{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980526_1bvr018088","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980526.1bvr018088","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-05-26","aktenzeichen":"1 BvR 180/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 180/88 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n-\n     gegen 1. a) das Urteil des Bundesgerichtshofs\n                 vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 -,\n\n                 b) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart\n                    vom 22. Oktober 1986 - 1 U 38/86 -,\n\n                 c) das Urteil des Landgerichts Stuttgart\n                    vom 29. Januar 1986 - 15 O 213/85 -,\n                    2. gesetzgeberisches Unterlassen\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                   Vizepräsidenten Papier,\n                                   die Richterin Haas\n                                   und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Mai 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Grundrecht auf Eigentum        1\n(Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet, Eigentümern von Waldbeständen eine staatliche Entschädigung oder jedenfalls einen Ausgleich für diejenigen Schäden zu zahlen, die\nu.a. infolge der allgemeinen Luftverunreinigung durch Industrie-, Auto- und Hausfeuerungsabgase am Baumbestand aufgetreten sind.\n\n                                           I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines forst- und landwirtschaftlichen Betriebes im Schwarzwald, der einen Wirtschaftswald von über 50 ha umfaßt. Die forstwirtschaftlichen Erträge bilden die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers.\n\n Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer den Bund und        3\ndas Land Baden-Württemberg auf Entschädigung in Höhe von über 100.000 DM für\nden Rückgang des Waldzuwachses in den Jahren 1983 bis 1985 in Anspruch ge-\n\n\n\n                                          1/10\n\nnommen mit der Begründung, die Schäden beruhten in erster Linie auf den neuartigen, großräumig wirkenden Luftverunreinigungen, die durch Emissionen von gewerblichen und industriellen Anlagen, privaten Feuerungsanlagen und Fahrzeugen\naller Art verursacht würden. In dem vom Beschwerdeführer zur Bewertung des Schadens vorgelegten Gutachten wird u.a. ausgeführt, daß Prognosen über den weiteren Krankheitsverlauf und das Ausmaß der zukünftigen Schäden derzeit mit einem hohen Unsicherheitsgrad behaftet seien. Es sei auch nicht auszuschließen,\ndaß sich der Wald bei einer verbesserten Immissionssituation regeneriere. Die wirtschaftlichen Folgen der Schädigungen etwa durch \"Zuwachsverluste\" seien wegen\nder Langfristigkeit der forstlichen Produktion in der Regel erst nach Jahrzehnten\nunmittelbar kassenwirksam. Sollte die Walderkrankung weiter fortschreiten, müsse\nangesichts der \"Zuwachsverluste\" in die \"Substanz\" des nachhaltig notwendigen\nHolzvorrats eingegriffen werden. Während der anschließenden Aufbauphase des\nForstbetriebes würden Ausgaben für die Anlage neuer Kulturen, Pflege von Jungbeständen und Forstschutzaufgaben notwendig, denen keine entsprechenden Einnahmen aus Holzverkauf gegenüberstünden. Dann sei der Betrieb in seiner Existenz\ndurch Illiquidität bedroht.\n\n 2. Die Klage blieb in allen Rechtszügen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die      4\nRevision des Beschwerdeführers unter anderem mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen (BGHZ 102, 350).\n\n  Die öffentliche Hand hafte für die neuartigen Waldschäden den betroffenen Eigentümern nicht nach den Grundsätzen des \"enteignenden\" Eingriffs. Dabei könne offenbleiben, ob sich der Staat die von Privaten verursachten Immissionen als Eingriff\ndurch positives Tun zurechnen lassen müsse. Denn jedenfalls setze eine Haftung\naus dem Rechtsinstitut des \"enteignenden\" Eingriffs voraus, daß es sich um überschaubare, nur einzelne Eigentümer treffende Beeinträchtigungen handele, die sich\neinem bestimmten staatlichen Handeln zuordnen ließen. Daran fehle es hier. Die Bewältigung eines \"Globalphänomens\" wie der massenhaft auftretenden Schäden aufgrund der emittentenfernen Immissionen könne nicht einem richterrechtlichen Haftungsinstitut wie dem \"enteignenden\" Eingriff überlassen bleiben. Zudem könnten die\nauf immerhin 50 vom Hundert der Luftschadstoffe geschätzten \"importierten\" Immissionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Es sei nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Demokratieprinzip die Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, Vorschriften über den Ausgleich\nvon unzumutbaren, durch Primärrechtsschutz nicht abwendbaren Vermögenseinbußen zu schaffen, zumal verschiedene, nicht unerheblich voneinander abweichende\nLösungen denkbar seien.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer in erster        6\nLinie gegen die seine Entschädigungsklage abweisenden Urteile der Gerichte und\nrügt die Verletzung des Art. 14 GG. Daneben stellt er den Antrag festzustellen, der\n\n\n                                        2/10\n\nBundesgesetzgeber habe seine in Art. 14 GG enthaltenen Rechte dadurch verletzt,\ndaß er es unterlassen habe, \"Entschädigungsregelungen\" für die neuartigen Waldschäden zu schaffen.\n\n  Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung aus \"enteignendem\" Eingriff habe. Die auf sein Waldeigentum einwirkenden Immissionen seien dem Staat als Eingriff zuzurechnen. Sie beruhten auf der weiträumigen Verteilung der Luftschadstoffe. Diese habe der Staat\ndurch eine sogenannte \"Politik der hohen Schornsteine\" gezielt und unter Inkaufnahme der nachteiligen Folgen herbeigeführt. Daneben sei die großräumige Verteilung\nder Luftschadstoffe in erhöhtem Umfang durch die - massenhafte - staatliche \"Zulassung\" von Kraftwerken, Industrieanlagen, Kraftfahrzeugen und Hausfeuerungsanlagen erst ermöglicht worden. Zwar seien hinsichtlich der Immissionen die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Abwehr- und Schadensersatzansprüche gegeben. Diese\nAnsprüche seien für ihn jedoch tatsächlich wertlos, weil er die Substanzeinbußen an\nseinem Wald gerade wegen der Großverteilung der Luftschadstoffe nicht bestimmten\nEmittenten zuordnen könne. Der Bundesgerichtshof habe Entschädigung aus \"enteignendem\" Eingriff auch nicht wegen der Vielzahl möglicher Eigentumsbeeinträchtigungen versagen dürfen. Maßgeblich müsse allein die Intensität des Eingriffs beim\njeweiligen Eigentümer sein. Insoweit sei es unverhältnismäßig, ihm die Substanzeinbußen ohne Entschädigung zuzumuten.\n\n Jedenfalls aber gebiete das Eigentumsgrundrecht, daß der verfassungsrechtliche           8\nEntschädigungsanspruch, der den von unzumutbaren und nicht abwendbaren staatlichen Eingriffen betroffenen Waldeigentümern dem Grunde nach zustehe, gesetzlich\nausgestaltet werde. Unabhängig davon folge eine Regelungspflicht des Gesetzgebers auch aus der aus Art. 14 Abs. 1 GG fließenden Schutzpflicht.\n\n 2. Die Bundesregierung und die Regierung des Landes Baden-Württemberg haben              9\nzu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.\n\n                                         III.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; die\nbisherige Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts gibt einen ausreichenden Maßstab zur Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung\ndes als verletzt gerügten Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt. Die\nVerfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, die dem Beschwerdeführer eine        11\nEntschädigung nach dem richterrechtlich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz entwickelten Institut des \"enteignenden\" Eingriffs versagen, verletzen ihn im Ergebnis nicht in seinem Grundrecht auf Schutz des Eigentums. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überhaupt eine Pflicht zur\n\n\n                                         3/10\n\nrichterrechtlichen Ausgestaltung eines gesetzlich nicht geregelten, aber verfassungsrechtlich dem Grunde nach gebotenen Anspruchs herleiten läßt. Das dürfte mit Blick\nauf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG fraglich sein. Denn eine Entschädigung ist hier von Verfassungs wegen schon deshalb nicht geboten, weil unter Berücksichtigung der Feststellungen der Fachgerichte ein dem Staat verfassungsrechtlich zurechenbarer Eingriff in geschütztes Eigentum nicht vorliegt.\n\n a) Die Rüge des Beschwerdeführers, der Staat sei deshalb für die immissionsbedingten Substanzeinbußen an seinem Wald eingriffsrechtlich verantwortlich, weil er\ndie großräumige Verteilung der Luftschadstoffe durch eine sogenannte \"Politik der\nhohen Schornsteine\" gezielt und unter Inkaufnahme der nachteiligen Folgen herbeigeführt habe, ist nicht hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).\n\n  Der Beschwerdeführer zeigt schon nicht auf, daß gerade Luftschadstoffe aus hohen      13\n- inländischen - Schornsteinen maßgeblich für die Einbußen an seinem Waldbestand\nsind. Er selbst macht dafür in gleicher Weise auch die Schadstoffe aus dem Kraftfahrzeugverkehr und der Hausfeuerung verantwortlich. Abgesehen davon stellt der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf eine sogenannte \"Politik der hohen Schornsteine\" lediglich ein Schlagwort in den Raum. Die Merkmale dieser \"Politik\" werden\nebensowenig bezeichnet wie die dafür verantwortlichen staatlichen Organe. Offen\nbleibt auch, wie sich diese \"Politik\" entwickelt hat. Angaben dazu hätte es aber bedurft, um die behauptete Verantwortlichkeit näher zu konkretisieren. So hätte etwa\ndargelegt werden müssen, ob die erst später gewonnenen Erkenntnisse über die\nSchädlichkeit der großräumigen, über den Nahbereich von Anlagen hinausreichenden Luftverunreinigung Veränderungen in der bisher verfolgten Politik bewirkt haben\nund gegebenenfalls welche. Schließlich legt der Beschwerdeführer in keiner Weise\ndar, weshalb der Umfang der emittentenfern auftretenden Immissionen überhaupt\nwesentlich von der Höhe der Schadstoffquelle abhängen soll, obwohl ein solcher Wirkungszusammenhang mit Blick auf die ohnehin starke Verdünnungswirkung der Atmosphäre von wissenschaftlicher Seite verneint wird.\n\n  b) Auch soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde darauf stützt,          14\nder Staat müsse sich die aus der allgemeinen Luftverunreinigung herrührenden\nSchädigungen als - von Verfassungs wegen zu entschädigenden - Eingriff zurechnen\nlassen, weil er mit der Präventivkontrolle der Techniknutzung einen maßgeblichen\nBeitrag dazu geleistet habe, ist die ausreichende Substantiierung des Vortrags fraglich. Die aus dem Ausland \"importierten\" Luftschadstoffe beruhen allenfalls auf Akten\nausländischer öffentlicher Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 58, 1 <27>; 66, 39 <56 f.>). Im Hinblick darauf\nist es von Belang, ob die Bestandseinbußen auch ohne den \"Import\" von Schadstoffen aufgetreten wären, zumal sich der Wald des Beschwerdeführers in der Nähe der\nGrenze zu Frankreich befindet. Dazu fehlt jede Darlegung. Das bedarf indes keiner\nweiteren Vertiefung, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist.\n\n Der Eigentumsgarantie kommt die Aufgabe zu, den Bestand der geschützten                15\n\n\n\n                                         4/10\n\nRechtspositionen in der Hand des einzelnen Eigentümers gegenüber Maßnahmen\nder öffentlichen Gewalt zu sichern; zu diesem Zweck hat der von solchen Maßnahmen betroffene Eigentümer einen subjektiven verfassungskräftigen Anspruch auf\nUnterlassen, wenn dieselben ungerechtfertigt - etwa unverhältnismäßig - sind (vgl.\nBVerfGE 24, 367 <400>; 31, 229 <239>; 42, 263 <294 f.>; 72, 175 <195>; 83, 201\n<208>; stRspr).\n\n In dieser abwehrrechtlichen Schutzfunktion, die mit der Verfassungsbeschwerde             16\ngeltend gemacht werden kann, ist das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers\nnicht berührt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Eigentumsbeeinträchtigung überhaupt aus der grundrechtlichen Sicht eines individuellen und punktuellen Eingriffs\nsubstantiiert dargelegt und verfassungsgerichtlich beurteilt werden kann, wenn sie\nsich - wie hier - nicht auf ein bestimmtes staatliches Handeln zurückführen läßt, sondern auf einer unauflöslichen Verkettung zahlreicher, langfristig wirkender Faktoren\nmit erheblichen gesellschaftlichen und internationalen Bezügen beruht (vgl. BVerfG,\nBeschluß des Zweiten Senats vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98,\nSeite 37 des Umdrucks). Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch unter einem generalisierenden Blickwinkel kein staatliches Handeln auf, das als Anknüpfungspunkt für\neine eingriffsrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für die Belastungen aus der allgemeinen Luftverunreinigung in Betracht kommen könnte. Abgesehen von den\nSchadstoffimporten aus dem Ausland handelt es sich vielmehr um Einwirkungen, die\nsich maßgeblich aus den grundrechtlichen Freiheiten der Bürger ergeben, ohne daß\nes hier auf eine verfassungsrechtliche Bewertung staatlicher Maßnahmen ankäme,\ndie mittelbar über eine Einflußnahme auf privates Handeln zu Eigentumsbeeinträchtigungen beitragen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann den Bestand des Eigentums gegenüber Einwirkungen solcher Art nicht garantieren (vgl. BVerfGE 72, 66 <77>). Insoweit\nkommt allenfalls die aus der objektiven Bedeutung des Grundrechts folgende, auf ein\nstaatliches Handeln gerichtete Aufgabe zum Tragen, einen Ausgleich zwischen den\neinander gegenüberstehenden Grundrechten unter Berücksichtigung der Allgemeinbelange herbeizuführen (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>; 79, 174 <202>; 96, 56 <64>).\n\n  Die Nutzung von Kraftwerken, Industrieanlagen, Hausfeuerungsanlagen und Kraftfahrzeugen, die der Beschwerdeführer für die großräumige Verteilung der Luftschadstoffe und damit für die Substanzeinbußen an seinem Wald verantwortlich macht, gehört dem Bereich der grundrechtlich gewährleisteten Freiheiten der Bürger an. Die\n\"staatliche Zulassung\" dieser Nutzungen läßt nur die den grundrechtlichen Freiheiten\nbis zur Feststellung der Rechtmäßigkeit gesetzte vorläufige Sperre entfallen, erweitert jedoch als solche nicht den Rechtskreis der privaten Nutzer (vgl. BVerfGE 20,\n150 <154 f.>; 49, 89 <145> m.w.N.). Soweit eine staatliche Präventivkontrolle nicht\nvorgesehen ist, steht der Rechtsausübung grundsätzlich nichts im Wege, es sei\ndenn, daß betroffene Dritte mit Erfolg Abwehrrechte geltend machen können. Das gilt\nauch hinsichtlich der Inanspruchnahme von Luft, die mit der hier in Rede stehenden\nTechniknutzung regelmäßig verbunden ist. Das Medium \"Luft\" unterliegt keiner\nöffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, die dem Grundrechtsträger prinzipiell kein\n\n\n\n                                          5/10\n\nZugriffsrecht gewährt, sondern die Nutzung von einer im Ermessen stehenden staatlichen Zuteilung abhängig macht. Die staatliche \"Zulassung\" der genannten Nutzungen beschränkt auch nicht die Möglichkeit der von Fernimmissionen betroffenen\nWaldeigentümer zur Geltendmachung von Abwehr- oder Schadensersatzansprüchen. Ein solcher Anspruch setzt individualisierbare Kausalbeziehungen zu bestimmten Verursachern voraus. Daran fehlt es hier. Auch nach Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht möglich, die auf der allgemeinen Luftverunreinigung beruhenden Einbußen bestimmten Emittenten zuzuordnen. Im Hinblick darauf erschöpfen\nsich die den Schadstoffausstoß begrenzenden immissionsrechtlichen Vorschriften\nsowie die darauf gestützten Genehmigungen darin, die Handlungsfreiheit der Emittenten einzuschränken, erweitern jedoch nicht zugleich deren Einwirkungsmöglichkeit zu Lasten der immissionsgeschädigten Grundeigentümer. Nach allem ist nicht\nerkennbar, daß gerade die Präventivkontrolle der mit dem Ausstoß von Luftschadstoffen verbundenen Techniknutzung als Anknüpfungspunkt für eine eingriffsrechtliche Mitverantwortung des Staates für die Folgen der allgemeinen Luftverunreinigung\ndienen könnte.\n\n  Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, daß der Staat auf andere Weise maßgeblich zu der allgemeinen Luftverunreinigung beigetragen hätte. Insbesondere gibt\nes keine staatliche Grundsatzentscheidung, die den entscheidenden Anstoß zur privaten Techniknutzung und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Luft gegeben hätte. Die Möglichkeiten zur Techniknutzung haben sich allmählich im Zuge von -\ninsbesondere durch die Gewerbefreiheit begünstigten - gesellschaftlichen Veränderungen und fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnissen immer weiter entfaltet. Die öffentliche Hand hat diese Entwicklung im allgemeinen nur \"begleitet\" und\nversucht, die wachsenden Risiken und Störungen einzudämmen.\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Gesetzgeber habe die \"Schaffung von         19\nEntschädigungsregelungen\" in verfassungswidriger Weise unterlassen, ist dies in\nAnlehnung an entsprechende Auffassungen in der Literatur dahin zu verstehen, daß\neine Pflicht des Gesetzgebers bestehe, Regelungen zum Ausgleich zwischen Emittenten und durch Fernimmissionen geschädigten Waldeigentümern zu erlassen, soweit er nicht statt dessen Ansprüche auf staatliche Leistungen gewährt.\n\n a) Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig ist. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen bestimmte, sondern eine Schutzpflicht des\nGesetzgebers allenfalls im Wege der Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundentscheidung herleiten. Die Entscheidung, wie\neine solche Pflicht durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, hängt\nvon vielen wirtschaftlichen, politischen und haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab,\ndie sich richterlicher Überprüfung im allgemeinen entziehen. Nur unter ganz besonderen Umständen wird sich daher die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so verengen, daß allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan\n\n\n                                        6/10\n\nwerden kann; dies hätte der Beschwerdeführer dann schlüssig darzulegen (vgl.\nBVerfGE 56, 54 <71>; 77, 170 <215>).\n\n  Ungeachtet dessen kann aber schon fraglich sein und ist vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden, ob der Staatsbürger in solchen Fällen das Bundesverfassungsgericht mit einer gegen gesetzgeberisches Unterlassen gerichteten Verfassungsbeschwerde unmittelbar anrufen kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <71 f.>; bejaht\nin BVerfGE 77, 170 <214> für eine gegen exekutivisches Unterlassen gerichtete Rüge). Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist zudem offen, welches Ausmaß Eigentumsbeeinträchtigungen angenommen haben müssen, um überhaupt eine - bestimmte - Schutzpflicht auslösen zu können. Insoweit könnte gelten, daß jedenfalls\nsolche Eigentumsbeeinträchtigungen unerheblich sind, die auch im Rahmen einer Inhaltsbestimmung hingenommen werden müßten (vgl. Schwerdtfeger, NVwZ 82, S. 5\n<8>). Das ist hier nicht auszuschließen. Jedenfalls bisher dürften der Kernbereich\ndes Eigentums wie Privatnützigkeit, Verfügungsbefugnis des Eigentümers und Erhaltung der Substanz noch gegeben sein; außerdem erfolgt die Schadensentwicklung\nsehr langfristig, was eine Anpassung an die veränderten tatsächlichen Gegebenheiten erlauben dürfte.\n\n b) Die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde braucht insoweit jedoch       22\nnicht abschließend beurteilt zu werden. Denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg.\n\n  Der Gesetzgeber hat eine etwaige, aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht durch Unterlassen der von der Verfassungsbeschwerde geforderten Ausgleichsregelungen jedenfalls nicht evident verletzt. Diese Begrenzung der verfassungsrechtlichen Nachprüfung ist geboten, weil es regelmäßig eine höchst komplexe\nFrage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht, die erst im Wege der Verfassungsinterpretation aus den in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen hergeleitet wird, durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist\n(dazu und zum folgenden vgl. BVerfGE 56, 54 <81 f.>; Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 14. September 1983, NJW 1983, S. 2931 <2932>). Die Entscheidung über diese Maßnahmen gehört nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und\ndem demokratischen Prinzip grundsätzlich in die Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers. Im Bereich der Luftreinhaltung kommt hinzu, daß\nverläßliche Erkenntnisse über die Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf\nMensch und Natur noch nicht vorliegen und die Materie internationaler Regelungen\nbedarf. Dem Gesetzgeber gebühren deshalb angemessene Erfahrungs- und Anpassungsspielräume. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bewältigung\nder Schutzaufgaben im Zusammenhang mit der allgemeinen Luftverunreinigung derart verengt haben könnte, daß verfassungsrechtlich nur noch die Zurverfügungstellung von Ausgleichsregelungen zugunsten der geschädigten Waldeigentümer in Betracht käme.\n\n\n\n                                        7/10\n\n  aa) Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren,        24\ngegen die der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat, im einzelnen\ndargelegt, welche \"Leitlinien\" bei der Verwirklichung des Schutzes der von der allgemeinen Luftverunreinigung betroffenen Güter gelten. Danach hat die Vermeidung unzumutbarer Schäden an Wäldern und anderen Rechtsgütern durch Maßnahmen zur\nLuftreinhaltung schon angesichts der ökologischen Folgen der Luftverunreinigung\nVorrang. Es ist nach Einschätzung der Bundesregierung auch keineswegs ausgeschlossen, daß dies gelingt. Die hier geltend gemachten Schädigungen vollziehen\nsich erst in sehr langen Zeiträumen. Es gibt keine abschließenden Erkenntnisse über\ndie weitere Schadensentwicklung bei einer verbesserten Immissionslage. Auch das\nvom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten zum Schadensverlauf räumt ein, daß\neine Revitalisierung des Waldbestandes möglich ist. Gleichwohl eintretende vermögenswirksame Schäden können nach der Konzeption der Bundesregierung gezielt\ndurch die staatliche Förderung waldbaulicher Maßnahmen zur Bewältigung der neuartigen Waldschäden eingegrenzt werden, zumal die Schadenssituation sich regional\nsehr verschieden darstellt. Das geschieht auch bereits in einigem Umfang. So wird\nseit 1984 der Vor- und Unterbau, die Düngung, die Pflege von Jungbeständen und\ndie Wiederaufforstung geschädigter Bestände im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" gefördert; im Jahre\n1988 hat der Haushaltsansatz über 66 Mio. DM betragen. Nach dem gegenwärtigen\nwissenschaftlichen Erkenntnisstand ist jedenfalls nicht erwiesen, daß es mit Maßnahmen zur Luftreinhaltung und zur Förderung betroffener Waldeigentümer nicht gelingt,\nunzumutbare Einbußen zu verhindern. Wegen fehlender Erkenntnisse über die Schadensbeiträge der verschiedenen Emittentengruppen und zur Abgrenzung der immissionsbedingten von den natürlichen Schäden dürfte ohnehin ein gerechter finanzieller Ausgleich auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Auch wäre zu bedenken,\ndaß ein solches Ausgleichsmodell den Gestaltungsspielraum für die im Vordergrund\nstehenden Maßnahmen zur Luftreinhaltung einschränkt, weil der Belastbarkeit der\nEmittenten Grenzen gesetzt sind.\n\n bb) Unter Berücksichtigung der bisher getroffenen Maßnahmen von Bund und Ländern zum Schutz der Waldeigentümer sowie der Probleme, die ein gemeinschaftlich\ndurch die Emittenten finanzierter Ausgleich für Waldschäden bringt, kann von einer\ndem Gesetzgeber zuzurechnenden evidenten Schutzpflichtverletzung keine Rede\nsein.\n\n  Auch ein Blick auf die gesamte Entwicklung gibt keinen Anlaß für eine abweichende     26\nverfassungsrechtliche Beurteilung. Ausweislich der letzten Waldzustandsberichte der\nBundesregierung von 1996 und 1997 (BTDrucks 13/6300 und 13/9442) wurden weiterhin zahlreiche Maßnahmen zur Luftreinhaltung ergriffen. So wurden beispielsweise in den alten Bundesländern entsprechend den Vorgaben der Verordnung für\nGroßfeuerungsanlagen - 13. BImSchVO vom 22. Juni 1983 (BGBl I S. 719) - Altanlagen bis zum 1. April 1993 mit einem Aufwand von etwa 22 Mrd. DM nachgerüstet.\nDadurch konnten die Schwefeldioxidemissionen um 84 vom Hundert, die Stickstoff-\n\n\n\n                                         8/10\n\noxidemissionen um 74 vom Hundert und die Staubemissionen um 80 vom Hundert\nverringert werden. Auch die Schadstoffemissionen des Kraftfahrzeugverkehrs gingen\naufgrund von staatlichen Maßnahmen trotz gesteigerter Fahrleistungen in Gesamtdeutschland bis 1995 gegenüber den Emissionen im Jahre 1990 bei Stickstoffoxiden,\nKohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxid ganz erheblich zurück. Dem Waldzustandsbericht 1996 kann auch entnommen werden, daß die Sachverständigen mittelfristig mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Wälder rechnen. Das\ngroßflächige Absterben ganzer Waldregionen, wie es der Begriff \"Waldsterben\" unterstellt hat, wird heute von der Wissenschaft auch für die Zukunft nicht befürchtet.\nNach wie vor unterstützen der Bund und die Länder die von den neuartigen Waldschäden betroffenen Forstbetriebe bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen zur Stabilisierung der Wälder, wie beispielsweise die Bodenschutzkalkungen, den Vor- und Unterbau sowie die Wiederaufforstung geschädigter Bestände. Darüber hinaus haben\nbesonders betroffene Länder spezielle Förderprogramme mit zum Teil erheblichen\nMitteln bereitgestellt.\n\n Angesichts dieser Schutzmaßnahmen kann auch weiterhin eine evidente Schutzpflichtverletzung des Gesetzgebers im Sekundärbereich nicht festgestellt werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   28\n\n               Papier                Haas                  Steiner\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Mai 1998 - 1 BvR 180/88\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 1998\n                - 1 BvR 180/88 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980526_1bvr018088.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980526.1bvr018088\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980526_1bvr018088.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-26/1-bvr-180-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980526_1bvr018088.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980526_1bvr018088.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-26/1-bvr-180-88","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980526_1bvr018088.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:39.174760+00:00"}}