{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980608_1bvr065097","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980608.1bvr065097","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-06-08","aktenzeichen":"1 BvR 650/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 650/97 -\n- 1 BVR 830/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\ndes B... e.V.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rottner und Partner,\n                     Kernstraße 5, Nürnberg -\nI. 1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs\n   vom 10. Januar 1997 - 20 A 96.40073 -,\n\nb) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs\n   vom 10. Januar 1997 - 20 AS 96.40074 -,\n\nc) den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahnbundesamtes vom 29. März 1996\n   für den Bau der Eisenbahn-Neubaustrecke Nürnberg-Ingolstadt von Baukilometer 77,9 bis Baukilometer 86,253 (Planfeststellungsabschnitt 71),\n\n2. mittelbar gegen\ndas Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchWAG) vom 15. November 1993 in\nder Fassung vom 27. Dezember 1993\n(BGBl I S. 2423)\n\nund      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 650/97 -\n\nII. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluß des Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 1998 - BVerwG 11 -\n   B 27.97 -,\n\nb) das Urteil des Bayerischn Verwaltungsgerichtshofs vom 10 Januar 1997 - 20 A\n   96.40073 -,\n\nc) den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahnbundesamts vom 29. März 1996\n   für den Bau der Eisenbahn-Neubaustrecke Nürnber-Ingolstadt von Baukilometer\n   77,9 bis Baukilometer 86,253 (Planfeststellungsabschnitt 71),\n\n2. mittebar gegen\ndas Bundesschienenwegausbaugesetz (BSchWAG) vom 15. November 1993 in der\nFassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2423)\n\n\n\n                                        1/7\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 830/98 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 8. Juni 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer, der B... e.V., hat sich im Ausgangsverfahren vergeblich gegen einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluß betreffend die Eisenbahn-Neubaustrecke Nürnberg-Ingolstadt gewandt, dessen Verwirklichung die Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfordert. Die Verfassungsbeschwerden\nrichten sich unmittelbar insbesondere gegen die Entscheidungen des Bayerischen\nVerwaltungsgerichtshofs und mittelbar gegen das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchWAG). Gerügt wird insbesondere die Verletzung der Art. 14 und 19 Abs. 4\nGG.\n\n                                        II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die\nAnnahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des\nBeschwerdeführers angezeigt; die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht\nauf Erfolg (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen\ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, denen die im Bundesschienenwegeausbaugesetz ergangene Bedarfsfestlegung zugrundeliegt, sind verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n  1. Der verfassungsrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist nicht verletzt.\n\n a) Aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem mit diesem Grundrecht eng verzahnten Anspruch       4\nauf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, daß der staatliche Zugriff auf das Eigentum grundsätzlich der Kontrolle durch die zuständigen Ge-\n\n\n                                        2/7\n\nrichte unterworfen ist; der fachgerichtliche Rechtsschutz darf nur ausnahmsweise\naus besonderen Gründen entzogen oder geschmälert werden (vgl. BVerfGE 24, 367\n<401 ff.>; 95, 1 <22 f.>). Danach bestehen hier auch im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planfeststellung gemäß § 22 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine verbindliche\nFestlegung des Verkehrsbedarfs durch das Bundesschienenwegeausbaugesetz.\n\n b) Die Beeinträchtigung des Rechtsschutzes ist im Vergleich zum Rechtsschutz ohne die Vorgabe des § 1 Abs. 1 BSchWAG praktisch kaum meßbar und fällt damit\nnicht ins Gewicht (so bereits Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1996 - 1 BvR 1752/95; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19.\nJuli 1995 - 2 BvR 2397/94, NVwZ 1996, S. 261).\n\n aa) Das folgt einmal aus der begrenzten Reichweite der gesetzlichen Bedarfsfestschreibung.\n\n  Nach der Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs konkretisiert die gesetzliche Regelung zwar den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für das Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die Kontrolle durch die Gerichte; das schließt die\nbedarfsbezogene Alternativenprüfung mit ein. Der Verkehrsbedarf stellt jedoch nur\neinen unter vielen Belangen dar, die bei der Planung von Bundesschienenwegen zu\nberücksichtigen sind. Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung kann eine nach der gesetzlichen Festlegung unter verkehrlichen Aspekten vorzugswürdige Trasse immer noch an entgegenstehenden öffentlichen oder\nprivaten Belangen scheitern; das gilt auch im Hinblick auf eine im Verhältnis zu diesen Belangen vorzugswürdige Alternativtrasse (\"Null-Option\"). Insbesondere wird\nauch der für die konkrete Betroffenheit entscheidende \"grundstücksgenaue\" Verlauf\nder Trasse erst im Planfeststellungsverfahren bestimmt (vgl. dazu auch BVerwGE\n98, 339 <346 f.>; 100, 238 <254 f.>).\n\n Ausgehend davon unterliegt die gesetzliche Bedarfsfestlegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.\nErst die weitere Konkretisierung der Grundsatzentscheidung des Bedarfsgesetzgebers ergibt, ob das Vorhaben überhaupt durchgeführt wird und welche Grundstücke\ndafür gegebenenfalls in Anspruch genommen werden sollen. Im Rahmen dieser der\nPlanfeststellungsbehörde obliegenden Entscheidung sind Raum, Einzelheiten der\nTrassenführung und mögliche Varianten sowie alle für und gegen das Vorhaben in\nseiner konkreten Gestalt sprechenden Belange abzuwägen und zu prüfen, ob das\nVorhaben in dieser konkreten Gestalt im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem\nWohl der Allgemeinheit dient.\n\n bb) Auch soweit die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfestlegung reicht,         9\nwerden die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle bei Projekten der vorliegenden Art\nregelmäßig nicht dadurch wesentlich eingeschränkt, daß die Bedarfsentscheidung in\nGesetzesform ergeht.\n\n\n                                         3/7\n\n Die gerichtliche Prüfung ist - auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - nicht gänzlich ausgeschlossen. So ist das Gesetz von den Gerichten\ndaraufhin zu überprüfen, ob die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist.\n\n  Daß der von der Rechtsprechung für die Kontrolle exekutivischer Bedarfsbestimmungen angewandte Maßstab des \"vernünftigerweise Gebotenseins\" (vgl. BVerwGE\n56, 100 <118 f.>) bei der Prüfung des Prognoseergebnisses und der Gewichtung der\nverschiedenen bedarfsbezogenen Belange bei Großprojekten der vorliegenden Art\neine deutlich intensivere gerichtliche Prüfung zugelassen hätte, ist von den Verfassungsbeschwerden schon nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Bedarfsfestlegung nach § 1 Abs. 2 BSchWAG ist nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs         eingebettet        in      die         gesamtstaatliche\nBundesverkehrswegeplanung 1992 (vgl. auch § 3 Abs. 2 BSchWAG). Damit handelt\nes sich um eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der individuellen Betroffenheit weit vorgelagerten Ebene. Bei derart übergreifenden, von vielen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmten und auf lange Frist ausgerichteten\nEntscheidungen mit notwendig hohem prognostischem Gehalt stößt die gerichtliche\nKontrolle unabhängig von der Rechtsform der Entscheidung an die Funktionsgrenzen\nder Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 61, 82 <114 f.>; 84, 34 <50> m.w.N.).\n\n  c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG darin sieht,      12\ndaß das Gemeinwohl überhaupt auf vorgelagerter Ebene durch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare verkehrspolitische Entscheidungen verbindlich konkretisiert\nwird, verkennt er den Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts. Art. 19 Abs. 4 GG\ngewährt nicht selbst Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat, sondern setzt deren\nBestehen nach Maßgabe der Rechtsordnung im übrigen voraus (vgl. BVerfGE 61, 82\n<110>; 83, 182 <194 f.>). Es ist demnach mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden, daß sich staatliche, auf den Raum bezogene Planung nach dem einschlägigen Recht auf verschiedenen Ebenen vollzieht, und größere Projekte in gesamtstaatliche Zielsetzungen eingebunden werden. Eine solche stufenweise\nKonkretisierung des Gemeinwohlbezugs bestimmter Vorhaben trägt der Komplexität\nder zu regelnden Materie Rechnung. Der Einzelne hat danach einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz insoweit, als ihm die jeweils gegebene Rechtslage eine\nRechtsposition einräumt.\n\n 2. Es ist nicht ersichtlich, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes gegen Art. 14 Abs.\n3 GG verstoßen hätte.\n\n a) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, Art. 14 Abs. 3 GG sei verletzt, weil die      14\nden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende\nBedarfsfestlegung beziehungsweise der Planfeststellungsbeschluß selbst sonstiges\nVerfassungsrecht verletzten (vgl. BVerfGE 56, 249 <262>).\n\n  aa) Ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Prinzip der Gewaltenteilung liegt nicht vor.\n\n\n                                          4/7\n\n Die gesetzliche Festlegung des Bedarfs für ein bestimmtes Vorhaben stellt einen           16\nVorgang staatlicher Planung dar. Staatliche Planung ist als solche nicht der Exekutive vorbehalten, sondern kann grundsätzlich auch vom Gesetzgeber wahrgenommen\nwerden (vgl. BVerfGE 95, 1 <16>). Der Gesetzgeber bedurfte auch keiner besonders\ngewichtigen Gründe des Gemeinwohls, um die Bedarfsfestlegung an sich ziehen zu\nkönnen. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, daß es vorliegend nicht um eine\ngesetzliche Detailplanung geht, die das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung \"parzellenscharf\" festlegt und damit in einen Bereich übergreift, der üblicherweise der mit dem erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand ausgestatteten\nVerwaltung vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 95, 1 <17>). Die hier in Rede stehende Bedarfsfestlegung stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf gesamtstaatlicher\nEbene dar. Eine solche Materie ist ihrer Natur nach geeignet, gesetzlich geregelt zu\nwerden; dies stellt mit Blick auf das Prinzip der Gewaltenteilung eine ausreichende\nRechtfertigung für das gesetzgeberische Tätigwerden dar (vgl. BVerfGE 95, 1 <16>).\n\n  Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur notwendigen           17\nFortschreibung planerischer Entscheidungen grundsätzlich in Frage stellen sollte,\nkann dem nicht gefolgt werden. Allerdings ist staatliche Planung auf konkrete Erfüllung angelegt und kann daher durch abweichende tatsächliche Entwicklungen eher in\nFrage gestellt werden, als der abstrakt-generelle Rechtssatz. Es gibt jedoch keine\nAnhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von vornherein nicht in der Lage wäre, flexibel auf tatsächliche Entwicklungen zu reagieren und die einmal getroffene Entscheidung gegebenenfalls zu korrigieren. Das zeigt gerade das vom Beschwerdeführer angegriffene Bundesschienenwegeausbaugesetz. Gemäß § 4 Abs. 1 BSchWAG\nprüft der Bundesminister für Verkehr nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung\nanzupassen ist; auch die Anpassung erfolgt durch Gesetz. Unvorhergesehenem Bedarf, insbesondere aufgrund einer Änderung der Verkehrsstruktur, trägt § 6 BSch-WAG Rechnung. Damit hat der Gesetzgeber Voraussetzungen geschaffen, die die\nbedarfsgerechte Fortschreibung der Planung gewährleisten sollen.\n\n bb) Die Rüge, der Planfeststellungsbeschluß und damit auch die Entscheidung des           18\nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs verstießen gegen Art. 14 Abs. 3 GG, weil die\nprivate Vorfinanzierung des Projektes mit Art. 110 Abs. 1 GG und Art. 115 Abs. 1 GG\nunvereinbar sei, geht fehl. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß die Art der Finanzierung Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist.\n\n b) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung und Anwendung              19\ndes Bundesschienenwegeausbaugesetzes die Bedeutung und Tragweite des Gemeinwohlerfordernisses nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verkannt. Das Gericht ist\nzu Recht davon ausgegangen, daß dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Bedarfs für bestimmte Verkehrsprojekte ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum offensteht, der die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser\nEntscheidung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 95, 1 <23>\nm.w.N.). Insoweit hat der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzung nicht sub-\n\n\n                                           5/7\n\nstantiiert gerügt. Das Vorbringen, der Gesetzgeber habe diesen Spielraum mit der\nEntscheidung zugunsten einer Streckenführung über Ingolstadt (anstelle der\n\"Augsburg-Variante\") überschritten, ist ersichtlich nicht hinreichend.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung erledigen        21\nsich auch die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              22\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 1998\n                - 1 BvR 650/97 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980608_1bvr065097.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980608.1bvr065097\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980608_1bvr065097.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-08/1-bvr-650-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980608_1bvr065097.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980608_1bvr065097.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-08/1-bvr-650-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980608_1bvr065097.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:42.657418+00:00"}}