{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980702.1bvr081090","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-07-02","aktenzeichen":"1 BvR 810/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 810/90 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S. ,\n\n-\nI. unmittelbar\n\ngegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 1990 - 4 RA 48/89 -,\n\nII. mittelbar\n\ngegen § 28 a AVG in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992)\n      vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für solche Personen, die sich während\nder Zeit der Kinderziehung im Ausland - im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat\nder Europäischen Union - aufgehalten haben.\n\n  Die am 11. März 1926 geborene Beschwerdeführerin war bis 1948 im Gebiet der          2\ndamaligen sowjetischen Besatzungszone versicherungspflichtig beschäftigt. Danach\nlebte sie mit ihrem Ehemann in Belgien. Dort gingen aus der Ehe drei in der Zeit von\n1949 bis 1952 geborene Kinder hervor. 1957 siedelte die Familie in die Bundesrepublik um, wo die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1962 bis 1977 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging.\n\n Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte 1986 bei der Gewährung von Altersruhegeld die Anerkennung von Kin-\n\n\n                                         1/4\n\ndererziehungszeiten nach § 28 a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) mit\nder Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe weder während der Kindererziehung in Belgien noch unmittelbar vor den Geburten Beiträge nach dem Angestelltenversicherungsgesetz geleistet. Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. April 1990 - 4 RA 48/89 - einen Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten verneint. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.\n\n                                         II.\n  Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet, ihre Zulässigkeit unterstellt, keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n Die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegende Vorschrift des         5\n§ 28 a AVG in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen\nRentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember\n1989 (BGBl I S. 2261), die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffen\nwird, verstieß, soweit sie die rentenrechtliche Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im Ausland ausschloß, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. Es entspricht der Eigenart eines auf Pflichtbeiträgen der Versicherten aufbauenden Sozialversicherungssystems, daß es grundsätzlich an inländische Beschäftigungsverhältnisse anknüpft, weil die mit einem derartigen System verbundene\nzwangsweise Einziehung von Pflichtbeiträgen lediglich innerhalb der Reichweite der\nnationalen Hoheitsgewalt erfolgen kann. Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich\nnicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände\nim eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln; dies geschieht ohne Rücksicht auf\ndie Staatsangehörigkeit dessen, der den Tatbestand verwirklicht. Systemgerechter\nAnknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist daher der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen\nStaatsgebiet und nicht die Staatsangehörigkeit. Soweit ersichtlich hat sich dieses\nSystem in allen nationalen Sozialversicherungssystemen durchgesetzt. Davon kennt\ndas deutsche Sozialversicherungsrecht Ausnahmen (vgl. §§ 4, 5 SGB IV), die aber\nim vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.\n\n  2. An diesem historisch gewachsenen Schutzbereich der Sozialversicherung und          7\ninsbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Gesetzgeber bei der\nterritorialen Begrenzung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in sachgerechter Weise orientiert. Nur wer sich danach noch im sozialen Verantwortungsbereich\nder Bundesrepublik Deutschland aufhält, soll auch im Falle der Kindererziehung rentenwirksam abgesichert werden.\n\n Wer sich dagegen, wie die Beschwerdeführerin es getan hat, in ein ausländisches        8\n\n\n                                         2/4\n\nRechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert, befindet sich für die Dauer dieser\nIntegration nicht mehr im Verantwortungsbereich der bundesdeutschen Rentenversicherung. Er partizipiert vielmehr regelmäßig an den dort im Falle der Kindererziehung\ngewährten Sozialleistungen. Bereits die Vermeidung des Bezugs von Doppelleistungen rechtfertigt daher den Staatsgebietsbezug bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n               Kühling                Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 1998 -\n                1 BvR 810/90 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980702_1bvr081090.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980702.1bvr081090\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-02/1-bvr-810-90","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-02/1-bvr-810-90","retrieved":"2026-07-10 10:42:46.483932+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-07-02/1-bvr-810-90","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-07-02","dockets":["1 BvR 810/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980702.1bvr081090","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980702.1bvr081090"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.07.1998 – 1 BvR 810/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-02/1-bvr-810-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"SGB 4/4","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"4","label":"§ 4 SGB 4","mentions":1},{"id":"SGB 4/5","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"5","label":"§ 5 SGB 4","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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