{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.1bvr026498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-08-05","aktenzeichen":"1 BvR 264/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 264/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n\n                                        über\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder D. AG, vertreten durch den Vorstand Dr. S..., u.a.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinrich F. Curschmann und Partner,\n                   Baumwall 7, Hamburg -\n      gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts\n            vom 7. März 1995 - 3 AZR 321/94 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, mit dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für rechtsunwirksam erklärt worden war. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf\nden gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil das Bundesarbeitsgericht\nden Rechtsstreit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der Frage\nvorgelegt habe, ob das für das Lohndiskriminierungsverbot des Art. 119 EGV vom\nEuropäischen Gerichtshof entwickelte und im Barber-Protokoll festgestellte Rückwirkungsverbot auch bei deutschen Diskriminierungsverboten (hier: Art. 3 GG und § 2\nAbs. 1 BeschFG 1985) Geltung beansprucht.\n\n1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war vom 14. März 1966 bis 28. Februar            2\n1993 bei der Beschwerdeführerin, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen\nBundespost, als Arbeiterin beschäftigt. Seit dem 1. März 1993 bezieht sie gesetzliche Altersrente und eine Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Gemäß § 24 des von der Deutschen Bundespost mit der\n\n\n                                          1/8\n\nDeutschen Postgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) sind die Arbeiter bei der VAP nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages der Deutschen Bundespost (VersorgungsTV) in seiner jeweiligen Fassung zu versichern. Dieser sah in § 3 eine Versicherungspflicht nur bei\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit\neines entsprechend vollbeschäftigten Arbeitnehmers betrug. Ab 1. Januar 1988\nreichte für die Versicherungspflicht eine Wochenarbeitszeit von mindestens 18\nStunden aus. Seit dem 1. April 1991 besteht die Versicherungspflicht bereits dann,\nwenn der Arbeitnehmer nicht nur im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt ist. Während der Beschäftigungszeit der Beschwerdeführerin schwankte\nderen Wochenarbeitszeit zwischen 12 und 43 Stunden. Auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen versicherte die Beschwerdeführerin die Klägerin daher nur in der Zeit zwischen dem 9. Mai 1966 und dem 29.\nFebruar 1976.\n\n2. Mit ihrer vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage vertrat die Klägerin den Rechtsstandpunkt, ihr zeitweiser Ausschluß aus der Zusatzversorgung der VAP verstoße\ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Diskriminierungsverbot\nnach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und Art. 119 EG-Vertrag. Sie beantragte daher, die Beschwerdeführerin zu verurteilen, ihr eine Versorgung nach Maßgabe der Satzung\nder VAP zu verschaffen, als wäre sie von ihr auch in der übrigen Zeit versichert worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden antragsgemäß. Auf die\nRevision der Beschwerdeführerin verwies das Bundesarbeitsgericht die Sache an\ndas Landesarbeitsgericht zurück, weil noch weiterer Bedarf für eine Sachaufklärung\nbestehe. Einen Anspruch der Klägerin auf Verschaffung einer Versorgungsrente\nhielt es grundsätzlich für gegeben an, weil die Regelungen in § 3 des VersorgungsTV gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Es sah dabei keinen Anlaß, den Versorgungsverschaffungsanspruch im\nHinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 119 EWGV/\nEGV im Falle Barber und das Barber-Protokoll für Zeiten vor dem 17. Mai 1990,\ndem Tag des Erlasses des Urteils Barber, auszuschließen.\n\n  Dazu führte es sinngemäß aus, Art. 119 EGV sorge auf europäischer Ebene für einen sozialen Mindeststandard. Ein weitergehender sozialer Schutz durch nationales\nRecht werde dadurch nicht ausgeschlossen. Auch die in Maastricht beschlossene\nProtokollerklärung zu Art. 119 EGV (Barber-Protokoll) führe zu keinem anderen Ergebnis. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Protokolls ergebe sich zweifelsfrei, daß damit nur eine Beschränkung der rückwirkenden Belastungen aus der\nEntwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 119 EGV erreicht werden sollte. Die Mitgliedstaaten hätten auf diese Weise lediglich die zeitliche\nWirkung des Art. 119 EGV eingeschränkt, aber nicht darüber hinaus auf die nationalen Rechtsordnungen eingewirkt. Diese Auslegung der Protokollerklärung sei derart\noffenkundig, daß auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Europäi-\n\n\n\n                                           2/8\n\nschen Gerichtshof selbst kein Raum für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis bleiben könne.\n\n                                          II.\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das           5\nUrteil des Bundesarbeitsgerichts, soweit darin für das Berufungsgericht bindend festgestellt wird, daß der Klägerin ein Versorgungsverschaffungsanspruch auch für die\nZeit vor dem 17. Mai 1990 zusteht. Sie sieht darin einen Verstoß gegen Art. 101 Abs.\n2 GG. Das Bundesarbeitsgericht hätte die Frage, ob Art. 119 EWGV/EGV und das\nBarber-Protokoll eine rückwirkende Anwendung auch nationaler Diskriminierungsvorschriften für die Zeit vor dem 17. Mai 1990 verbiete, nicht selbst entscheiden dürfen, sondern sie dem dafür zuständigen Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.\nEs habe sich seiner Vorlagepflicht aus Art. 177 Abs. 3 EGV nicht mit dem Hinweis\nentziehen können, es könne keinen vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit seines\nAuslegungsergebnisses geben. Das könne angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Vroege und im Hinblick auf die Vorlagen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten, die dem Europäischen Gerichtshof zahlreiche Fragen zur Reichweite des Barber-Protokolls vorgelegt hätten, nicht behauptet werden.\nAuch der Umstand, daß das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschluß vom 10.\nFebruar 1995, 3 Sa 2116/93) die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe, sei ein Beleg für die noch bestehenden Zweifel hinsichtlich der Reichweite der\nzeitlichen Beschränkung des Art. 119 und des Barber-Protokolls gegenüber nationalen Diskriminierungsverboten. Es liege daher - zumindest objektiv - ein Fall offensichtlich unhaltbarer Handhabung der Vorlagepflicht vor.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93 a             7\nAbs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die mit ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wie folgt geklärt worden:\n\n  Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1      8\nSatz 2 GG. Art. 177 EWGV/EGV weist ihm die Aufgabe zu, in Vorabentscheidungsverfahren das Gemeinschaftsrecht einheitlich auszulegen. Das nationale Gericht ist\nunter den Voraussetzungen des Art. 177 Abs. 3 EWGV/EGV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Diese Pflicht ist kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilten\nRechtsanwendungsbefehle Teil der innerstaatlichen deutschen Rechtsordnung und\ndaher von den deutschen Gerichten zu beachten (BVerfGE 82, 159 <192, 193>).\n\n Die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läßt das           9\nBundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan werden, das jeden einem\nGericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler\n\n                                          3/8\n\nkorrigieren müßte (BVerfGE 82, 159 <194>; vgl. auch schon BVerfG, Beschluß der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987, 2 BvR 808/82, in: EuGRZ\n1988, S. 109 <110>). Es beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz\nbestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Davon geht das Bundesverfassungsgericht auch aus, soweit Art. 177\nEWGV/EGV den Europäischen Gerichtshof funktional in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten eingliedert (BVerfGE 82, 59 <194, 195>).\n\n  Die Vorlagepflicht wird nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts insbesondere       10\nin den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches\nHauptsachegericht seine Vorlageverpflichtung grundsätzlich verkennt. Gleiches gilt\nin den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt.\nLiegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch\nnicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art.\n101 Abs. 1 Satz 2 GG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur dann\nverletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten\nhat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen\nzu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der\nvom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159\n<195, 196>).\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des            11\nals verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG), denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in ihren Rechten aus Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG verletzt.\n\n Das Bundesarbeitsgericht hat seine Vorlageverpflichtung mit zumindest vertretbarer     12\nBegründung verneint.\n\n a) Zur Geltung eines aus Art. 119 EWGV/EGV und dem Barber-Protokoll folgenden          13\nRückwirkungsverbot gegenüber nationalen Diskriminierungsverboten hat sich der\nEuropäische Gerichtshof bislang nicht geäußert.\n\n Die von der Verfassungsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Vroege (EuGH, Urteil vom 28. September 1994, Rs.\nC-57/93, BetrAV 1994, S. 252 ff.) ist nicht einschlägig. In diesem Verfahren ging es\nnur um die Frage, ob auch der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem,\nder Teilzeitbeschäftigten verwehrt worden war und daher gegen Art. 119 EWGV ver-\n\n\n                                         4/8\n\nstieß, den vom Europäischen Gerichtshof im Falle Barber zu Art. 119 EWGV entwickelten und im Barber-Protokoll festgeschriebenen zeitlichen Beschränkungen unterlag, ob also ein den Barber-Fällen vergleichbarer Sachverhalt vorlag. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage verneint. Weitergehende Aussagen zur Anwendung nationaler Diskriminierungsverbote, die denselben Sachverhalt regeln, enthält\ndas Urteil nicht.\n\n  b) Die Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das Bundesarbeitsgericht der von der Beschwerdeführerin vertretenen\nGegenauffassung nicht gefolgt ist.\n\n  Die vom Bundesarbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, daß der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Fall des Ausschlusses\nteilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung nicht zu\nden Fällen gehört, in denen die Barber-Rechtsprechung und das Barber-Protokoll eine Rückwirkungsbegrenzung vorsehen, leuchtet ein, ist jedenfalls aber gut vertretbar\n(1). Dasselbe gilt für die Annahme, das europarechtliche Rückwirkungsverbot schließe die Anwendung nationaler Diskriminierungsverbote nicht aus (2).\n\n  (1) Die von der Beschwerdeführerin als vorlagepflichtig angesehene Frage nach der         17\nReichweite des vom Europäischen Gerichtshof für die Barber-Fälle europarechtlich\nentwickelten Vertrauensschutzes im Hinblick auf nationale Diskriminierungsverbote\nhängt davon ab, daß ein den Barber-Fällen vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Der\nEuropäische Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, daß die zeitlichen Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen von Diskriminierungen betreffen, die die\nArbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (EuGH, Urteil vom 28. September\n1994, Rs. C-57/93, Vroege, BetrAV 1994, S. 252 <253>; EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rs. C-435/93, Dietz, NZA 1997, S. 83 <84>; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 1997, Rs. C-246/96, Magorrian/Cunningham, NZA 1998, S. 361 <362>). Mit dieser Ausnahmeregelung meint der Europäische Gerichtshof in erster Linie Art. 9 der\nRichtlinie 86/378/EWG (ABl. Nr. L 225/40), mit dem nach Ansicht des Gerichts ein\nVertrauenstatbestand hervorgerufen wurde, der eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber erforderte. Art. 9 der Richtlinie befaßt sich nur mit der Festsetzung des Rentenalters und der Hinterbliebenenrenten, nicht dagegen mit der Frage des Ausschlusses Teilzeitbeschäftigter von einem System der betrieblichen\nAltersversorgung. Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß die\nzeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber für den zuletzt genannten\nFall nicht gilt (vgl. die oben genannten Entscheidungen in Sachen Vroege, Dietz und\nMagorrian/Cunningham). Statt dessen hat er hinsichtlich des Anspruchs Teilzeitbeschäftigter auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem darauf hingewiesen, es gebe\nkeinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die betroffenen Verkehrskreise über die Anwendbarkeit von Art. 119 EWGV/EGV irren konnten. Das sei seit Erlaß des Urteils in\nSachen Bilka (EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986, Rs. 170/74, NJW 1986, S. 3020) klar.\n\n\n                                           5/8\n\nDie Wirkungen dieses Urteils habe er zeitlich nicht beschränkt. Eine Begrenzung\nkomme lediglich für den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in Sachen Defrenne\n(EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Rs. 43/75, NJW 1976, S. 2068) in Betracht, in dem\nerstmals die unmittelbare Wirkung des Art. 119 EWGV anerkannt worden sei (vgl. die\noben angeführten Entscheidungen des EuGH in Sachen Vroege, Dietz und Magorrian/Cunningham).\n\n Das Barber-Protokoll dient der Präzisierung und Begrenzung der Reichweite des          18\nBarber-Urteils und enthält erkennbar keine weitergehenden Festlegungen (vgl. dazu\nEuGH, Urteil vom 28. September 1994, Rs. C-128/93, Fisscher, NZA 1994, S. 1123\n<1125>; Louven, Problematik und Grenzen rückwirkender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, München 1996, S. 117, 118). Ist das zu verneinen, stellt sich die\nVorlagefrage nicht mehr. Eine der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig\nvorzuziehende Gegenauffassung gibt es schon deshalb insoweit nicht.\n\n (2) Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, das europarechtliche         19\nRückwirkungsverbot gelte auch für nationale Diskriminierungsverbote, ist dem vom\nBundesarbeitsgericht vertretenen gegenteiligen Standpunkt jedenfalls nicht eindeutig\nvorzuziehen.\n\n Eine ausdrückliche Anordnung in diesem Sinne enthalten weder Art. 119 EWGV/            20\nEGV noch das Barber-Protokoll. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem\nBeschluß vom 27. November 1997 zum Hamburger Ruhegeldgesetz gegen eine solche Annahme ausgesprochen (1 BvL 12/91, Umdruck S. 21 f.). Diese Auffassung\nwird auch von Teilen der Literatur vertreten (Louven, a.a.O., S. 121; Langohr-Plato,\nAuswirkungen des europarechtlichen Lohngleichheitsgrundsatzes auf das deutsche\nBetriebsrentenrecht, EuZW 1995, S. 239 <241>; Rühmann, Auswirkungen der neueren EuGH-Rechtsprechung auf die Gestaltung berieblicher Versorgungsregelungen,\nBetrAV 1994, S. 107 <109>; Thannheiser, Anmerkung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Janur 1996, AiB 1997, S. 125 <128>; Colneric, Neue Entscheidungen des EuGH zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, EuZW 1991, S. 75\n<76>).\n\n  Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Barber-Protokolls und des Art.         21\n119 EWGV/EGV bestätigen die Gegenansicht der Beschwerdeführerin nicht. Sowohl\ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als auch die Vereinbarung des\nBarber-Protokolls waren darauf angelegt, die nach dem Wortlaut weitreichenden Folgen des Barber-Urteils zu begrenzen. Schon das spricht dagegen, dem Protokoll\nAussagen über die zeitliche Geltung nationalen Rechts zu entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hat außerdem klargestellt, daß die zeitliche Einschränkung des\nBarber-Urteils auf einer durch Art. 9 der Richtlinie 86/378/EWG geschaffenen Vertrauensgrundlage beruhe. Zur Existenz und Bedeutung von Vertrauensgrundlagen\nund zum Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens auf nationaler Ebene, die sich ebenso\nwie die wirtschaftlichen Folgen einzelstaatlich sehr unterschiedlich darstellen können, hat sich der Europäische Gerichtshof nicht geäußert (Louven, a.a.O., S. 121).\n\n\n\n                                         6/8\n\nAuch dies spricht gegen die Annahme, der Europäische Gerichtshof habe den europarechtlich begründeten Vertrauensschutz auf nationale Vorschriften ausdehnen\nwollen, bei denen ganz andere Vertrauensgrundlagen maßgebend sein können.\n\n  Schließlich berechtigt der Gedanke, die wettbewerbsrechtliche Zielsetzung des Art.   22\n119 EWGV/EGV verlange, daß die aus der Barber-Rechtsprechung und dem Barber-Protokoll folgende zeitliche Beschränkung auch gegenüber nationalen Schutzvorschriften gelten müsse, nicht zu der Annahme, die Auffassung der Beschwerdeführerin sei eindeutig vorzuziehen. Der Europäische Gerichtshof hat seine Barber-Entscheidung nicht damit begründet, daß es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche\nDiskriminierungsverbote gebe, deren rückwirkende Anwendung vor dem 17. Mai\n1990 zwecks Herstellung gleicher Wettbewerbschancen untersagt werden müsse.\nSinn und Zweck des Art. 119 EWGV/EGV liegen vielmehr darin, die Schaffung und\nAnwendung solcher Diskriminierungsverbote auf nationaler Ebene zu befördern und\nzu erreichen. Die eingeschränkte zeitliche Geltung des Art. 119 EWGV/EGV für bestimmte Diskriminierungsfälle, in denen aufgrund europarechtlicher Regelungen Vertrauensschutz gewährt werden muß, kann daher nicht ohne weiteres zur Einschränkung nationaler Diskriminierungsverbote führen, für die ein solcher Vertrauensschutz\nnicht oder jedenfalls nicht in gleichem Maße geboten ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  23\n\n               Kühling               Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 264/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980805_1bvr026498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.1bvr026498\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-05/1-bvr-264-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-05/1-bvr-264-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:54.758886+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-08-05/1-bvr-264-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-08-05","dockets":["1 BvR 264/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.1bvr026498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980805.1bvr026498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.08.1998 – 1 BvR 264/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-05/1-bvr-264-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/59","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"59","label":"Art 59 GG","mentions":1},{"id":"SGB 4/8","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"8","label":"§ 8 SGB 4","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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