{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980604.1bvr265295","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-06-04","aktenzeichen":"1 BvR 2652/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2652/95 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. der Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG,\n   vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Metro-SB Großmärkte\n   Verwaltungsgesellschaft mbH, München,\n   diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. H...,\n\n2. der Metro-SB Großmärkte Verwaltungsgesellschaft mbH, München,\n   diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. H...,\n\n3. des Herrn Dr. H...,\n\n4. der Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG,\n   vertreten durch die SB-Großmärkte GmbH, Schlüterstraße 3, Düsseldorf,\n   diese vertreten durch die Geschäftsführer S..., B..., G..., M...,\n\n5. der Metro-Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG,vertreten durch die Metro-Vermögensverwaltung GmbH,\n   Schlüterstraße 3, Düsseldorf,\n   diese vertreten durch C..., C..., Professor Dr. G...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker\n                   und Partner, Mozartstraße 4-10, Bonn -\ngegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1995 - I ZR\n         43/94 -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1993 - 2\n          U 100/93 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1993 - 1 KfH O 134/\n          92 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juni 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                        1/11\n\n                                     Gründe:\n Die Beschwerdeführer wenden sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihnen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verschiedene Beschränkungen auferlegt worden sind.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführer gehören zur \"Metro-Gruppe\". Sie betreiben einen Selbstbedienungsmarkt (SB-Markt) in Esslingen, der in Zuschnitt, Organisation und unternehmerischem Konzept den übrigen \"Metro-Märkten\" in Deutschland entspricht.\n\n  Die Beschwerdeführer nehmen für sich in Anspruch, einen \"reinen Großhandel\" zu           3\nbetreiben. Sie gewähren ausschließlich Inhabern eines besonderen Einkaufsausweises, der an gewerbliche Abnehmer und Großverbraucher ausgegeben wird, Zutritt zu\nihrer Verkaufsstätte. Die Ausweisinhaber müssen sich bei Eintritt in den Metro-Markt\neiner Ausweiskontrolle unterziehen, können sich dann aber in den Verkaufsräumen\nungehindert bewegen und die angebotenen Waren aus dem breit gefächerten Angebot im Weg der Selbstbedienung frei auswählen. Eine Kontrolle, ob die eingekauften\nWaren für den Gewerbebetrieb des Ausweisinhabers bestimmt oder auch nur geeignet sind, findet weder während des Einkaufs noch am Ausgang statt. Die Beschwerdeführer bewerben ihre Waren durch die sogenannte \"Metro-Post\", in der jeder angebotene Artikel mit einer doppelten Preisauszeichnung (Netto- und Bruttopreis)\nversehen ist, wobei die Nettopreise nur durch ein kleines Sternchen und einen entsprechenden Hinweis am Ende des Werbeprospekts als solche erkennbar sind. Die\nBeschwerdeführer halten ihren SB-Markt auch während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten offen.\n\n  Auf die Klage eines eingetragenen Vereins zur Förderung der Interessen des Einzelhandels hin verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführer dazu, es zu unterlassen, in ihrem SB-Markt Waren für den betriebsfremden Eigenverbrauch der Kunden zu verkaufen, in der \"Metro-Post\" eine doppelte Preisauszeichnung ohne\ngraphische Differenzierung vorzunehmen und ihre Kassen auch noch nach Schluß\nder gesetzlichen Ladenschlußzeiten offenzuhalten. Zur Begründung stützte sich das\nLandgericht im wesentlichen auf die sogenannte \"Metro III\"- Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1989 (BGH, GRUR 1990, S. 617).\n\n  Das Oberlandesgericht bestätigte die landgerichtliche Entscheidung. Die Verpflichtung der Beschwerdeführer, keine Waren zum betriebsfremden Eigenverbrauch der\nKunden zu verkaufen, folge, wie der Bundesgerichtshof in seiner \"Metro III\"-\nEntscheidung dargelegt habe, aus § 6 b UWG. Die beiden anderen Unterlassungsverurteilungen beruhten auf den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PrAngV)\nund des Gesetzes über den Ladenschluß (LadSchlG). Die von den Beschwerdeführern gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgebrachten Argumente\ngriffen nicht durch. Angesichts des Warensortiments und der Warenportionierung\nspreche die Lebenserfahrung dafür, daß der Anteil an betriebsfremden Privateinkäu-\n\n\n\n                                        2/11\n\nfen in den Metro-Märkten über der in der Rechtsprechung zugestandenen Schwelle\nvon 10 % des Gesamtumsatzes liege. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten\nGutachten, welche im Zuge von Vereinbarungen zwischen der \"Metro\" und dem\nHauptverband des Deutschen Einzelhandels bzw. der Zentrale zur Bekämpfung des\nunlauteren Wettbewerbs erstellt worden seien, könnten diesen Erfahrungssatz nicht\nerschüttern. Überdies könnten sich die Beschwerdeführer solange nicht auf den in\nder Rechtsprechung entwickelten Toleranzwert für zulässige Privateinkäufe in Höhe\nvon 10 % des Gesamtumsatzes berufen, wie sie nicht geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen Verkauf von betriebsfremder Ware an ihre Kunden zu unterbinden.\nEs sei zwar richtig, daß die Rechtsprechung nicht zwingend Ausgangskontrollen vorschreibe. Sie verlange aber effiziente Maßnahmen, um eine unbeschränkte private\nBedarfsdeckung zu verhindern. Der Fall gebe schließlich keinen Anlaß, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag (EGV) die Frage vorzulegen,\nob § 6 b UWG mit Art. 30 EGV vereinbar sei.\n\n Der Bundesgerichtshof nahm die Revision mit Beschluß gemäß § 554 b ZPO nicht               6\nan.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung             7\nihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz\n2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Nach der \"Metro III\"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs und deren verfassungsgerichtlicher Bestätigung (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S.\n1969) habe die \"Metro\" mit ihren damaligen Kontrahenten, dem Hauptverband des\nDeutschen Einzelhandels (HDE) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Vereinbarungen getroffen, worin sie sich bereit erklärt habe, ein mehrstufiges Prüfsystem zu installieren, um den Verkauf von Waren zum Eigenbedarf auszuschließen. Im Zuge dieser Vereinbarungen seien mehrere Gutachten durch neutrale\nSachverständige erstellt worden, die bewiesen hätten, daß der Verkauf von betriebsfremder Ware an die gewerblichen Kunden der Metro tatsächlich weit unter dem von\nder Rechtsprechung anerkannten Schwellenwert von 10 % des Gesamtumsatzes liege. Dessen ungeachtet verlangten die Instanzgerichte, daß sie Ausgangs-\n/Verwendungskontrollen durchführten. Diese Forderung stehe mit den tragenden\nGrundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang.\nDas Bundesverfassungsgericht habe entschieden, daß die \"Metro\" nicht zu Ausgangskontrollen verurteilt werden dürfe. Indem die Instanzgerichte die Anwendung\nder 10 %-Toleranzschwelle von der Durchführung von Ausgangskontrollen abhängig\nmachten, verlangten sie Unzumutbares. Das verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es\nsei im übrigen bezeichnend, daß nicht zuletzt ihre früheren Konkurrenten sich mit den\nvon ihnen ergriffenen Maßnahmen zufrieden zeigten und die anhängigen Rechtsstreitigkeiten mittlerweile einvernehmlich beendet worden seien.\n\n  Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil die angegriffenen Urteile widersprüchliche und     9\nin sich nicht mehr verständliche Ausführungen enthielten. Einerseits erachteten auch\n\n\n\n                                           3/11\n\ndie Instanzgerichte Ausgangskontrollen für unverhältnismäßig, verlangten andererseits dann aber doch gerade solche Ausgangskontrollen als Voraussetzung der Anwendung des Toleranzwertes. Art. 14 GG sei verletzt, weil es keine gesetzliche\nGrundlage für die Unterlassungsverurteilungen gebe.\n\n Durch die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens habe der Bundesgerichtshof gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (unter Hinweis auf EuGH, GRUR 1993, S. 741 \"Yves Rocher\")\nhätte der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob § 6 b UWG mit Art. 30 EGV vereinbar sei.\n\n Schließlich habe der Bundesgerichtshof gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil        11\ner trotz der Verschärfung der Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach § 13\nAbs. 2 Nr. 2 UWG in bezug auf die Klagebefugnis des Klägers des Ausgangsverfahrens keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen angestellt habe.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche         13\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 12 Abs. 1 GG sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt. Mit den beiden Kammerentscheidungen zur \"Metro-Problematik\" (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 1969; GRUR\n1993, S. 751) hat das Bundesverfassungsgericht die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe zudem bereits auf die vorliegende Fallkonstellation angewandt. Auch in bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind die maßgeblichen      verfassungsrechtlichen   Fragen       in   der     Rechtsprechung     des\nBundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. nur BVerfGE 82, 159 <192 ff.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           14\nals verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n a) Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG.   15\nDie angegriffenen Unterlassungsverurteilungen berühren als Berufsausübungsregeln den Schutzbereich des Grundrechts. Sie finden allerdings in den von den Zivilgerichten angewandten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ihre gemäß Art. 12 Abs.\n1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage. Die Verfassungskonformität der § 6\nb UWG, § 1 Abs. 6 PrAngV sowie des § 3 Abs. 1 LadSchlG hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. BVerfG, NJW 1993, S. 1969 <1970 f.>).\n\n Die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften durch die angegriffenen          16\nEntscheidungen genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Grundrechtsbe-\n\n\n\n                                         4/11\n\nschränkende Gesetze sind ihrerseits wieder im Licht des beschränkten Grundrechts\nauszulegen, damit der Vorrang der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Im Zusammenhang mit der Berufsfreiheit bedeutet dies, daß die Normanwendung nur dann verfassungskonform\nist, wenn die Berufsausübungsregelung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks\ngeeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung für den Betroffenen zumutbar ist (vgl. nur BVerfGE 77, 308 <332>).\n\n aa) Die von den Zivilgerichten angewandten Vorschriften des Gesetzes gegen den          17\nunlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung dienen dem Verbraucherschutz, die Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluß dem Arbeitsschutz\nder Angestellten. Verbraucher- und Arbeitsschutz sind Gemeinwohlbelange, die eine\nEinschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen (vgl. BVerfG,\nNJW 1993, S. 1969 <1970 f.>).\n\n  Anwendungsvoraussetzung sämtlicher Vorschriften ist es allerdings, daß der Normadressat in geschäftlichen Verkehr mit dem \"letzten Verbraucher\" (§ 6 b UWG)\nbzw. \"Letztverbraucher\" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PrAngV) tritt bzw. einen \"Verkauf an jedermann\" (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 LadSchlG) unternimmt. Diese Anwendungsvoraussetzungen\ndürfen im Licht des Grundrechts nicht exzessiv ausgelegt werden. Solange ein Normadressat allein mit Gewerbetreibenden Geschäfte macht, also echten Großhandel\nbetreibt, kann zumindest der Gemeinwohlbelang des Verbraucherschutzes den\nGrundrechtseingriff nicht mehr rechtfertigen, weil Gewerbetreibende in ihrer Eigenschaft als Geschäftsleute des wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutzes nicht bedürfen. Die angegriffenen Entscheidungen gehen jedoch davon aus, daß es keinen\nErfahrungssatz gebe, wonach gewerbliche Einkäufer angesichts des Warensortiments und der Warenportionierung im SB-Markt der Beschwerdeführer ihren Privatbedarf nicht dort abdeckten. Diese Einschätzung hat sich, wie die von den Beschwerdeführern in die Ausgangsverfahren eingeführten Gutachten zeigen, als zutreffend\nerwiesen. Selbst nach diesen Gutachten decken die \"Metro\"-Kunden nämlich jedenfalls bis zu einem gewissen Grad ihren Privatbedarf im SB-Markt der Beschwerdeführer ab. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die\nGerichte die Anwendungsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsvorschriften bejaht haben.\n\n bb) Die Unterlassungsverurteilungen sind zur Erreichung der verfolgten gesetzgeberischen Zwecke, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung aus dem Jahr 1992 bereits ausgeführt hat, auch geeignet und erforderlich (vgl.\nBVerfG, NJW 1993, S. 1969 <1970 f.>).\n\n cc) Die durch die Unterlassungsverurteilungen bewirkten Beschränkungen der Berufsfreiheit der Beschwerdeführer sind auch in Anbetracht der in die Ausgangsverfahren eingeführten Gutachten und trotz der sonstigen Entwicklungen seit der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 1992 zumutbar.\n\n\n\n                                         5/11\n\n  Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, durch die Gutachten der neutralen Sachverständigen werde nicht bewiesen,\ndaß der Anteil an betriebsfremden Privateinkäufen in dem SB-Markt der Beschwerdeführer tatsächlich unter 10 % des Gesamtumsatzes des Marktes liegt. Die Gerichte\nsind in der Beweiswürdigung grundsätzlich frei (§ 286 ZPO). Auch Sachverständigengutachten unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., 1998, § 286 Rz. 50). Unter Umständen kann\neine gerichtliche Nachprüfung gutachterlich festgestellter Tatsachen sogar von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfGE 91, 176 <182>). Es begegnet deshalb\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die von den\nBeschwerdeführern vorgelegten Gutachten auf ihre Aussagekraft hin überprüft hat.\nEbensowenig ist es von Verfassungs wegen zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht im Ergebnis den Gutachten nicht gefolgt ist. Es hat seinen Zweifel an den Ergebnissen der Gutachten mit dem verfehlten methodischen Ansatz der Gutachter (zu\ngrobes Zuordnungsraster der Waren- zu den Kundengruppen) begründet und dies\nmit teilweise eindrücklichen Beispielen untermauert. Ob die Gutachten tatsächlich\nvon einer fehlerhaften Methode getragen sind, braucht das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Jedenfalls sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts\nin sich schlüssig und plausibel. Es bestehen deshalb keine verfassungsrechtlichen\nBedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht trotz der Gutachten davon ausgegangen ist, der Anteil der Privateinkäufe am Gesamtumsatz der Beschwerdeführer\nliege über den gutachterlich festgestellten ca. 3 bzw. ca. 8 %.\n\n  Ebensowenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Beschwerdeführern die Berufung auf die 10 %-Toleranzschwelle - ungeachtet des tatsächlichen Anteils an betriebsfremden Privateinkäufen am Gesamtumsatz -\nallein deshalb versagt hat, weil diese überhaupt keine Ausgangs- und Verwendungskontrollen durchführten. Die Toleranzschwelle ist von der Rechtsprechung nicht als\nElement eines funktionsgerechten Großhandels entwickelt worden, sondern soll allein verdeutlichen, welche Nebenumsätze eines durch ausreichende Kontrollmaßnahmen gesicherten Selbstbedienungsgroßhandels die Funktionsechtheit als Großhandelsunternehmen unberührt lassen und dessen Privilegierung gegenüber dem\nEinzelhandel nicht in Frage stellen (vgl. BGH, GRUR 1990, S. 617 <620> \"Metro III\").\nDer Toleranzschwelle liegt der Gedanke zugrunde, daß es auch bei schärfsten Kontrollmaßnahmen nicht möglich ist, Privateinkäufe vollständig zu unterbinden (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., 1996, § 6 a Rz. 14). Gemessen\nan dieser Funktion ist es nicht zu beanstanden, daß die angegriffenen Entscheidungen die Anwendung des Toleranzwertes abgelehnt haben. Die Beschwerdeführer\ntrugen im Ausgangsverfahren zwar vor, infolge der Vereinbarung mit dem HDE \"ausreichende Kontrollmaßnahmen\" im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergriffen zu haben. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch in der \"Metro III\"-\nEntscheidung gefordert, daß geeignete Kontrollmaßnahmen nicht nur die\nEingrenzung des Kundenkreises und Eingangskontrollen, sondern auch über Stichproben hinausgehende Verwendbarkeitskontrollen erforderten (vgl. BGH, GRUR\n\n\n                                         6/11\n\n1990, S. 617 <621>). Diesem Erfordernis sind die Beschwerdeführer in ihrer Vereinbarung mit dem HDE nicht nachgekommen. Daß der HDE selber, ebenso wie\ndie Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sich mit den Maßnahmen der\n\"Metro\" zufriedengab, kann die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Auffassung\nder Zivilgerichte nicht in Zweifel ziehen.\n\n  Verfassungsrechtlich wäre die Versagung der Anwendung der Toleranzgrenze unter Berufung auf fehlende Kontrollmaßnahmen erst dann problematisch, wenn zweifelsfrei feststünde, daß der Privatverkauf tatsächlich auch ohne solche Kontrollmaßnahmen nur marginal wäre. Kein staatlich auferlegtes Kontrollverlangen kann\nnämlich aus sich allein heraus vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben. Kontrollen im\nprivaten Geschäftsverkehr dürfen vom Staat ausschließlich insoweit gefordert werden, als sie ihrerseits zur Erreichung eines Gemeinwohlbelangs unerläßlich sind. Im\nFall der \"Metro\" bedeutet dies, daß die Rechtsprechung Ausgangs-\n/Verwendungskontrollen nur insoweit fordern darf, als diese für die Aufrechterhaltung\ndes funktionsgerechten Großhandels vonnöten sind, weil die Funktionsechtheit des\nGroßhandels seinerseits wieder Voraussetzung für den Dispens von den wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ist. Bestehen an der Funktionsechtheit des Großhandels angesichts tatsächlich nur marginaler Privateinkäufe keine\nZweifel, läßt sich ein staatliches Kontrollverlangen nicht mehr rechtfertigen. Ob eine\nsolche \"Marginalgrenze\" notwendig mit der in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten \"Toleranzgrenze\" harmonieren muß oder unter Umständen von den Zivilgerichten auch unterhalb einer Schwelle von 10 % des Gesamtumsatzes verortet werden kann, braucht das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Denn nach\nden verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts steht noch nicht einmal zweifelsfrei fest, daß der Anteil an Privateinkäufen\nhöchstens 10 % des Gesamtumsatzes des SB-Marktes der Beschwerdeführer ausmacht.\n\n  Schließlich sind die den Beschwerdeführern auferlegten Beschränkungen nicht etwa deshalb unzumutbar, weil ihnen dadurch gerade solche Ausgangs- und Verwendungskontrollen verordnet worden seien, welche das Bundesverfassungsgericht verboten     habe.     Das    Bundesverfassungsgericht       hat   in    den    beiden\nKammerentscheidungen aus dem Jahr 1992 nicht festgestellt, Ausgangskontrollen\nseien in jedem Fall unzulässig. Es hat lediglich darauf hingewiesen, daß Ausgangskontrollen nicht das einzige Mittel seien, um den Anforderungen der Unterlassungsverurteilungen Rechnung zu tragen. In Frage käme etwa auch eine Änderung der Betriebsorganisation (vgl. BVerfG, NJW 1993, S. 1969 <1970 f.>). Daran hat sich nichts\ngeändert. Die Beschwerdeführer sind nicht zu Ausgangskontrollen verurteilt worden.\nSie müssen \"lediglich\" den Tenor beachten. Nach wie vor haben sie die Möglichkeit,\ndie wettbewerbsrechtliche Privilegierung des Großhandels, welche ihnen durch die\nangegriffenen Entscheidungen versagt worden ist, etwa durch eine Änderung ihrer\nBetriebsorganisation zu erreichen.\n\n\n\n\n                                         7/11\n\n b) Die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist unbegründet. Die Zivilgerichte waren nicht gehalten, ein Vorlageverfahren gemäß Art. 177 EGV anzustrengen.\n\n  aa) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gesetzlicher Richter im Sinn des Art.        26\n101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein letztinstanzliches nationales Gericht ist deshalb unter der\nVoraussetzung des Art. 177 Abs. 3 EGV gehalten, den EuGH anzurufen. Diese Anrufungspflicht ist kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1, Art. 59\nAbs. 2 Satz 1 GG erteilten Rechtsanwendungsbefehle Teil der innerstaatlich geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland geworden und folglich von den\nGerichten zu beachten (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>).\n\n Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 EGV kann demgemäß              27\ndas Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen. Da die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 177 Abs. 3 EGV vorliegen, zunächst Sache der zuständigen\nFachgerichte ist, prüft das Bundesverfassungsgericht jedoch nur, ob diese die in Art.\n177 EGV zum Ausdruck kommende Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer\nWeise gehandhabt haben (vgl. BVerfGE 82, 159 <195>).\n\n  Eine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht wird vom Bundesverfassungsgericht insbesondere dann angenommen, wenn die zuständigen Gerichte eine Vorlage\nan den EuGH trotz der - ihrer Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung ziehen, obwohl sie selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegen\n(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen\ndas letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der\nRechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und\ngleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewußtes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts\neinschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende\nRechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des\nEuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann\nverletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der\nRechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts\ngegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl.\nBVerfGE 82, 159 <195 f.>).\n\n bb) Gemessen an diesen Kriterien ist die Nichteinleitung des Vorlageverfahrens           29\ndurch die Zivilgerichte verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht, dem ohnehin - anders als den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten (vgl.\nArt. 177 Abs. 3 EGV) - grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage obliegt (Art. 177 Abs. 2\n\n\n                                          8/11\n\nEGV), hat sich ausdrücklich mit der Frage einer Vorlage an den EuGH auseinandergesetzt. Fraglich kann allenfalls sein, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht\ngrundsätzlich verkannt hat. Dies läßt sich dem angegriffenen Beschluß nicht entnehmen. Lehnt - wie hier - der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision gemäß\n§ 554 b ZPO ab und begründet diese Entscheidung mit der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision\nim konkreten Fall, ist davon auszugehen, daß der Bundesgerichtshof hinsichtlich der\nVorlagepflicht auf die europarechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts Bezug\ngenommen und damit seiner Prüfungspflicht Genüge getan hat (vgl. BVerfG, NJW\n1994, S. 2017 <2018>).\n\n Die Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen auch nicht bewußt von der         31\nRechtsprechung des EuGH abgewichen. Der EuGH hat sich bisher zur Vereinbarkeit\ndes § 6 b UWG mit den Vorschriften des EG-Vertrags nicht geäußert. In der von den\nBeschwerdeführern besonders hervorgehobenen Entscheidung \"Yves Rocher\"\n(EuGH, GRUR 1993, S. 747) hatte der EuGH allein die Unvereinbarkeit des - mittlerweile aufgehobenen - § 6 e UWG (Verbot des Eigenpreisvergleichs) festgestellt.\nZwar ist nach dieser Entscheidung im Schrifttum diskutiert worden, ob auch § 6 b\nUWG gegen Art. 30 EGV verstoße; zu eindeutigen Ergebnissen ist diese Diskussion\naber nicht gekommen (vgl. nur Bornkamm, Urteilsanmerkung, in: GRUR 1993, S. 748\n<750>). Von einem \"bewußten Abweichen\" kann daher nicht gesprochen werden.\n\n Schließlich kann den Zivilgerichten auch nicht die Unvollständigkeit ihrer Rechtsprechung entgegengehalten werden. Das Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit der\nEntscheidung des EuGH \"Yves Rocher\" auseinandergesetzt. Es ist jedoch zu dem\nErgebnis gekommen, der EuGH habe seine Rechtsprechung mit der Entscheidung\n\"Keck\" (EuGH, ZIP 1993, S. 1813) aufgegeben. Ob und inwiefern der EuGH mit der\nEntscheidung \"Keck\" tatsächlich einen Kurswechsel vollzogen hat, ist zwar im\nSchrifttum nicht unumstritten geblieben (vgl. nur Reich, ZIP 1993, S. 1815; Schroeder/Federle, ZIP 1994, S. 1428). Zweifel an den europarechtlichen Ausführungen\nder angegriffenen Entscheidungen drängen sich aber nicht in einer Weise auf, daß\ndie Nichtvorlage an den EuGH unvertretbar erschiene. Jedenfalls läßt sich nicht sagen, die Auffassung der Beschwerdeführer sei gegenüber derjenigen des Oberlandesgerichts eindeutig vorzuziehen.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer        33\nrügen zu Unrecht, die Gerichte muteten ihnen Ausgangskontrollen zu, obwohl sie\nselbst solche Ausgangskontrollen für verfassungsrechtlich bedenklich hielten. Die\nBeschwerdeführer sind nicht zu Ausgangskontrollen verurteilt worden. Die Gerichte\nhaben ihnen lediglich die Privilegierung des Großhandels versagt, solange sie keine\ngeeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Funktionsechtheit eines Großhandels sicherzustellen. Allein in diesem Zusammenhang stellt das Oberlandesgericht fest,\ndaß, sollten alle anderen Maßnahmen scheitern, auch Ausgangskontrollen nicht unzumutbar wären. Das ist weder widersprüchlich noch schlechthin unvertretbar.\n\n\n\n                                         9/11\n\n  d) Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht begründet.   34\nDer Bundesgerichtshof hat das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, daß er es\nversäumt hätte, die Klagebefugnis des Klägers im Ausgangsverfahren gemäß § 13\nAbs. 2 Nr. 2 UWG weiter aufzuklären. Der Bundesgerichtshof hat nach der Verschärfung der Voraussetzung einer Klagebefugnis von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen durch die UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 (BGBl I S. 1738) dem Kläger des Ausgangsverfahrens aufgegeben, das Vorliegen der verschärften\nVoraussetzungen darzulegen. Dem ist der Kläger offenbar zur Zufriedenheit des\nBundesgerichtshofs nachgekommen. Die Beschwerdeführer haben die Ausführungen des klagenden Vereins zwar mit Nichtwissen bestritten. Allein deshalb mußte der\nBundesgerichtshof aber nicht von sich aus weitere Sachverhaltsermittlungen anstrengen.\n\n e) Die Rüge einer Verletzung von Art. 14 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  37\n\n                Papier                  Grimm                Hömig\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 2652/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998\n                - 1 BvR 2652/95 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980604_1bvr265295.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980604.1bvr265295\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-04/1-bvr-2652-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-04/1-bvr-2652-95","retrieved":"2026-07-10 10:42:41.638077+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-06-04/1-bvr-2652-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-06-04","dockets":["1 BvR 2652/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980604.1bvr265295","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980604.1bvr265295"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.06.1998 – 1 BvR 2652/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-04/1-bvr-2652-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                        1/11","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":7},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/59","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"59","label":"Art 59 GG","mentions":1},{"id":"LadSchlG/1","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"1","label":"§ 1 LadSchlG","mentions":1},{"id":"LadSchlG/3","law":"LadSchlG","abbreviation":"LadSchlG","ref":"3","label":"§ 3 LadSchlG","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 1999, 247","basis":"cited_by_decisions","votes":7},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 1998, 2811","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:42:41.638077+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}