{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980624_1bvr038092","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980624.1bvr038092","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"1 BvR 380/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 380/92 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n    1. des Herrn B...,\n    2. der Frau O...,\n    3. der Frau M...\n\n-\n      gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs\n               vom 29. Januar 1992 - III ZR 41/91 -,\n\n             b) das Urteil des Oberlandesgerichts München\n                vom 6. Dezember 1990 - 1 U 2848/89 -,\n\n             c) das Urteil des Landgerichts München I\n                vom 17. Februar 1989 - 9 O 1337/86 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juni 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n1. Die Beschwerdeführer hatten in den Jahren 1977 und 1979 vergeblich die Genehmigung für eine Wohnbebauung auf der Grundlage von Baulinienfestsetzungen\nund ergänzenden Festsetzungen der Staffelbauordnung der Stadt München beantragt. Nachdem die Staffelbauordnung außer Kraft getreten war, verfolgten sie ihr\nAnliegen nicht weiter. Statt dessen erhoben sie Klage vor den Zivilgerichten auf Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert des nach den\nFestsetzungen des Baulinienplans und der Staffelbauordnung bebaubaren Grundstücks und dem derzeitigen Verkehrswert mit der Begründung, die Baugenehmigung sei rechtswidrig abgelehnt worden.\n\n\n\n                                          1/5\n\n2. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die       2\nBerufung der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts zurück. Diese könnten aus der Ablehnung des Baugesuchs keinen Entschädigungsanspruch herleiten. Denn die dem Baugesuch zugrundeliegenden Baulinienfestsetzungen hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits keine Geltungskraft\nmehr besessen, weil sie \"funktionslos\" geworden seien. Zwar trete ein Bebauungsplan regelmäßig nur durch ein förmliches Änderungs- oder Aufhebungsverfahren\naußer Kraft. Bebauungspläne seien jedoch in stärkerem Maße wirklichkeitsbezogen,\nals dies für den abstrakt-allgemeinen Rechtssatz im herkömmlichen Sinne zutreffe.\nSie seien weniger auf Geltung, als auf \"konkrete Erfüllung\" angelegt. Infolgedessen\nseien sie auch anfälliger, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört\nund dadurch in ihrer Geltung in Frage gestellt zu werden. Eine bauplanerische Festsetzung werde \"funktionslos\", wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der\ntatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung\nder Festsetzung auf absehbare Zeit ausschließe, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der\nFestsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. So liege es hier. Die\nBaulinien auf dem Grundstück der Beschwerdeführer seien offenkundig auf die Situation einer breit dimensionierten, auf übergeordnete Verkehrsbedeutung angelegten Straße ausgerichtet gewesen, für die eine entsprechende Randbebauung vorgesehen gewesen sei. Durch die Wohnbebauung entsprechend dem im Jahre 1960\ngeänderten Bauliniengefüge sei der Raum für die Fortführung einer breiten, überörtlich bedeutsamen Straße nach Norden offensichtlich auf Dauer abgeriegelt worden.\nDamit hätten auch die die Straße begleitenden Bauräume ihre auf der Grundlage\nder Straße beruhende planerische Rechtfertigung eingebüßt und seien obsolet geworden. Die Baulinien könnten auch nicht als solche einer Ringerschließung als\nweiter bestehend angesehen werden, weil nach der Breite offensichtlich keine örtliche Erschließungsstraße vorliege. Daß eine \"Umplanung\" beziehungsweise \"Neuplanung\" grundsätzlich möglich gewesen wäre, ändere nichts daran, daß die bestehenden Baulinien nicht zu verwirklichen gewesen seien.\n\n Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen, weil         3\nsie keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg\nhabe.\n\n3. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die eine Entschädigung versagenden gerichtlichen Entscheidungen und rügen insbesondere die Verletzung der Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlaß zur Klärung\ngrundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a\nBVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten\n\n\n                                         2/5\n\nGrundrechte der Beschwerdeführer angezeigt; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.             6\n\n  a) Fehl geht zunächst die Rüge, das Oberlandesgericht habe die Bedeutung und           7\nTragweite der aus Art. 14 Abs. 1 GG fließenden Gewährleistung des Vertrauensschutzes verkannt. Insoweit gehen die Beschwerdeführer ersichtlich von falschen\nTatsachen aus, wenn sie vortragen, das Gericht habe die Funktionslosigkeit der Festsetzungen nicht aus jedermann offenkundig erkennbaren tatsächlichen Veränderungen, sondern aus einem Wegfall der ursprünglichen planerischen Konzeption hergeleitet. Der Eigentümer dürfe darauf vertrauen, daß Festsetzungen, die im Zuge von\nPlanänderungen unberührt geblieben seien, gegebenenfalls mit veränderter planerischer Konzeption fortbestünden. Das gelte erst recht, wenn die Planänderungen außerhalb der räumlichen Grenzen des für das Baugrundstück geltenden Planes stattgefunden hätten.\n\n  Das Oberlandesgericht hat jedoch die Funktionslosigkeit der Baulinienfestsetzungen letztlich nicht daraus abgeleitet, daß sich das ursprüngliche Konzept einer überörtlich bedeutsamen Durchgangsstraße nicht mehr verwirklichen lasse. Es hat vielmehr ausdrücklich geprüft, ob der nach der Abriegelung der Trasse verbliebene\nPlantorso mit veränderter planerischer Konzeption, nämlich als Ausweisung einer örtlichen Erschließungsstraße (mit den festgesetzten begleitenden Bauräumen), fortbestehend hätte angesehen werden können. Daß dies angesichts der bestehenden\nVerhältnisse und der Dimensionierung der projektierten Straße ausgeschlossen war,\nwird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt; sie gehen vielmehr\nselbst davon aus, daß in jedem Falle eine Umplanung notwendig gewesen wäre.\n\n b) Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer insbesondere, die Gerichte hätten          9\nverkannt, daß die Veränderung der tatsächlichen Situation, die ihre bestehenden\nbauplanerischen Rechte faktisch \"ausgehöhlt\" habe, von der öffentlichen Hand selbst\nherbeigeführt worden sei und deshalb einen Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinne\ndarstelle. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete in einem solchen Falle, die\nnachteiligen Folgen des Eingriffs durch planerische Anpassung der Festsetzungen\nan die veränderten Verhältnisse oder gegebenenfalls durch Entschädigung zu minimieren. Demgegenüber seien die Gerichte davon ausgegangen, daß ihre bauplanerischen Rechte wegen Funktionslosigkeit \"ersatzlos\" außer Kraft getreten seien. Diese\nRüge ist unzulässig.\n\n  Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer mit dieser Rüge bereits deshalb          10\nausgeschlossen sind, weil es ihnen beziehungsweise ihren Rechtsvorgängern möglich und zumutbar gewesen wäre, die für sie nachteilige Situationsveränderung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 300 <324>). Zu entsprechenden Darlegungen hätte Anlaß\nbestanden. Denn nach Auffassung der Beschwerdeführer ist den maßgeblichen\nFeststellungen des Oberlandesgerichts zu entnehmen, daß die Funktionslosigkeit ih-\n\n\n                                         3/5\n\nrer bauplanerischen Rechtsposition nicht sukzessive durch zahlreiche planabweichende Veränderungen über einen längeren Zeitraum entstanden ist. Vielmehr lasse\nsie sich auf bestimmte und gezielte staatliche Maßnahmen zurückführen, nämlich die\nPlanänderung durch den Baulinienplan Nr. 6349 vom 24. Februar 1960 und die in\nAusführung dazu erteilten Baugenehmigungen für die Wohngebäude im Bereich der\nursprünglich vorgesehenen Straßentrasse. Das bedarf indessen keiner näheren Erörterung, weil die Rüge nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\nbereits mangels verfassungsrechtlicher Beschwer unzulässig ist.\n\n  Ausweislich des Beschlusses der Regierung von Oberbayern zur Festsetzung des         11\nBaulinienplanes Nr. 6349 vom 24. Februar 1960 ist diese Planänderung, die den\nBauraum in die projektierte Straßentrasse hinein verschoben hat und deren Ausführung nach den nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts\ndie Verwirklichung der bauplanerischen Rechtsposition der Beschwerdeführer offensichtlich auf Dauer ausgeschlossen hat, von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer selbst beantragt worden, um die bauliche Verwertung anderer in ihrem Eigentum stehender Grundstücke zu verbessern. Es liegt auf der Hand, daß derjenige, der\nals Eigentümer eine Veränderung der tatsächlichen planerischen Situation selbst veranlaßt, sich nicht gleichzeitig darauf berufen kann, daß diese Änderung ihm auch\nNachteile bringt, die von Staats wegen auszugleichen wären (venire contra factum\nproprium). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als den Bestand der geschützten Rechtspositionen sicherndes Abwehrrecht (vgl. BVerfGE 83, 201 <208>; 24, 367\n<400>; stRspr) ist nicht berührt. Denn in einem solchen Falle kann von einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum, den es zu wehren gilt, keine Rede sein. Art.\n14 Abs. 1 GG fordert insoweit nicht, etwaige nachteilige Folgen der vom Eigentümer\nselbst erstrebten Situationsveränderung durch Umplanung oder Entschädigung auf\ndas geringstmögliche Maß zu beschränken. Dabei spielt es entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführer keine Rolle, daß die vom Eigentümer beantragte Änderung\ndes Planes im Ermessen des Planträgers lag. Wenngleich wegen des von ihm gesetzten staatlichen Akts die aus der Planänderung folgende Funktionslosigkeit der\nBaulinienfestsetzungen dem Planträger auch zugerechnet werden kann, liegt darin\ngleichwohl angesichts der auf eben diese Änderung abzielenden Initiative des betroffenen Eigentümers kein den Eigentümer beschwerender hoheitlicher Eingriff in verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum.\n\n2. Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gerichteten Rügen bleiben ohne       12\nErfolg. Von weiteren Ausführungen wird insoweit nach § 93 d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  13\n\n               Papier                Haas                  Steiner\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Juni 1998 - 1 BvR 380/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 1998 - 1 BvR 380/92 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980624_1bvr038092.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980624.1bvr038092\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980624_1bvr038092.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-24/1-bvr-380-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980624_1bvr038092.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980624_1bvr038092.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-24/1-bvr-380-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980624_1bvr038092.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:45.640461+00:00"}}