatsschutzvorschriften angeklagt sei, die einem Bereich entstammten, in dem die Behörden des Libanon mit besonderer Empfindlichkeit und auch besonderer Härte\nreagierten. Damit habe das Verwaltungsgericht festgestellt, daß dem Beschwerdeführer zu 1. ein \"Politmalus\" drohe, weshalb es eine politische Verfolgung im Sinne\ndes Art. 16a Abs. 1 GG nicht hätte verneinen dürfen.\n\n2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Justizministerium des Landes Nordrhein-        16\nWestfalen sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n\n\n\n                                         5/11\n\n                                         B.                                                  17\n\n                                         I.                                             18\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur                  19\nEntscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seines Asylgrundrechts (Art. 16a GG)\nangezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n Obwohl dem Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts                   20\ngegenüber einer Abschiebung in den Libanon Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 4\nAuslG zusteht, würde ihm durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil\nentstehen. Denn ihm wird mit der Verneinung seines Anspruchs auf Anerkennung als\nAsylberechtigter ein Status verweigert, der - über den bloßen Abschiebungsschutz\nhinaus - hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts, des Ausweisungsschutzes, der Reisefreiheit, der Einbürgerungsmöglichkeit, des Nachzugsrechts für Familienangehörige, des Arbeitserlaubnisrechts, des Anspruchs auf soziale Hilfe und Kindergeld, der\nArbeitserlaubnis sowie der Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz unmittelbar ab Anerkennung zahlreiche Rechtsansprüche vermittelt. Dem nach § 53 Abs. 4\nAuslG geschützten Ausländer hingegen steht allenfalls ein Anspruch auf Duldung\nund gegebenenfalls auf ermessensfehlerfreie Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu, woran anknüpfend gleichartige Positionen jedoch entweder nur aufgrund einer Ermessensentscheidung oder nach längeren Wartezeiten oder gar nicht\nentstehen können (vgl. dazu Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 6.\nAufl., 1993, § 10 AuslG, Rn. 114-157 und § 2 AsylVfG, Rn. 22-29, vgl. insoweit auch\nBeschlüsse der erkennenden Kammer vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1205/94 -,\nNVwZ Beilage 7/95, S. 52 und vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, DVBl 1996, S.\n1250).\n\n Mit der Rüge, die fachgerichtliche Würdigung der Frage einer drohenden Gefahr individueller politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Libanon verletze Art. 16a Abs.\n1 GG, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so\ndaß die Verfassungsbeschwerde in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise auch offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n                                         II.                                                 22\n\n1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung              23\ndann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche\nMerkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der\nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines\nAsylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143\n\n\n\n                                         6/11\n\n<157, 166 f.>; 80, 315 <335>; 81, 142 <151 f.>).\n\n Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus\nsich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl\naus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der\nRechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten\nzum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinausgehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht\nasylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen,\nwenn objektive Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines\nasylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl.\nim einzelnen BVerfGE 80, 315 <336 ff.>). Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt\nwird (BVerfGE 81, 142 <151>).\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht hat in bezug auf den Tatbestand \"politisch Verfolgter\" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner\nrechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist dabei jedoch ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a. auf die rechtliche Bewertung des\nermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts,\nBeschlüsse vom 20. Juni 1990, InfAuslR 1991, 85 <88>; vom 12. März 1992, Inf-AuslR 1992, 231 <233> und vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, NVwZ Beilage 2/97,\nS. 11).\n\n2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum politischen Charakter der dem Beschwerdeführer zu 1. drohenden Verfolgung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Mit seiner Beurteilung,\nder Beschwerdeführer zu 1. sei unverfolgt ausgereist und ihm drohe im Falle seiner\nRückkehr in den Libanon keine individuelle politische Verfolgung, hat es den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten.\n\n a) Das Verwaltungsgericht hat die vom Beschwerdeführer zu 1. - nach der Wertung             27\ndes Gerichts glaubwürdig - geschilderten Maßnahmen im Anschluß an seine Festnahme, die im Zusammenhang mit dem Verteilen von zum Wahlboykott aufrufenden\nFlugblättern erfolgte, als asylrechtlich unerheblich qualifiziert, weil sie ausschließlich\nder Sicherung der staatlichen Ordnung gedient hätten. Die dazu angestellten Erwägungen lassen sich mit den oben dargelegten Grundsätzen der verfassungsgerichtli-\n\n\n\n                                           7/11\n\nchen Rechtsprechung zum möglichen politischen Charakter von Strafverfolgung\nauch im Bereich des staatlichen Rechtsgüterschutzes nicht in Einklang bringen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kommt es nicht darauf an, ob das Vorgehen\ngegen die Flugblattaktion \"politisch motiviert\" war oder nur die ungehinderte Durchführung der in der damaligen Situation des Libanon als besonders wichtig angesehenen Wahlen sichern sollte. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergriffenen Maßnahmen nach ihrer nach außen erkennbaren\nGerichtetheit darstellen (vgl. BVerfGE 80, 315 <335>). Hiervon ausgehend wird aus\ndem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend deutlich, daß das Vorgehen\ngegen den Beschwerdeführer zu 1. einem anderen Ziel hätte dienen können als ihn\nan der Betätigung seiner politischen Überzeugung zu hindern, wonach die Abhaltung von Wahlen im Libanon unter den gegebenen Umständen zu einer weiteren,\nvon ihm für nachteilig angesehenen Stärkung des syrischen Einflusses führen würde und deshalb so weit wie möglich zu verhindern sei. Die politische Zielrichtung der\nstaatlichen Verfolgung eines Aufrufs zum Wahlboykott, der diese Überzeugung mittels Verteilung von Flugblättern zum Ausdruck bringt, läßt sich nicht schon mit dem\nallgemeinen Hinweis ausräumen, daß im Libanon eine Unterdrückung der politischen\nMeinung nicht stattfinde. Welche Gefährdung von durch Staatsschutzvorschriften im\nLibanon zu verteidigenden Rechtsgütern, die als zusätzliche kriminelle Komponente\nüber die in der Verteilung der Flugblätter liegende Betätigung der politischen Überzeugung hinausreicht, durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. eingetreten\nsein soll, ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Daran\nändert auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts nichts, der Beschwerdeführer zu 1.\nhabe durch \"konspirative Aktivitäten\" die Durchführung der Wahlen zu boykottieren\nversucht. Der Beschwerdeführer zu 1. hat hierzu in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie hätten die Flugblätter nur an bestimmte vertrauenswürdige Personen verteilt, weil sie sich eine öffentliche Verteilung nicht hätten erlauben können. Das Verwaltungsgericht äußert sich nicht dazu, worin hier der über\ndie Betätigung einer politischen Überzeugung hinausreichende kriminelle Aspekt dieses Verhaltens zu sehen sein soll. Soweit das Verwaltungsgericht allgemein auf das\nInteresse des Staates an einer ungehinderten Durchführung der Wahlen verweist,\ndas durch den vom Beschwerdeführer zu 1. angestrebten Wahlboykott beeinträchtigt\nworden sei, betrifft dies allein die unterschiedliche politische Einschätzung der Bedeutung der anstehenden Wahlen mit einer möglichst breiten Beteiligung. Wenn der\nBeschwerdeführer zu 1. seine insoweit von derjenigen staatlicher Stellen abweichende politische Überzeugung durch Aufrufe zum Wahlboykott betätigt und auf diesem\nWege andere Personen für seine Meinung zu gewinnen gesucht hat, so überschreitet dies allein noch nicht den Schutz, den das Asylgrundrecht auch für die Betätigung\npolitischer Überzeugung bietet (vgl. BVerfGE 80, 315 <337>).\n\n b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts droht dem Beschwerdeführer             28\nzu 1. im Falle der Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\nschwere körperliche und seelische Mißhandlung, wenn nicht in Form der Folter, so\ndoch zumindest in Form der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sin-\n\n\n                                          8/11\n\nne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (EMRK). Das Verwaltungsgericht sieht diese Gefahr im direkten\nZusammenhang mit einem Strafverfahren, dem allein libanesische Staatsschutzbestimmungen zugrunde liegen. Dabei geht das Verwaltungsgericht zwar davon aus,\ndaß im Libanon sowohl \"politische\" als auch \"gewöhnliche\" Straftäter eine derartige Behandlung zu gewärtigen hätten. Zugleich führt es jedoch aus, daß die Strafverfolgungsbehörden im Libanon gerade hinsichtlich der Staatsschutzbestimmungen\nbesonders empfindlich und \"mit besonderer Härte\" reagieren. Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache zugleich einen sogenannten \"Politmalus\" festgestellt.\n\n  Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhaltes ist nicht mehr verständlich,   29\nwarum das Verwaltungsgericht hieraus lediglich ein Abschiebungshindernis nach\n§ 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung abgeleitet, eine drohende politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG\njedoch mit der Begründung verneint hat, dem Beschwerdeführer zu 1. drohten bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mißhandlung\noder Folter als Träger einer bestimmten politischen Überzeugung. Der Gesichtspunkt\n(Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Staatsschutzbestimmungen), den das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 4 AuslG zur Begründung dafür angeführt hat, daß dem Beschwerdeführer zu 1. mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit und erhöhter Eingriffsintensität unmenschliche oder erniedrigende Behandlung\ndroht, legt den politischen Charakter der vom Gericht angenommenen, nach Rückkehr drohenden Verfolgungsmaßnahmen gerade nahe (vgl. BVerfGE 80, 315\n<336 ff.>; 81, 142 <151>).\n\n                                        III.                                           30\n\n1. Das angegriffene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, d.h. wegen des durch den Begriff des Asylantrages begründeten Zusammenhangs zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. dazu § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG; §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) auch hinsichtlich der Feststellungen des\nVerwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aufzuheben.\nDie Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs.\n2, 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Asylantrag des Beschwerdeführers zu 1.\nneu entschieden werden kann.\n\n2. Damit ist der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, soweit er das Verfahren         32\ndes Beschwerdeführers zu 1. betrifft, gegenstandslos.\n\n                                        IV.                                            33\n\n Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 6. wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit\n§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Kammer sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 93d\n\n\n                                        9/11\n\nAbs. 1 Satz 3 BVerfGG). Falls das weitere Verfahren zur Anerkennung des Beschwerdeführers zu 1. als Asylberechtigter führen sollte, steht den Beschwerdeführern zu 2. bis 6. im Blick auf § 26 AsylVfG der Weg des Folgeverfahrens offen (§§ 71\nAbs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).\n\n                                        V.                                             35\n\n Dem Beschwerdeführer zu 1. sind seine notwendigen Auslagen                      im    36\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  37\n\n             Sommer                Jentsch               Hassemer\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. August 1998 - 2 BvR 153/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980805_2bvr015396.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.2bvr015396\n\n\n\n\n                                      11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-05/2-bvr-153-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-05/2-bvr-153-96","retrieved":"2026-07-10 10:42:55.599795+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-08-05/2-bvr-153-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-08-05","dockets":["2 BvR 153/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.2bvr015396","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.2bvr015396"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.08.1998 – 2 BvR 153/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-05/2-bvr-153-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. März 1995 - 3 K 565/94.A - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1\ndes Grundgesetzes, soweit es seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter\nund auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes abgewiesen hat. In diesem Umfang sowie im Kostenausspruch wird es aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1995 - 4 A 3057/95.A - gegenstandslos, soweit er das\nVerfahren des Beschwerdeführers zu 1. betrifft.\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 6. wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                        1/11","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/78","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"78","label":"§ 78 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/2","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"2","label":"§ 2 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/13","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"13","label":"§ 13 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/26","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"26","label":"§ 26 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/31","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"31","label":"§ 31 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/71","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"71","label":"§ 71 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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