{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980804_1bvr171194","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980804.1bvr171194","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-08-04","aktenzeichen":"1 BvR 1711/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1711/94 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n    1. des Herrn Dr. F...,\n    2. der Frau F...\n\n-\n       gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein\n             vom 4. August 1994 - 1 S 2198/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\nam 4. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. August 1994 - 1 S 2198/94 - verletzt\nArtikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Berufungsurteil in einem Verfahren, in dem   1\num Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden gestritten worden ist. Die Beschwerdeführer rügen\neinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n1. Die Beschwerdeführerin zu 2) mietete 1979 von dem Kläger und Widerbeklagten       2\ndes Ausgangsverfahrens (nachfolgend Kläger) ein Einfamilienhaus mit fünf Zimmern, das sie mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 1), bewohnte. Im Juni\n1992 zogen die Beschwerdeführer aus dem Haus aus, nachdem sie zu der Über-\n\n\n                                         1/8\n\nzeugung gelangt waren, daß das in dem Haus verwendete Holzschutzmittel zu gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft führe und bei ihnen bereits Gesundheitsschäden verursacht habe. Die vollständige Räumung und\nÜbergabe an den Kläger erfolgte erst am 30. August 1993. In der Zwischenzeit verweigerte die Beschwerdeführerin zu 2) sowohl die Zahlung der Miete als auch -\nnach fristloser Kündigung seitens des Klägers - einer Nutzungsentschädigung.\n\n Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger die Beschwerdeführerin zu 2) auf Zahlung           3\nvon Miete bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.700 DM in Anspruch. Die\nBeschwerdeführer erhoben Widerklage, mit der sie gestützt auf eine Mietminderung\nvon 35 v.H. bis Mai 1992 die Rückzahlung von 44.835 DM sowie die Feststellung begehrten, daß der Kläger ihnen zum Ersatz materiellen Schadens für erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen verpflichtet sei.\n\n  Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Während der Zeit,      4\nfür die der Kläger Mietnachzahlung verlange, sei die Mietsache nicht mangelhaft gewesen. In dem von den Beschwerdeführern angestrengten selbständigen Beweisverfahren habe der beauftragte Gutachter für das Arbeitszimmer eine maximale Raumluftkonzentration von Pentachlorphenol (PCP) in Höhe von 1,14 (g/m³, für die übrigen\nRäume von jeweils unter 1 (g/m³ ermittelt. Andere Schadstoffe seien in der Raumluft\nnicht nachweisbar gewesen. Die ermittelten Konzentrationen seien anhand der Empfehlungen des Bundesgesundheitsamts zu bewerten, die seit 1989 einen Grenzwert\nvon 1 (g/m³ enthielten. Da dieser Wert nur in einem Zimmer geringfügig überschritten\nwerde, sei die Gebrauchstauglichkeit des Hauses im fraglichen Zeitraum nicht gemindert gewesen.\n\n Der mit der Widerklage geltend gemachte Bereicherungsanspruch, der ohnehin nur          5\nder Beschwerdeführerin zu 2) als Vertragspartei zustehen könne, scheitere daran,\ndaß die Mietsache auch zur Zeit des Vertragsschlusses mangelfrei gewesen sei. Die\nvom Sachverständigen für das Jahr 1979 errechnete PCP-Konzentration habe den\ndamals und noch bis 1989 geltenden Richtwert des Bundesgesundheitsamts von 60\n(g/m³ erheblich unterschritten. Daß die Schadstoffkonzentration ab 1989 über dem\nabgesenkten Wert gelegen habe, hätten die Beschwerdeführer nicht behauptet.\n\n Da die Mietsache während der gesamten Zeit mangelfrei gewesen sei, könne auch           6\nder Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.\n\n Die Berufung der Beschwerdeführer, mit der sie unter anderem unter Beweisantritt        7\neine Schadstoffkonzentration für die Zeit ab 1989 über dem abgesenkten Wert des\nBundesgesundheitsamts behauptet hatten, wies das Landgericht unter Bezugnahme\nauf das erstinstanzliche Urteil zurück. Ergänzend führte es aus: Für die Mangelhaftigkeit eines Mietobjekts sei maßgeblich auf die Verhältnisse und Anschauungen zur\nZeit des Vertragsschlusses abzustellen. Diese würden im vorliegenden Zusammenhang durch die Richtwerte des Bundesgesundheitsamts konkretisiert, die als anerkannte Regeln der Technik und Wissenschaft zu betrachten seien. Angesichts des\nbei Vertragsschluß bestehenden Richtwerts scheide deshalb ein Mangel aus. Das\n\n\n                                          2/8\n\nMietobjekt habe sich seither nicht verschlechtert und werde auch nicht durch die Absenkung des Richtwerts mangelhaft, selbst wenn dieser während des weiteren Mietzeitraums überschritten gewesen sein sollte. Vertragsgegenstand sei während der\ngesamten Mietzeit der Zustand des Mietobjekts nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorherrschenden Erkenntnissen.\n\n Das Berufungsurteil ist den Beschwerdeführern am 17. August 1994 zugestellt worden.\n\n2. Mit ihrer am 17. September 1994 eingelegten Verfassungsbeschwerde machen                9\ndie Beschwerdeführer im wesentlichen geltend: Das Landgericht sei unter Verstoß\ngegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seiner Vorlagepflicht gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1\n2. Halbsatz ZPO nicht nachgekommen. Auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung\nder Mangelfreiheit eines Mietobjekts abgestellt werden müsse, sei eine Rechtsfrage\nvon grundsätzlicher Bedeutung. Das Landgericht habe seine Vorlagepflicht willkürlich verletzt. Angesichts des wechselseitigen Parteivortrags hätte sich ihm die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen müssen. Sie, die Beschwerdeführer, hätten\nmehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, daß § 537 BGB eine Gefährdungshaftung begründe. Die vom Landgericht übernommene Argumentation des Amtsgerichts, der Vermieter müsse die Möglichkeit haben, die Mangelfreiheit seines Mietobjekts zu überprüfen, laufe demgegenüber auf die Einführung eines\nVerschuldenserfordernisses hinaus. Sie hätten außerdem eine Reihe anderer einschlägiger Mieturteile vorgelegt, die an keiner Stelle die Gesundheitsgefahr nach\nden Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilten.\n\n3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Einholung eines\nRechtsentscheids nach § 541 ZPO nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht sei der\nherrschenden Rechtsprechung gefolgt, die auf die vom Bundesgesundheitsamt vorgegebenen Richtwerte abstelle. Es sei auch nach ständiger Rechtsprechung und in\nder Literatur unstrittig, daß sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliege, allein nach\nden Verhältnissen und Anschauungen zur Zeit des Vertragsabschlusses richte, so\ndaß es bereits begrifflich an einer zu entscheidenden Rechtsfrage gefehlt habe.\n\n  Auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, die Nichtvorlage durch das Landgericht sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der\nBewertung, welchen Standard der Vermieter schulde, handele es sich in erster Linie\num eine Rechtsanwendung auf den Einzelfall, die einem Rechtsentscheid nicht zugänglich sei. Im übrigen sei die angegriffene Entscheidung auch nicht willkürlich.\n\n                                          II.\n1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art.\n101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien hat das\n\n\n                                          3/8\n\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht läßt (BVerfGE 76, 93 <96>; 87, 282\n<284 ff.>).\n\n b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Landgericht hätte gemäß § 541             14\nAbs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO einen Rechtsentscheid einholen müssen. Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorlagepflicht ist offenkundig unhaltbar.\n\n  aa) Das Landgericht war gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO zur Vorlage            15\nan das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht verpflichtet. Will ein Landgericht als Berufungsgericht eine Rechtsfrage entscheiden, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis ergibt, so hat es nach dieser Vorschrift vorab eine Entscheidung des\nim Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts herbeizuführen, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden ist. Hiernach war das Landgericht unter zwei Gesichtspunkten zur Vorlage\nan das übergeordnete Oberlandesgericht verpflichtet: Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Fragen, ob bei einer Verschärfung der zum Schutz vor Gesundheitsschäden einschlägigen wissenschaftlich-technischen Standards der Mangel einer\ngesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung der Mietsache erstens für die Zeit bis\nzur Änderung und zweitens für die Zeit danach nach den Standards bei Vertragsschluß oder nach den veränderten Standards im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist.\n\n  Beide Fragen hat das Landgericht dahin beantwortet, daß die Standards bei Vertragsschluß maßgebend sind, und darauf sein Urteil gestützt. Es handelt sich um Fragen, die sich nicht nur im vorliegenden und in wenigen anderen Verfahren stellen\nkönnen. Wegen des ständigen Fortschritts von Wissenschaft und Technik sind sie\nvielmehr von allgemeiner Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Bayerischen\nStaatsministeriums der Justiz handelt es sich bei den hier maßgeblichen Fragen\nauch nicht ausschließlich um eine Rechtsanwendung auf den Einzelfall, die einem\nRechtsentscheid nicht zugänglich ist. Die Frage, welcher Zustand der Mietsache vom\nVermieter vertraglich geschuldet wird, betrifft zwar weitgehend die konkrete Vertragsgestaltung und damit den Einzelfall; jedoch schließt das nicht grundsätzlich aus, generalisierende Regeln hierzu aufzustellen (vgl. OLG Hamm, WuM 1987, S. 248\n<249>). Wenn - wie hier - die Parteien über die Geltung eines bestimmten Standards\nkeine Abrede getroffen haben, betrifft die Frage, auf welche Standards abzuheben\nist, die Auslegung des Begriffs \"vertragsmäßiger Gebrauch\" im Sinne von § 537 Abs.\n1 BGB. Die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist aber eine einem Rechtsentscheid\nzugängliche Rechtsfrage (BGHZ 84, 345 <348, 349>; 92, 213 <216>). Sie hat losgelöst vom Einzelfall für vergleichbare Fallkonstellationen Bedeutung, und es läßt sich\neine generalisierende Regel aufstellen.\n\n Die hier maßgeblichen Auslegungsfragen waren auch klärungsbedürftig.                      17\n\n\n\n                                           4/8\n\n  Die erste Frage, nach welchem Standard der Mangel einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung für die Zeit bis zur Verschärfung einschlägiger\nwissenschaftlich-technischer Vorgaben zu beurteilen ist, war - soweit ersichtlich - im\nEntscheidungszeitpunkt weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertieft behandelt worden. In der Kommentarliteratur wurde und wird für die Tauglichkeit zum\nvertragsmäßigen Gebrauch (§§ 536, 537 BGB) im allgemeinen auf die bei Vertragsschluß herrschenden Anschauungen abgestellt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988,\nRn. 138 und 511 m.w.N.). Diese Auffassung bezieht sich jedoch auf die nach den sozialen Verhältnissen, den Lebensgewohnheiten und dem technischen Entwicklungsstand an die Mietsache zu stellenden Anforderungen. Bei Beurteilungen der hier in\nRede stehenden Art geht es demgegenüber nicht um die Fortentwicklung des Wohnstandards, sondern um veränderte Risikobeurteilungen. Bei Vertragsschluß gilt insoweit ebenso wie im Entscheidungszeitpunkt typischerweise die - selbstverständliche -\nAnforderung an eine Mietwohnung, daß sie zum Bewohnen ohne Gesundheitsgefahren geeignet sein muß. Die Änderung betrifft hingegen nur die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen solche Gefahren zu besorgen sind. Deshalb spricht vieles dafür, das - unveränderte - Fehlen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als Mangel\nzu verstehen und einen solchen nicht nur in der Abweichung von Standards zu sehen, die nach heutigem Erkenntnisstand verfehlt sind und den Vertragsparteien in\nder Regel ohnehin unbekannt waren (so inzwischen LG Darmstadt, DB 1997, S.\n1557; vgl. auch Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rn. 392; Mutter, ZMR 1995,\nS. 189 <191>; Staudinger-Emmerich, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13.\nBearbeitung 1995, § 537 Rn. 18 und 21).\n\n  Gestützt wird diese Ansicht durch die - freilich nicht auf den Wechsel einschlägiger   19\nStandards gemünzte - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß schon das objektive Vorhandensein einer Gefahrenquelle bei Vertragsschluß die Rechtsfolgen des\n§ 537 BGB auslöst, selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt noch gar nicht hervorgetreten und auch nicht erkennbar war (BGH, NJW 1972, S. 944 <945>). Das hätte dem\nLandgericht Anlaß geben müssen, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu sehen\nund die Sache dem übergeordneten Oberlandesgericht vorzulegen. Dies gilt um so\nmehr, als es vereinzelt bereits Entscheidungen gab, die, ohne dies weiter zu problematisieren, bei einem Wandel der Standards auf die im Entscheidungszeitpunkt bestehenden abstellten (vgl. LG Hamburg, WuM 1991, S. 161 ff.; LG Frankfurt, ZMR\n1990, S. 17 f.). Zudem war in der Literatur die Auffassung vertreten worden, im Mietvertragsrecht bestehe weitgehend Einvernehmen darüber, daß für die Mangelbestimmung die (Grenzwert-)Erkenntnisse der Gegenwart und nicht die des Vertragsschlusses bzw. Gefahrübergangs maßgeblich seien (Köck/Meier, JZ 1992, S. 548 <550>).\n\n  Auch zur zweiten Frage, welcher Standard vom Zeitpunkt der Verschärfung einschlägiger wissenschaftlich-technischer Vorgaben maßgebend ist, bestand rechtlicher Klärungsbedarf. Die Rechtsprechung hatte sich kaum mit ihr befaßt. Einschlägig\nist ein Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven, in dem ausgeführt wird, altbaubedingte\nUnzuträglichkeiten des Mietobjekts seien durch Anpassung an neuere Wohnstan-\n\n\n\n                                          5/8\n\ndards zu beseitigen (WuM 1992, S. 601 <602>). In die gleiche Richtung weisen Stimmen in der Literatur, die einem nachhaltigen Wandel der Anschauungen Relevanz\nfür den fortan geltenden vertragsmäßigen Gebrauch beimessen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Rn. 511; Soergel-Kummer, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl.\n1980, §§ 535-536 Rn. 149; Erman-Schopp, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 1989, § 536 Rn. 6 a; Schläger, ZMR 1994, S. 189 <191>).\n\n Diese Auffassung kann sich auf den Charakter der Miete als eines Dauerschuldverhältnisses stützen; es liegt nahe, daß eine Veränderung der Anschauungen ein solches nicht völlig unberührt lassen kann. Dies gilt - namentlich unter Berücksichtigung\nder Wertentscheidungen des Art. 2 Abs. 2 GG - insbesondere für Gesundheitsrisiken.\nEin weiterer Aspekt kommt hinzu. Nachträglich auftretende Mängel sind schon nach\ndem Gesetzestext im Rahmen von § 537 BGB relevant. Dies spricht dafür, erst recht\ngebrauchsmindernde Umstände, die schon anfänglich vorhanden waren, zumindest\nab ihrem Bekanntwerden zu berücksichtigen. Stimmen in Rechtsprechung und\nSchrifttum, die die gegenteilige Auffassung des Landgerichts stützen könnten, sind\nnicht ersichtlich.\n\n bb) Die Nichtvorlage war objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Die grundsätzliche Bedeutung der ersten Frage mußte dem Berufungsgericht allerdings nicht\nschon wegen vereinzelter Landgerichtsurteile, durch die anders entschieden worden\nwar, ins Auge springen. Bei der Sammlung der einschlägigen Rechtsprechung können leicht Versehen unterlaufen, zumal wenn - wie hier - lediglich ganz wenige, von\nUntergerichten stammende Judikate vorliegen. Die Klärungsbedürftigkeit des maßgeblichen Zeitpunkts hatten die Prozeßparteien jedoch deutlich herausgearbeitet.\nSowohl der Kläger als auch die Beschwerdeführer hatten Ausführungen dazu gemacht, ob die Auffassung, daß es auf die Anschauungen zur Sollbeschaffenheit im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme, auch für die Beurteilung von Gesundheitsgefahren gelte. Die Beschwerdeführer hatten bereits erstinstanzlich betont, daß\nzuvor noch kein Gericht die Frage bejaht habe, und außerdem darauf hingewiesen,\ndaß § 537 BGB eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters vorschreibt. Angesichts dessen mußte sich dem Landgericht auch ohne ausdrückliches\nVorlageverlangen der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Vorlage aufdrängen.\n\n  Dies gilt in gleichem Maße für die zweite Frage. Die Eignung des Mietobjekts zum       23\ngefahrlosen Wohnen wird von den Vertragsparteien - wie ausgeführt - in der Regel\nvorausgesetzt. Mit Rücksicht darauf war unübersehbar, daß die Rechtsansicht, die\nvertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit hänge nicht einmal von der Einhaltung der jeweils aktuellen gesundheitlichen Unbedenklichkeitsstandards ab, sich\nnach dem Gesetz nicht von selbst versteht, sondern im Gegenteil problematisch ist.\nEbenso mußte dem Landgericht ins Auge springen, daß die Frage noch nicht in dem\nvon ihm befürworteten Sinn geklärt war. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlte,\nworauf Schläger ausdrücklich hingewiesen hatte (vgl. ZMR 1994, S. 189 <191>). Die\nGegenansicht konnte sich auf mehrere Literaturstellen stützen. Insbesondere auch\nSternel, auf den sich das Amtsgericht für seine Auffassung zu der ersten Frage beru-\n\n\n                                          6/8\n\nfen hatte, vertritt an der zitierten Stelle zugleich die Ansicht, ein nachhaltiger Wechsel\nder Anschauungen könne relevant sein. Bezeichnenderweise haben weder das\nAmtsgericht noch die Parteien die Auffassung des Landgerichts auch nur erwogen;\nselbst der Kläger ging davon aus, es komme darauf an, \"wie sich Wissenschaft und\nTechnik während des Mietverhältnisses weiterentwickelt haben\". Über die grundsätzliche Bedeutung konnte mithin kein vernünftiger Zweifel bestehen.\n\n  Infolge des offenkundig unhaltbaren Absehens von der gebotenen Vorlagepflicht              24\nwurden die Beschwerdeführer damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nihrem gesetzlichen Richter entzogen.\n\n2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.            25\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                        26\n\n                Papier                 Grimm                     Hömig\n\n\n\n\n                                            7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1998 - 1 BvR 1711/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1998 - 1 BvR 1711/94 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980804_1bvr171194.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980804.1bvr171194\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980804_1bvr171194.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-04/1-bvr-1711-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980804_1bvr171194.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980804_1bvr171194.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-08-04/1-bvr-1711-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980804_1bvr171194.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:54.353647+00:00"}}