{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980510_2bvr097897","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980510.2bvr097897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-05-10","aktenzeichen":"2 BvR 978/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 978/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K.\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n             vom 17. April 1997 - 20 W 10/97 -,\n\n           b) den Beschluß des Landgerichts Wiesbaden\n              vom 19. November 1996 - 4 T 699/96 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 die Richterin Graßhof\n                                 und den Richter Kirchhof\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 1997 - 20 W\n10/97 - und der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 19. November 1996 - 4\nT 699/96 - verletzen Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.\nDas Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die Rechtsmittel wegen prozessualer Überholung zurückweisen.\n\n                                        I.\n    Die Beschwerdeführerin wurde am 28. September 1996 von einem Polizeibeamten   2\n\n\n                                        1/5\n\nin ihrer Wohnung nach § 10 des hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen\n(HFEG) in Verwahrung genommen und in das Psychiatrische Krankenhaus Eichberg\nverbracht. In der dieser Maßnahme vorangegangenen polizeilichen Anordnung wird\nausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen (ihre zwei Kinder) und sich selbst dar, so daß die öffentliche und eigene Sicherheit die Unterbringung erfordere; es sei Gefahr im Verzug. Die Beschwerdeführerin leide unter Schizophrenie, die schubweise verlaufe und akut aufgetreten sei.\n\n  Am 29. September 1996 beschloß das Amtsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführerin und Vernehmung eines Sachverständigen, die Beschwerdeführerin sei\ngemäß § 70h FGG einstweilen, längstens für die Dauer von sechs Wochen, in einer\ngeschlossenen Krankenabteilung unterzubringen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das vorliegende ärztliche Gutachten erachte eine erhebliche Eigen- und\nFremdgefährdung, die auf schizophrenen Schüben beruhe, für gegeben. Die Unterbringung sei daher anzuordnen; dabei sei es unbeachtlich, daß die zuständige Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Antrag noch nicht gestellt habe. Dieser Beschluß trat durch Zeitablauf außer Kraft. Die Beschwerdeführerin wurde spätestens\nMitte November 1996 aus der Klinik entlassen.\n\n  Bereits am 8. Oktober 1996 hatte die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des       4\nAmtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem sie aus der Klinik entlassen\nworden war, beantragte sie, die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festzustellen. Am 19. November 1996 verwarf das Landgericht die sofortige Beschwerde\nals unzulässig, weil der angefochtene Beschluß außer Kraft getreten sei und eine\nFortsetzungsfeststellungsbeschwerde dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nfremd sei.\n\n Die dagegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht        5\ndurch Beschluß vom 17. April 1997 zurück; es bestätigte die Rechtsauffassung des\nLandgerichts.\n\n  Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde. Sie hält die einstweilige Unterbringung für rechtswidrig und begründet dies im einzelnen.\n\n Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die Hessische Staatskanzlei geäußert. Sie       7\nhält die Verfassungsbeschwerde für begründet.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b                 8\nBVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1        9\nBVerfGG). Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfas-\n\n\n\n                                         2/5\n\nsungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen\nBeschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n1. a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es   10\nden Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" zu lassen.\nHiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz\nzu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein\nRechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an\nsich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus gebietet Art. 19 Abs. 4 GG\ndie Annahme eines Rechtsschutzinteresses aber auch in Fällen tiefgreifender\nGrundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt,\nin welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <38 ff.>; vgl.\nauch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 941/91 -, EuGRZ 1997, S. 372 ff., vom 26. Juni\n1997 - 2 BvR 126/91 -, EuGRZ 1997, S. 374 ff. und vom 12. September 1997 - 2\nBvR 176/96 -, RdL 1997, S. 320 f.). Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor\nallem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art.\n13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat.\n\n b) Zu der genannten Fallgruppe gehört auch die Freiheitsentziehung nach den            11\n§§ 70h FGG, 10 HFEG.\n\n  aa) Auch in derartigen Fällen ist die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in\nwelcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung\ngegebenen Instanz kaum erlangen kann. Vorläufige Unterbringungsmaßnahmen\ndurch einstweilige Anordnung nach § 70h Abs. 1 FGG sind auf längstens sechs Wochen begrenzt (§ 70h Abs. 2 Satz 1 FGG). In den Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird dieser Zeitraum häufig erheblich unterschritten (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., 1.2 Rn. 25 mit weiteren\nNachweisen, wonach die Hälfte aller öffentlich-rechtlichen Unterbringungen innerhalb von fünf Tagen, 75% innerhalb von drei Wochen aufgehoben wurden). Häufig\nfällt der akute Anlaß der Unterbringungsmaßnahme nach kurzer Zeit wieder weg,\nwenn die akuten Auswirkungen der Erkrankung wieder abgeflaut oder die Symptome\nder Erkrankung durch Medikamente unter Kontrolle gebracht worden sind (vgl. Saage/Göppinger, a.a.O., 5.3 Rn. 2). Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren\nbekannt, daß in solchen Fällen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege bisher häufig nicht\nerlangt werden konnte, weil die Unterbringung im Zeitpunkt der Entscheidung durch\n\n\n                                         3/5\n\ndie Beschwerdeinstanz bereits beendet war. Auch im Ausgangsverfahren erging\ndie Entscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren erst nach Ablauf der\nhöchstzulässigen Dauer der Unterbringung von sechs Wochen, obwohl die sofortige\nBeschwerde bereits binnen zehn Tagen nach Anordnung der Unterbringung eingelegt worden war.\n\n bb) Eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, so daß im Einzelfall ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme bestehen kann.\n\n2. Nach dem dargestellten Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde begründet.               14\n\n Landgericht und Oberlandesgericht haben in den angegriffenen Beschlüssen die            15\nBeschwerde der Beschwerdeführerin ausschließlich aufgrund der Erledigung der\nMaßnahme für unbegründet gehalten. Sie haben damit den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n3. Die Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Fehler. Es ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, daß sich die Maßnahme des\nAmtsgerichts bei näherer Prüfung durch die Tatsacheninstanz als rechtswidrig erweist.\n\n4. Die angegriffenen Beschlüsse sind daher aufzuheben, die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a          18\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    19\n\n              Limbach                Graßhof                 Kirchhof\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980510_2bvr097897.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980510.2bvr097897\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-10/2-bvr-978-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-10/2-bvr-978-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:37.417491+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-05-10/2-bvr-978-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-05-10","dockets":["2 BvR 978/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980510.2bvr097897","ids":{"doknr":"BVERFG-rk19980510_2bvr097897","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980510.2bvr097897"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.05.1998 – 2 BvR 978/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-10/2-bvr-978-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. 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