{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980504.2bvr131497","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-05-04","aktenzeichen":"2 BvR 1314/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"\nBundesverfassungsgericht\n- 2 BvR 1314/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n-\n    gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm\n          vom 20. Mai 1997 - 2 Ws 540/96 -\n          und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 die Richterin Graßhof\n                                 und den Richter Kirchhof\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 - 2 Ws 540/96 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Senat des\nOberlandesgerichts zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Klageerzwingungsverfahren und richtet sich   1\ngegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 insoweit, als\nder Antrag des Beschwerdeführers, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den\n\n\n                                        1/8\n\nBeschuldigten Polizeihauptmeister K. (im folgenden Beschuldigter K.) wegen Körperverletzung im Amt zu beschließen, als unbegründet verworfen wurde.\n\n1. Am 26. Juni 1996 wurden der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen und\nin das Evangelische Krankenhaus Johannesstift in Münster verbracht. Da der Beschwerdeführer sog. \"Kokain-Bubbles\" (mit Kokain gefüllte, fest verschweißte Plastikkügelchen) geschluckt hatte, ordnete der Beschuldigte K. \"körperliche Eingriffe\"\nzur Sicherstellung der Beweismittel an. In dem u.a. von dem Beschuldigten K. unterzeichneten \"Beiblatt zur Festnahmeanzeige\" vom 26. Juni 1996 heißt es hierzu auf\nS. 3:\n\n        \"Dort nahm PHM K. Rücksprache mit dem diensthabenden Arzt Dr.                 3\n        St. Der Beamte erklärte ihm den Sachverhalt und ordnete gemäß\n        § 81a StPO körperliche Eingriffe zur Sicherstellung der Beweismittel, sprich BTM-Bubbles, an. Daraufhin entschied der Arzt, daß\n        Gastroskopien bei den Beschuldigten durchgeführt werden sollten.\n        Er erklärte, daß er hiermit das BTM sehen und später sichern könne...\n\n        Zunächst wurde dem Beschuldigten <Beschwerdeführer> eine Beruhigungsspritze verabreicht. Danach wurde bei ihm eine Gastroskopie durchgeführt. Als der Arzt erkannte, daß sich die geschluckten Bubbles bereits zu einer Masse geformt hatten und es für den\n        Beschuldigten zu gefährlich sei, die Bubbles mittels Gastroskopie zu\n        sichern, entschied Dr. St., daß bei dem K. <Beschwerdeführer> eine\n        Operation durchgeführt werden müsse...\"\n\n  Die Magenoperation wurde kurze Zeit später im Wege eines \"Oberbauchmittellängsquerschnitts\" und \"querer Gastrotomie\" (Magenschnitt) durchgeführt. Es wurden 14 \"Kokain-Bubbles\" sichergestellt.\n\n2. a) Nachdem auf Anzeige des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren eingeleitet      6\nworden waren, legte der Beschuldigte K. mit Vermerk vom 21. August 1996 \"nach\ntelefonischer Rücksprache mit Staatsanwalt Sch.\" ergänzend dar, der Beschwerdeführer sei dem Krankenhaus mit der Maßgabe zugeführt worden, die bestehende\nLebensgefahr abzuwenden und die im Körper befindlichen Drogen als Beweismittel\nsicherzustellen. Dies sei den zuständigen Ärzten mitgeteilt worden, damit diese erforderliche ärztliche Maßnahmen einleiten sollten. Nach Durchführung der Gastroskopie und nach medizinischer Befunderhebung hätten sich die Ärzte zum operativen Eingriff entschlossen.\n\n b) Mit Verfügung vom 22. Juli 1996 hatte die Staatsanwaltschaft Münster eine polizeiliche Vernehmung von Dr. St. angeordnet. Dieser möge \"eingehend\" darlegen,\naus welchen Gründen es erforderlich gewesen sei, bei dem Beschwerdeführer eine\nOperation durchzuführen. In seiner schriftlichen Einlassung vom 10. September 1996\n\n\n\n                                         2/8\n\näußerte sich der Arzt dahin, er habe die Operation nicht durchgeführt und auf Veranlassung der Polizei Münster lediglich zur Beweismittelsicherung eine obere Intestinoskopie durchgeführt. Um eine Perforation der Verpackung zu vermeiden, habe er auf\neine mechanische Exkorporation verzichtet. Anschließend sei der Beschwerdeführer\nder chirurgischen Abteilung übergeben worden.\n\n c) Von weiteren Vernehmungen nahm die Staatsanwaltschaft Münster Abstand und            8\nstellte das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 2. September 1996 ein. Die dagegen zum Generalstaatsanwalt erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 22.\nNovember 1996 zurückgewiesen.\n\n3. Den mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1996 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO, mit dem der Beschwerdeführer im einzelnen u.a. unter\nAngabe von Beweismitteln eine Lebensgefahr in Abrede stellte und rügte, eine\nSachaufklärung seitens der Ermittlungsbehörden sei nicht erfolgt - weder das Personal des Krankenhauses noch die operierenden Ärzte noch weitere eingesetzte\nHilfskräfte seien zu den Umständen und Geschehnissen befragt worden, die zur\nOperation geführt hätten -, verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage sei nicht gegeben:\n\n        \"Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zunächst von Dr. St. auf                10\n        Anweisung des Beschuldigten durchgeführte Endoskopie gemäß\n        § 81a StPO als ein von einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst\n        vorgenommener Eingriff ohne Nachteil für die Gesundheit des Antragstellers zulässig war. Der Beschuldigte K. ging nämlich seiner\n        Einlassung zufolge davon aus, daß die vom Antragsteller verschluckten Rauschgiftbehälter eine akute Gefahr für dessen Leben\n        darstellten und daß deshalb eine Entfernung der Bubbles mittels der\n        von den Ärzten für notwendig gehaltenen Maßnahmen erforderlich\n        war. Bei dieser Einlassung des Beschuldigten handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine offensichtliche\n        Schutzbehauptung, da die Annahme einer von verschluckten\n        Rauschgiftbehältern ausgehenden Gefahr für Leib und Leben nicht\n        lebensfremd, sondern angesichts der jedenfalls bei einer Beschädigung der Behälter gegebenen Gefahr durchaus nachvollziehbar sei.\n        Selbst wenn der Beschuldigte K. gegenüber den Ärzten des Evangelischen Krankenhauses über die von Dr. St. vorgenommene Endoskopie hinaus auch - wie der Antragsteller abweichend von den\n        Angaben des Beschuldigten K. und des Arztes Dr. St. vorträgt - die\n        nachfolgende Gastrotomie angeordnet hat, ohne daß diese Maßnahme objektiv medizinisch notwendig war, so war sein Verhalten\n        gemäß § 34 StGB gerechtfertigt <Hervorhebung durch die Kammer>. Die von Dr. St. zuvor festgestellte Verklumpung der Bubbles,\n        die eine endoskopische Entfernung nicht zuließ, war nämlich geeignet, den Beschuldigten in der Annahme, daß von den Rauschgiftbe-\n\n\n                                         3/8\n\n        hältern eine Lebensgefahr für den Antragsteller ausginge, noch zu\n        bestärken. Ob die vom Antragsteller verschluckten Rauschgiftbubbles tatsächlich - wie er angibt - keine Gefahr für ihn darstellten,\n        kann im vorliegenden Verfahren ebenso offenbleiben wie die Frage,\n        ob die Entscheidung über die Durchführung der Operation wie ansonsten allgemein üblich vom behandelnden Arzt getroffen wurde\n        oder vom Beschuldigten K. ausdrücklich angeordnet worden ist\n        <Hervorhebung durch die Kammer>.\n\n        Auch bei vorwerfbar irriger Annahme der Voraussetzungen eines                 11\n        Rechtfertigungsgrundes käme gegenüber dem Beschuldigten K. allenfalls der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 230\n        StGB) in Betracht. Einer im Amt begangenen Körperverletzung gemäß § 340 StGB ist der Beschuldigte nicht hinreichend verdächtig.\n\n        Bei dem danach allenfalls verbleibenden Delikt einer fahrlässigen             12\n        Körperverletzung handelt es sich um ein Privatklagedelikt gemäß\n        § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wegen dessen das Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ausgeschlossen ist.\"\n\n                                         II.\n1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 19 Abs. 4, 20, 104 GG   13\nsowie der Sache nach von Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Bei dem angeordneten Eingriff habe es sich ausschließlich um einen mit der Menschenwürde unvereinbaren \"kriminalistischen Kaiserschnitt\" gehandelt. Eine medizinische Indikation habe nicht vorgelegen, die Magenoperation sei ohne Einverständnis des Beschwerdeführers und ohne jede Aufklärung über die Risiken einer solchen\nOperation erfolgt. § 34 StGB habe handgreiflich nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt der\nAnordnung der Operation habe keinerlei Gefahr für den Beschwerdeführer bestanden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anzeichen einer beginnenden oder fortschreitenden Intoxikation gezeigt. Dies werde durch die Krankenunterlagen nachgewiesen. Es sei allgemeinkundig und wissenschaftliches Allgemeingut, daß das\nVerschlucken von Plastikkügelchen, in denen Rauschgift enthalten sei, als solches\nnicht lebensgefährlich sei. Strafverfolgungsbehörden hätten seit Jahren Erfahrungen\nim Umgang mit sog. Rauschgift- oder Körperschmugglern. Selbst bei großen Mengen\nverschluckten Kokains werde das Ausscheiden des Rauschgifts auf natürlichem Wege abgewartet; allenfalls werde eine stationäre Beobachtung im Krankenhaus durchgeführt. Die theoretische Gefahr, daß Bubbles platzten oder beschädigt würden, werde durch Beobachtung beherrscht. Die von Dr. St. festgestellte Verklumpung bedeute\nmedizinisch lediglich, daß sich die Bubbles bereits im Bereich des Magen-Darm-Traktes befunden hätten, wo sie sich - genauso wie sonstiger - Mageninhalt durch\nVerklumpung auf die Reise durch den Magen-Darm-Trakt zum Ausgang vorbereiteten. Dies alles werde auch dadurch bestätigt, daß das Justizministerium des Landes\nNordrhein-Westfalen für Fälle massiven Körperschmuggels lediglich die Unterbrin-\n\n\n                                         4/8\n\ngung der Beschuldigten zu stationärer Beobachtung angeordnet habe.\n\n  Die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht widerlegbar, daß sich der Polizeibeamte von der Sorge um Gesundheit und Leben des Beschwerdeführers habe\nleiten lassen, sei willkürlich. Die Einlassung des Beschuldigten K. stelle eine den\nwahren Sachverhalt vertuschende und täuschende Schutzbehauptung dar. Wäre es\ndem Beschuldigten K. um die Abwendung einer Lebensgefahr gegangen, hätte er\nsich bei den Ärzten über den Zustand des Beschwerdeführers vergewissert. Das\nOberlandesgericht lasse jede Erklärung dafür vermissen, warum dies der Beschuldigte nicht getan habe.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel        16\nbeantragt, der Staatsanwaltschaft die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen aufzugeben.\n\n                                         III.\n1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf eine Stellungnahme des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1997 verwiesen.\nIn dieser heißt es, der Senat habe die Einlassung des Beschuldigten unter \"selbstverständlicher Berücksichtigung des gesamten Antragsvorbringens\" für nicht widerlegbar erachtet. In diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu erbitten oder\nselbst anzustellen, habe der Senat bei umfassender Bewertung des Akteninhalts\nkeinen Anlaß gesehen.\n\n2. Der Beschuldigte hat von einer Stellungnahme abgesehen.                              18\n\n                                         IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b                  19\nBVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).\n\n1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1       20\nBVerfGG). Der Beschluß des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in\nseinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n  a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen\n(BVerfGE 83, 24 <35> m.w.N.; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen nicht zur\nKenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist\n(stRspr, vgl. etwa BVerfGE 70, 288 <293>; 79, 51 <61>; 86, 133 <145 f.>).\n\n So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in der Antragsschrift vom 9. Dezember       22\n1996 konkrete Umstände gegen das Bestehen einer Lebensgefahr und deren irrige\n\n\n                                          5/8\n\nAnnahme durch den Beschuldigten K. vorgetragen und vor allem das Fehlen ernsthafter Ermittlungen gerügt. Das Oberlandesgericht ist gleichwohl ohne weiteres davon ausgegangen, dem Beschuldigten könne jedenfalls die irrtümliche Annahme einer bestehenden Lebensgefahr nicht widerlegt werden.\n\n Diese Würdigung ist im Lichte der ersichtlich unzureichenden staatsanwaltlichen Ermittlungen nur zu erklären, wenn das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht gewürdigt\nhat. Anderenfalls hätte es zumindest nahegelegen, daß das Oberlandesgericht entweder den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen beanstandet oder aber eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) insbesondere dazu angestellt hätte, welche ärztlichen Erklärungen gegenüber dem Beschuldigten zu der von diesem behaupteten\nLebensgefahr und den Möglichkeiten ihrer Verhinderung abgegeben wurden.\n\n  Die Umstände, die zur Anordnung und Durchführung des operativen Eingriffs führten, sind evident unzureichend aufgeklärt worden. Nachdem die schriftliche Aussage\nvon Dr. St. unergiebig geblieben war, unterließ es die Staatsanwaltschaft, dem Arzt\ngezielt Fragen zu den Umständen der Operationsanordnung und zum Vorliegen einer\nLebensgefahr vorzulegen, was sich nicht zuletzt im Lichte der staatsanwaltlichen\nVerfügung vom 22. Juli 1996 aufgedrängt hätte. Eine Vernehmung der an der Operation beteiligten Personen wurde ebensowenig veranlaßt wie eine Ermittlung und Vernehmung der im Vorfeld der Operationsanordnung anwesenden Personen durchgeführt wurde. Auch unterblieben Ermittlungen zu der wiederholt von dem\nBeschwerdeführer vorgetragenen Behauptung, es bestehe in Nordrhein-Westfalen\neine Anweisung und Übung dahin, daß von Exkorporationen Abstand zu nehmen sei\nund \"Fälle massiven Körperschmuggels\" in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zur stationären Beobachtung zu bringen seien.\n\n Die Annahme, daß diese Umstände und demgemäß eine weitere Aufklärung des               25\nSachverhalts von vornherein ungeeignet gewesen wären, die Einlassung des Beschuldigten K., er sei von einer (konkreten) Leibes- und Lebensgefahr ausgegangen,\nals Schutzbehauptung erscheinen zu lassen, liegt so fern, daß die Entscheidung des\nOberlandesgerichts nur verständlich ist, wenn das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen\nhat.\n\n b) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1          26\nGG. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung\ndes Vorbringens des Beschwerdeführers vor einer abschließenden Entscheidung\nentweder den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen beanstandet oder aber zumindest eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) angestellt hätte. Ferner ist es - insbesondere in Anbetracht der zu den Akten gelangten Krankenunterlagen, die keinerlei\nAnhaltspunkte für eine konkrete Lebensgefahr des Beschwerdeführers bieten - keineswegs ausgeschlossen, daß weitere Ermittlungen hinreichenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hätten.\n\n\n\n                                         6/8\n\n2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a   27\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              28\n\n              Limbach              Graßhof                Kirchhof\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Mai 1998 - 2 BvR 1314/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 1998\n                - 2 BvR 1314/97 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980504_2bvr131497.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980504.2bvr131497\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-04/2-bvr-1314-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-04/2-bvr-1314-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:34.813896+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-05-04/2-bvr-1314-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-05-04","dockets":["2 BvR 1314/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980504.2bvr131497","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980504.2bvr131497"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.05.1998 – 2 BvR 1314/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-04/2-bvr-1314-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 - 2 Ws 540/96 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Senat des\nOberlandesgerichts zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/34","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"34","label":"§ 34 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/81a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81a","label":"§ 81a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/172","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"172","label":"§ 172 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/173","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"173","label":"§ 173 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/230","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"230","label":"§ 230 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/340","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"340","label":"§ 340 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/374","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"374","label":"§ 374 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:42:34.813896+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}