{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980527.2bvr037898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"2 BvR 378/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 378/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Partei \"DIE GRAUEN - Graue Panther Bundesverband\", Rathenaustraße 2,\nWuppertal,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Paul Michael Günther und Koll.,\n                   Döppersberg 19, Wuppertal -\ngegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1998 - 5 B 128/98; 5 E 89/98 -\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Sommer,\n                                  Jentsch und\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die           1\nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren über die Gewährung staatlicher\nMittel zur Parteienfinanzierung an die Freie Demokratische Partei (F.D.P.).\n\n                                         I.\n  1. Unter dem Datum des 11. Januar 1995 (gemeint war 1996) richtete der Bundesschatzmeister der F.D.P. an die Präsidentin des Deutschen Bundestags einen \"Antrag auf Abschlagszahlungen nach § 21 Parteiengesetz\". Einen weiteren Antrag stellte die F.D.P. nicht mehr. Am 7. Oktober 1996 legte der zuständige Referatsleiter der\nBundestagsverwaltung in einem Vermerk nieder, daß nach seiner Auffassung kein\nAntrag auf endgültige Festsetzung der staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung gemäß § 19 PartG gestellt sei. Sein dienstvorgesetzter Unterabteilungsleiter sah dagegen bereits den Antrag vom 11. Januar 1996 als für die Festsetzung nach § 19 PartG\nausreichend an. Ein von der Präsidentin des Deutschen Bundestags eingeholtes\nGutachten vom 2. Dezember 1996 stützte die Auffassung des Unterabteilungsleiters.\n\n\n                                         1/7\n\n 2. Mit Bescheiden vom 4. Dezember 1996 und vom 5. Februar 1997 setzte die Präsidentin des Deutschen Bundestags gegenüber dem Bundesschatzmeister der\nF.D.P. die staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung für 1996 zunächst vorläufig und\nschließlich endgültig in Höhe von 12.388.104,49 DM fest. Hiervon entfielen auf den\nBundesverband 10.481.057,49 DM. Diese Mittel wurden an die F.D.P. ausgezahlt.\n\n 3. Am 23. Dezember 1996 erhob die Beschwerdeführerin Klage zunächst gegen die           4\nvorläufige Festsetzung der Mittel zugunsten der F.D.P. Das Geld stehe der F.D.P.\nnicht zu, weil diese keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Durch die Festsetzung zugunsten der F.D.P. sei das Recht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit verletzt. Denn wegen der absoluten Obergrenze des § 18 Abs. 2 PartG sei\ndie staatliche Finanzierung zugunsten der Beschwerdeführerin dadurch geringer\nausgefallen.\n\n  Das Verwaltungsgericht gab der inzwischen gegen den endgültigen Bescheid gerichteten Klage mit Urteil vom 19. November 1997 statt und hob den Festsetzungbescheid vom 5. Februar 1997 auf. Zugleich verpflichtete es die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Präsidentin des Deutschen Bundestags, für die\nBeschwerdeführerin einen weiteren Betrag zur Parteienfinanzierung in Höhe von\n48.494,94 DM festzusetzen.\n\n 4. Auf Antrag der Beschwerdeführerin stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. Dezember 1997 fest, daß die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 5. Februar 1997 aufschiebende Wirkung habe und gab der Bundesrepublik Deutschland auf, als vorläufige Maßnahme von der F.D.P. die ihrem\nBundesverband gezahlten Finanzierungsmittel in Höhe von 10.481.057,49 DM unverzüglich bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids vom 5. Februar 1997 zurückzufordern. Den weiterhin gestellten Antrag auf\nvorläufige Auszahlung der im Hauptsacheverfahren zugesprochenen 48.494,94 DM\nnahm die Beschwerdeführerin im Verfahren wieder zurück.\n\n  5. Durch Beschluß vom 20. Februar 1998 ließ das Oberverwaltungsgericht auf Anträge des Deutschen Bundestags und der F.D.P. die Berufungen gegen das Urteil\nvom 19. November 1997 zu. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie\nwerfe ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an einen Antrag\nnach § 19 PartG auf. Auch stelle sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einer Partei im Verfahren der staatlichen Parteienfinanzierung Drittschutzrechte hinsichtlich der Festsetzung und Auszahlung von Geldern an\nandere Parteien zustehen.\n\n 6. Auf die zugelassenen Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der              8\nF.D.P. änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 20. Februar 1998 den\nBeschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 und lehnte die Anträge\nauf vorläufigen Rechtsschutz ab. Nach der Zulassung der Berufung gegen das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts vom 19. November 1997 seien die Erfolgsaussichten in der\nHauptsache offen. Es sei deshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen. Beson-\n\n\n                                          2/7\n\ndere Bedeutung komme dabei dem verfassungsrechtlichen Gebot zu, im Rahmen\nder staatlichen Parteienfinanzierung das durch das Grundgesetz garantierte Recht\naller Parteien auf Chancengleichheit zu wahren. Die danach gebotene Abwägung gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Müßte die F.D.P. die für 1996 gewährten\nMittel im Wahljahr 1998 zurückzahlen, so hätte dies für sie einschneidende Konsequenzen. Die mögliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin sei dagegen vergleichsweise gering.\n\n                                         II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer      9\nRechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 21 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zusätzlich\nhat sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Entscheidung\ndes Oberverwaltungsgerichts vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll.\n\n 1. Das Oberverwaltungsgericht habe den Ausgang der Hauptsache zu Unrecht als          10\noffen angesehen, anstatt - wie es richtig gewesen wäre - hierüber zu entscheiden.\nDie Sachlage sei geklärt, die rechtlichen Argumente seien allesamt vorgetragen worden. Das Oberverwaltungsgericht habe sich deshalb nicht auf eine Interessenabwägung beschränken dürfen.\n\n  2. Das Verhalten des Oberverwaltungsgerichts stelle auch eine Verletzung des Art.    11\n103 Abs. 1 GG dar. Das Gericht sei der Pflicht, sich mit den wesentlichen Fragen\nauseinanderzusetzen, die vorgetragenen Argumente zu erwägen und im Hinblick\nhierauf seine Entscheidung zu begründen, nicht nachgekommen. Das Oberverwaltungsgericht habe sich insbesondere nicht mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und auch nicht begründet, warum es die Erfolgsaussichten\nder Hauptsacheklage als offen ansehe.\n\n 3. Die Interessenabwägung des Oberverwaltungsgerichts sei zudem fehlerhaft. Es        12\nhabe verkannt, daß die verschiedenen Parteien unterschiedliche Ziele verfolgten: Die\nF.D.P. kämpfe um die Überwindung der 5%-Hürde. Die Beschwerdeführerin wolle\ndagegen zunächst einmal 0,5% der Wählerstimmen erreichen, um auch zukünftig in\nden Genuß staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung zu kommen (§ 18 Abs. 4 Satz 1\nPartG).\n\n                                        III.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2           13\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a          14\nAbs. 2 lit. a BVerfGG). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob\ndas Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet gewesen\nwäre, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Beurteilung des Falles vorzunehmen, läßt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten. Sie ist zu verneinen.\n\n\n                                         3/7\n\n  a) Vorläufigem Rechtsschutz kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe zu, nicht wiedergutzumachende Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung\neiner hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen\n(vgl. BVerfGE 51, 268 <284>; stRspr). Bedeutung erlangt das Institut des vorläufigen\nRechtsschutzes damit nur dann, wenn in der Hauptsache Rechtsschutz nicht vor\ndem Eintritt solcher Folgen erlangt werden kann.\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb angemessener Zeit hingewiesen (BVerfGE 35,\n382 <405>; 40, 237 <257>; 51, 268 <284>; 55, 349 <369>; stRspr). Allerdings obliegt\nes dem mit der Sache befaßten Gericht, im Rahmen des ihm im Hinblick auf die Verfahrensführung durch die einschlägigen Prozeßordnungen eingeräumten Ermessens\nzu bestimmen, wann im einzelnen Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung\nanberaumt und die Hauptsache entschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf sofortige Entscheidung jeder\nHauptsacherechtsfrage gibt es somit nicht.\n\n  c) Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der     17\nGerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende\nrechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen (vgl. Schenke, in Dolzer/Vogel\n<Hrsg.>, BK, Art. 19 Abs. 4, Rn. 416). Denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit des gerichtlichen Rechtsschutzes insgesamt geschwächt (vgl.\nSchmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 19 Abs. 4 Rn.\n276). Auch wenn es von Verfassungs wegen regelmäßig nicht zu beanstanden ist,\nwenn Gerichte bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache in\nden Blick nehmen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 -\nNVwZ 1982, S. 241), ist vorläufiger Rechtsschutz deshalb grundsätzlich sowohl in\nAnfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der\nöffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren (vgl.\nBVerfGE 51, 268 <280, 286>). Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und\nsteht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Widerspruch.\n\n  d) Eine umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs als Bestandteil der Abwägung bereits im Eilverfahren kann von\nVerfassungs wegen ausnahmsweise dann geboten sein, wenn das einstweilige\nRechtsschutzvefahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>).\n\n  Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren      19\ndes vorläufigen Rechtsschutzes tritt nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens.\nEine Rückforderung der staatlichen Finanzierungsmittel von der F.D.P. ist grundsätzlich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.\n\n\n\n                                         4/7\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           20\nals verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b\nBVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n  a) Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen         21\nder vorgenommenen Abwägung unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit die Bedeutung verkannt, die die streitgegenständliche Maßnahme für sie habe,\nist unbegründet.\n\n  aa) Die Auslegung und Anwendung einfach-rechtlicher Regelungen unter Würdigung eines konkreten Sachverhalts obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Deren Beurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachzuprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer Bedeutung\nfür den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 <92 f.>;\nstRspr). Die Intensität der gerügten Grundrechtsbeeinträchtigung und die Schwere\nder Auswirkungen für den Betroffenen können zwar das Bundesverfassungsgericht\nveranlassen, die vom Fachgericht vorgenommene Wertung durch seine eigene zu ersetzen (vgl. etwa BVerfGE 42, 143 <148 f.>). Eine derart weitreichende Nachprüfungsmöglichkeit erscheint aber in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn ein Beschwerdeführer lediglich beanstandet, das Fachgericht habe im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes eine unzureichende Abwägung der konkreten beiderseitigen Interessen vorgenommen. Gerade hier kann es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, seine Vorstellung von der zu treffenden Entscheidung an die\nStelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen (vgl. BVerfGE 53, 30 <61 f.>).\n\n  bb) So liegt es hier. Die konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen, die      23\ndas Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommen hat,\nist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffene Entscheidung läßt\nkeine Auslegungsfehler erkennen, die auf eine grundsätzlich unrichtige Auffassung\nvon der Bedeutung der in Frage stehenden verfassungsrechtlichen Verbürgung\nschließen lassen. Das Oberverwaltungsgericht hat das verfassungsrechtliche Gebot\nder Chancengleichheit der politischen Parteien ausdrücklich bei der Abwägung berücksichtigt und die wesentlichen Belange sowohl der Beschwerdeführerin als auch\nder F.D.P. in die Abwägung eingestellt. Gegen diese Erwägungen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.\n\n Insbesondere beeinträchtigt die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts das Recht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit nicht in einer der\nendgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung gleichkommenden Weise.\nEine der Beschwerdeführerin günstige Entscheidung hätte zwar die Finanzkraft der\nF.D.P. möglicherweise geschwächt. Hiervon hätte aber nicht nur die Beschwerdefüh-\n\n\n\n                                         5/7\n\nrerin, sondern hätten alle anderen Konkurrenten ebenso profitiert. Die Wettbewerbslage zwischen den Parteien wäre deshalb im Hinblick auf die Beschwerdeführerin\nkaum verändert worden. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit könnten\ndeshalb allenfalls die von der Beschwerdeführerin zunächst begehrten zusätzlichen\nMittel in Höhe von 48.494,94 DM relevant sein, die sie möglicherweise zusätzlich\nhätte beanspruchen können, wenn die F.D.P. für 1996 keine staatlichen Mittel zur\nParteienfinanzierung erhalten hätte. Ihren diesbezüglichen Eilantrag auf vorläufige\nGewährung solcher Fördermittel hat die Beschwerdeführerin allerdings schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen.\n\n b) Die Rüge der Beschwerdeführerin, der angegriffene Beschluß habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzt, ist ebenfalls unbegründet.\n\n  aa) Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte       26\ndas von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und\nin Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei\nletztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt\nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden\nist (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; 47, 182 <187> m.w.N.).\n\n  bb) Solche besonderen Umstände lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.    27\nDas Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung auf seinen Beschluß vom selben\nTage verwiesen, mit dem es im Hauptsacheverfahren die Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hatte, sowie darauf, daß deswegen die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daraus gerade nicht geschlossen\nwerden, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und es bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt. Zu einer Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet. Zudem kann nach der vom Oberverwaltungsgericht\ngegebenen Begründung auch keineswegs unterstellt werden, daß es die Gründe der\nerstinstanzlichen Eilentscheidung oder des Urteils vom 19. November 1997 nicht in\nErwägung gezogen habe.\n\n Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer         28\neinstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   29\n\n               Sommer                 Jentsch              Hassemer\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980527_2bvr037898.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980527.2bvr037898\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-27/2-bvr-378-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-27/2-bvr-378-98","retrieved":"2026-07-10 10:42:39.915650+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-05-27/2-bvr-378-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-05-27","dockets":["2 BvR 378/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980527.2bvr037898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980527.2bvr037898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.05.1998 – 2 BvR 378/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-27/2-bvr-378-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"PartG/19","law":"PartG","abbreviation":"PartG","ref":"19","label":"§ 19 PartG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"PartG/18","law":"PartG","abbreviation":"PartG","ref":"18","label":"§ 18 PartG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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