{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980514_1bvr126994","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980514.1bvr126994","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-05-14","aktenzeichen":"1 BvR 1269/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1269/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N...\n\n-\n    gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt\n          am Main vom 31. Mai 1994 - 20 W 171/94 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach Erlaß des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl 1997 I S. 2942) nicht mehr zu, da\ndieses die Rechte nichtehelicher Väter auch unter Berücksichtigung ihrer Grundrechtsstellung aus Art. 6 Abs. 2 GG neu regelt. Danach hat der nichteheliche Vater\nunter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die elterliche Sorge zu erlangen,\nwährend eine Adoption des eigenen Kindes durch ihn nicht mehr vorgesehen ist.\n\n Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das Oberlandesgericht § 1748 Abs. 1 BGB          2\nnicht \"verfassungskonform\" angewendet habe, liegt ein Verfassungsverstoß offenkundig nicht vor, weil das Oberlandesgericht es zu Recht abgelehnt hat, die abschließend im Gesetz geregelten Gründe für die Ersetzung der Einwilligung durch Richterrecht zu ergänzen. Bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre nur eine\nFeststellung in Betracht gekommen, daß die Rechtslage dem Elternrecht des nichtehelichen Vaters nicht hinreichend Rechnung trage und die Verfassungswidrigkeit\ndurch eine Neuregelung beseitigt werden müsse. Dabei hätten dem Gesetzgeber ein\nerheblicher Gestaltungsspielraum und eine angemessene Frist zugestanden werden\nmüssen. Für eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist angesichts der Neuregelung kein Raum mehr.\n\n Daß die Gerichte im Ausgangsverfahren die konkreten Umstände unter Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt oder bewertet haben, hat der Beschwerdeführer\n\n\n                                         1/3\n\nnicht dargelegt. Insbesondere hat er weder die Entscheidungen der Vorinstanzen\nvorgelegt noch Näheres zu deren Begründung und zum Ablauf des Verfahrens vorgetragen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            4\n\n              Papier               Haas               Steiner\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Mai 1998 - 1 BvR 1269/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 1998\n                - 1 BvR 1269/94 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980514_1bvr126994.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980514.1bvr126994\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980514_1bvr126994.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-14/1-bvr-1269-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980514_1bvr126994.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980514_1bvr126994.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-14/1-bvr-1269-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980514_1bvr126994.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:38.180648+00:00"}}