{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980617_1bvr238694","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980617.1bvr238694","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"1 BvR 2386/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2386/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...,\n\n-\n    gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin\n          vom 4. November 1994 - VG 31 A 327.94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Investitionsantrags des Anmelders nach § 21 des Investitionsvorranggesetzes (In-VorG).\n\n                                         I.\n1. Die Beschwerdeführerin stellte 1993 einen Investitionsantrag als Anmelder nach     2\n§ 21 InVorG, der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt wurde.\nÜber die daraufhin erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat\ndas Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluß abgelehnt:\n\n  Der Antrag habe zum Ziel, die Sperrwirkung des § 21 Abs. 6 Satz 1 InVorG zugunsten der Beschwerdeführerin wiederherzustellen. Bei der Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids, von dessen Rechtmäßigkeit nach summarischer Prüfung auszugehen sei.\nDie erforderliche Glaubhaftmachung der Berechtigung an dem streitgegenständlichen Grundstück nach § 21 Abs. 1 InVorG fehle. Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der Deutschen Demokratischen Republik, die nach den Entschädigungsgesetzen entschädigungspflichtig gewesen seien, lösten nach der Rechtsprechung des\n\n\n\n                                         1/6\n\nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine Rückübertragungsansprüche nach\ndem Vermögensgesetz aus. Etwas anderes gelte nur beim Vorliegen besonderer\nUmstände. Solche Umstände seien weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus kein hinreichend konkretes Vorhaben im Sinne der §§ 2 und 3 InVorG unterbreitet und auch keine ausreichenden\nUnterlagen zu dessen Finanzierung eingereicht.\n\n2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerde-führerin eine Verletzung         4\nvon Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG und ihres\nGrundrechts auf ein faires Verfahren.\n\n                                         II.\n Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor.                                           5\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n  Es ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Grundlagen, der dazu vorliegenden     7\nfachgerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum, daß effektiver Rechtsschutz,\nwie ihn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet, in Eilverfahren der vorliegenden Art\nnicht wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die sich gegen den Sofortvollzug des einem Drittinvestor erteilten Investitionsvorrangbescheids richten, eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung des materiellen Rechtsschutzbegehrens erfordert.\n\n a) In den zuletzt genannten Fällen führt die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes      8\nnach § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG für den Anmelder zum Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz, wenn mit der tatsächlichen Durchführung der vom Drittinvestor zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist.\nDer Rechtsschutz des Berechtigten nach dem Vermögensgesetz wird wegen dieser\nvermögensrechtlichen Folge nach dem Investitionsvorranggesetz in aller Regel in\ndas Eilverfahren vorverlagert. Effektiver Rechtsschutz kann unter diesen Umständen\nnur gewährt werden, wenn sich das Verwaltungsgericht nicht auf eine lediglich summarische Prüfung des in der Hauptsache geltend gemachten Begehrens beschränkt,\nsondern - in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht - eine umfassende Prüfung dieses Begehrens vornimmt (vgl. BVerfGE 88, 76 <81>; 89, 113 <117>; siehe auch Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 1994 <VIZ 1994, S. 473> und\nvom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 1474/92 - <Umdruck S. 4>).\n\n b) Verfahren, in denen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die Ablehnung eines Investitionsvorrangbescheids\nnach § 21 InVorG versagt wird, haben nach übereinstimmender Auffassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums für den Anmelder von\nRückübertragungsansprüchen keine dem § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG vergleichbaren\nnachteiligen Folgen.\n\n\n\n                                         2/6\n\n  Die Regelungen des § 12 InVorG gelten nur für Fälle, in denen ein Investitionsvorrangbescheid erlassen worden ist, nicht jedoch für die Ablehnung eines Antrags auf\nErlaß eines solchen Bescheids. Diese vermag nicht den Rückübertragungsanspruch\ndes Anmelders zu gefährden und beläßt es bei den Verfügungsbeschränkungen, die\nzu dessen Gunsten in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG normiert sind. Die Ablehnung führt\nauch nicht wie in den Fällen des Erlasses des Investitionsvorrangbescheids dazu,\ndaß gemäß § 12 Abs. 1 InVorG der Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage ausgeschlossen ist. Durch sie wird, wenn sie angefochten wird, nicht einmal die zugunsten des Anmelders im Eigeninvestitionsverfahren wirkende Sperrklausel des § 21\nAbs. 6 InVorG tangiert, solange über Widerspruch und Klage, die gemäß § 80 Abs. 1\nVwGO aufschiebend wirken, nicht entschieden ist. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs kann die Behörde allerdings erreichen, daß die Sperrwirkung auch bei Einlegung von Widerspruch und Klageerhebung ausgesetzt bleibt. Das erforderliche öffentliche Interesse kann darin liegen, den Vermögenswert durch Einleitung eines\nVerfahrens nach § 4 InVorG einer investiven Verwendung zuzuführen. Der Anmelder\nhat dann aber die Möglichkeit, gegen die Vollzugsanordnung mit einem Antrag auf\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) vorzugehen und\nauf diesem Wege die Sperrwirkung des § 21 Abs. 6 Satz 1 InVorG wiederherzustellen (zum Ganzen vgl. VG Berlin, ZOV 1994, S. 217 f.; Schneider, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, Kommentar zum Investitionsvorranggesetz, § 21 Rn. 52 f.\n<Stand:1995>; Uechtritz, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der\nehemaligen DDR, Investitionsvorranggesetz, § 21 Rn. 49; Kuhn, in: Lesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, Investitionsvorranggesetz, 2. Aufl. 1996, § 21 Rn. 66; Wolfers,\nDas Investitionsvorrangverfahren, 1996, Rn. 1062 ff.).\n\n  Mehr stand im Ausgangsverfahren auch für die Beschwerdeführerin nicht auf dem           11\nSpiel. Daß sie mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nihrer Klage gescheitert ist, hat nur zur Folge, daß es bei der Aussetzung der Sperrwirkung des § 21 Abs. 6 Satz 1 InVorG infolge des Sofortvollzugs des Ablehnungsbescheids bleibt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückübertragungsanspruch wird dadurch nicht gefährdet. Will die Behörde die\nVerfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG aufheben, bedarf es der\nEinleitung eines neuen Investitionsvorrangverfahrens für die in Rede stehenden Flurstücke. In diesem Verfahren wäre die Beschwerdeführerin gemäß § 5 InVorG anzuhören; sie könnte dabei wiederum selbst - gegebenenfalls neue - investive Maßnahmen ankündigen. Im Fall der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids an einen\nDritten stünde ihr nach den §§ 12 und 23 InVorG ausreichender Rechtsschutz zur\nVerfügung. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hätte verpflichtet sein können, das Vorbringen der\nBeschwerdeführerin im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mehr als einer nur summarischen Prüfung zu unterziehen.\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              12\nals verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt\n\n\n\n                                          3/6\n\n(vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs.    13\n1 GG geltend macht, sind ihre Rügen unzulässig. Der Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.\n\n aa) Nach diesem Grundsatz ist bei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der\nHauptsache geboten, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen. Das ist im allgemeinen der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die sich auf die Hauptsache beziehen.\nAllerdings müssen Beschreitung und Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs im\nEinzelfall für den Beschwerdeführer zumutbar sein. Das Bundesverfassungsgericht\nbehandelt deshalb Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen\nRechtsschutzes in den genannten Fällen dann als zulässig, wenn die Entscheidung\nvon keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis\nder Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275\n<278 f.>).\n\n bb) Danach ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen einer Verletzung von Art. 3      15\nAbs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auf den Hauptsacherechtsweg zu verweisen.\n\n  (1) Mit diesen Rügen macht die Beschwerdeführerin Grundrechtsverletzungen geltend, die sich auf die Hauptsache beziehen. Das gilt auch - und vor allem - insoweit,\nals sie sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung\nihrer Restitutionsberechtigung wendet und in diesem Zusammenhang die Auslegung\nund Anwendung von § 21 InVorG und § 1 VermG durch die Verwaltungsgerichte angreift. Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerdeführerin mit der Klage angefochtenen Ablehnungsbescheid einer nur summarischen Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen. Ob dieser Bescheid tatsächlich, wie es aufgrund dieser Prüfung\nangenommen hat, rechtmäßig ist, wird abschließend erst das Hauptsacheverfahren -\nauf der Grundlage der dort vorzunehmenden Vollprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ergeben. In ihm besteht erforderlichenfalls auch die Möglichkeit, den\nmit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten materiellen Grundrechtsverletzungen abzuhelfen.\n\n (2) Die Beschreitung und Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Ihr entsteht durch die Verweisung auf diesen\nRechtsweg kein schwerer Nachteil. Zwar geht der Beschwerdeführerin, weil es dabei\nbleibt, daß die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt wird, die in\n§ 21 Abs. 6 Satz 1 InVorG vorgesehene Sperrwirkung endgültig verloren. Der von ihr\ngeltend gemachte Rückübertragungsanspruch wird aber dadurch, wie ausgeführt,\nnicht gefährdet. Ob er als glaubhaft gemacht angesehen werden kann und auch die\nweiteren Voraussetzungen des § 21 InVorG erfüllt sind, hängt von gegebenenfalls er-\n\n\n                                         4/6\n\ngänzendem Vortrag der Beschwerdeführerin und weiterer Sachaufklärung durch das\nVerwaltungsgericht ab.\n\n b) Mit ihren Rügen, durch die angegriffene Entscheidung würden ihre Rechte aus        18\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens\nverletzt, kann die Beschwerdeführerin in der Sache nicht durchdringen.\n\n aa) Daß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei der Ablehnung von Investitionsanträgen nach      19\n§ 21 InVorG für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die summarische Überprüfung des Ablehnungsbescheids nicht ausschließt, ist bereits dargelegt worden.\nArt. 103 Abs. 1 GG und die Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten gerichtlichen Verfahrens zwingen zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung, weil ihnen, was Maß und Intensität verwaltungsgerichtlicher\nKontrolle im Eilverfahren anbelangt, keine schärferen Maßstäbe entnommen werden\nkönnen.\n\n  bb) Soweit die Beschwerdeführerin schließlich zur Begründung ihrer vorbezeichneten Rügen geltend macht, das Verwaltungsgericht habe Aufklärungsmöglichkeiten,\ndie ihm zur Verfügung gestanden hätten, nicht genutzt, wendet sie sich gegen die\nGestaltung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens und gegen die Feststellung\ndes für die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung maßgeblichen Sachverhalts. Beides ist vornehmlich Sache des jeweils zuständigen Fachgerichts und unterliegt\ngrundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92>). Daß das Verwaltungsgericht bei Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Aufgaben Bedeutung und Reichweite von Grundrechten grundlegend verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt haben könnte, ist nicht ersichtlich.\nAuch führt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde nicht aus, daß\nund aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.\n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  22\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Juni 1998 - 1 BvR 2386/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 2386/94 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980617_1bvr238694.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980617.1bvr238694\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980617_1bvr238694.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-17/1-bvr-2386-94","cited_norms":[{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":11},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980617_1bvr238694.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980617_1bvr238694.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-17/1-bvr-2386-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980617_1bvr238694.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:44.132882+00:00"}}