{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980703.1bvr001398","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-07-03","aktenzeichen":"1 BvR 13/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 13/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau F.-N...\n\n-\n      gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs\n            vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs,     1\nin dem Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin angewandt\nworden ist.\n\n                                        I.\n                                                                                      2\n1. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zur Erbmasse gehörte ein Grundstück in Halle (Sachsen-Anhalt), das die Erbengemeinschaft 1959 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten des Ausgangsverfahrens, ein Institut der Deutschen Demokratischen Republik, verkaufte. 1960\nwurde das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen.\n\n  Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin von der Beklagten unter anderem Auskunft über die ab dem 3. Oktober 1990 aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen verlangt. Sie hat geltend gemacht, durch Rechtsnachfolge Mitglied der weiterhin ungeteilten Erbengemeinschaft geworden zu sein. Diese habe das Eigentum\nan dem Grundstück durch dessen Verkauf nicht verloren, weil dabei zwei frühere Mitglieder der Erbengemeinschaft (darunter ihre Rechtsvorgängerin) nicht wirksam vertreten worden seien. Es seien Ausführungsregelungen zur Verordnung zur Sicherung\nvon Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl S. 615) nicht eingehalten worden.\n\n\n\n                                        1/8\n\n Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung            4\nder Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Begründet haben sie dies damit, daß die\nBeklagte das Eigentum an dem Grundstück durch Ersitzung erworben habe.\n\n  Die Revision der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen           5\n(vgl. VIZ 1998, S. 94): Zwar habe die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück\nnicht durch Ersitzung erworben. Gemäß dem erst nach Schluß der mündlichen Tatsachenverhandlung in Kraft getretenen, vom Revisionsgericht aber zu berücksichtigenden Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) seien jedoch Fehler bei dem\nAnkauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im\nZeitpunkt der Überführung in Volkseigentum nicht wirksam in Volkseigentum hätte\nüberführt werden können oder wenn die mögliche Überführung mit rechtsstaatlichen\nGrundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen sei.\n\n  Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Sie erfasse auch Sachverhalte,    6\nin denen im Fall eines Ankaufs der Vertrag wegen Mängeln in der Vertretung oder unter Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs das dingliche Geschäft mangels wirksamer Auflassung nicht zustande gekommen sei. Der Bestandsschutz dieser Rechtshandlungen solle nur davon abhängen, ob nach den seinerzeit geltenden\nRechtsvorschriften, Rechtsgrundsätzen und ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis\ndie Überführung in Volkseigentum rechtswirksam hätte herbeigeführt werden können. Dies sei hier der Fall. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel seien vermeidbar gewesen. Irgendwelche Hindernisse hätten dem Vertragsschluß nicht entgegengestanden.\n\n  Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB begegne - jedenfalls für die vorliegende Fallgruppe des      7\nzivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum - grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die im Zuge der Neugestaltung eines Rechtsgebiets getroffene Regelung stelle selbst dann noch eine bloße Eigentumsbestimmung gemäß\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn mit ihr eine schutzfähige Eigentumsposition vollständig entzogen werde. Die hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Schranken\nseien gewahrt. Soweit in besonders gelagerten Einzelfällen die Überführung in Volkseigentum zwar möglich, aber mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen sei, enthalte das Gesetz die verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung des Bestandsschutzes.\n\n Die Frage, wem das Eigentum und die daraus hergeleiteten Rechte an einem zugunsten des Volkseigentums erworbenen und im Grundbuch umgeschriebenen\nGrundstück tatsächlich zustünden, habe sich frühestens mit dem Umbruch in der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt.\nVorher hätten sich alle Beteiligten darauf eingerichtet, daß die Überführung in Volkseigentum endgültig gewesen sei. Die Eigentumsposition der Veräußerer sei so ge-\n\n\n\n                                          2/8\n\nschmälert gewesen, daß ihre Realisierung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgeschlossen erschienen und auch nachher nicht sicher zu erwarten gewesen sei.\nDaß ein fehlerhafter Grundstückskauf nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Wege der Ersitzung habe wirksam werden können, habe der\nBundesgerichtshof mit Urteil vom 29. März 1996 (vgl. NJW 1996, S. 1890) entschieden. Ob und wieweit daran trotz der im Schrifttum geübten Kritik festgehalten werde,\nhabe erst nach dem Urteil vom 11. Juli 1997 (vgl. WM IV 1997, S. 1858), also zu einem Zeitpunkt festgestanden, als die parlamentarischen Beratungen über das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz bereits vor dem Abschluß gestanden hätten.\nWenn der Gesetzgeber in dieser vereinigungsbedingten, von allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit gekennzeichneten Sondersituation bei der von ihm angestrebten sozial verträglichen Gesamtbereinigung der Rechtsverhältnisse den vorgefundenen tatsächlichen Bestand generell für schützenswerter gehalten habe als das -\nin der Vergangenheit nicht betätigte - Vertrauen des Eigentümers in den Fortbestand\nder ihm verbliebenen Rechtsposition, so sei der damit verbundene entschädigungslose Verlust von Eigentumsrechten ausnahmsweise durch Gründe des öffentlichen\nInteresses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.\n\n  Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege ebenfalls nicht vor. Der getroffene Regelungsbereich sei mit der Rechtslage in den alten Bundesländern nicht vergleichbar.\nAuch sei der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, nur an die noch nicht rückabgewickelten fehlerhaften Rechtsgeschäfte, also an den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen, anzuknüpfen und diese als Regelungslücke zum Vermögensgesetz      und     zum     Sachenrechtsbereinigungsgesetz         empfundenen\nRechtsbereiche in einer am Nachzeichnungsprinzip orientierten Weise neu zu gestalten, um fehlerabhängige Zufallsgewinne aus der Wiederherstellung der staatlichen\nEinheit auszuschließen.\n\n2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das         10\nUrteil des Bundesgerichtshofs. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3\nAbs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  a) Bis zum Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes habe           11\nihr ein Recht auf Auskunft über die aus dem Grundstück ab dem 3. Oktober 1990 gezogenen Nutzungen zugestanden, das den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genossen habe. Dieses Recht sei durch Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB beseitigt worden.\nEs liege damit eine Legalenteignung vor. Zwar sei unter Umständen selbst die völlige\nBeseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen im Rahmen der Neugestaltung eines Rechtsgebiets zulässig; der Gesetzgeber unterliege dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Danach\nsei die vom Bundesgerichtshof angenommene Beseitigung ihrer Ansprüche mit Art.\n14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Es sei ein allgemeines im einfachen Zivilrecht angelegtes Prinzip, daß fehlgeschlagene Rechtsgeschäfte rückabgewickelt oder notfalls kraft Parteiautonomie neu abgeschlossen werden müßten. Weshalb für einen\n\n\n                                         3/8\n\nTeil von Rechtsgeschäften dieses Prinzip außer Kraft gesetzt werde, sei nicht erkennbar. Zudem werde von dem Prinzip abgewichen, daß sich die Wirksamkeit eines\nRechtsgeschäfts nach den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Vorschriften beurteile.\n\n  b) Soweit der Bundesgerichtshof meine, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, erschöpfe er mit der von ihm gegebenen Begründung nicht das verfassungsrechtliche Problem. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB begünstige einseitig die Bundesrepublik Deutschland, das heißt den Fiskus. Die Norm gelte nur für solche\nRechtsgeschäfte, die nach der Wiedervereinigung nicht die Mehrung des Vermögens\nder Bundesrepublik zur Folge gehabt hätten, weil sie zur Zeit ihres Abschlusses nach\nder Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht zu Volkseigentum\ngeführt hätten. Für diese Besserstellung des Fiskus gegenüber natürlichen oder juristischen Personen privaten Rechts seien keine rechtfertigenden Gründe erkennbar.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>).\n\n2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           15\nals verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Dahingestellt bleiben kann, ob Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB dem Anwendungsbereich des Art. 135 a Abs. 2 GG oder des Art. 143 Abs. 3 GG unterfällt und schon deshalb verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet (vgl. dazu Schmidt-Jort-zig,\nBT-Plenarprotokoll 13/166, S. 15040 C). Denn die Auffassung des Bundesgerichtshofs, Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB stelle - jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation - eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im\nSinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, ist nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Grün, ZIP 1997, S.      17\n491 <494>, sowie Horst, DtZ 1997, S. 183 <185 f.>) handelt es sich bei der angegriffenen Bestandsschutzregelung, auch wenn sie eine existente Eigentumsposition entzieht, nicht um eine Legalenteignung im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG, die\nschon wegen der fehlenden Entschädigungsregelung verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Daß die gesetzliche Beseitigung eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts nicht in jedem Fall eine Enteignung darstellt, ist verfassungsgerichtlich geklärt. So ist Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar anwendbar, wenn der\nGesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (vgl.\n\n\n                                         4/8\n\nBVerfGE 83, 201 <211 f.>). Ebenfalls nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG zu\nmessen sind Regelungen, die formale Mängel bei der Eigentumsübertragung rückwirkend heilen und damit bestehende Eigentumsrechte entziehen (vgl. - allerdings\nunter dem Blickwinkel des prinzipiellen Verbots rückwirkend belastender Gesetze -\nBVerfGE 72, 302 <318 ff.>).\n\n  Auch die Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB erfüllt nicht die        18\nMerkmale einer Enteignung. Deren Kennzeichen ist die - vollständige oder teilweise -\nEntziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. etwa BVerfGE 70, 191 <199 f.>; 72, 66 <76>). Zu diesem\nZweck kann die Eigentumsposition einem Begünstigten zugeordnet werden, der bis\ndahin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Beziehung zu dem betroffenen Vermögensgegenstand hatte. Entscheidend ist damit nicht die frühere Beziehung des neuen Eigentümers zu dem betroffenen Gegenstand, sondern dessen zukünftige Verwendung. Im Gegensatz dazu stellt Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht auf die künftige\nVerwendung des Gegenstandes, sondern auf die tatsächliche und rechtliche Beziehung zu ihm ab und ordnet das Eigentum demjenigen zu, der jedenfalls faktisch die\nEigentümerposition bereits innegehabt hat, indem die Berufung auf Fehler beim Ankauf eines Grundstücks zu Volkseigentum im Grundsatz ausgeschlossen wird. Damit\nentspricht die Regelung nicht einer Enteignung, sondern einer Norm, die - als Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - der Berufung auf\nMängel beim Eigentumsübergang für die Zukunft die Grundlage entzieht.\n\n bb) Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt\nauch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 83, 201\n<212>; 92, 262 <273>).\n\n  Der Gesetzgeber sah sich nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland damit konfrontiert, daß in der Deutschen Demokratischen Republik die Einhaltung von Verfahrensvorschriften beim Erwerb von\nVolkseigentum nicht dieselbe Bedeutung hatte wie bei Eigentumsübertragungen in\nder Bundesrepublik. Infolgedessen kam es in einer Vielzahl von Fällen zu faktischem\nVolkseigentum, dessen Bestand auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in formeller Hinsicht zweifelhaft sein konnte, indessen in der Rechtswirklichkeit nicht in Frage gestellt wurde. Die Anfechtung dieser Eigentumsübertragungen hat in den neuen Bundesländern zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten mit\nungewissem Ausgang und damit auch zur Verunsicherung der Bevölkerung geführt\n(so Schmidt-Jortzig, BT-Plenarprotokoll 13/166, S. 15040 A, B; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom\n20. März 1997, BTDrucks 13/7275, S. 35 ff.; Czub, VIZ 1997, S. 561 ff.; Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, S. 449 <452 f.>; Twardawsky/Edler, NJ 1997, S. 570 <573 f.>).\nZweck des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist es, für diesen Bereich des (faktischen)\nÜbergangs von Grundstücken in Volkseigentum Rechtssicherheit im Sinne eines Bestandsschutzes und mit ihr auch Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. Schmidt-Jortzig, BT-\n\n\n                                          5/8\n\nPlenarprotokoll 13/166, S. 15040 B; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BTDrucks 13/\n7275, S. 39 ff.). Zur Erreichung dieser im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Norm geeignet und auch erforderlich. Indem sie darauf abstellt,\nob das betroffene Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis wirksam in Volkseigentum überführt werden konnte, knüpft sie an das Ergebnis der Eigentumsübertragung,\ndas heißt an die Zulässigkeit der Entstehung von Volkseigentum an und schließt damit die Geltendmachung von Fehlern im Ablauf der Eigentumsübertragung aus.\n\n  Der damit verbundene Entzug einer formalen Eigentumsposition ist - auch im Verhältnis zur Bedeutung der Sache - zumutbar. Dabei kann auf die Ausführungen des\nBundesgerichtshofs in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden,\nder nachvollziehbar dargelegt hat, daß die früheren Eigentümer zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB keine Rechtsposition innehatten, die so\nschützenswert gewesen wäre, daß sie die Bedeutung des mit der Bestandsschutzregelung verfolgten Zwecks hätte überwiegen können. Denn nach den dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen mußten sie in der Zeit des Bestehens\nder Deutschen Demokratischen Republik davon ausgehen, daß die Überführung von\nGrundstücken in Volkseigentum endgültig war. Auch nach dem Beitritt der Deutschen\nDemokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland hatten sie danach aufgrund der unklaren Rechtslage keine gesicherte Rechtsposition; sie konnten nicht\ndarauf vertrauen, daß sie ihr früheres Eigentum zurückerhalten würden. Dies gilt um\nso mehr, als sich die Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB in das\nGesamtkonzept der Regelung eigentums- und vermögensrechtlicher Fragen im Zuge\nder Herstellung der deutschen Einheit einfügt, das durch die Nachzeichnung der faktischen Eigentumsverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik, die Wiedergutmachung besonderen staatlichen Unrechts (vgl. dazu Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz\n2 EGBGB und den Vorrang des Vermögensgesetzes <VermG> gemäß Art. 237 § 1\nAbs. 3 EGBGB) und den Ausschluß zufallsbedingter Einigungsgewinne gekennzeichnet ist (vgl. etwa Art. 19 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 <BGBl II S.\n889>).\n\n  b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch Art. 237 § 1 Abs.   22\n1 EGBGB ebenfalls nicht verletzt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in der\nangegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Daß die Regelung Bestandsschutz nur für Volkseigentum, nicht aber auch für Privateigentum gewährt, vermag einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls nicht zu begründen; es fehlt\nschon an der Übereinstimmung der zu vergleichenden Sachverhalte. Bei Eigentumsübertragungen an Private war in der Deutschen Demokratischen Republik in wesentlich weitreichenderem Maße Rechtsschutz gegen Verfahrensmängel möglich als bei\nder Entstehung von Volkseigentum. Eine Ausnahme bildeten Verfahrensmängel, die\nim Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen standen, die einen Tatbestand des\n§ 1 VermG erfüllen. Insoweit ist aber Bestandsschutz durch die Ausschlußwirkung\n\n\n\n                                         6/8\n\ndes Vermögensgesetzes gewährleistet (vgl. dazu etwa BGHZ 130, 231 <236>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                       23\n\n              Papier               Grimm                Hömig\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1998 - 1 BvR 13/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1998 -\n                1 BvR 13/98 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980703_1bvr001398.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980703.1bvr001398\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-03/1-bvr-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-03/1-bvr-13-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:47.210058+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-07-03/1-bvr-13-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-07-03","dockets":["1 BvR 13/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980703.1bvr001398","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980703.1bvr001398"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.07.1998 – 1 BvR 13/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-03/1-bvr-13-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/237-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"237-1","label":"Art 237 § 1 BGBEG","mentions":15},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/135a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"135a","label":"Art 135a GG","mentions":1},{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":1},{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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