{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980731.2bvr120698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-07-31","aktenzeichen":"2 BvR 1206/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1206/98 -\n\n                                  Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n    1. des Herrn T...,\n    2. des minderjährigen T...,\n    3. der minderjährigen T...,\n\nBeschwerdeführer zu 2. und 3. gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer zu\n1.\n\n-\ngegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 - 21 UF 88/98\n      -\n\nhier:     Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                    Richterin Graßhof,\n                                    die Richter Kirchhof,\n                                    Jentsch\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 31. Juli 1998 einstimmig beschlossen:\n\n    1. Die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli\n       1998\n       - 21 UF 88/98 - wird unter Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 16.\n       Juli 1998 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 16. Januar 1999, untersagt.\n    2. Die Kinder dürfen für die Dauer der einstweiligen Anordnung nicht gegen den\n       Willen des Beschwerdeführers zu 1. an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens herausgegeben werden.\n\n\n\n\n                                            1/3\n\n                                      Gründe:\n  § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine Abwägung zwischen den Folgen, die eintreten         1\nwürden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde\naber Erfolg hätte, und den Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 94, 334 <347>; stRspr).\n\n  Bei dieser Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Unterbleibt die einstweilige Anordnung und stellt sich später heraus, daß\ndie Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, so müssen die Kinder im Ergebnis zweimal\nden Aufenthaltsort wechseln. Sie würden jetzt aufgrund der Anordnung des Oberlandesgerichts zur Mutter nach Frankreich zurückgebracht und müßten nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde zum Vater zurückkehren. Dabei würden sie jeweils\naus einer zumindest teilweise gefestigten Lebenssituation gerissen und müßten sich\nauf neue Lebensumstände einstellen. Ergeht die einstweilige Anordnung und erweist\nsich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, so ist nur ein Ortswechsel\nerforderlich.\n\n  Die Kinder hatten durch die gegenläufigen Entführungen beider Elternteile bereits          3\nmehrfache Ortswechsel zu verkraften. Im Anschluß an die Entführung durch die Mutter hielten sie sich etwa neun Monate in Frankreich auf, seit der Entführung durch den\nVater Ende März 1998 sind vier Monate vergangen, in denen sich die Kinder wieder\nin Deutschland befinden. Das Kindeswohl gebietet bei dieser Ausgangslage, weitere\nOrtswechsel möglichst zu vermeiden. Dies wird nur erreicht, wenn die einstweilige\nAnordnung erlassen wird.\n\n  Die ausdrückliche Anordnung, die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. nicht an die             4\nAntragstellerin des Ausgangsverfahrens herauszugeben, stellt klar, daß diese einstweilige Anordnung sowohl die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts\nCelle als auch eine mögliche Vollstreckung aus dem Urteil des Tribunal de Grande\nInstance von Blois vom 10. November 1997 (Geschäftszeichen: 9701465, Verfügung: 421/97) hindert.\n\n Die einstweilige Anordnung wird bis zum 16. Januar 1999 befristet (vgl. § 32 Abs. 6         5\nSatz 1 BVerfGG).\n\n              Kirchhof               Jentsch                 Graßhof\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. Juli 1998 - 2 BvR 1206/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 1998 - 2 BvR 1206/98 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980731_2bvr120698.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980731.2bvr120698\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-31/2-bvr-1206-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-31/2-bvr-1206-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:53.872874+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-07-31/2-bvr-1206-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-07-31","dockets":["2 BvR 1206/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980731.2bvr120698","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980731.2bvr120698"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.07.1998 – 2 BvR 1206/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-31/2-bvr-1206-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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