{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980724.2bvr009997","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-07-24","aktenzeichen":"2 BvR 99/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 99/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen E...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Torsten Rückoldt und Kollege,\n                   Sielstraße 6, Brake -\ngegen a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.\n         Dezember 1996 - 11 L 5452/96 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. August 1996 -\n         5 A 5176/96 -\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Torsten Rückoldt\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Torsten Rückoldt wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwiefern sich aus Art. 6 Abs. 1 und   1\nAbs. 2 Satz 1 GG ein Anspruch eines Asylbewerbers auf Zusammenleben mit seinen\nFamilienangehörigen während des Asylverfahrens auch dann ergibt, wenn aufgrund\nzwischenstaatlicher Abkommen verschiedene Länder für die Durchführung der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder zuständig sind.\n\n\n\n                                         1/6\n\n 1. a) Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Oktober 1995 von der Türkei aus nach Spanien, wo er am 25.\nOktober 1995 um die Gewährung politischen Asyls nachsuchte.\n\n b) Bereits am 23. August 1995 hatten seine Ehefrau sowie ihr gemeinsames Kind in         3\nDeutschland ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Am 5. September 1995\nwurden der Ehefrau und dem Kind des Beschwerdeführers der Bescheid zugestellt,\nmit dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)\ndie Asylanträge abgelehnt hatte.\n\n Der Asylantrag des am 12. Oktober 1995 in Deutschland geborenen weiteren Kindes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde mit am 10. Juni 1996 zugestelltem Bescheid des Bundesamts ebenfalls abgelehnt. Die wegen der ablehnenden\nBescheide durch die Ehefrau und die zwei Kinder des Beschwerdeführers erhobenen\nKlagen sind noch beim Verwaltungsgericht anhängig.\n\n 2. a) Nachdem sich der Beschwerdeführer von Spanien aus zunächst wieder in die           5\nTürkei begeben hatte, reiste er am 2. Dezember 1995 auf dem Luftweg nach\nDeutschland ein, wo er unter dem 14. Dezember 1995 ebenfalls seine Anerkennung\nals Asylberechtigter beantragte.\n\n Mit Bescheid vom 8. Mai 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers als unbeachtlich ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm\ndie Abschiebung nach Spanien an. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1, 1.\nAlternative AsylVfG als unbeachtlich abzulehnen, weil Spanien gemäß Art. 30 Abs. 1\nBuchst. f des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der\nKontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ -, BGBl 1993 II, S. 1010) für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei.\n\n  b) Gegen den Bundesamtsbescheid erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Zur Begründung trug er u.a. vor, daß die Einreise nach Spanien unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation erfolgt sei. Das eigentliche Ziel\nim Rahmen seiner Flucht sei die Bundesrepublik Deutschland gewesen, wo sich bereits ein Bruder sowie seine Ehefrau und die Kinder aufgehalten hätten. Nach seiner\nAuffassung sei durch die Ausreise aus Spanien das dort anhängig gewordene Asylverfahren beendet worden, so daß sich das Bundesamt nicht darauf berufen könne,\ndaß der Asylantrag unbeachtlich und Spanien zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet sei. Aus der Tatsache, daß er in das Bundesgebiet - direkt aus Istanbul kommend - eingereist sei, ergebe sich die Verpflichtung des Bundesamts, hier\ndas Asylverfahren durchzuführen. Aber selbst wenn er aus Spanien in das Bundesgebiet eingereist wäre, wäre auch dann die Bundesrepublik Deutschland aufgrund\nder Tatsache, daß hier seine Ehefrau und zwei Kinder bereits ein Asylverfahren betreiben, zur Durchführung seines Asylverfahrens verpflichtet. Mit dem ausdrücklichen\nAnspruch auf Berücksichtigung des Wunsches nach familiärem Zusammenleben\n\n\n                                          2/6\n\nwerde dem Umstand Rechnung getragen, daß Verfolgung und Flucht Schwierigkeiten psychischer Art nach sich ziehen würden, die durch unsichere Lebensverhältnisse im Aufnahmestaat, durch Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften und anderes mehr noch verstärkt würden und leicht zu\nbleibenden Schäden führen könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß in einer\nsolchen Situation insbesondere das Leben innerhalb der Kernfamilie außerordentlich\nwichtig sei.\n\n  c) Nachdem das Verwaltungsgericht bereits den Eilantrag des Beschwerdeführers          8\nabgelehnt hatte, wies es mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19. August 1996 auch\ndie Klage des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch\nauf eine sachliche Prüfung seines Asylbegehrens in der Bundesrepublik Deutschland. Der Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG stehe nicht entgegen, daß der\nBeschwerdeführer nicht unmittelbar aus Spanien, sondern aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Nach Art. 35 Abs. 1 SDÜ setze die Übernahme des Asylverfahrens eines Familienangehörigen u.a. voraus, daß der Vertragsstaat dem anderen Familienangehörigen (Art. 35 Abs. 2 SDÜ) den Flüchtlingsstatus\nzuerkannt habe. Über die Klage seiner Ehefrau und seiner Kinder gegen die ihre\nAsylanträge ablehnenden Bundesamtsbescheide sei indes noch nicht rechtskräftig\nentschieden. Auch gewähre Art. 6 Abs. 1 GG dem Asylbewerber in aller Regel keinen\nAnspruch darauf, daß sein Asylverfahren - in Abweichung von den zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregeln - ebenso wie das bereits anhängige Asylverfahren seiner\nFamilienangehörigen im Bundesgebiet durchgeführt werde. Vielmehr sei eine vorübergehende Trennung von den Familienangehörigen während des überschaubaren\nZeitraums bis zu der abschließenden Klärung einer Asylberechtigung hinzunehmen.\n\n d) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1996 abgelehnt.\n\n 3. Im April 1996 hatte Spanien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. f SDÜ gegenüber\nder Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Am 18. September 1996 wurde das\nAsylbegehren des Beschwerdeführers in Spanien abgelehnt. Der Beschwerdeführer\nwurde am 19. November 1996 nach Spanien überstellt, wo er sich angabegemäß bis\nMitte Dezember 1996 aufhielt. Nach eigenen Angaben kehrte er Ende 1996 illegal\nnach Deutschland zurück, wo er sich seither aufhält.\n\n 4. Mit seiner am 16. Januar 1997 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a. einen Verstoß gegen seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und\nAbs. 2 Satz 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1996 und\nden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1996.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es\n\n\n                                         3/6\n\nist nicht ersichtlich, daß die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in\nseinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil berücksichtigt, daß sich der     13\nBeschwerdeführer im Hinblick auf ein Zusammenleben mit seiner Familie grundsätzlich auf sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann. Das\nGericht ist bei der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers insoweit davon ausgegangen, daß dem Asylbewerber aus dem genannten Grundrecht in aller\nRegel kein Anspruch darauf erwächst, daß sein Asylverfahren - in Abweichung von\nzwischenstaatlichen Zuständigkeitsregeln - wie die bereits anhängigen Asylverfahren\nseines Ehegatten und seiner Kinder ebenfalls im Bundesgebiet durchgeführt werden\nmüsse. Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles ergäben sich auch bei Berücksichtigung des bisherigen Reiseweges des Beschwerdeführers nicht. Diese Einschätzung begegnet vor dem Hintergrund des Hinweises darauf, daß die Trennung\nder Familienangehörigen nur vorübergehend und sie deshalb - auch wegen der überschaubaren Dauer der Klärung der Asylberechtigung und der damit verbundenen\nFrage eines weiteren Aufenthalts - dem Asylbewerber zumutbar sei, im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Inwiefern es verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Gewährleistung von Art. 6 Abs.    14\n1 und Abs. 2 GG tragfähig ist, bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 4, 36 SDÜ nur solche besonderen Gründe und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die\nüber die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit hinausgehen, insbesondere ob dem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichend Genüge getan ist, wenn minderjährige Kinder sich (nur) jedenfalls bei einem Elternteil aufhalten, das Asylverfahren sich aber über mehrere Jahre hinzieht, kann hier offenbleiben. Denn vorliegend\nhat der Beschwerdeführer selbst durch autonom getroffene Entscheidungen die Familieneinheit zunächst aufgegeben und damit durch die zeitlich gestaffelte Ausreise\nder Familienangehörigen in unterschiedliche Zielländer den Grund für die Aufspaltung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Asylverfahren zwischen Deutschland und Spanien gelegt. Der Beschwerdeführer hat insoweit auch nicht dargelegt,\ndaß ihm dies nicht zurechenbar wäre. Für eine solche Annahme ist auch sonst nichts\nersichtlich.\n\n  Hiervon ausgehend ist für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG        15\ndurch eine Rücküberstellung (Abschiebung) des Beschwerdeführers nach Spanien\n(vgl. § 35 Satz 2 AsylVfG) nichts ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer mindestens seit Mitte 1997 - wenngleich unerlaubt - bei seiner Familie in Deutschland\naufgehalten hat und nach Auskunft des zuständigen Verwaltungsgerichts mit einem\nFortgang des Verfahrens über die Asylanträge der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers noch im Jahre 1998 zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang ist\nferner zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer in Spanien als Asylbewerber\nabgelehnt worden ist. Da diese Entscheidung offenbar bestandskräftig geworden ist,\nbesteht auf der Seite des Beschwerdeführers auch keine Ungewißheit (mehr) über\ndie Dauer seines eigenen Asylverfahrens. Deshalb ist er darauf zu verweisen, gege-\n\n\n                                          4/6\n\nbenenfalls von seinem Heimatstaat aus die Wiedereinreise nach Deutschland zu seiner Familie - sei es vorübergehend zu Besuchszwecken oder auf Dauer im Wege\ndes Ehegattennachzugs - zu betreiben. Den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen seiner\netwaigen Abschiebung nach Spanien könnte im Hinblick auf die Gewährleistung von\nArt. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gegebenenfalls im Wege einer Befristung der\nWirkungen der Abschiebung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) oder durch Gewährung einer\nAusnahme nach § 9 Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).        16\n\n Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich      17\nder Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Prozeßkostenhilfe kann wegen der mangelnden Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               19\n\n               Winter               Sommer                Jentsch\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Juli 1998 - 2 BvR 99/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 1998 - 2 BvR 99/97 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980724_2bvr009997.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980724.2bvr009997\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-24/2-bvr-99-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-24/2-bvr-99-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:51.926475+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-07-24/2-bvr-99-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-07-24","dockets":["2 BvR 99/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980724.2bvr009997","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980724.2bvr009997"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.07.1998 – 2 BvR 99/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-24/2-bvr-99-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Torsten Rückoldt wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/29","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"29","label":"§ 29 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/35","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"35","label":"§ 35 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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