{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980504_2bvr015997","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980504.2bvr015997","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-05-04","aktenzeichen":"2 BvR 159/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 159/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...,\n\n   gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts\n            vom 14. November 1996 - BVerwG 2 B 51.96 -,\n\n          b) das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts\n             vom 17. Oktober 1995 - 2 KO 280/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Winter,\n                                  Sommer,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Ernennung des Beschwerdeführers, der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik zum Richter gewählt worden war, zum Richter auf Probe im\nDienste des Freistaats Thüringen abgelehnt worden ist.\n\n                                         I.\n  1. Der 1949 geborene Beschwerdeführer wurde erstmalig im März 1974 zum Richter am Kreisgericht Eisenach gewählt, wo er zunächst in Strafsachen, ab 1983 auch\nin Familien- und Zivilsachen eingesetzt wurde. Im Jahre 1984 wurde der Beschwerdeführer zum Stellvertreter des Direktors des Kreisgerichts ernannt. Von dieser Funktion wurde er 1987 wegen eines disziplinarischen Verweises abberufen und an das\nKreisgericht Erfurt-Nord versetzt. Nach seiner Rückversetzung an das Kreisgericht\nEisenach übernahm er im Jahre 1988 wieder ein strafrechtliches Dezernat.\n\n  2. a) Der Thüringer Minister für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten (im       3\nfolgenden: \"Minister\") teilte den Mitgliedern des Richterwahlausschusses durch\nSchreiben vom 28. November 1991 mit, daß er beabsichtige, den Beschwerdeführer\nnicht zum Richter auf Probe zu berufen. Zur Begründung führte der Minister im wesentlichen an, daß der Bewerber für dieses Amt nicht die persönlichen Voraussetzun-\n\n\n                                         1/5\n\ngen besitze; auch über das Jahr 1987 hinaus sei er dem früheren System treu und\neng verbunden gewesen.\n\n  Der Richterwahlausschuß sprach sich am 6. Januar 1992 mit neun Stimmen gegen           4\neine Stimme gegen eine Berufung des Beschwerdeführers zum Richter auf Probe\naus. Unter Hinweis hierauf stellte der Minister durch Bescheid vom 10. Januar 1992\nfest, daß die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung der Rechtsprechung beendet sei.\n\n  b) Auf die Klage des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht Meiningen            5\ndurch Urteil vom 20. Januar 1994 - 1 K 376/92.Me - den Freistaat Thüringen zu einer\nNeubescheidung des Beschwerdeführers verpflichtet. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Oktober 1995 - 2 KO 280/94 - diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers\ngegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 2 B 51.96 - zurückgewiesen.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           6\nseiner Rechte auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte aus Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n                                         II.\n Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Bedeutung und Tragweite der mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen\nRechte sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt; mit der Verfassungsbeschwerde werden keine Fragen der Auslegung und Tragweite dieser Rechte aufgeworfen, die noch oder erneut klärungsbedüftig sind. Die\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in Art. 93\nAbs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.\n\n 1. Der Beschwerdeführer wird nicht dadurch, daß der Richterwahlausschuß seine           8\nBerufung zum Richter auf Probe im Justizdienst des Freistaats Thüringen abgelehnt\nhat, in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.\n\n  a) Das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG erfährt für den öffentlichen Dienst durch Art. 33 Abs. 2 GG eine Sonderregelung aus der Natur der Sache: Die Zahl der Arbeitsplätze wird hier allein von der Organisationsgewalt (im weitesten Sinne) der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt\n(vgl. BVerfGE 7, 377 <398>). Einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen\nDienst begründet Art. 33 Abs. 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>).\n\n b) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß bei der        10\nBerufung ehemaliger DDR-Richter in den Richterdienst der neuen Bundesländer -\nanders als bei anderen Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes, die über den\n\n\n\n                                         2/5\n\nZeitpunkt des Beitritts hinaus verlängert wurden, wenngleich unter der Geltung von\nSonderkündigungstatbeständen (vgl. BVerfGE 92, 140 <151>) - zwar insoweit eine\nKontinuität gegeben war, als die amtierenden Richter vorläufig zur Ausübung der\nRechtsprechung ermächtigt blieben, um einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden, im übrigen jedoch - maßgeblich einem Prinzip der Diskontinuität folgend - eine\n\"Überleitung\" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermieden wurde und statt dessen ebenso wie bei außenstehenden Bewerbern eine neue Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe oder\nauf Zeit zu erfolgen hatte (vgl. BVerfGE 87, 68 <82 f.>). Beim Verfahren zur Feststellung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Ernennung zum\nRichter auf Probe oder auf Zeit handelte es sich um ein Verfahren zur Übernahme in\nein richterliches Dienstverhältnis, nicht um ein Verfahren zur Entfernung aus einem\nsolchen (vgl. BVerfGE 87, 68 <84 f.>). Denn der Einigungsvertrag hielt in seiner Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) trotz einiger beitrittsbedingter Änderungen an diesem noch von der Volkskammer beschlossenen Konzept\nfest; daraus, daß dort von einem \"Fortbestand der Richterverhältnisse\" die Rede ist,\nfolgt nichts anderes (vgl. BVerfGE 87, 68 <83>).\n\n c) Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten vor allem deshalb verletzt,           11\nweil ihm keine Handlungen mit stark repressivem oder schädigendem Charakter anzulasten seien (vgl. BVerfGE 92, 140 <157>). Darauf kommt es aber nicht an.\n\n (1) Im Falle des Beschwerdeführers geht es nicht um die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern um die Begründung eines neuen öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Art. 33 Abs. 2 GG garantiert ein Recht\nzur Bewerbung für dieses Amt und auf eine sachgerechte Entscheidung hierüber.\nWeitergehende Ansprüche - insbesondere auf Ernennung - werden nicht begründet.\nArt. 33 Abs. 2 GG wird nicht dadurch verletzt, daß für die Ernennung weitergehende\nVoraussetzungen aufgestellt sind als das bloße Fehlen von Handlungen mit stark repressivem oder schädigendem Charakter.\n\n (2) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses beruht auf geheimer Abstimmung und entzieht sich so notwendigerweise näherer Begründung (vgl. BVerfGE 24,\n268 <276 f.>; BVerwGE 70, 270 <275>); bei negativer Entscheidung ist der Minister\nan der Ernennung zum Richter auf Probe gehindert (vgl. BVerfGE 87, 68 <84 f.>).\nDadurch wird eine Nachprüfung der Entscheidung des Richterwahlausschusses zwar\nbegrenzt und erschwert, aber nicht ausgeschlossen.\n\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wird nicht hinreichend substantiiert begründet, daß         14\nder Richterwahlausschuß das ihm zustehende Beurteilungs- und Auswahlermessen\ninsbesondere dadurch fehlerhaft ausgeübt haben könnte, daß er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder Vorschriften des Verfahrens nicht beachtet\nund sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Insbesondere setzt sich die Verfassungsbeschwerde bei der Rüge, die \"OPK-Akte\" des Beschwerdeführers sei nicht\nausreichend berücksichtigt worden, nicht mit den hierzu angestellten Erwägungen\n\n\n\n                                           3/5\n\ndes Berufungsgerichts auseinander, sondern begnügt sich damit, diese pauschal als\n\"keinesfalls überzeugend\" und \"sehr oberflächlich\" anzugreifen.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).     15\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               16\n\n            Winter             Sommer                 Hassemer\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 1998\n                - 2 BvR 159/97 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980504_2bvr015997.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980504.2bvr015997\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980504_2bvr015997.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-04/2-bvr-159-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980504_2bvr015997.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980504_2bvr015997.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-04/2-bvr-159-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/05/rk19980504_2bvr015997.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:34.646600+00:00"}}