{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr114390","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 BvR 1143/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1143/90 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes DIN Deutsches Institut für Normung e.V.,\n...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Rochus P. Strangfeld und Hans-Ulrich Krenzin,\n                     Kurfürstendamm 72, Berlin,\n                  2. Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Dr. Michael Quaas,\n                     Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -\n\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1990 - I ZR 79/88 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juli 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Auslegung von § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch den Bundesgerichtshof mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, die private technische Regelwerke (hier: DIN-Normen) als amtliche Werke\nbehandelt, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführt werden.\n\n                                         I.\n 1. Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre     2\nWerke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965\n(BGBl I S. 1273). Die geschützten Werke sind im zweiten Abschnitt des ersten Teils\n(§§ 2 ff. UrhG) bestimmt. Dabei versagt § 5 den urheberrechtlichen Schutz für amtliche Werke. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:\n\n                                        §5                                             3\n\n                                 Amtliche Werke                                        4\n\n\n\n\n                                        1/12\n\n(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.\n\n(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die\nBestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und\n§ 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.\n\n  Diese Regelung gilt seit Erlaß des Urheberrechtsgesetzes unverändert. Sie knüpft,     7\nwie die Gesetzesbegründung erläutert, an die vorher geltenden Ausnahmevorschriften in §§ 16 und 26 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 (RGBl S. 227) in der Fassung der Gesetze vom 22. Mai 1910 (RGBl S. 793) und vom 13. Dezember 1934 (RGBl II S.\n1395) an, die ihre Rechtfertigung darin fanden, daß das öffentliche Interesse die\nmöglichst weite Verbreitung solcher Werke erfordere und daß die kraft Amtes zur\nSchaffung solcher Werke berufenen Verfasser entweder überhaupt kein Interesse an\nder Verwertung ihrer Leistungen hätten oder ihre Interessen denen der Allgemeinheit\nnachordnen müßten (s. BTDrucks IV/270, S. 39). § 5 Abs. 1 UrhG zähle diejenigen\namtlichen Werke auf, die ohne weitere Voraussetzung vom Urheberrechtsschutz\nausgenommen seien; die Aufzählung folge im wesentlichen der Regelung in § 16\nLUG und erwähne zusätzlich die amtlich verfaßten Leitsätze zu Entscheidungen. § 5\nAbs. 2 UrhG fordere für andere amtliche Werke als Voraussetzung der Freistellung\nvom Urheberrechtsschutz, daß das Werk im amtlichen Interesse zur allgemeinen\nKenntnisnahme veröffentlicht sein müsse (a.a.O.).\n\n  2. Der Beschwerdeführer, das DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (im folgenden: DIN), ist ein eingetragener Verein, der von mehr als 6.000 Unternehmen und juristischen Personen der Wirtschaft als Mitgliedern getragen wird. Vereinszweck ist\nes, durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit Normen oder andere Arbeitsergebnisse, die der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, der Sicherheit und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft,\nVerwaltung und Öffentlichkeit dienen, aufzustellen, sie zu veröffentlichen und ihre\nAnwendung zu fördern (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Die Normen werden in Arbeitsausschüssen (1989 ca. 3.700) von ehrenamtlich tätigen Fachleuten der interessierten\nKreise (1989 ca. 40.000) erarbeitet, vom DIN als DIN-Normen herausgegeben und\nvon einer Tochtergesellschaft, einem Verlag in Berlin, veröffentlicht und vertrieben.\nDie Überschüsse des Verlages sowie die Entgelte für die Einräumung von Nutzungsrechten zur Vervielfältigung und Verbreitung von DIN-Normen werden zur Finanzierung der Normungsarbeit des DIN verwendet. Sie steuerten 1989 64 v.H. der Gesamteinnahmen bei, während Mitgliedsbeiträge und Beiträge der öffentlichen Hand\njeweils 17 v.H. erbrachten.\n\n Im Ausgangsverfahren hatte die Beklagte, eine andere Verlagsgesellschaft, zunächst mit Zustimmung des Beschwerdeführers DIN-Normen in eigenen Veröffentli-\n\n\n\n                                         2/12\n\nchungen abgedruckt, sich dann aber geweigert, Nutzungsentgelte für die DIN-Normen zu zahlen, die von den Ländern bauaufsichtlich als Technische Baubestimmungen eingeführt worden seien. Die Klage des Beschwerdeführers, mit der er zunächst einen Teilbetrag von 50.000 DM geltend machte, wurde vom Kammergericht\nabgewiesen. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.\n\n  Der Bundesgerichtshof stützte sein Urteil darauf, daß die DIN-Normen nach § 5        10\nAbs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen seien. Zwar seien die DIN-Normen selbst keine Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne dieser Vorschrift. Denn für die Annahme einer Rechtsnorm fehle es an der notwendigen Allgemeinverbindlichkeit, für die eines amtlichen Erlasses\noder einer Bekanntmachung an dem Erfordernis der Herkunft aus einem Amt. Sie\nseien grundsätzlich als private Normwerke zu beurteilen. Doch könne auch die Bezugnahme (Verweisung) auf private Werke in amtlichen Verlautbarungen zum Ausschluß des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 1 UrhG führen.\n\n  Dabei könne dahinstehen, ob dies auch ohne jedes Zutun ihres Urhebers allein         11\ndurch einen Akt eines Amtes geschehen könne. Denn im Streitfall habe der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum Abdruck gegeben. Er habe sich durch Verträge mit den einzelnen Bundesländern verpflichtet, gegen Zahlung eines Entgelts\nNormen für den Bereich der Bauaufsicht zur Einführung als Technische Baubestimmungen auszuarbeiten und die Normen so zu erstellen, daß sie das Land ohne wesentliche Änderungen zur Einführung als Technische Baubestimmungen übernehmen könne; zugleich habe er dem Land den kostenlosen Abdruck der Normblätter in\namtlichen Verlautbarungen zur Einführung als Technische Baubestimmungen gestattet.\n\n Diese Zustimmung alleine führe allerdings noch nicht zur Freistellung einer in eine   12\namtliche Verlautbarung einbezogenen DIN-Norm vom Urheberrechtsschutz und damit zu einem Nachdruckrecht für Dritte. Es müßten vielmehr konkrete Umstände hinzutreten, nach denen es gerechtfertigt sei, die in Bezug genommenen DIN-Normen\ndem darauf verweisenden Amt zuzurechnen. Das sei namentlich dann der Fall, wenn\nsich das Amt in seiner Verlautbarung die jeweilige DIN-Norm in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen mache, so daß die in Bezug genommene Norm zur eigenen Willensäußerung der Behörde werde und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung gehöre. Die amtliche Verlautbarung dürfe sich überdies nicht auf eine interne\nBindungswirkung, d.h. auf eine bloße Hinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden, beschränken, sondern sie müsse auch eine gewisse Außenwirkung haben.\n\n Diese Voraussetzungen seien zu bejahen. Die bauaufsichtlich eingeführten DIN-         13\nNormen seien der Verwaltung als eigene hoheitliche Erklärung zuzurechnen. Die Behörden benutzten diese Normen, um Anforderungen festzulegen, die sie andernfalls\nselbst aufstellen könnten oder sogar müßten. Dies ergebe sich aus den Bauordnungen der einzelnen Länder (§ 3 BauO NW, § 3 BauO Hamburg, Art. 3 BayBO). Die\nEinführung der DIN-Normen als Technische Baubestimmungen diene danach der\n\n\n\n                                        3/12\n\nKonkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst) und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre\nBedeutung beschränke sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber\nnachgeordneten Behörden, sondern es trete auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Aus der in den Bauordnungen enthaltenen Regelung, daß als allgemein anerkannte Regeln der Technik auch die eingeführten Technischen Baubestimmungen gälten, folge für den Bauwilligen, der sein Bauvorhaben entsprechend den\neingeführten DIN-Normen ausführen wolle, jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Baugenehmigung. Daß die DIN-Normen nicht den\nCharakter zwingender Normen hätten, sei für die urheberrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Nach § 5 Abs. 1 UrhG führten nicht nur solche Normen zur Freistellung vom\nUrheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften, da diese zumindest für\ndie Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung\nsein könnten. Maßgebend sei allein, ob die DIN-Normen Bestandteil der sie einführenden amtlichen Verlautbarungen geworden und daher der Verwaltung als eigene\nWillensäußerungen zuzurechnen seien. Das folge aus der dargelegten Bindungswirkung im Außenverhältnis. Dadurch erlangten die bauaufsichtlich eingeführten DIN-Normen jedenfalls im Verhältnis zu den Bauwilligen, die sich an die DIN-Normen hielten, eine rechtssatzähnliche Bedeutung.\n\n  Der Ansicht, die Einführung von DIN-Normen sei dem Amt nur dann als eigene Erklärung zuzurechnen, wenn die technischen Normen in den Wortlaut der amtlichen\nVerlautbarung selbst aufgenommen seien und auf sie nicht nur durch Hinweis auf einen Abdruck im Anhang oder auf eine andere Fundstelle verwiesen werde, werde\ndem Umstand nicht gerecht, daß es für die urheberrechtliche Beurteilung unerheblich\nsei, ob die Verweisung auf technische Normen in Verwaltungsvorschriften verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig sei. Im übrigen sei es auch bei Gesetzen\nund Verordnungen nicht unüblich, auf privat geschaffene überbetriebliche Normen zu\nverweisen (vgl. z.B. § 35 h StVZO, § 7 BImSchG). Wie die dort in Bezug genommenen technischen Normen einen die Verweisungsnorm ergänzenden Rechtscharakter\nhätten und damit nach § 5 Abs. 1 UrhG den Urheberrechtsschutz verlieren könnten,\nso könnten auch Verweisungen auf DIN-Normen in amtlichen Verlautbarungen, sofern sie im Blick auf die Konkretisierung baurechtlicher Generalklauseln einen rechtssatzähnlichen Charakter hätten, eine normergänzende Bedeutung erlangen, die im\nInteresse der Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit einen völligen Ausschluß\nvom Urheberrecht nach § 5 Abs. 1 UrhG rechtfertige. Überdies sei die Art und Weise\nder äußeren Einbeziehung der DIN-Normen in eine amtliche Verlautbarung letztlich\nnur eine Frage verwaltungstechnischer Zweckmäßigkeit. Daß die DIN-Normen in den\nministeriellen Erlassen oder Bekanntmachungen teilweise abgeändert oder ergänzt\nworden seien, stehe der Annahme rechtssatzähnlicher Bedeutung nicht entgegen.\nVielmehr stelle dies ein zusätzliches Indiz für die Verantwortlichkeit des Amtes für\nden Inhalt der DIN-Normen in seiner unveränderten oder abgeänderten Fassung dar.\n\n\n\n                                         4/12\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 14 GG durch das          15\nUrteil des Bundesgerichtshofs gerügt. Der Bundesgerichtshof verkenne die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. § 5 Abs. 1 UrhG sei\neine Ausnahmevorschrift für amtliche Werke, weil deren Verfasser dafür keinen\nGrundrechtsschutz genössen. Sie sei eng auszulegen und einer erweiternden Interpretation oder einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Durch die Anwendung\nvon § 5 Abs. 1 UrhG werde der verfassungsrechtliche Schutz privater Werke (in der\nHand des Beschwerdeführers) zunichte gemacht. Das habe gravierende wirtschaftliche Folgen für den Beschwerdeführer, der sich bei der Finanzierung der Normungsarbeit zu über 60 v.H. auf die Verkaufserlöse der DIN-Normen stütze. Die Rechtsfolge, die der Bundesgerichtshof an die bauaufsichtliche Einführung der DIN-Normen\nknüpfe, hätten weder der Beschwerdeführer noch die beteiligten Bundesländer erkannt oder gewollt, als sie die in dem angegriffenen Urteil erwähnten Verträge miteinander abschlossen. Diese Verträge müßten, falls das Urteil des Bundesgerichtshofs\nBestand haben sollte, geändert und notfalls vom Beschwerdeführer gekündigt werden, um den urheberrechtlichen Schutz der DIN-Normen zu erhalten und nicht durch\nbauaufsichtliche Einführung in Verlust geraten zu lassen.\n\n Der Bundesgerichtshof widerspreche im übrigen mit der Annahme der Rechtssatzähnlichkeit seiner eigenen Rechtsprechung, die genau diese Qualität bei der Frage\nder haftungsrechtlichen Entlastung verneine (vgl. BGH, NJW 1984, S. 801 f.). Die\nEntziehung des Urheberrechtsschutzes habe im übrigen auch deshalb weitreichende\nKonsequenzen, weil sie einen freien, auch fehlerhaften Nachdruck mit unübersehbaren Folgen erlaube.\n\n  Die Auslegung des Bundesgerichtshofs greife außerdem in die Verwertungsbefugnis des privaten Urhebers ein, deren Beschränkung aber nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden könne, und entziehe sie entschädigungslos. Die Anwendung von § 5\nAbs. 1 UrhG auf DIN-Normen, auf die in einer amtlichen Verlautbarung verwiesen\nwerde, sei nach dem Zweck der Vorschrift, eine möglichst weite Verbreitung solcher\nWerke zu gewährleisten, nicht erforderlich, weil die vom Beschwerdeführer veranlaßte Vervielfältigung und Verbreitung die allgemeine Kenntnisnahme der DIN-Normen\nermögliche. Die Auslegung führe damit zu einer unverhältnismäßigen Belastung des\nprivaten Urhebers.\n\n 4. Im Jahr 1997 haben alle 16 Länder und das DIN einen einheitlichen Vertrag geschlossen, der an die Stelle der zwischen den einzelnen Ländern vor 1990 abgeschlossenen Verträge mit dem DIN getreten ist. Darin sind die Abdruckrechte nun\nspezifiziert worden (§ 1 Abs. 10 des Vertrages).\n\n Das DIN gestattet den Ländern den kostenlosen Abdruck der Normen in amtlichen           19\nVerlautbarungen zur Einführung als Technische Baubestimmungen; diese müssen\nallerdings auf der Titelseite den Hinweis erhalten, daß die Verwendung des Satzbildes der Norm auf dem Vertrag der Länder mit dem DIN und der Zustimmung des\n\n\n\n                                         5/12\n\nTochter-Verlages des DIN beruhe und eine Verwendung des Satzbildes durch andere nicht gestattet sei.\n\n  Anstelle eines Abdrucks kann hinsichtlich des Inhalts auch auf die Fundstelle verwiesen werden. Das Deutsche Institut für Bautechnik ist überdies berechtigt, Normen\ngemäß den § 20 Abs. 2 Muster-Bauordnung entsprechenden Vorschriften der Länder\nim Einvernehmen mit dem Land in der Bauregelliste A bekannt zu machen. Ungeachtet unterschiedlicher Rechtsauffassungen zur Frage, ob demgemäß bekanntgemachte Normen als Technische Baubestimmungen urheberrechtlichen Schutz genössen,\nseien sich die vertragsschließenden Parteien einig, daß etwaige urheberrechtliche\nAnsprüche des DIN gegenüber einem Land mit dem vom Land gemäß § 2 des Vertrags gezahlten Entgelt abgegolten seien.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß Art. 8\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen\nFragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt,\nsind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. zu diesem\nKriterium BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Im einzelnen wird auf die nachstehend jeweils\naufgeführten Rechtsprechungsnachweise verwiesen.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der          23\nEigentumsgarantie angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n a) Die Vorschrift in § 5 UrhG stellt eine verfassungsmäßige Bestimmung von Inhalt     24\nund Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.\n\n Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der         25\nVerfassung gehört die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses\nder schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung\nund seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber zu verfügen. Das bedeutet\nnicht, daß damit jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert ist. Im einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen\nAusprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229\n<240 f.>; 49, 382 <400>; 79, 29 <40 f.>). Der Gesetzgeber hat einerseits zu berück-\n\n\n                                        6/12\n\nsichtigen, daß das Eigentum privatnützig auszugestalten ist und seine Nutzung dem\nEigentümer finanziell eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen soll.\nRichtschnur der inhaltlichen Ausgestaltung ist andererseits das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG). Unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft\nkann das Individualinteresse des Urhebers nicht beanspruchen. Das Gemeinwohl ist\nallerdings nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Diese dürfen nicht weitergehen, als es das Allgemeinwohl\ngebietet. Beide Belange hat der Gesetzgeber in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgebotes in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 29 <40 f.> m.w.N.).\n\n  Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 5 UrhG gerecht. Die Verfasser amtlicher Werke stehen regelmäßig in einem öffentlichen Dienstverhältnis und wären\nschon deshalb verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Arbeit - durch Übertragung eines\nausschließlichen Nutzungsrechts - dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (§ 43\nUrhG; s. Rojahn, in: Schricker, Urheberrecht, 1987, § 43 Rn. 39 und 45). Die Annahme des Gesetzgebers ist daher nicht zu beanstanden, daß die kraft ihres Amtes zur\nSchaffung solcher Werke berufenen Verfasser entweder überhaupt kein Interesse an\nder Verwertung hätten oder ihre Interessen hinter denen der Allgemeinheit zurücktreten müßten (s. BTDrucks IV/270, S. 39).\n\n Die Regelung verfolgt ein Gemeinwohlziel von hohem Rang. Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden, sollen keinen\nUrheberrechtsschutz genießen, damit eine möglichst weite Verbreitung gesichert ist\n(§ 5 Abs. 2 UrhG; s. a. BTDrucks IV/270, S. 39). Welche Bedeutung die Publizität\namtlicher Verlautbarungen hat, zeigt bereits das verfassungsrechtliche Erfordernis\nder Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (Art. 82 Abs. 1 GG). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet allgemein, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet\nwerden. Damit sollen sie der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl.\nBVerfGE 65, 283 <291>). Auch für Verwaltungsvorschriften, die ein Gesetz in für die\nVerwaltung verbindlicher Form mit Bindungswirkung für den Bürger ergänzen, hat\ndas Bundesverfassungsgericht die Publikation gefordert, damit gewährleistet ist, daß\ndie getroffene Regelung jedem, den es angeht, bekannt werden kann (vgl. BVerfGE\n40, 237 <252 f., 255>).\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Auslegung des § 5 Abs. 1           28\nUrhG durch den Bundesgerichtshof, der Ausschluß des urheberrechtlichen Schutzes\nkönne auch bei Werken privater Urheber eintreten, selbst wenn sie nicht in Rechtsoder Verwaltungsvorschriften inkorporiert seien, sondern das verlautbarende Amt\nsich auf eine Bezugnahme (Verweisung) beschränke, sofern konkrete Umstände die\nZurechnung zu dem Amt rechtfertigten. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung\nnicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.\n\n\n                                        7/12\n\n  aa) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen             29\nFall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Die\nSchwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler\nerkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den\nkonkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>).\n\n bb) Nach diesem Maßstab verletzt das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs           30\nden Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG,\nwenn es den Ausschluß des urheberrechtlichen Schutzes für private Werke bejaht,\ndie mit Zustimmung des Urhebers in amtlichen Verlautbarungen Verwendung finden.\n\n Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber zugrundegelegten Bewertung der Interessen der Verfasser amtlicher Werke zu würdigen. Sowohl die Verpflichtung aus dem öffentlichen Dienstverhältnis wie\ndas fehlende Eigeninteresse an einer Verwertung kann bei einem privaten Urheber\nnicht unterstellt werden. Das größere Gewicht der Individualinteressen bei Werken\nprivater Verfasser kann auch nicht ohne weiteres im Blick auf die hohe Bedeutung\nder Publizität amtlicher Werke durch Veröffentlichung und Verbreitung übergangen\nwerden.\n\n  Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht auf die            32\ngestuften verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in das Verfügungs- und\nin das Verwertungsrecht, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind. Das Verfügungsrecht als Ausschließlichkeitsrecht stellt\nfür den Urheber das Mittel dar, um mit dem Interessenten vor der Nutzung eine Vergütung aushandeln zu können. Eine Beschränkung dieses Rechts - etwa durch einen\nKontrahierungszwang nach Maßgabe des § 61 UrhG oder eine gesetzliche Lizenz\naufgrund von §§ 46, 49 Abs. 1 und § 52 UrhG - führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Leistung, wenn die Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung nicht durch einen gesetzlichen Vergütungsanspruch ersetzt wird. Dementsprechend hohe Anforderungen müssen an die\nGemeinwohlbelange gestellt werden, wenn über das Verfügungsrecht hinaus auch\ndas Verwertungsrecht eingeschränkt werden und die Benutzung ohne Vergütungsanspruch zugelassen werden soll (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79,\n29 <41>).\n\n  Durch den Abdruck des Werkes eines privaten Urhebers als Teil einer amtlichen            33\nVerlautbarung gehen dem Urheber unter den vom Bundesgerichtshof angeführten\nVoraussetzungen nicht nur das Verfügungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich einzelner Nutzungen verloren; vielmehr genießt das Werk insgesamt gemäß § 5 Abs. 1\nUrhG keinen urheberrechtlichen Schutz mehr. Dies ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG\njedenfalls vereinbar, solange für den Abdruck die Zustimmung des privaten Urhebers\n\n\n\n                                          8/12\n\nverlangt wird. Denn damit wird die Entscheidung in seine Hand gelegt und ihm die\nMöglichkeit gegeben, eine angemessene Vergütung auszuhandeln (vgl. BVerfGE 79,\n29 <41>).\n\n In diesem Fall treffen auch die vom Gesetzgeber der Regelung in § 5 UrhG zugrunde gelegten Annahmen weiter zu. Denn die Interessen des Urhebers, der vertraglich\ndas Recht zum Abdruck seines Werkes in einer amtlichen Verlautbarung einräumt,\nwas nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs die Rechtsfolge des § 5 Abs. 1\nUrhG auslösen kann, sind denen des Urhebers im öffentlichen Dienstverhältnis\ndurchaus gleichzuachten. Daß konsensuales Handeln zu einem Rechtsverlust führen\nkann, ist dem Urheberrecht nicht fremd, wie die Erschöpfung des Verbreitungsrechts\nnach mit Zustimmung erfolgter Veräußerung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG zeigt.\n\n  Ob der Gesetzgeber darüber hinaus dem Urheber auch bei einem Abdruck ohne            35\noder gegen seinen Willen den Verlust des urheberrechtlichen Schutzes zumuten\nkönnte und in diesem Fall der Verweis auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche ausreichte oder ob nicht ein Anspruch auf angemessene Vergütung vorzusehen wäre wie in Fällen der Zwangslizenz, kann offenbleiben. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der seine Entscheidung tragenden Begründung, die von der\nZustimmung des Beschwerdeführers zum Abdruck der Normblätter in amtlichen Verlautbarungen zur Einführung als Technische Baubestimmungen ausgeht, jedenfalls\nin dem Rahmen gehalten, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber zieht.\n\n cc) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen       36\ndie weitere Begründung des Bundesgerichtshofs richtet, die Freistellungswirkung des\n§ 5 Abs. 1 UrhG könne auch bei einer Bezugnahme (Verweisung) auf private technische Regelwerke eintreten, wenn konkrete Umstände eine Zurechnung zu dem verweisenden Amt erlaubten.\n\n aaa) Die Verfassungsbeschwerde greift diese Auslegung zunächst wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip an. Die Gemeinfreiheit sei bei bloßer Bezugnahme nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber angestrebte weite Verbreitung\nder DIN-Normen zu erreichen.\n\n  Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Verweis auf die Fundstelle in Veröffentlichungen des Beschwerdeführers zeigt, daß auch die die DIN-Normen einführenden Behörden von einer ausreichenden Verbreitung durch den Beschwerdeführer\nausgehen (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 117 <119>). Die Erforderlichkeit kann deshalb\nnicht auf das Ziel einer weiten, sondern nur auf das einer von Urheberrechten ungehinderten Verbreitung gestützt werden.\n\n Das ist in der Tat auch das Ziel der gesetzlichen Regelung. Die Gemeinfreiheit soll   39\ndie allgemeine Kenntnisnahme der amtlichen Werke ermöglichen (§ 5 Abs. 2 UrhG).\nDiese kann auch durch überhöhte Preise erschwert werden. Der Ausschluß des urheberrechtlichen Schutzes soll verhindern, daß das Verbotsrecht des Urhebers als\nDruckmittel in Verhandlungen mit an der Nutzung des Werkes Interessierten einge-\n\n\n\n                                        9/12\n\nsetzt werden kann. Die Möglichkeit des freien Nachdrucks soll dämpfend auf die Preise wirken.\n\n Den Vorhaltungen in der Literatur, die eine überzogene Preisgestaltung bei privatverbandlich gesetzten Normen kritisieren (s. Rehbinder, FuR 1983, S. 573 <574>;\nLamb, Kooperative Gesetzeskonkretisierung, 1995, S. 91), muß nicht weiter nachgegangen werden. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, daß die Verwertung der DIN-Normen mehr als zwei Drittel seiner gesamten Einnahmen erbringe. Diese Finanzierungsfunktion läßt es nicht zu, die Preisgestaltung allein an dem Ziel, allgemeine\nKenntnisnahme durch möglichst günstige Preise zu ermöglichen, auszurichten.\n\n  bbb) Auch die Überlegungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Zurechnung der        41\nin Bezug genommenen privaten technischen Regelwerke begründet, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von § 5 Abs. 1 UrhG überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergeben (vgl. BVerfGE\n82, 6 <11 f.>; Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.\nNovember 1997, NJW 1998, S. 519 <519 f.>). Die Rüge einer unzulässigen Ausweitung des § 5 Abs. 1 UrhG berücksichtigt nicht, daß die Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck jedenfalls vertretbar ist.\n\n Der Wortlaut der Norm zeigt, daß es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG auf die      42\nFrage der Normativität oder Rechtssatzähnlichkeit nicht ankommt. § 5 Abs. 1 UrhG\nnennt selbst neben Gesetzen und Verordnungen als Rechtsnormen im Sinne der\nklassischen Rechtsquellenlehre Verwaltungsvorschriften und (Verwaltungs- wie\nGerichts-)Entscheidungen als amtliche Werke. Publizität soll damit nicht nur für die\nRechtsnormen selbst, sondern auch für deren Auslegung und Anwendung durch Verwaltung und Gerichte gewährleistet sein. Ziel der Regelungen zur Gemeinfreiheit von\namtlichen Werken war es seit jeher, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt\nzu schaffen. Der dem Gesetz unterworfene Bürger soll sich über Vorschriften aller\nArt, Entscheidungen und über sonst rechtserhebliche Unterlagen und Äußerungen in\ngerichtlichen und behördlichen Verfahren frei unterrichten können (s. Katzenberger,\nGRUR 1972, S. 686 <691 f.> m.w.N. zur Rechtsentwicklung seit dem LUG 1870).\n\n  Auch bei teleologischer Auslegung ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls vertretbar, § 5 Abs. 1 UrhG sei auf amtlich eingeführte technische Bauvorschriften anzuwenden. Die Bauordnungen haben die im Gewerberecht entwickelte\nRegelungstechnik übernommen, die Sicherheitsanforderungen in einer Generalklausel zu beschreiben und zur Ausfüllung auf die allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik zu verweisen (vgl. BVerfGE 49, 89 <135 f.>). Um für die Rechtspraxis Klarheit über die jeweils anzuwendenden technischen Regeln zu schaffen und gleichzeitig eine Korrektur mit der Generalklausel nicht zu vereinbarender Entwicklungen in\nder technischen Normung zu ermöglichen (s. Böckenförde, in: Böckenförde/Temme/\nHeintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl., 1998, § 3 Rn. 50), sehen\nalle Bauordnungen die Einführung Technischer Baubestimmungen durch Bekannt-\n\n\n\n                                        10/12\n\nmachung vor und lassen dabei auch den Verweis auf die jeweilige Fundstelle genügen. Die amtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen wirken mindestens als\nBeweislastregel zugunsten des sich auf sie berufenden Bürgers (vgl. Marburger, Die\nRegeln der Technik im Recht, 1979, S. 396 ff.). Diese Rechtswirkung setzt die Publizität der Technischen Baubestimmungen voraus, was nach dem Normzweck die\nAnwendung des § 5 Abs. 1 UrhG rechtfertigt.\n\n Die Auslegung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich       44\nzu beanstanden, weil sie dem Beschwerdeführer die Verwertungsbefugnisse an DIN-Normen entschädigungslos entzöge. Die im technischen Sicherheits-, Bauordnungsund Umweltrecht praktizierte Regelungstechnik, durch amtliche Einführung unter bloßem Verweis auf die Fundstelle klarzustellen, welche technischen Regeln die jeweilige Generalklausel ausfüllen, setzt notwendig bereits existente, d.h. veröffentlichte\n(§ 6 UrhG), urheberrechtlich geschützte Werke (Regeln der Technik) voraus. Während im Regelfall die Erstveröffentlichung amtlicher Werke durch die öffentliche Hand\nvorgenommen wird (§ 5 Abs. 2 UrhG), so daß von vorneherein keine Urheberrechte\nentstehen, bewirkt der Verweis auf von privater Seite veröffentlichte technische Regeln der Sache nach den Untergang bereits entstandener Urheberrechte. Diese\nRechtsfolge gebietet jedoch von Verfassungs wegen keine andere Auslegung des\n§ 5 Abs. 1 UrhG, solange der private Urheber dem Abdruck seiner Werke zur amtlichen Einführung zustimmt (s.o. II.2.b)bb).\n\n  Der Bundesgerichtshof hat im übrigen im angegriffenen Urteil weder eine ständige      45\nRechtsprechung aufgegeben noch sonst eine überraschende Wende vollzogen, wie\nder Beschwerdeführer vorträgt. Die Entscheidung fügt sich vielmehr in die Entwicklung der Rechtsprechung seit 1972 (vgl. BGH, GRUR 1972, S. 713 <714>; 1982, S.\n37 <40>; 1987, S. 166 <167>) ein und hatte sich insbesondere bereits im Urteil zur\nVOB/C (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 117 <118 f.>) angekündigt; das war auch in der Literatur bemerkt worden (s. Lukes, NJW 1984, S. 1595 <1597>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   46\n\n                Papier                  Grimm                Hömig\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998\n                - 1 BvR 1143/90 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980729_1bvr114390.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr114390\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-29/1-bvr-1143-90","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":25},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-29/1-bvr-1143-90","retrieved":"2026-07-10 10:42:53.349435+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-07-29/1-bvr-1143-90","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-07-29","dockets":["1 BvR 1143/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr114390","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr114390"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.07.1998 – 1 BvR 1143/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-29/1-bvr-1143-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UrhG/5","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"5","label":"§ 5 UrhG","mentions":25},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":11},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"UrhG/2","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"2","label":"§ 2 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/6","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"6","label":"§ 6 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/17","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"17","label":"§ 17 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/43","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"43","label":"§ 43 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/52","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"52","label":"§ 52 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/61","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"61","label":"§ 61 UrhG","mentions":1},{"id":"GG/82","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"82","label":"Art 82 GG","mentions":1},{"id":"BImSchG/7","law":"BImSchG","abbreviation":"BImSchG","ref":"7","label":"§ 7 BImSchG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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