{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980703.1bvr043498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-07-03","aktenzeichen":"1 BvR 434/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 434/98 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n    1. der Frau D...,\n    2. des Herrn D...\n\n-\n      gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle\n               vom 22. Januar 1998 - 22 W 74/97 -,\n\n             b) den Beschluß des Landgerichts Stade\n                vom 21. Juli 1997 - 9 T 86/97 -,\n\n              c) den Beschluß des Amtsgerichts Buxtehude\n                 vom 24. Januar 1997 - 9 VI 3/95 -\n\nund        Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des in         1\n§ 14 des Heimgesetzes (HeimG a.F.) vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1873) enthaltenen Testierverbots.\n\n1. Die Beschwerdeführerin betrieb mit Unterstützung des Beschwerdeführers eine        2\nHotelpension, in der sie über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren auf Dauer mindestens drei alte und pflegebedürftige Menschen betreute. Dafür erhielt sie von ihren Pflegegästen monatlich 5.000 DM. Mit Wissen der Beschwerdeführer errichtete\n\n\n                                          1/7\n\neiner ihrer Pflegegäste im Jahre 1988 ein handschriftliches Testament, in dem er\ndie Beschwerdeführer zu seinen Erben einsetzte. Nach dem Tod der Erblasserin\nbeantragten die Beschwerdeführer die Erteilung eines Erbscheins.\n\n2. Diesen Antrag lehnten die Zivilgerichte im wesentlichen mit der Begründung ab,       3\ndaß das Testament gegen das gesetzliche Verbot des § 14 HeimG a.F. verstoße\nund daher nichtig sei. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Betreiber oder ein Angestellter einer Pflegeeinrichtung sich über das für die Unterbringung, Beköstigung und\nPflege vereinbarte Entgelt hinaus keine weiteren Vermögensvorteile versprechen\nlassen. Ein solches Versprechen liege auch bei einer testamentarischen Begünstigung vor, wenn der Heimträger oder das Heimpersonal davon Kenntnis erlangt hätten. Dieses Verbot gelte nach § 1 HeimG a.F. auch für Altenpensionen, ohne daß\nes auf eine Mindestzahl von Bewohnern ankomme. Der Anwendung des § 14 Abs.\n2 HeimG a.F. stehe nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin keine Heimerlaubnis besessen habe.\n\n3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung           4\nder Erbrechtsgarantie und beantragen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nzum Schutz ihres Erbrechts. Die Gerichte hätten bei der Anwendung und Auslegung\ndes § 14 HeimG a.F. die Bedeutung der Erbrechtsgarantie verkannt. Die Vorschrift\nschränke das Prinzip der Testierfreiheit ein und könne nicht erweiternd auf Einrichtungen angewendet werden, die nicht dem Heimgesetz unterlägen. Im vorliegenden\nFall liege kein erlaubtes Pflegeheim vor. Außerdem sei die Einrichtung der Beschwerdeführerin nach einer Mitteilung der Heimaufsichtsbehörde auch nicht nach\nden gesetzlichen Vorschriften des Heimgesetzes erlaubnispflichtig gewesen, so daß\ndie Verbotsnorm des § 14 HeimG a.F. nach dem Willen des Gesetzgebers nicht eingreife.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die           5\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht vorliegen.\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, daß die\nTestierfreiheit ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist (BVerfGE 67,\n329 <341>; 91, 346 <358>) und daß der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung des Erbrechts den grundlegenden Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung wahren muß (BVerfGE 67, 329 <340>). Er darf insbesondere von Elementen des Erbrechts, die Bestandteil der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sind,\nnur in Verfolgung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abweichen (BVerfGE 91, 346\n<360>).\n\n Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das Testierverbot des § 14 HeimG a.F. eine verhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit dar (BVerwG, NJW 1990, S.\n\n\n                                          2/7\n\n2268; BGH, ZEV 1996, S. 145 f.; BayObLG, NW 1992, S. 55 f.; NJW 1993, S.\n1143 f.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist entgegen den in der Literatur\ngeäußerten Bedenken (Jacobi, § 14 HeimG - eine inkonsequente Norm, ZfSH/SGB\n1994, S. 633 f.; Brox, Die Einschränkung der Testierfreiheit durch § 14 des Heimgesetzes und das Verfassungsrecht, in: E. Klein, Festschrift für Ernst Benda, Heidelberg 1995, S. 17 ff.; Münzel, Heimbewohner und Testierfreiheit, NJW 1997, S.\n112 ff.) nicht verletzt.\n\n Das Testierverbot dient legitimen Gemeinwohlzielen. § 14 HeimG a.F. verfolgt im              8\nwesentlichen drei Zwecke. Erstens soll verhindert werden, daß die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenützt wird.\nSie sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden (BTDrucks 7/180 S. 12, 15). Zweitens soll der Heimfriede geschützt\nwerden. Es soll verhindert werden, daß durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder\nbenachteiligende) Behandlung der Bewohner eines Altenheims eintritt (BTDrucks 7/\n180 S. 12; 11/5120 S. 17 f.). Drittens dient § 14 HeimG a.F. dazu, die Testierfreiheit\nder Heimbewohner zu sichern (vgl. BTDrucks 11/5120 S. 17). Die Vorschrift soll alte\nMenschen davor bewahren, daß ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen\ndurch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird.\n\n Das in § 14 HeimG a.F. aufgestellte Verbot, von dem die Heimaufsichtsbehörde im              9\nFall des Absatzes 1 nach dessen Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen kann, stellt auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele\ndar. Dadurch, daß es dem Träger des Heims, seinem Leiter, den Beschäftigten und\nsonstigen Mitarbeitern verboten ist, sich über das Pflegeentgelt hinaus Vermögensvorteile für zu erbringende Leistungen versprechen zu lassen, wird der Ausnützung\nder Heimbewohner, der Störung des Heimfriedens durch finanzielle Konkurrenz und\nder Beeinträchtigung der Testierfreiheit durch versteckten oder offenen Druck entgegengewirkt. Der Schutz dieses Verbotes wird dadurch verstärkt, daß ein Zuwiderhandeln nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt (BGHZ 110, 235\n<240>).\n\n  Das Verbot stellt auch ein erforderliches Mittel dar. Es trifft nicht zu, daß die allgemeinen Vorschriften über die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften (§ 138 BGB) und\nüber den Testamentswiderruf (§§ 2253 - 2255 BGB) das Ziel des Gesetzgebers in\ngleichem Maße erreichen und einen geringeren Eingriff darstellen. Zwar begründet\nauch § 138 BGB einen Schutz gegen Übervorteilung. Dieser Schutz greift aber nur\nein, wenn eine tatsächliche Zwangslage besteht und wenn dies im nachfolgenden\nProzeß nachgewiesen werden kann. Hingegen verhindert § 14 HeimG a.F. bereits\ndie Ausübung offenen oder versteckten Drucks und entfaltet damit eine umfassendere Schutzwirkung (BGH, ZEV 1996, S. 145 f.). Auch die allgemeinen Widerrufsregeln\nfür Testamente können nicht als gleich wirksames milderes Mittel angesehen werden. Denn sie verhindern nicht, daß auf die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen\noffener oder versteckter Druck in bezug auf eine bestimmte Testamentsgestaltung\n\n\n                                            3/7\n\nausgeübt wird. Sie geben den Heimbewohnern lediglich ein Mittel in die Hand, sich\nder Rechtsbindung einer fremdbeeinflußten testamentarischen Erklärung wieder zu\nentziehen. Sie wirken aber nicht der Entstehung psychischer Zwangslagen entgegen, die zur Errichtung vom freiem Willen nicht getragener Testamente führen und\nzu deren Beibehaltung bewegen. Ferner stellt auch die Einführung einer Meldepflicht\nfür testamentarische Zuwendungen kein gleich wirksames milderes Mittel dar. Denn\nauch die Meldepflicht zwingt den Heimträger und das Heimpersonal nicht in gleichem Maße zur Zurückhaltung bei der Einflußnahme auf die Testamentsgestaltung\nder Heimbewohner wie ein Verbot. Als gleich wirksames, aber milderes Mittel kann\nauch nicht die Beschränkung des Verbots auf die aktive Einflußnahme bei der Testamentsgestaltung angesehen werden. Damit würde zwar die faktische Testierfreiheit\nder Heimbewohner in annähernd gleichem Maße geschützt wie durch das Verbot der\npassiven Vorteilsannahme. Es würde aber nicht verhindert, daß einzelne Heimbewohner sich durch testamentarische Versprechen Vorteile im Heimbetrieb \"erkaufen\"\nkönnten und daß eine Art Konkurrenzsituation zwischen den Heimbewohnern entstehen würde, die geeignet wäre, den Heimfrieden zu gefährden (vgl. BTDrucks 7/\n180 S. 12). Damit stellt sich ein Verbot der testamentarischen Vorteilsannahme jedenfalls dann als geringstmöglicher Eingriff dar, wenn es als präventives Verbot mit\nErlaubnisvorbehalt angesehen wird und wenn dem Heimbewohner ein Anspruch auf\nErlaubniserteilung eingeräumt wird, soweit die mit dem Verbot verfolgten Zwecke im\nEinzelfall nicht eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 353 <363>; 71, 137 <146>).\n\n  Das in § 14 HeimG a.F. enthaltene Verbot der testamentarischen Vorteilsannahme       11\nist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Für den Heimträger und die Mitarbeiter\ndes Heimes stellt sich das Verbot der Vorteilsannahme als übliche und zumutbare\nEinschränkung ihrer Berufs- und Gewerbeausübungsfreiheit dar. Ihren berechtigten\nInteressen ist bereits durch das Pflegeentgelt Rechnung getragen. Daneben schränkt\ndas Verbot der Vorteilsannahme zwar auch die rechtlichen Testiermöglichkeiten der\nHeimbewohner ein. Ihnen wird die Testamentserrichtung erschwert, wenn sie freiwillig, aus menschlich nachvollziehbaren Gründen einen Altenpfleger, Heimleiter oder\nHeimträger testamentarisch bedenken wollen. Eine solche vom Prinzip der Testierfreiheit geschützte letztwillige Verfügung wird aber durch die Verbotsnorm des § 14\nHeimG a.F. weder unmöglich gemacht noch in unzumutbarer Weise erschwert. Da\n§ 14 HeimG a.F. nur Vorteilsversprechen verbietet, schließt die Norm testamentarische Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder des Heimpersonals nicht aus,\ndie dem Betroffenen nicht mitgeteilt und gleichsam im Stillen angeordnet werden. Bei\nfehlender Kenntnis des Begünstigten ist das Testament stets wirksam (BayObLG,\nNJW 1992, S. 55 ff.; NJW 1993, S. 1143 ff.; BGH vom 24. Januar 1996, BGHR,\nHeimG § 14 Abs. 1 Satz 1 Vermögensvorteil 2). Möchte der Erblasser seinen letzten\nWillen dem bedachten Heimträger mitteilen, kann er die Wirksamkeit seiner testamentarischen Verfügung dadurch sichern, daß er vorher eine Erlaubnis für die Zuwendung beantragt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 HeimG a.F.). Da der Betroffene einen Anspruch auf Genehmigung hat, wenn seine Zuwendung nicht dem Zweck des § 14\nHeimG a.F. widerspricht, stellt die Durchführung eines solchen vorherigen Erlaubnis-\n\n\n                                         4/7\n\nverfahrens keine unzumutbare Belastung dar. Dies gilt vor allem deshalb, weil die\nEinschaltung der Heimaufsichtsbehörde auch der Überprüfung der Freiwilligkeit des\nTestierentschlusses und damit dem Schutz des Heimbewohners dient. Eine unzumutbare Erschwerung liegt auch in den Fällen nicht vor, in denen der Altenheimbewohner erst nach Testamentserrichtung vom begünstigten Heimträger über den\nErlaubnisvorbehalt aufgeklärt wird. Denn § 14 Abs. 1 Satz 2 HeimG a.F. schließt jedenfalls eine erneute Testamentserrichtung nach Einschaltung der Aufsichtsbehörde\nnicht aus. Angesichts dieser Möglichkeiten der stillen oder erlaubten Testierung kann\nvon einer Verletzung des Übermaßverbots keine Rede sein.\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall auch nicht zur         12\nDurchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Zivilgerichte bei der Anwendung und Auslegung des § 14 HeimG a.F. auf den vorliegenden Fall Bedeutung und Tragweite der\nErbrechtsgarantie grundsätzlich verkannt hätten. Die Feststellung des Sachverhalts\nund die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts sind Sache der allgemein\nzuständigen Gerichte und einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 91, 346 <366>).\n\n a) Es ist eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, ob die           13\nVerbotsnorm des § 14 HeimG a.F. nur für staatlicherseits erlaubte Heime gilt oder\ndarüber hinaus auch für alle erlaubnispflichtigen Heime. Da § 1 HeimG a.F. den Anwendungsbereich des Gesetzes auf alle Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime\nund gleichartigen Einrichtungen erstreckt und da § 14 HeimG a.F. keinerlei Einschränkungen enthält, ist die Ansicht der Zivilgerichte jedenfalls vertretbar, daß es\nauf das Vorliegen einer staatlichen Erlaubnis nicht ankommt und daß der Schutzzweck des § 14 HeimG a.F. auch bei nicht genehmigten Einrichtungen eingreift.\n\n b) Ebenso ist es eine Frage der Anwendung des einfachen Rechts, ob der relativ          14\nkleine Pflegebetrieb der Beschwerdeführerin als erlaubnispflichtige Heimeinrichtung\nim Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG a.F. anzusehen ist. Nach den Feststellungen der Zivilgerichte haben die Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Pflegeleistungen erbracht und dabei jeweils mindestens drei alte Menschen dauerhaft betreut. Soweit die Zivilgerichte davon ausgegangen sind, daß es für den\nHeimbegriff in erster Linie auf die Nachhaltigkeit der Pflegetätigkeit ankommt und\nnicht auf die Zahl der betreuten Personen, ist diese Auffassung jedenfalls vertretbar.\nDenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 HeimG a.F. stellt allein auf eine dauerhafte\nUnterbringung ab und schreibt eine bestimmte Mindestzahl der Bewohner nicht vor.\nSchließlich konnten die Beschwerdeführer - nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts - der Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde nicht entnehmen, daß ihr über die reine Hotelunterbringung hinausgehender\nPflegebetrieb als erlaubnisfrei anzusehen sei.\n\n3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf           15\nErlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n                                          5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                 16\n\n             Papier               Grimm      Hömig\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1998 - 1 BvR 434/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1998 -\n                1 BvR 434/98 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980703_1bvr043498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980703.1bvr043498\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-03/1-bvr-434-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-03/1-bvr-434-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:47.408720+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-07-03/1-bvr-434-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-07-03","dockets":["1 BvR 434/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980703.1bvr043498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980703.1bvr043498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.07.1998 – 1 BvR 434/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-03/1-bvr-434-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"HeimG/14","law":"HeimG","abbreviation":"HeimG","ref":"14","label":"§ 14 HeimG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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