{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980429.2bvr293993","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"2 BvR 2939/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2939/93 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n-\n     gegen das Urteil des Landgerichts München II\n           vom 11. November 1993 - 8 S 1295/93 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Kruis, Winter\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts München II vom 11. November 1993 - 8 S 1295/93 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit seine Berufung bezüglich des von ihm eingeklagten Schadensersatzes wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Nutzungsausfalls zurückgewiesen und der Widerklage stattgegeben wurde. Es wird insoweit und im\nKostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das\nLandgericht München II zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil   1\nin einem Mietrechtsstreit.\n\n Der Beschwerdeführer hatte den Beklagten des Ausgangsverfahrens ab Januar              2\n1991 eine unstreitig frisch renovierte Wohnung zu einem monatlichen Netto-Mietzins\n\n\n\n                                         1/6\n\nvon 1.400,- DM vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung\ndes Beschwerdeführers zum 31. Dezember 1991 verlangte dieser von den Beklagten\ndie Vornahme von Schönheitsreparaturen und die Beseitigung von Schäden der\nMietwohnung. Die Beklagten lehnten dies ab. In einem daraufhin auf Antrag des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Dachau durchgeführten selbständigen Beweisverfahren stellte ein Sachverständiger Mängel des Mietobjekts fest, für deren Beseitigung er 4.985,- DM veranschlagte, darunter 2.800,- DM für die Vornahme unterlassener Schönheitsreparaturen. Mit seiner beim Amtsgericht Dachau erhobenen Klage\nmachte der Beschwerdeführer dann u.a. Schadensersatzansprüche wegen der festgestellten Mängel in Höhe von 4.985,- DM und wegen des ihm bis zum Abschluß des\nselbständigen Beweisverfahrens entstandenen Nutzungsausfalls in Höhe von 7.000,-\nDM geltend. Dabei stützte er sich auf eine dem Formularmietvertrag maschinenschriftlich angefügte Klausel (§ 17 Abs. 5 dieses Mietvertrags), die folgenden Wortlaut hat:\n\n\"Der Mieter verpflichtet sich zur Durchführung sämtlicher Schönheitsreparaturen\nzum Zeitpunkt der Übergabe. Die Arbeiten sind spätestens mit dem Auszug fällig.\nBei nicht rechtzeitiger Ausführung der Arbeiten hat der Vermieter das Recht, diese\nim Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.\"\n\n Die Beklagten beriefen sich demgegenüber auf den formularmäßigen § 9 Abs. 2             3\ndes Mietvertrags. Diese Regelung legt in Satz 1 für die einzelnen Räume der Mietwohnung Fristen von drei, fünf oder sieben Jahren fest, innerhalb derer der Mieter\nSchönheitsreparaturen auszuführen hat, und bestimmt in Satz 2, daß bei Beendigung\ndes Mietverhältnisses vor Ablauf dieser Fristen der Mieter einen verhältnismäßigen\nAnteil der Renovierungskosten zu tragen hat. Im Wege der Widerklage machten die\nBeklagten einen Betrag von 3.830,- DM (Kaution nebst Zinsen) geltend.\n\n  Mit Teilurteil vom 26. Januar 1993 - bezüglich einiger Klagepositionen wurde das       4\nVerfahren mit einem Beweisbeschluß fortgesetzt - wies das Amtsgericht die Klage im\nwesentlichen ab. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Nutzungsausfalls führte es u.a. aus, die Beklagten seien nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Für den in Frage stehenden Fall eines\nAuszugs der Mietpartei vor Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrags festgelegten Fristen treffe § 9 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrags eine eindeutige und klare Regelung, die durch die hinzugefügte Klausel des § 17 Abs. 5 des Mietvertrags nicht\naufgehoben werde. Die vom Beschwerdeführer aus der letztgenannten Klausel hergeleitete Rechtsfolge, die Mieter seien bei Beendigung des Mietverhältnisses zu\nSchönheitsreparaturen unabhängig von der Dauer der Mietzeit und dem Zeitpunkt\nder letzten Renovierungsarbeiten verpflichtet, sei in höchstem Maße unbillig. Ein Vermieter, der sich auf eine derartige Klausel berufe, handle rechtsmißbräuchlich. Dem\nBeschwerdeführer könne auch kein anteiliger Ersatz der Renovierungskosten zugesprochen werden, weil er keine nach einzelnen Räumen differenzierte Kostenberechnung vorgelegt habe. Der Widerklage wurde in Höhe von 3.730,- DM stattgegeben.\n\n\n                                          2/6\n\n  Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein, soweit seine Klage in   5\nHöhe eines Teilbetrags von 7.575,58 DM abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden war. Dabei verfolgte er u.a. die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Nutzungsausfalls\nweiter und berechnete seine verbliebene Klageforderung unter Berücksichtigung des\nden Beklagten in erster Instanz auf ihre Widerklage zugesprochenen Restbetrags der\nKaution in Höhe von 3.730,- DM neu, rechnete also im Berufungsverfahren insoweit\nmit seinen restlichen Forderungen auf. In der Berufungsbegründung trug er unter\nausdrücklichem Verweis auf in erstinstanzlichen Schriftsätzen unter Beweis gestelltes Vorbringen vor, die Beklagten hätten sich bei Abschluß des Mietvertrags ausdrücklich und ohne Einschränkungen verpflichtet, nach ihrem Auszug Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Diese Individualabrede, die in § 17 Abs. 5 des Mietvertrags\nihren Niederschlag gefunden habe, gehe (entgegen der Auffassung des Amtsgerichts) den Regelungen des § 9 Abs. 2 des Mietvertrags vor. Er weise noch darauf\nhin, daß nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Begriff \"Übergabe\" in § 17\nAbs. 5 des Mietvertrags nicht der Besitzübergang zu Beginn des Mietverhältnisses\ngemeint gewesen sei, sondern zu dessen Ende und \"Übergabe\" lediglich ein anderes\nWort für \"Rückgabe\" sei.\n\n  Das Landgericht wies die Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 11. November      6\n1993 bezüglich der Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Nutzungsausfalls zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus,\ndie Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung bei Mietende zu renovieren. Die vom Beschwerdeführer zur Anspruchsbegründung herangezogene Regelung des § 17 Abs. 5 des Mietvertrags besage, daß die Mieter die Schönheitsreparaturen \"zum Zeitpunkt der Übergabe\" schuldeten, wobei die Renovierung, sofern sie\nnicht zu Beginn der Mietzeit vorgenommen werde, spätestens mit dem Auszug fällig\nsein solle. Mit der Klausel könne damit nur die Anfangsrenovierung gemeint gewesen\nsein. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Wort \"Übergabe\" müsse in \"Rückgabe\" umgedeutet werden, finde im Vertragstext keine Stütze. Da die Beklagten die\nWohnung unstreitig in renoviertem Zustand übernommen hätten, sei die Regelung\ndes § 17 Abs. 5 des Mietvertrags von Anfang an gegenstandslos gewesen.\n\n Der Beschwerdeführer möge bei den Vertragsverhandlungen zwar den Wunsch geäußert haben, daß die Beklagten die Wohnung bei Beendigung der Mietzeit wieder\nso herrichten sollten, wie sie diese übernommen hatten, und die Beklagten mögen\nsich damit auch einverstanden erklärt haben. In den Vertragstext sei eine entsprechende Vereinbarung jedoch nicht aufgenommen worden.\n\n                                         II.\n Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge, seine         8\nRechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG seien verletzt. Dadurch, daß das\nLandgericht seinen Sachvortrag und seine Beweisangebote zu der entscheidungserheblichen Individualabrede über die Durchführung von Schönheitsreparaturen unbe-\n\n\n                                         3/6\n\nrücksichtigt gelassen habe, habe es gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nverstoßen. In dem prozeßrechtswidrigen Unterlassen der gebotenen Beweisaufnahme liege zugleich ein Verstoß gegen das Willkürverbot.\n\n                                         III.\n  Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Beklagten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei sah das Bayerische Staatsministerium der Justiz Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Landgerichts\nnicht verletzt. Bei der Auslegung des § 17 Abs. 5 des Mietvertrags habe das Gericht\nden Vortrag des Beschwerdeführers, der Begriff \"Übergabe\" sei versehentlich anstatt\n\"Rückgabe\" verwendet worden, allerdings nicht allein mit Hinweis auf den Wortlaut\nder Klausel als unbeachtlich bewerten dürfen. Ob in dieser Klausel eine Anfangsrenovierung oder eine Renovierung nach Beendigung des Mietverhältnisses gemeint\ngewesen sei, hätte das Landgericht vielmehr unter Berücksichtigung auch außerhalb\nder Vertragsurkunde liegender Umstände ermitteln müssen. Insoweit sei das Urteil\neinfachrechtlich bedenklich. Die Grenze zu einer willkürlichen Rechtsanwendung\ndürfte indes noch nicht überschritten sein.\n\n                                         IV.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies            10\nzur Durchsetzung des Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b\nBVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c\nBVerfGG) liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der\nVerfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt, soweit in ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen das seine\nSchadensersatzforderung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Nutzungsausfalls abweisende und der Widerklage der Beklagten stattgebende Urteil des\nAmtsgerichts zurückgewiesen wurde, Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß bei gerichtlichen       12\nEntscheidungen ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht\nschon dann vorliegt, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind\nund sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>). Ist eine Entscheidung\nderart unverständlich, daß sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv\nwillkürlich. Ohne daß es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts\nankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs.\n1 GG abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage\neiner staatlichen Entscheidung zu machen (vgl. BVerfGE 58, 163 <167 f.>; 71, 202\n<205>). So liegt es hier.\n\n\n                                          4/6\n\n  3. Das Landgericht hat § 17 Abs. 5 des Mietvertrags dahin ausgelegt, die Beklagten      13\nhätten sich hierdurch verpflichtet, an der Wohnung, die sie unstreitig in renoviertem\nZustand übernahmen, zu Beginn des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen\ndurchzuführen. Dabei stellt es selbst fest, die Parteien hätten somit das vorgefertigte\nVertragsformular um eine von Anfang an gegenstandslose Vereinbarung ergänzt.\nDiese Auslegung leitet das Gericht allein aus dem Wort \"Übergabe\" ab. Dieses Wort\nist jedoch nicht eindeutig und kann jedenfalls im allgemeinen Sprachverständnis unter Nichtjuristen nicht nur die Übergabe der Mietsache durch den Vermieter an den\nMieter, sondern auch deren Übergabe durch den Mieter an den Vermieter im Sinne\nvon Rückgabe der Mietsache gemäß § 556 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Mietverhältnisses bedeuten. Nach einem in der fachgerichtlichen Rechtsprechung allgemein\nanerkannten Grundsatz ist darüber hinaus eine unabsichtliche Falschbezeichnung,\nauf die sich der Beschwerdeführer vorliegend berufen hat, auch bei einer formbedürftigen Erklärung unschädlich (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 57. Aufl., § 133 Rn. 19).\nIn einem solchen Fall ist der Inhalt der abgegebenen Erklärung durch Ermittlung eines vom Üblichen abweichenden Sprachgebrauchs, durch Eliminierung von Falschbezeichnungen und Beseitigung von Widersprüchen auszulegen (vgl. Heinrichs,\na.a.O.), also auch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb der Urkunde.\nDas Landgericht durfte angesichts dessen den unter Beweis gestellten Vortrag des\nBeschwerdeführers, der Begriff \"Übergabe\" sei versehentlich anstatt des Begriffs\n\"Rückgabe\" verwendet worden, die Mietvertragsparteien seien sich einig gewesen,\ndaß es bei der Klausel des § 17 Abs. 5 um die Renovierung der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses gehe, nicht allein unter Hinweis auf den Wortlaut der\nKlausel als unbeachtlich bewerten. Die Auslegung der Klausel läßt anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer acht, daß die Entscheidung des Landgerichts\nnicht mehr verständlich ist.\n\n Das Urteil des Landgerichts vom 11. November 1993 ist deshalb, soweit in ihm die         14\nBerufung des Beschwerdeführers gegen das seine Schadensersatzforderung wegen\nunterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Nutzungsausfalls abweisende und\nder Widerklage der Beklagten stattgebende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen\nwurde, - auch im Kostenausspruch - aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das\nLandgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2\nBVerfGG).\n\n                                          V.\n Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2                  15\nBVerfGG zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     16\n\n                 Limbach                  Kruis                Winter\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. April 1998 - 2 BvR 2939/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                29. April 1998 - 2 BvR 2939/93 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980429_2bvr293993.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980429.2bvr293993\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-29/2-bvr-2939-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-29/2-bvr-2939-93","retrieved":"2026-07-10 10:42:32.881748+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-29/2-bvr-2939-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-04-29","dockets":["2 BvR 2939/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980429.2bvr293993","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980429.2bvr293993"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.04.1998 – 2 BvR 2939/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-29/2-bvr-2939-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts München II vom 11. 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