{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr028793","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 BvR 287/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 287/93 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Sch...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Werner Dietrich und\n                   Partnerin, Isabellastraße 11, München -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier,\n                                die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\nam 29. Juli 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts München I vom 22. September 1992 - 18 Ns 115 Js\n4426/91 und 18 Ns 111 Js 4784/91 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführer wegen des Vergehens einer Verunglimpfung des Staates gemäß § 90 a\nAbsatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Es wird insoweit\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung ist der Beschluß des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom 19. Januar 1993 - 4 St RR 1/93 - gegenstandslos. Die Sache\nwird insoweit an das Landgericht München I zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a StGB) und wegen Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung (§ 26 Nr. 2 VersG).\n\n                                        I.\n1. Am 26. September 1991 veranstalteten mehrere Gruppierungen zum Gedenken           2\nan den am 26. September 1980 erfolgten Sprengstoffanschlag auf dem Oktoberfest\n\n\n\n                                       1/11\n\nin München, bei dem 13 Menschen getötet und über 200 Personen zum Teil schwer\nverletzt worden waren, eine \"Mahn- und Schutzwache\" vor dem Haupteingang des\nOktoberfestgeländes. Anläßlich dieser Veranstaltung wurde ein Flugblatt verteilt, für\ndas unter anderen der Beschwerdeführer verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes auftrat.\n\n Das zweiseitige Flugblatt enthielt unter der Überschrift                                  3\n\n26. September 1980 - faschistischer Anschlag auf das Oktoberfest                           4\n\nVergessen? Niemals!                                                                        5\n\n folgenden Text:                                                                           6\n\nAm 26. September jährt sich zum elften Mal der Tag des neonazistischen Bombenanschlags auf das Oktoberfest. 13 Menschen verloren dabei ihr Leben. Über 200\nwurden zum Teil schwer verletzt, viele von ihnen fristen seither ihr Leben als Krüppel.\n\nDie Hintergründe: Kurz vor der Bundestagswahl - mit dem Kanzlerkandidaten F.J.             8\nStrauß - sollte durch Verbreitung von Angst und Schrecken der starke Mann herbeigebombt werden, einer der Deutschland wieder zu dem machen sollte, was Hitler\nauf seine Fahnen geschrieben hatte: \"Ruhe und Ordnung\" nach innen, Großdeutschland nach außen.\n\nDie Blutspuren waren von den Wasserwerfern noch nicht weggespült, da gab Franz             9\nJosef Strauß die Parole aus, bei den Tätern handle es sich um Linke aus der DDR.\nEine \"Panne\", die Strauß nicht ins Konzept paßte: Der blutdurchtränkte Ausweis\nGundolf Köhlers, eines Mitglieds der neonazistischen Wehrsportgruppe Hoffmann\nwurde gefunden. Was tut die bayerische Staatsregierung, was tut das Bundeskriminalamt? Man setzt eine Einzeltätertheorie in die Welt: Gundolf Köhler war ein Verrückter, er hat die Bombe allein fabriziert und geworfen. Politischer Hintergrund: Keiner...\n\nDie Untersuchungen werden abgebrochen,                                                    10\n\n- obwohl eine Fülle von Zeugenaussagen gegen die Einzeltäterschaft Köhlers sprechen,\n\n- obwohl die Selbstbezichtigung eines Mitglieds der Wehrsportgruppe Hoffmann vorlag.\n\nDie Täter wurden nie gefaßt. Sie laufen noch heute frei herum, weil Bundesanwaltschaft und -kriminalamt unter eifriger Hilfestellung von Strauß und seiner CSU die\nErmittlungen bereits nach zwei Jahren endgültig einstellten.\n\nHeute, ein Jahr nach der sogenannten \"Wiedervereinigung\", sprich Einverleibung            14\nder DDR, ist Großdeutschland durch die offizielle Regierungspolitik bereits Realität.\nDie Liste mörderischer Anschläge unter dem Zeichen deutschen Großmachtgebärdens wird täglich länger.\n\n\n                                          2/11\n\n- Da ermorden rechtsradikale Skins den Mosambikaner Jorge Gomondai. Dazu erklärt der Sprecher der sächsischen Landesregierung Dr. Michael Kinze (CDU): \"Die\nRegierung des Freistaates wird sich bemühen, gesunde, attraktive Alternativen für\ndie Freizeitgestaltung zu finden\".\n\n- Wo Großdeutschland seine Soldaten in der ganzen Welt für \"Ruhe und Ordnung\"          16\nschießen lassen will, da ist es nichts besonderes mehr, wenn ein Bundeswehrsoldat\nhier in München zwei wehrlose türkische Jugendliche von hinten niederschießt.\n\n- Wo ganze Länder zur Bereicherung einer Minderheit ausgeblutet und ihres Selbstbestimmungsrechtes beraubt werden, da ist der Knüppel auf den Flüchtling nur die\nletzte Station: Keine Woche vergeht ohne Überfall auf ein Asylbewerberheim.\n\nDie Staatsorgane betrachten das Schlagen und Morden mit verschränkten Armen.           18\nPolizisten erklären offen \"die Skins machen für uns Arbeit, wenn sie am Bahnhof die\nRoma abräumen\" (SZ 16.5.91). Und wenn sie sich prügeln (wie z.B. am 9.9.91 bei\ndem Überfall auf eine Polizeiwache zur Befreiung eines Neonazis), trägt dies Züge\nvon rivalisierenden Banden. Politiker gießen tagtäglich Öl ins Feuer, einzig und allein, um die Mordstimmung weiter anzuheizen - wie zuletzt mit dem Vorschlag, Asylbewerber in die Wiesn-Zelte zu stecken.\n\nDen Mordanschlag der Faschisten vergessen?                                             19\n\nIn einem Land, das keinen einzigen Nazirichter für seine Bluturteile zur Rechenschaft zog, dessen Gerichte die übergroße Mehrzahl der Schreibtischmörder und\nKZ-Schergen bis auf den heutigen Tag unbehelligt ließ, das Kasernen nach Nazigenerälen benannte?\n\nIn einem Land, in dem inzwischen z.B. der SS-Arzt Harrer die DDR von Nazigegnern säubert?\n\nIn einem Land, in dem die schlimmsten Verbrecher der Menschheit, die deutschen         22\nKriegsverbrecher, ihren in der DDR enteigneten Fabrikbesitz wieder in Beschlag\nnehmen und damit geradezu belohnt werden?\n\nIn einem Land, dessen Staatsorgane die Vertuschung des faschistischen Anschlags        23\nauf das Oktoberfest betrieben, dessen Staatsorgane Faschisten an \"Führers Geburtstag\" demonstrieren und vor Gegendemonstrationen schützen läßt, sie so zu\nweiteren Bluttaten ermutigt?\n\nWie können wir in einem solchen Land vergessen, in einer Zeit, in der die Regierung selbst auf ihre Fahnen geschrieben und durchgesetzt hat, wofür der Wehrsportgruppenchef Karl Heinz Hoffmann seine Leute trainierte: ein aggressives Großdeutschland im Herzen Europas. Vergessen? Niemals!\n\n Es folgt ein Aufruf zur Beteiligung an der \"Mahn- und Schutzwache\".                   25\n\n2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Amtsgericht wegen Verunglimpfung           26\ndes Staates zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Mit wei-\n\n\n                                        3/11\n\nterem Urteil des Amtsgerichts wurde gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt.\nNach Verbindung der beiden Strafverfahren im Berufungsrechtszug änderte das\nLandgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Urteile des Amtsgerichts im\nStrafausspruch und erkannte auf eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je\n20 DM. Die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Urteile des Amtsgerichts\nverwarf es als unbegründet.\n\n  Zur Begründung der Verurteilung nach § 90 a StGB führte das Landgericht aus: Die      27\nim Flugblatt aufgestellten Behauptungen seien Beschimpfungen im Sinne von § 90 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB. Der Inhalt des Flugblatts sei nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Nach dem maßgeblichen objektiven Inhalt werde die Bundesrepublik Deutschland mit einem faschistischen Staat gleichgesetzt, dessen Regierung \"ein aggressives Großdeutschland im Herzen Europas\" auf ihre Fahnen\ngeschrieben habe. Es werde die Behauptung aufgestellt, die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland bedienten sich neonazistischer Anschläge für ihre Ziele.\nDies ergebe sich eindeutig aus dem Text des Flugblattes, in dem behauptet werde,\n\"die Staatsorgane betrachten das Schlagen und Morden mit verschränkten Armen...\nPolitiker gießen täglich Öl ins Feuer, einzig und allein, um die Mordstimmung weiter\neinzuheizen\". Die Behauptung, \"die Staatsorgane hätten die Aufklärung der Hintergründe und Täter des Bombenanschlages auf das Oktoberfest verhindert\", beinhalte\ndie Behauptung, daß das furchtbare Ergebnis des Bombenanschlages eigentlich genehm gekommen sei, damit endlich wieder politische Ziele verfolgt werden könnten,\ndie bereits Hitler verfolgt habe. Verstärkt werde diese Behauptung durch folgende\nweitere Textpassage: \"Die Hintergründe: Kurz vor der Bundestagswahl sollte durch\nVerbreitung von Angst und Schrecken der starke Mann herbeigebombt werden, einer, der Deutschland wieder zu dem machen sollte, was Hitler auf seine Fahnen geschrieben hatte: 'Ruhe und Ordnung' nach innen, Großdeutschland nach außen.\"\nDarüber hinaus würden die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern\nweiterhin mit einem faschistischen Staat gleichgesetzt, wenn in dem Flugblatt die Behauptung aufgestellt werde, \"in einem Land, in dem die schlimmsten Verbrecher der\nMenschheit, die deutschen Kriegsverbrecher, ihren in der DDR enteigneten Fabrikbesitz wieder in Beschlag nehmen und damit geradezu belohnt werden.\" In dem\nFlugblatt würden mit den Begriffen \"Großdeutschland\" ohne weitere Differenzierung\nsowohl die außenpolitischen Zielsetzungen Adolf Hitlers und der neonazistischen\n\"Wehrsportgruppe Hoffmann\" als auch die Bundesrepublik Deutschland in ihrer derzeitigen Gestalt als Resultat der Politik der derzeitigen Bundesregierung verwendet.\nNach den im Flugblatt genannten Kriterien sei die Verwendung gleichlautender Oberbegriffe so zu verstehen, daß behauptet werde, die Bundesrepublik Deutschland sei\nin ihrem derzeitigen Erscheinungsbild faktisch nur eine Fortführung des Dritten Reiches, zwar unter einer neuen politischen Führung, jedoch unter Beibehaltung der alten geistig-ideologischen Prinzipien. Eine derartige Gleichstellung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern als Träger der hinsichtlich des Attentats\nvom 26. September 1980 durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen mit einem fa-\n\n\n                                         4/11\n\nschistischen Unrechtsstaat bedeute eine Herabwürdigung der Eigenschaften beider\nStaaten als freiheitlich-repräsentative Demokratien und überschreite damit die Grenzen harter politischer Kritik. Es handele sich nicht lediglich um taktlose oder zynische\nEntgleisungen.\n\n Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde mit Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts als unbegründet verworfen.\n\n3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung               29\nvon Art. 5 und 8 GG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:\n\n  Das Landgericht habe gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, weil es der Verurteilung ein Verständnis des Flugblattes zugrunde gelegt habe, das nicht zutreffend\nsei. Amtsgericht und Landgericht hätten eine eigene verschärfte Auslegung hinsichtlich einzelner Formulierungen gewählt und dem Flugblatt durch einseitige Interpretation einen völlig überzogenen Inhalt untergeschoben. Das Flugblatt enthalte mehrere\npointiert und scharf formulierte wertende Einschätzungen, die das Landgericht zu Unrecht als Tatsachenbehauptung und Verstoß gegen § 90 a StGB gewertet habe. Die\nAnnahme, die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern würden mit einem Unrechtssystem wie dem NS-Staat gleichgesetzt, finde in dem Flugblatt keine\nStütze. Im Flugblatt seien lediglich die Handhabung der Ermittlungen im Rahmen des\nAttentats im Jahre 1980 sowie die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland im\nJahre 1992, insbesondere im Hinblick auf den Krieg auf dem Balkan, angegriffen und\nkritisiert worden. Der Begriff des Beschimpfens umfasse nicht jede herabsetzende\nÄußerung, sondern nur durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerungen\nder Mißachtung. Bei der erforderlichen - vom Landgericht unterlassenen - Abwägung\nsei zu berücksichtigen, daß das Flugblatt einen Beitrag zu mehreren die Öffentlichkeit\nseit Jahren stark berührenden Themen, nämlich die kontrovers geführte öffentliche\nAuseinandersetzung über Fragen der Ermittlungen im Hinblick auf das Oktoberfest-Attentat und über die Frage der Intervention oder Mitschuld der Außenpolitik an den\nVerhältnissen im ehemaligen Jugoslawien, geleistet habe. Bei solchen Fragen sei\nauch Kritik in überspitzter und polemischer Form hinzunehmen. Insoweit gelte die\nVermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.\n\n  Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz habe das Landgericht den Unterschied zwischen einer nicht anmeldepflichtigen Spontanversammlung und einer Eilversammlung verkannt.\n\n4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für          32\nunbegründet. Das Landgericht habe die Aussagen des Flugblatts korrekt interpretiert. Es sei zwar zu berücksichtigen, daß die Äußerungen Fragen betroffen hätten,\ndie die Öffentlichkeit wesentlich berührten und damit die Vermutung der freien Rede\ngenössen. Es liege jedoch eine nicht zulässige Schmähung des Staates und seiner\nOrgane vor.\n\n\n\n\n                                          5/11\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Jedoch kann das Bundesverfassungsgericht den Rügen des Beschwerdeführers nicht in vollem Umfang nachgehen.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 8 GG rügt, erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Begründungsanforderungen, die sich aus § 92 BVerfGG\nergeben. Er hat die angegriffenen Entscheidungen nicht fristgerecht vorgelegt und\nauch die Begründungen, die die Verurteilung nach § 26 Nr. 2 VersG tragen, nicht so\nwiedergegeben, daß die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geprüft werden\nkönnte. Dasselbe gilt für die Rüge, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei verletzt, soweit sie sich\nauf die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts bezieht. Der Beschwerdeführer hat auch insoweit weder die Entscheidungen\nfristgerecht vorgelegt noch ihren Inhalt dargestellt.\n\n Die Rüge, das Urteil des Landgerichts verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ist          35\ndagegen zulässigerweise erhoben worden. Die Urteilsgründe, die die Verurteilung\nnach § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB tragen, sind in der Verfassungsbeschwerde wörtlich\nwiedergegeben worden und lassen einen Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit als möglich erscheinen.\n\n                                           III.\n1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die\nVoraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c\nBVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\nder Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von\nMeinungsäußerungen im allgemeinen sowie im Bereich von § 90 a StGB im besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zuletzt\nBVerfGE 93, 266 <292 ff.>; zu § 90 a StGB BVerfGE 47, 198 <232 f.>).\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts               37\nverstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n a) Die Äußerungen in dem Flugblatt, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt            38\nworden ist, nehmen am Schutz der Meinungsfreiheit teil. Das Flugblatt enthält überwiegend Meinungen zum Vorgehen des Staates gegen Neonazis und zu den Zielen\nder deutschen Politik nach der Wiedervereinigung. Meinungen fallen stets in den\nSchutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne daß es dabei auf Begründetheit\noder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie\nscharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7>; 85, 1 <14 f.>; 90,\n241 <247>). Soweit in dem Flugblatt Tatsachenbehauptungen enthalten sind, dienen\nsie ersichtlich zur Stützung der Werturteile und stehen wegen dieses Zusammenhangs ebenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90,\n241 <247>).\n\n\n                                           6/11\n\n b) Das Landgericht hat die Anforderungen, die das Grundgesetz an Eingriffe in die       39\nMeinungsfreiheit richtet, nicht hinreichend beachtet. Zwar bestehen gegen die Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, auf die das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt hat, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 47, 198 <232 f.>; 75, 329 <341>; 92, 1 <12>). Doch hat das\nLandgericht bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift das Grundrecht der\nMeinungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt.\n\n  aa) Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften sind Sache der Strafgerichte. Geht es um Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt werden, haben sie dabei aber dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen,\ndamit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; stRspr). Dazu gehört zum einen eine zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung. Insbesondere dürfen die\nGerichte ihr keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der\nMehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie\nandere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl.\nzuletzt zusammenfassend BVerfGE 93, 266 <295 ff.>). Zum anderen gehört dazu eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Rechtsgut,\nin dessen Interesse sie eingeschränkt ist, auf der anderen Seite (vgl. zuletzt zusammenfassend BVerfGE 93, 266 <293 ff.>). Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm, ist besonders sorgfältig\nzwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs.\n1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist\nund darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).\n\n bb) In beiden Hinsichten begegnet die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  (1) Das Landgericht sieht die Verunglimpfung des Staates im Sinn von § 90 a Abs. 1     42\nNr. 1 StGB darin, daß in dem Flugblatt die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern als Träger der Strafverfolgungsmaßnahmen aus Anlaß des Oktoberfest-Anschlags mit einem faschistischen Staat gleichgesetzt würden. Eine derartige\nGleichsetzung bedeute eine Herabwürdigung der Eigenschaften beider Staaten als\nfreiheitlich-repräsentativer Demokratien. Dieses Verständnis des Flugblatts wird den\nAnforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts an die Deutung von Äußerungen stellt, nicht gerecht.\n\n Zwar läßt es sich von Verfassungs wegen nicht beanstanden, daß in der Gleichsetzung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihr angehörenden Landes mit einem faschistischen Staat eine Beschimpfung im Sinn von § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngesehen wird. Das Landgericht hat aber nicht ausreichend dargelegt, daß das Flugblatt diesen Sinn tatsächlich hat. Eine ausdrückliche Gleichsetzung enthält der Text\n\n\n\n                                         7/11\n\ndes Flugblatts nicht. Sie ist vielmehr das Ergebnis der Textinterpretation durch das\nLandgericht. Ob der Text auch andere, nicht die Tatbestandsmerkmale von § 90 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfüllende Deutungen zuließe, hat es nicht erwogen. Dazu hätte\naber Anlaß bestanden, weil sich seine Deutung nicht zwingend und alternativlos aus\ndem Text des Flugblatts ergibt.\n\n  Das Flugblatt zerfällt erkennbar in drei thematisch verschiedene Teile. Unter der für   44\nseine Zielrichtung maßgeblichen Überschrift \"Vergessen? Niemals!\" geißelt es zunächst die nach Auffassung der Verantwortlichen ungenügende Aufklärung des\nOktoberfest-Anschlags von 1980, hinter dem die schon von Hitler angestrebten Ziele\nvon Ruhe und Ordnung im Inneren und Großdeutschland nach außen gestanden hätten. Dabei ist bezüglich der Einstellung der Ermittlungen nach zwei Jahren von einer\nnicht näher beschriebenen \"Hilfestellung von Strauß und seiner CSU\" die Rede. Sodann wendet sich das Flugblatt der politischen Lage nach der Wiedervereinigung zu,\nin deren Folge \"Großdeutschland\" durch die Regierungspolitik zur Realität geworden\nsei. Es folgt die Aussage, daß im Zuge dieser Entwicklung die \"Liste mörderischer\nAnschläge\" länger werde. Die Staatsorgane betrachteten dies \"mit verschränkten Armen\". Politiker gössen Öl ins Feuer um die \"Mordstimmung\" anzuheizen. Im letzten\nTeil wird ausgeführt, daß in der Bundesrepublik nicht entschieden gegen ehemalige\nNationalsozialisten vorgegangen worden sei und nach der Wiedervereinigung\nKriegsverbrecher ihren in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Besitz wiedererlangten. Der Text kehrt dann zum Oktoberfest-Anschlag zurück, der von\nden deutschen Staatsorganen vertuscht werde, während Demonstrationen von Faschisten erlaubt und vor Gegendemonstrationen geschützt würden. Daraus wird im\nletzten Satz das Fazit gezogen, daß in einem solchen Land, in dem die Regierung\n\"ein aggressives Großdeutschland im Herzen Europas\" auf ihre Fahnen geschrieben\nhabe, der Anschlag nicht vergessen werden dürfe.\n\n  Angesichts dieser Textgestaltung kann dem Flugblatt auch der Vorwurf einer Blindheit oder Nachsichtigkeit der deutschen Staatsorgane gegenüber neonazistischen\nBestrebungen, ja, möglicherweise sogar - wie das Landgericht annimmt - einer Ausnutzung neonazistischer Gewalttaten für politische Zwecke gesehen werden, ohne\ndaß darin zugleich die Behauptung einer Billigung solcher Taten und Bestrebungen\noder gar eine Gleichsetzung der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaats\nBayern mit faschistischen Staaten liegen müßte. Dasselbe gilt für die Charakterisierung der deutschen Politik im Gefolge der Wiedervereinigung als aggressiver Großmachtpolitik. Auch diese Äußerung läßt sich als kritische Bewertung deutscher Politikziele verstehen, die gerade wegen ihrer im Flugblatt ausdrücklich behaupteten\nGleichgerichtetheit mit den Zielen der als \"neonazistisch\" bezeichneten Wehrsportgruppe Hoffmann Kritik verdienten, ohne daß damit die Bundesrepublik insgesamt einem faschistischen Staat gleichgestellt würde. Dabei kommt es für die Deutung der\nÄußerung nicht darauf an, ob derartige Vorwürfe berechtigt wären oder nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr nur, ob auch dann, wenn dieser Auslegung der Vorzug gebührte, der Tatbestand von § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt gelten könnte.\n\n\n\n                                          8/11\n\n  Die Notwendigkeit, eine derartige Deutungsalternative in Erwägung zu ziehen, besteht um so mehr, als die Gründe, die das Landgericht für seine Deutung anführt, einer Nachprüfung nicht durchweg standhalten. In der vom Landgericht in Anführungszeichen gesetzten, in der zitierten Form im Flugblatt aber nicht vorhandenen\nAussage, \"Die Staatsorgane hätten die Aufklärung der Hintergründe und Täter des\nBombenanschlages auf das Oktoberfest behindert\", liegt nicht zwingend, wie das\nLandgericht meint, die Behauptung, das Attentat sei den Staatsorganen deswegen\ngenehm gekommen, damit sie wieder politische Ziele verfolgen konnten, die bereits\nHitler verfolgt habe. Die zur Stützung dieser Annahme herangezogene Passage über\n\"Die Hintergründe\" im ersten Teil des Flugblatts läßt sich dafür nicht verwerten, weil\nsie sich nicht auf die Staatsorgane oder Politiker der Bundesrepublik, sondern auf die\n\"Bombenleger\" bezieht. Ebensowenig ergibt sich aus der in dem Flugblatt enthaltenen Aussage, Kriegsverbrecher würden durch Rückgabe ihres in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Besitzes belohnt, etwas für die Gleichsetzung\nder Bundesrepublik oder Bayerns mit einem faschistischen Staat. Schließlich folgt\nauch aus dem Umstand, daß der Begriff \"Großdeutschland\" in dem Flugblatt sowohl\nfür die Ziele Hitlers und der Wehrsportgruppe Hoffmann als auch der Bundesregierung verwendet wird, nicht notwendig, daß die Bundesrepublik in ihrem derzeitigen\nErscheinungsbild nur als \"Fortführung des Dritten Reiches\" gesehen werde, wie das\nLandgericht annimmt.\n\n  (2) Die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit durch die Verurteilung einerseits und dem Grad der\nBeeinträchtigung des von § 90 a StGB geschützten Rechtsguts durch die Äußerung\nandererseits, die das Landgericht im Rahmen der Auslegung und Anwendung der\nTatbestandsmerkmale von § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann hätte vornehmen\nmüssen, wenn seine Deutung der Äußerung und ihre Subsumtion unter diese Vorschrift zutreffend wären, ist gänzlich unterblieben.\n\n Eine derartige Abwägung war - entgegen der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik\nentbehrlich. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverfassungsgericht für die Annahme der Schmähung einer Person entwickelten Grundsätze auf\nden Bereich des durch § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsguts übertragbar\nsind. Denn eine Schmähung, die regelmäßig im Rahmen der Güterabwägung zu einem Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit führt, ist weder vom Landgericht\nhinreichend begründet worden noch sind die Voraussetzungen, unter denen nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Meinungsäußerung\nals Schmähkritik anzusehen ist (vgl. zuletzt BVerfGE 93, 266 <294>), ersichtlich.\nHiernach darf im Interesse der Meinungsfreiheit der Begriff der Schmähkritik nicht\nweit ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>; 93, 266 <294>). Demgemäß\nmacht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der\n\n\n\n                                         9/11\n\nPerson im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter\nKritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen, so daß Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben\nwird (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>).\n\n  Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor.     49\nDem Beschwerdeführer ging es - wie auch das Staatsministerium einräumt - um eine\npolitische Auseinandersetzung in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen,\nnämlich die Ermittlungstätigkeit nach dem Bombenanschlag von 1980, die Einstellung der Polizei und der Politiker gegenüber ausländerfeindlichen Gewalttaten, die\nRückgabe von enteignetem Fabrikbesitz sowie die außenpolitische Einstellung und\ndas Auftreten der Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung. Angesichts dessen könnte von einer Schmähkritik nur dann gesprochen werden, wenn in\nden der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde gelegten Äußerungen auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes die Sachauseinandersetzung von der Diffamierung\ndes Staates völlig in den Hintergrund gedrängt worden wäre. Daran bestehen aber\ngerade deswegen Zweifel, weil die teilweise scharf und überspitzt formulierten Äußerungen zu diesen Themen ersichtlich dazu dienten, die Schlußfolgerung aus der kritisierten politischen Situation zu belegen.\n\n3. Das Urteil beruht auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen\nzu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a      51\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  52\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998\n                - 1 BvR 287/93 - Rn. (1 - 52), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980729_1bvr028793.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr028793\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-29/1-bvr-287-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-29/1-bvr-287-93","retrieved":"2026-07-10 10:42:52.604151+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-07-29/1-bvr-287-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-07-29","dockets":["1 BvR 287/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr028793","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr028793"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.07.1998 – 1 BvR 287/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-29/1-bvr-287-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts München I vom 22. 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