{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980604_1bvr007498","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980604.1bvr007498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-06-04","aktenzeichen":"1 BvR 74/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 74/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n-\n     gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck\n           vom 2. Dezember 1997 - 14 S 52/97 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Steiner\n\nam 4. Juni 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Dezember 1997 - 14 S 52/97 - verletzt\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Lübeck,           1\ndurch das seine auf eine Verwertungskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1\nBGB gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde; er rügt u.a. die Verletzung des\nArt. 14 Abs. 1 GG.\n\n                                        II.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung          2\ndes Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dieses Grundrecht ist offensichtlich verletzt; die für\n\n\n                                          1/4\n\ndie Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).\n\n1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG.                            3\n\n a) Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob die Kündigung wirksam ausgesprochen worden ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des\ndamit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19\nAbs. 4 GG) zu beachten. Dieser verbietet es, durch restriktive Auslegung und Handhabung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen den Anspruch des Vermieters\nauf gerichtliche Überprüfung der von ihm ausgesprochenen Kündigung zu verkürzen.\nDie Fachgerichte sind verpflichtet, die Kündigung gerichtlich nachzuprüfen und den\nRechtsschutz nicht zu Lasten des Vermieters von einer unzumutbar strengen Handhabung der Verfahrensvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. dazu BVerfGE\n79, 80 <84 f.>; 85, 219 <225 f.>). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht.\n\n  b) Die Entscheidung beruht auf der Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, daß sich das Haus nicht zu einem angemessenen Preis\nveräußern lasse, solange es vermietet sei (vgl. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB). Dabei hat es den Vortrag des Beschwerdeführers als unbeachtlich angesehen, er habe\n1 1/2 Jahre vergeblich versucht, das Haus über Makler zu veräußern und diese Bemühungen deshalb Mitte 1993 eingestellt, weil mit einer Veränderung der Situation\nnicht zu rechnen gewesen und das Objekt bereits als unverkäuflich bekannt geworden sei. Demgemäß hat es keine Beweisaufnahme angeordnet. Maßgeblich hierfür\nwar für das Landgericht die Erwägung, daß die vermietungsbedingte Unmöglichkeit,\neine Wohnung zu einem angemessenen Preis zu veräußern, in jedem Falle nur\ndurch den Nachweis entsprechender (vergeblicher) Verkaufsbemühungen in der Zeit\nzwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist dargelegt werden könne. In Anwendung dieser allgemeinen Darlegungsregel hat das Gericht dem Vortrag des Beschwerdeführers\nvon vornherein\nkeine Bedeutung beigemessen.\n Dem deutschen Zivilprozeßrecht ist eine derart formalisierte, von den Umständen        6\ndes konkreten Falles losgelöste Darlegungsregel fremd. Es ist verfassungsrechtlich\nim Lichte des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beanstanden,\nwenn das Gericht das Vorbringen des Eigentümers im Hinblick auf eine von ihm\nselbst festgelegte, allgemeine Darlegungsregel außer Acht läßt. Denn damit versperrt sich das Gericht selbst den Zugang zur verfassungs- und prozeßrechtlich gebotenen Prüfung substantiierten Vorbringens der Beteiligten. Eine solche Handhabung des Prozeßrechts verletzt den Anspruch des Eigentümers auf gerichtliche\nPrüfung des geltend gemachten Rechts und erschwert die Rechtsverfolgung in unzumutbarer Weise. Das Landgericht hätte deshalb bei ordnungsgemäßer Gewährung\neffektiven Rechtsschutzes prüfen müssen, ob nicht bereits die verschiedenen Grün-\n\n\n                                         2/4\n\nde, auf die sich der Beschwerdeführer zum Nachweis der Unmöglichkeit einer Veräußerung der vermieteten Wohnung zu einem angemessenen Preis berufen hat, insgesamt eine hinreichende Substantiierung dieser Kündigungsvoraussetzung darstellen.\nIm Blick auf die Zumutbarkeit der Darlegungsanforderungen hätte das Gericht auch\nzu berücksichtigen gehabt, daß sich nach Angaben des Beschwerdeführers weitere\nVerkaufsversuche preisschädigend ausgewirkt hätten.\n\n  c) Die Entscheidung beruht auch auf der Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Es kann   7\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es in die Prüfung des Prozeßvortrags eingetreten wäre.\n\n2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a     8\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 9\n\n               Papier               Haas                  Steiner\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 74/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998\n                - 1 BvR 74/98 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980604_1bvr007498.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980604.1bvr007498\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980604_1bvr007498.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-04/1-bvr-74-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980604_1bvr007498.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980604_1bvr007498.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-06-04/1-bvr-74-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/06/rk19980604_1bvr007498.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:40.928203+00:00"}}