{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980805_1bvr225095","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.1bvr225095","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-08-05","aktenzeichen":"1 BvR 2250/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2250/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n    1. des Herrn K...,\n    2. der Frau K...\n\n-\n       gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs\n                vom 21. September 1995 - V ZR 278/94 -,\n\n             b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden\n                vom 13. Oktober 1994 - 7 U 0579/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft - mittelbar - die Frage der Verfassungsgemäßheit des Art. 231 § 8 EGBGB Fassung 1994 (im folgenden: EGBGB).\n\n                                        I.\n1. Die Beschwerdeführer waren gemeinschaftliche Eigentümer eines im Beitrittsgebiet belegenen Eigenheims. Dieses war auf einem volkseigenen Grundstück errichtet, für das ihnen ein dingliches Nutzungsrecht verliehen worden war. 1987 kehrte\ndie Beschwerdeführerin von einer Besuchsreise in die Bundesrepublik nicht in die\nDeutsche Demokratische Republik zurück. Daraufhin wurde ihr Gesamthandsanteil\nam Gebäude nach der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von\nPersonen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl I S. 664; im folgenden: Anordnung Nr. 2) unter\nstaatliche Verwaltung gestellt. Zum Verwalter wurde der Rat der Gemeinde bestimmt. Als auch der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik ausreisen wollte, veräußerte er gemeinsam mit dem Rat der Gemeinde das Gebäude an einen Dritten.\nFür den Rat handelte sein Sekretär, der im notariellen Beurkundungstermin eine\n\n\n                                        1/6\n\nvom Bürgermeister der Gemeinde ausgestellte und mit einem Dienstsiegel versehene Vollmacht vorlegte, die ihn berechtigte, bei der Grundstücksveräußerung mitzuwirken. Nach der Beurkundung des Vertrags wurde der Erwerber, der zuvor bereits\ndas dingliche Nutzungsrecht erhalten hatte, im Gebäudegrundbuch als Eigentümer\neingetragen.\n\n Nach der Wende begehrten die Beschwerdeführer nach dem Vermögensgesetz              3\n(VermG) die Rückübertragung von Gebäudeeigentum und dinglichem Nutzungsrecht; sie hatten damit keinen Erfolg, weil die Verwaltungsgerichte angenommen haben, daß der Käufer das Eigentum an dem Eigenheim und das dingliche Nutzungsrecht in redlicher Weise erworben hat. Außerdem verklagten sie den Käufer auf\nZustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB.\n\n Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Grundbuch sei unrichtig, weil der   4\nKäufer Eigentum nicht wirksam erlangt habe. Dem für den Rat auftretenden Sekretär\nsei keine formgültige Vollmacht erteilt worden. Gemäß § 57 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: ZGB) habe die Vollmacht der gleichen Form wie das vorzunehmende Rechtsgeschäft bedurft, wobei die\nBeglaubigung der Vollmacht genüge, wenn eine Beurkundung des Rechtsgeschäfts\nvorgeschrieben sei. Da Verfügungen über Grundstücke und Gebäude notariell hätten\nbeurkundet werden müssen, hätte die Vollmacht zumindest notariell beglaubigt werden müssen, was nicht geschehen sei.\n\n Auf die Berufung des Käufers hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.        5\nGrundlage dafür war die am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Regelung in Art. 231\n§ 8 EGBGB, nach dessen Satz 2 die Beglaubigung der Vollmacht nach § 57 Abs. 2\nSatz 2 ZGB durch die Unterzeichnung und Siegelung der Urkunde ersetzt wird. Das\nOberlandesgericht hat dazu festgestellt, daß die Vollmachtsurkunde des Sekretärs\ndes Rates eigenhändig durch den Vorsitzenden des Rates unterzeichnet und mit\ndem gesetzlich vorgesehenen Dienstsiegel versehen gewesen sei, so daß die Voraussetzungen des Art. 231 § 8 EGBGB vorlägen.\n\n Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beschwerdeführer nicht angenommen,       6\nweil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die        7\nEntscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs. Sie rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\n(Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot), von Art. 14 Abs. 1 GG und von Art. 3\nAbs. 1 GG. Art. 231 § 8 EGBGB, auf dem die angegriffenen Entscheidungen beruhten, sei verfassungswidrig.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n\n                                        2/6\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten ließen oder nicht schon durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt wären.\n\n2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           10\nals verletzt bezeichneten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde, ihre\nZulässigkeit unterstellt, jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\nArt. 231 § 8 EGBGB, dessen Verfassungswidrigkeit die Beschwerdeführer allein            11\ngeltend machen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n a) Die Regelung ist mit Art. 14 Abs. 1 GG, hinter dem Art. 2 Abs. 1 GG zurücktritt,    12\nvereinbar.\n\n Wie die Beschwerdeführer selbst ausgeführt haben, handelt es sich bei der durch        13\nArt. 231 § 8 EGBGB bewirkten Heilung eines Formmangels nicht um eine Enteignung\nim Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um die Rechtsfolge einer Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BVerfG,\nBeschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1998 - 1 BvR 13/98 -). Als eine solche Regelung muß sie den Erfordernissen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Dies ist hier der Fall.\n\n aa) Art. 231 § 8 EGBGB hält insbesondere den Anforderungen stand, die sich aus         14\nden Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen in der Ausprägung ergeben,\ndie sie durch Art. 14 Abs. 1 GG erfahren haben (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>).\n\n (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Art. 231 § 8 EGBGB echte Rückwirkung          15\nentfaltet. Auch wenn dies zu bejahen wäre, sind gegen die Vorschrift unter Rückwirkungsgesichtspunkten verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Zwar bedarf es stets einer besonderen Rechtfertigung, wenn eine nachträgliche belastende\nÄnderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens ausnahmsweise zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 72, 200 <257>). Als\neine solche Rechtfertigung verfassungsgerichtlich anerkannt ist jedoch ein fehlendes\nschutzbedürftiges Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage (vgl.\nBVerfGE 30, 367 <387>; 72, 200 <258, 260>; 95, 64 <86 f.>), welches unter anderem\ndann angenommen werden kann, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer\nunklaren und verworrenen Rechtslage dient (BVerfGE 30, 367 <388>; 72, 200\n<259>).\n\n  (2) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß sie mit Aussicht auf Erfolg eine      16\nGrundbuchberichtigung würden durchsetzen können, können sich die Beschwerdeführer nicht berufen.\n\n Es ist offensichtlich, daß die Frage, ob die Wirksamkeit des Eigentumsübergangs        17\nbei einem Verkauf aus staatlicher Verwaltung nach der Anordnung Nr. 2 von der no-\n\n\n\n                                          3/6\n\ntariellen Beglaubigung der Vollmachtsurkunde abhing, sich frühestens nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland stellen\nkonnte. Vorher hatten sich die Beschwerdeführer darauf einstellen müssen, daß die\nEigentums-übertragung endgültig war. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik konnten sie nicht davon ausgehen, ihr früheres Eigentum wegen eines möglichen\nFormfehlers zurückzuerhalten (vgl. dazu etwa auch BGHZ 130, 231 <241 f.>), zumal die Vorlage einer nicht vom Notar beglaubigten, sondern mit einem Dienstsiegel\nversehenen Vollmachtsurkunde bei den siegelführenden staatlichen Organen nach\nden Erkenntnissen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags der gängigen Verwaltungspraxis entsprach (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 91; ebenso Göhring,\nNJ 1994, S. 64 <66>).\n\n  Aber auch nach dem Beitritt konnten die Beschwerdeführer nicht sicher davon ausgehen, daß sie einen Grundbuchberichtigungsanspruch gegen den Käufer ihres Eigenheims würden durchsetzen können. Ob der Vertreter des Rats der Gemeinde zur\nVerfügung über ein Grundstück eine von einem Notar beglaubigte Vollmacht benötigte, war umstritten. So wurde auch die Auffassung vertreten, daß aus § 2 Abs. 2 der\nGrundbuchverfahrensordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Dezember 1975 (GBl I 1976 S. 42), wonach Eintragungsersuchen der staatlichen Organe durch den Leiter des staatlichen Organs unterschrieben und mit dem Dienstsiegel\nversehen sein mußten, zu folgern sei, daß zur wirksamen Verfügung über ein Grundstück ebenfalls eine Vollmachtsurkunde ausgereicht habe, die vom Ratsvorsitzenden\nunterzeichnet und ordnungsgemäß gesiegelt gewesen sei (vgl. BTDrucks 12/7425,\nS. 90 f., sowie Göhring, NJ 1992, S. 411 ff.; NJ 1994, S. 64 <66>).\n\n Hinzu kommt, daß es auch dann, wenn es zur wirksamen Eigentumsübertragung einer notariell beglaubigten Vollmacht bedurft hätte, fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführer einen Grundbuchberichtigungsanspruch hätten durchsetzen können.\nEs dürfte viel dafür sprechen, daß in diesem Fall von einem Mangel des Rechtsgeschäfts auszugehen wäre, der in einem inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht stand, so daß der - vom\nVerwaltungsgericht im auf Rückübertragung von Gebäudeeigentum und Nutzungsrecht gerichteten Verfahren dem Grunde nach festgestellte - Restitutionsanspruch\nnach § 1 Abs. 1 Buchstabe c VermG zivilrechtliche Ansprüche ohnehin ausgeschlossen hätte (vgl. dazu BGHZ 130, 231 <241 f.>).\n\n  bb) Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die überkommene und für      20\nden Bundesgesetzgeber zunächst unklare Rechtslage zu Lasten der früheren Eigentümer geklärt worden ist. Art. 231 § 8 EGBGB ist Bestandteil eines Gesamtkonzepts\ndes sozialverträglichen Interessenausgleichs zwischen früheren Eigentümern und\nspäteren Nutzern von Grundstücken und Gebäuden in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Regelung berücksichtigt, daß formale Mängel der hier vorliegenden Art auch im Verhältnis zum veräußernden Eigentümer in der Rechtspraxis der\nDeutschen Demokratischen Republik offensichtlich nicht als rechtsrelevant betrachtet wurden, und erklärt sie deshalb auch für die Rechtsordnung der Bundesrepublik\n\n\n                                        4/6\n\nDeutschland für unbeachtlich. In Konsequenz dessen werden die früheren Eigentümer auf die Regelungen des Vermögensgesetzes und seiner Folgegesetze verwiesen, deren Ziel es ist, die schützenswerten Interessen aller Beteiligten zu einem\nsachgerechten Ausgleich zu bringen (vgl. dazu BVerfGE 95, 48 <58 f.>).\n\n b) Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich ein Gleichheitsverstoß      22\nnicht daraus, daß nach § 121 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) der Nutzer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen\nAnlage, der über diese Vermögenswerte einen zwar wirksamen, aber grundbuchrechtlich nicht mehr vollzogenen Kaufvertrag abgeschlossen hat, unter weiteren Voraussetzungen lediglich ein Ankaufsrecht zum halben Verkehrswert beanspruchen\nkann, während dem Erwerber im Fall des Art. 231 § 8 EGBGB trotz Unwirksamkeit\ndes Kaufvertrags das Eigentum ungeschmälert verbleibt. Zwar steht sich der Erwerber in diesem Fall besser als der von § 121 SachenRBerG begünstigte Nutzer. Eine\nUngleichbehandlung verstößt aber nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn zwischen\nzu vergleichenden Personengruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können\n(vgl. etwa BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <97>; 91, 389 <401>). Hier sind die Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede gegeben. Während Nutzer, die unter\nden Anwendungsbereich des § 121 SachenRBerG fallen, noch nicht als Eigentümer\nim Grundbuch eingetragen waren, also insoweit noch nicht von einer in jeder Hinsicht\ngesicherten Eigentümerposition ausgehen konn-ten, war die Stellung der von Art.\n231 § 8 EGBGB Begünstig-ten jedenfalls in der Deutschen Demokratischen Republik\nungleich stärker. Sie waren im Grundbuch eingetragen und hat-ten damit zumindest\ndie Stellung eines faktischen Eigentümers erlangt. Mit Rücksicht darauf ist es von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn ihnen die Rechtsordnung eine größere Schutzbedürftigkeit zugemessen hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  23\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 2250/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 2250/95 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980805_1bvr225095.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.1bvr225095\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980805_1bvr225095.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-05/1-bvr-2250-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 8","ref_norm":"231-8","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980805_1bvr225095.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980805_1bvr225095.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-05/1-bvr-2250-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980805_1bvr225095.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:55.254823+00:00"}}