{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980520.2bvr138595","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"2 BvR 1385/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1385/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden\n             vom 16. Mai 1995 - 1 Ss 28/95 -,\n\n          b) das Urteil des Landgerichts Leipzig\n             vom 15. Dezember 1994 - 8 Ns 300 Js 31069/93 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Kruis,\n                                 Winter\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine        1\nstrafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit des sogenannten\nAnstellungsbetrugs wegen Verleugnung einer langjährigen inoffiziellen Mitarbeit für\ndas ehemalige Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR anläßlich einer entsprechenden Befragung des Beschwerdeführers zur Klärung seiner Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach Art. 20 i.V.m. Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A,\nAbschnitt III Nr. 1, 2 des Einigungsvertrages. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte \"aus Artikel 19 Absatz 4, 103 Grundgesetz\".\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein        2\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nbereits entschieden worden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch\nnicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da\nsie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\n1. Die Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG entspricht nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs., 92 BVerfGG, weil der Beschwerdeführer für die (plausible) Möglichkeit, in diesem Grundrecht beeinträchtigt\n\n\n                                         1/5\n\nzu sein, nichts dargelegt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht zulässig\nerhoben.\n\n2. Die angegriffenen Entscheidungen lassen im übrigen einen Verfassungsverstoß              4\nnicht erkennen. Die Auffassung, das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den\nobjektiven Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB, sprengt insbesondere nicht\ndie vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl.\nauch § 1 StGB) zu wahrende äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung\n(vgl. BVerfGE 64, 389 <393 f.>; 71, 108 <114 ff.>).\n\n Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit\nso konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Art. 103 Abs. 2\nGG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Straftatbestandes schließt aber die Verwendung von Begriffen nicht\naus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, daß in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob\nein Verhalten noch unter den gesetzlichen Straftatbestand fällt oder nicht. Für den\nNormadressaten muß dann wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein.\nUnter diesem Aspekt ist für eine Bestimmtheit der Strafvorschrift in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht\ndes Bürgers maßgebend (vgl. BVerfG a.a.O.).\n\n Die Annahme eines Vermögensschadens als Merkmal des Betrugstatbestandes ist                6\nbei Anlegung dieses Maßstabs von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden:\n\n  Als Unterfall des Eingehungsbetrugs wird der sogenannte Anstellungsbetrug nach            7\nherrschender Auffassung dadurch gekennzeichnet, daß der für den Betrugstatbestand konstitutive Vermögensschaden schon mit Vertragsabschluß gegeben ist\n(stRspr und h.L.; vgl. z.B. Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, § 263, Rn. 32 und 33;\nSchönke/Schröder/Cramer, StGB, 25. Aufl. 1997, § 263, Rn. 128 ff. jeweils m.w.N.).\nDer Vermögensschaden ergibt sich durch einen Vergleich des Vermögensstandes\ndes Verletzten vor und nach dem Vertragsabschluß. Eine Vermögensbeschädigung\nim Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der vertragliche Anspruch auf die\nLeistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt (vgl. BGHSt 23, 300 <302>). Die dem Vertragsabschluß nachfolgende Erfüllung des Vertrags durch den Getäuschten stellt deshalb\nnach dieser Auffassung nur noch die Vertiefung des bereits mit Vertragsabschluß\neingetretenen Vermögensschadens dar. Die Lehre vom Eingehungsbetrug basiert\nauf dem Gesichtspunkt der schadensgleichen Vermögensgefährdung, wonach bei\nder gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Vermögensschaden nicht nur\nin tatsächlichen Verlusten eines Vermögenswertes (\"effektiver\" Schaden), sondern\nschon in der konkreten Gefährdung vermögenswerter Positionen zu sehen sei\n(stRspr und h.L.; vgl. z.B. Tröndle, a.a.O., Rn. 31 und Cramer, a.a.O., Rn. 143 ff.\n\n\n\n                                           2/5\n\nm.w.N.).\n\n  Die spezifische Wertungsproblematik des Anstellungsbetrugs liegt darin begründet,       8\ndaß dem Anspruch des Dienstverpflichteten auf Entlohnung eine - was die Erfüllung\nder Dienstpflichten angeht - gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehen kann.\nSchon das Reichsgericht versuchte, die in diesem Rahmen auftretenden Wertungsprobleme durch eine Differenzierung danach zu lösen, ob es sich um die Erschwindelung einer Beamtenposition oder aber eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses\ngehandelt hat; an dieser grundlegenden Unterscheidung hat auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Die ganz herrschende Lehre ist\nihm darin gefolgt.\n\n  In den Fällen der Erschwindelung einer Beamtenposition wird so trotz ausreichender Leistungen und disziplinarisch tadelloser Führung ein Vermögensschaden und\ndamit Betrug bejaht, wenn sich der Täter persönlich der Stellung \"unwürdig\" erweist\noder die laufbahnrechtlich erforderliche - nicht zuletzt für die Höhe seiner Besoldung\nnach den einschlägigen Besoldungsgesetzen maßgebliche - Vorbildung nicht besitzt\n(vgl. bereits RGSt 65, 281 <282> sowie BGHSt 1, 13 <14> und 5, 358 <360 ff.>).\n\n Diese für Beamte aufgestellten Grundsätze sind jedoch nicht ohne weiteres auf Angestellte im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse zu übertragen, mögen diese auch im Dienste des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften\nstehen und mit ähnlichen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Aufgaben betraut sein\nwie Beamte. Hier ist im allgemeinen nur darauf abzustellen, ob die von dem Dienstberechtigten übernommenen geldlichen Leistungen wertmäßig die von dem Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste übersteigen. Die für Beamte aufgestellten Grundsätze können aber dann auf Angestellte übertragen werden, wenn die\ndem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit\nund Zuverlässigkeit erfordern oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigungen abhängig sind (vgl. neben BGH, NJW 1961, S. 2027/2028 insbesondere\nBGHSt 17, 254 <256 f.> und BGH, NJW 1978, S. 2042/2043).\n\n  Die erkennbar an dieser Rechtsprechung orientierte Begründung für das Vorliegen        11\neines Vermögensschadens ist vertretbar und deshalb von Verfassungs wegen hinzunehmen. Dies gilt vor allem deshalb, weil nach den detaillierten Feststellungen des\nLandgerichts von einem \"dem Verantwortungsbereich eines höheren Beamten\" entsprechenden Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers innerhalb des Landratsamtes (Amtsleiter des Hochbauamtes) auszugehen war. Eine Grundrechtswidrigkeit\nliegt (noch) nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis führt, über dessen \"Richtigkeit\" sich streiten\nläßt, selbst dann nicht, wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Merkmale aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung im Einzelfall fragwürdig sein mag (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 62, 189 <192>).\nEntscheidend ist, daß das Risiko strafgerichtlicher Verfolgung auf der Grundlage ei-\n\n\n\n                                          3/5\n\nnes objektiven Maßstabes, nämlich aus \"Sicht des Bürgers\" nicht wirklich zweifelhaft\nsein konnte. Daß dieses Risiko auch von dem Beschwerdeführer erkannt worden ist,\nsteht nach den Urteilsfeststellungen außer Frage.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12\n\n                Limbach                 Kruis                Winter\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980520_2bvr138595.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980520.2bvr138595\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-20/2-bvr-1385-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-20/2-bvr-1385-95","retrieved":"2026-07-10 10:42:38.921871+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-05-20/2-bvr-1385-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-05-20","dockets":["2 BvR 1385/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980520.2bvr138595","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980520.2bvr138595"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.05.1998 – 2 BvR 1385/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-20/2-bvr-1385-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StGB/1","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"1","label":"§ 1 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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