{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980528.1bvr032998","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-05-28","aktenzeichen":"1 BvR 329/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 329/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n    1. des L...,\n    2. des Herrn A...,\n    3. des Herrn H...,\n    4. des Herrn K...,\n    5. des Herrn S...,\n    6. des Herrn S...,\n    7. des Herrn S...,\n    8. des Herrn S...\n\n-\n       gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln\n             vom 8. Januar 1998 - 7 U 83/96 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Mai 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer zu 1), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht    1\nder Selbstverwaltung, ist Träger von Einrichtungen für psychisch Kranke und geistig\nBehinderte. Auf seinem Grundstück richtete er 1993 ein normales Wohnhaus als sogenannte \"Außenwohngruppe\" für sieben geistig behinderte Männer ein, die bis dahin in einem Zentralheim lebten. Bei den sieben Männern handelt es sich um die Beschwerdeführer zu 2) bis 8). Sie werden seit März 1993 aufgrund von\nprivatrechtlichen Heimverträgen in dem Haus, zu dem auch ein Garten gehört, rund\num die Uhr betreut.\n\n\n\n                                         1/6\n\n  Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Eigentümer des dem Grundstück des Beschwerdeführers zu 1) benachbarten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem\nEinfamilienhaus bebaut, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens mit seiner Ehefrau wohnt. Weil er sich durch die Äußerungsformen der Beschwerdeführer zu 2) bis\n8) in der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks beeinträchtigt fühlte, erhob er\nnach mehreren fehlgeschlagenen außergerichtlichen Einigungsversuchen im September 1993 gegen den Beschwerdeführer zu 1) Klage auf Unterlassung der seiner\nAuffassung nach von dessen Grundstück ausgehenden Störungen.\n\n Das Landgericht wies die Klage im April 1996 ab, das Oberlandesgericht gab ihr auf       3\ndie Berufung des Klägers des Ausgangsverfahrens im Januar 1998 durch das angegriffene Urteil teilweise statt und verurteilte den Beschwerdeführer zu 1) dazu, in der\nJahreszeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober durch geeignete Maßnahmen\nzu verhindern, daß von den auf seinem Grundstück untergebrachten geistig behinderten Personen Lärmeinwirkungen wie Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige\nunartikulierte Laute an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 12.30 Uhr, mittwochs\nund samstags ab 15.30 Uhr und an den übrigen Werktagen ab 18.30 Uhr auf das\nGrundstück des Klägers des Ausgangsverfahrens dringen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im wesentlichen damit, daß dem\nKläger des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Lärmeinwirkungen grundsätzlich ein\nUnterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 906 Abs. 1\nBGB zustehe, da ihm, wie die Verwertung der von ihm vorgelegten Tonbandaufnahmen und die Zeugenvernehmung ergeben hätten, auch unter Berücksichtigung der\nAusstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG die Lärmeinwirkungen nur in dem\naus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugemutet werden könnten.\n\n                                          II.\n Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln haben sowohl der Beschwerdeführer zu 1) als auch die am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer zu\n2) bis 8) Verfassungsbeschwerde erhoben.\n\n1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, da das          5\nOberlandesgericht erhebliche Beweisangebote nicht berücksichtigt habe. Er habe in\nseiner Berufungserwiderungsschrift beantragt, \"die 'Wesentlichkeit' der vom Kläger\nim Ausgangsverfahren behaupteten Lärmemissionen durch Sachverständigengutachten und durch richterlichen Augenschein der Örtlichkeit klären zu lassen\". Dies\nentspreche der üblichen, weil am besten geeigneten Vorgehensweise bei der Ermittlung der \"Wesentlichkeit\" beziehungsweise \"Erheblichkeit\" von menschlichem\nLärm. Das Oberlandesgericht habe diese Beweisantritte nicht berücksichtigt und\nstatt dessen unter Verletzung von Grundrechten das vom Kläger des Ausgangsverfahrens aufgenommene Tonband verwertet. Die Entscheidung beruhe auch auf diesem Verstoß, da ihm auf diese Weise die Möglichkeit genommen worden sei, das\nklägerische Vorbringen zu Fall zu bringen.\n\n\n\n\n                                          2/6\n\n2. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 8) rügen eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG:\n\n  a) Indem das Gericht das ohne ihr Wissen vom Kläger des Ausgangsverfahrens             7\naufgenommene Tonband als Beweismittel zugelassen, in öffentlicher Sitzung abgespielt und bei seiner Entscheidung verwertet und auf diese Weise Kommunikationsinhalte und Gefühlsäußerungen aus ihrer engsten Privatsphäre zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht habe, habe es ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht\nverletzt.\n\n  Zudem verstoße die angegriffene Entscheidung auch in mehrfacher Hinsicht gegen         8\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. So habe das Gericht die Zulässigkeit der Verwertung des\nTonbandes damit begründet, daß ihre - der Beschwerdeführer zu 2) bis 8) - nichtverbalen Laute jedenfalls für Außenstehende keinen Informationsgehalt hätten und daher auch nicht mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht werden könnten.\nDamit gebe das Gericht zu erkennen, daß es ihre Äußerungen anders behandele als\ndie anderer Menschen. Da diese Ungleichbehandlung gerade an ihre Behinderung\nanknüpfe, liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vor. Gegen diese Bestimmung habe das Gericht zudem dadurch verstoßen, daß es im Rahmen der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung auf die Lästigkeit ihrer Äußerungsformen abgestellt habe. Auf die Lästigkeit der Geräusche stelle die Rechtsprechung\njedoch nur ab, wenn deren Lautstärke unerheblich beziehungsweise nicht verläßlich\nmeßbar sei, wie dies zum Beispiel bei Freizeitaktivitäten wie dem Tennisspiel und bei\nTiergeräuschen der Fall sei. Für die Beurteilung des durch eigene stimmliche Laute\neines Menschen hervorgerufenen Lärms seien hingegen nach der Rechtsprechung\nüblicherweise technische Meßwerte maßgebend, die gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen und durch eigene tatrichterliche Wahrnehmung vor Ort\nzu würdigen seien. Indem das Gericht - auch insoweit anknüpfend an ihre Behinderung - die Lautstärke ihrer Artikulation wegen deren besonderer Lästigkeit überhaupt\nnicht berücksichtige, auf die Durchführung eines Ortstermins verzichte und anstelle\nder Einschaltung eines Sachverständigen ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Tonband verwerte, verstoße es daher ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.\n\n Schließlich verletze das angegriffene Urteil auch ihr durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG     9\ngeschütztes Recht auf Freiheit der Person, da sie durch das Urteil an der uneingeschränkten Gartennutzung gehindert würden. Die durch das Urteil auferlegte Verpflichtung führe zwangsläufig dazu, daß der diensthabende Betreuer zumindest den\nsich auf die im Tenor genannte Art und Weise artikulierenden Bewohner im Haus einsperren müßte, da andere Möglichkeiten, der durch das Gericht ausgesprochenen\nVerpflichtung nachzukommen, nicht existierten.\n\n  b) Ihre Verfassungsbeschwerde sei auch zulässig. Auch wenn sie weder als Partei       10\nnoch sonst am Verfahren beteiligt gewesen seien, würden sie sowohl durch die Zulassung, das Abspielen und die Verwertung des Tonbandes als auch durch die im Tenor des Urteils enthaltene Einschränkung der Gartennutzung selbst, gegenwärtig und\n\n\n\n                                         3/6\n\nunmittelbar beschwert.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            11\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n1. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zu 1) ist unsubstantiiert, da sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Den\nBerufungserwiderungsschriftsatz, in dem die nicht berücksichtigten Beweisangebote\nenthalten sein sollen, hat der Beschwerdeführer zu 1) seiner Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt. Abgesehen davon ergibt sich auch aus den beigezogenen Akten\ndes Ausgangsverfahrens, daß der Beschwerdeführer zu 1) weder auf der von ihm\nangegebenen Seite noch auf einer anderen Seite des genannten Schriftsatzes beantragt hat, \"die Wesentlichkeit der vom Kläger im Ausgangsverfahren behaupteten\nLärmemissionen durch Sachverständigengutachten und durch richterlichen Augenschein der Örtlichkeit klären zu lassen\".\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2) bis 8) ist ebenfalls unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch die Beschwerdeführer zu 2) bis 8) durch das angegriffene Urteil beschwert sind. Denn jedenfalls steht ihrer Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität\nentgegen. Dieser in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz erfordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des\nRechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken. Der Beschwerdeführer muß bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten\nausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen\noder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22,\n287 <290 f.>; 81, 97 <102 f.>). Die Verfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den\numfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen\nRechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer\nGrundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. BVerfGE 70, 180 <185 f.>). Dies ist\nnicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287\n<290 f.>). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor\nder Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>).\n\n Vorliegend hätte für die Beschwerdeführer zu 2) bis 8) noch bis zur Rechtskraft des   14\nangegriffenen Urteils die Möglichkeit bestanden, sich im Wege der Nebenintervention\n\n\n                                         4/6\n\ngemäß § 66 ZPO auf der Seite des Beschwerdeführers zu 1) am Ausgangsverfahren\nzu beteiligen und die ihnen als Nebenintervenienten zustehenden prozessualen Mittel auszuschöpfen, um es gar nicht erst zu den von ihnen behaupteten Grundrechtsverstößen kommen zu lassen. Weshalb ihnen diese Möglichkeit verwehrt gewesen\nwäre, ist weder überzeugend dargelegt, noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen ihre Grundrechte erfolgten Verwertung\ndes Tonbandes hätte für sie unabhängig von einer Beteiligung als Nebenintervenienten zudem die Möglichkeit bestanden, den Kläger des Ausgangsverfahrens - gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes - auf Herausgabe oder Löschung\nder streitigen Tonbandaufnahmen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, NJW 1988, S.\n1016 f.).\n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).       15\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 16\n\n               Papier               Haas                  Steiner\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Mai 1998 - 1 BvR 329/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1998\n                - 1 BvR 329/98 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980528_1bvr032998.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980528.1bvr032998\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-28/1-bvr-329-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-28/1-bvr-329-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:40.427443+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-05-28/1-bvr-329-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-05-28","dockets":["1 BvR 329/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980528.1bvr032998","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980528.1bvr032998"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.05.1998 – 1 BvR 329/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-28/1-bvr-329-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/906","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"906","label":"§ 906 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/66","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"66","label":"§ 66 ZPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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