{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980424.1bvr058788","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"1 BvR 587/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 587/88 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs\n             vom 14. März 1988 - X ZR 22/87 -,\n\n          b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n             vom 27. November 1986 - 6 U 158/85 -,\n\n          c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n             vom 10. Juli 1985 - 2/6 O 16/85 -,\n\n          d) den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim\n             Deutschen Patentamt vom 4. März 1976\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Vergütungsanspruch wegen einer Arbeitnehmererfindung.\n\n                                        I.\n1. Der Beschwerdeführer war 1957 als technischer Telegrafeninspektor bei der        2\nOberpostdirektion Düsseldorf beschäftigt. Er reichte mit Schreiben vom 15. August\n1957 seinem Dienstherrn einen von ihm entwickelten \"Verbesserungsvorschlag\nüber Induktionsschutz von Fernmeldekabeln\" ein. Am 18. September 1957 meldete\ner den Vorschlag als dienstgebundene Erfindung. Gegenüber der bis dahin üblichen\ngleichmäßigen Bewehrung von Fernmeldekabeln über ihre ganze Länge lasse sich\ndurch die von ihm vorgeschlagene punktförmige Bewehrung Bewehrungseisen ein-\n\n\n\n                                       1/11\n\nsparen. Vor allem aber könne die bisher erforderliche Neuverlegung vermieden werden, wenn man bei den bereits verlegten Fernmeldekabeln den Mantelschutzfaktor\ndurch die von ihm vorgeschlagene punktförmige Bewehrung erhöhe. Praktisch lasse\nsich die Erfindung ausführen, indem ein eisengeschlossener Magnetkern in der erforderlichen Windungszahl mit einem biegungsbeständigen Fernmeldekabelstück\nbewickelt werde, das dann - etwa in Kabelschächten - in das zu schützende Fernmeldekabel einzuspleißen wäre.\n\n  Die Bundespost nahm als Dienstherr mit Schreiben vom 14. März 1958 die Erfindung in vollem Umfang in Anspruch. Am 3. September 1958 meldete sie die Erfindung beim Deutschen Patentamt zum Patent an. Da die Bundespost fernmeldetechnische Einrichtungen grundsätzlich nicht selbst herstellte, bot sie die Erfindung\nmehreren Industrieunternehmen zum Kauf an. Ein Unternehmen zeigte sich interessiert und bereit, die Patentanmeldung und eine auf seinen Wunsch nachträglich eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung zu erwerben. Der Vertrag mit Nachtrag wurde im Juli bzw. Dezember 1960 geschlossen. Darin übertrug die Bundespost die\nVertragsschutzrechte und die zugrundeliegende Erfindung mit allen Rechten und\nPflichten auf die Erwerberin zur beliebigen Verwertung. Sie behielt sich jedoch an\nden Vertragsschutzrechten ein einfaches und kostenloses Mitbenutzungsrecht vor.\nDieses Recht sollte darin bestehen, daß jeder beliebige Dritte für die Bundespost in\nderen Auftrag Gegenstände unter Benutzung der Vertragsschutzrechte herstellen\nund liefern durfte, wenn dieser Dritte eine Stücklizenz in Höhe von 3 ¾ v.H. des Verkaufspreises an die Erwerberin zahlte, die hiervon 1 ¼ v.H. an die Bundespost abzuführen hatte. Als Gegenleistung wurden eine Einmalzahlung von 2.000,- DM nach\nAbschluß des Vertrages, eine Stücklizenz in Höhe von 2 ½ v.H. des Verkaufspreises\nfür unter Verwendung der Vertragsschutzrechte hergestellte Anordnungen, soweit\nsie nicht zum Verkauf im Ausland bestimmt waren, und ein Betrag von 500,- DM für\njedes Auslandspatent sowie eine Stücklizenz von 1 ¼ v.H. des Verkaufspreises auf in\ndas Ausland gelieferte Anordnungen vereinbart.\n\n Am 15. November 1962 wurden der Erwerberin das deutsche Patent und in der Folgezeit Auslandspatente in Österreich, Belgien, Frankreich und der Schweiz erteilt.\nDie Erwerberin lieferte erfindungsgemäße Anordnungen an die Bundespost und, in\ngeringem Umfang, an sonstige Interessenten im Ausland. Die Bundespost bezog außerdem in Ausübung des kostenlosen Mitbenutzungsrechts erfindungsgemäße Anordnungen von Dritten.\n\n Über die Vergütung der Erfindung erzielten der Beschwerdeführer und die Bundespost keine Einigung. Deshalb setzte die Bundespost mit Schreiben vom 10. April\n1961 die Erfindungsvergütung fest und zahlte insgesamt 51.038,95 DM aus. Dabei\nging sie von ihrer Grundsatzregelung aus, Erfindern die Hälfte des ihr zufließenden\nErtrages zu zahlen. Dem widersprach der Beschwerdeführer und rief mit Schriftsatz\nvom 27. Juni 1974 die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt an. Er machte im\nwesentlichen geltend, daß bei der Berechnung der Vergütung auf die effektiv entstandene Einsparung abzustellen sei. Die Gesamtersparnis durch den Einsatz der\n\n\n                                         2/11\n\nDiensterfindung bei der Bundespost betrage rund 259 Mio. DM. Wenn man diesen\nBetrag abstaffele und als Erfindungswert etwa 20 v.H. ansetze, verbleibe immer noch\nein Wert von weit über 10 Mio. DM als Erfindungswert.\n\n  In ihrem Einigungsvorschlag machte sich die Schiedsstelle im wesentlichen den          6\nStandpunkt der Bundespost zu eigen. Diese habe anstelle einer genauen Ermittlung\nvon Erfindungswert und Anteilsfaktor den Beschwerdeführer mit 50 v.H. an den Einnahmen beteiligt. Sie habe ihn damit, was den Anteilsfaktor betreffe, jedenfalls günstiger gestellt als bei einer exakten Feststellung aufgrund der Richtlinien zu § 11 des\nGesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Der Ersparnisberechnung des\nBeschwerdeführers sei nicht zu folgen. Es habe nach dem Stand der Technik neben\nder Erfindung des Beschwerdeführers andere Lösungen gegeben, bereits verlegte\nungeschützte Fernmeldekabel nachträglich gegen induktive Beeinflussungen zu\nschützen. Die Kostendifferenz sei erheblich geringer bezogen auf den Stand der\nTechnik, wie er sich aus diesen Patentschriften ergebe. Die Lösung des Beschwerdeführers sei eine von vielen, wenn auch vielleicht die kostengünstigste gewesen. In\nAnbetracht des Standes der Technik und des sich daraus eventuell ergebenden Vorsprungs der Diensterfindung des Beschwerdeführers seien die zwischen Bundespost\nund der Erwerberin ausgehandelten Bedingungen als marktgerecht zu bezeichnen.\n\n Der Beschwerdeführer verfolgte seinen Anspruch darauf im gerichtlichen Verfahren        7\nweiter, wobei er zunächst mit Teilklage die Vergütung für die Ersparnis verlangte, die\ndurch die Anwendung seiner Erfindung allein im Ortsnetz München vor der Olympiade 1972 erzielt worden sei. Die ersparten Aufwendungen ermittelte er dabei im Vergleich mit den Kosten der Umstellung auf Wechselstromtechnik. Die Klage wurde\nvom Landgericht abgewiesen.\n\n  Mit der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, seine Erfindung sei ein typischer Fall, bei dem die Berechnung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie\nauszuscheiden habe und allein die Berechnung nach der Ersparnis angemessen sei.\nDenn sie löse die Aufgabe, Fernmeldekabel, die allein die Bundespost betreibe, gegen Störungen zu schützen. Die Erfindung beziehe sich auch nicht auf das Koppelglied als solches, das bei der von der Bundespost gewählten Abwicklung als selbständiger Gegenstand verkehrsfähig sei, sondern auf eine Anordnung, die das\nFernmeldekabel als Teil umfasse. Die Veräußerung der Erfindung habe nur das Fehlen einer eigenen Fertigungsstätte ausgeglichen und einen Lieferanten bestimmt.\nDies habe sich in einem unangemessen niedrigen Kaufpreis niedergeschlagen, den\ndie Bundespost zudem durch ihr kostenloses Mitbenutzungsrecht unter Kontrolle halten konnte.\n\n Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer verlange, den Erfindungswert nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, sondern nach den Ersparnissen zu bemessen, die der Beklagten\ndurch die Vermeidung der Umstellung auf Wechselstromübertragung zugeflossen\nseien, verkenne er den Begriff der wirtschaftlichen Verwertbarkeit in § 9 Abs. 2 Arb-\n\n\n\n                                         3/11\n\nnErfG und den Gegenstand seiner Diensterfindung. Der Erfindungswert sei weder\nmit dem Wert gleichzusetzen, den die Erfindung dem Betrieb voraussichtlich einbringen werde, noch mit dem volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung. Er bestehe vielmehr in dem Betrag, den der Betrieb einem freien Erfinder für die Benutzung oder\nden Erwerb der Erfindung zu zahlen hätte. Da die Bundespost mangels eigener Produktionsstätten die Diensterfindung wie ein freier Erfinder verwertet habe, sei nicht\nersichtlich, daß der Erfindungswert durch Anknüpfung an die erzielten Erlöse falsch\nbemessen werde. Gegenstand der Diensterfindung sei - wie sich aus der Patentschrift ergebe - eine mit einfachen Mitteln herzustellende und in ihrer Wirkung effektive Schutzschaltung. Es handele sich um ein schaltungstechnisches Erzeugnis,\nweshalb das erteilte Patent ein Erzeugnispatent sei. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit liege deshalb, wie bei anderen Erzeugnispatenten, in der Herstellung und dem\nVertrieb erfindungsgemäßer Schaltungen. Der Umsatz der Erwerberin beim Verkauf\nerfindungsgemäßer Anordnungen sei deshalb die geeignete Bezugsgröße zur Ermittlung des Erfindungswertes. Der Schutz aus dem Patent ergreife auch nicht die Verwendung der Schaltung in den Ortsverbindungskabeln der Bundespost und erstrecke\nsich auch nicht auf die Fernmeldekabel als Teile der Anordnung. Dagegen spreche\nschon, daß die Schutzschaltung nicht nur im Kabelnetz der Bundespost als Induktionsschutz, sondern auch in sonstigen Kabelnetzen zum Personenschutz verwendbar sei und verwendet werde. Die Schutzschaltung sei daher unabhängig von dem\nim Patentanspruch angegebenen Verwendungszweck als eigenständiges Handelsobjekt am Markt, so daß es an hinreichenden Anhaltspunkten fehle, das Kabelsystem\nder Bundespost als Ganzes zum Ausgangspunkt für die Bemessung des Erfindungswertes zu nehmen. Die zwischen der Bundespost und der Erwerberin vereinbarten\nBedingungen ließen auch nicht auf den Mißbrauch einer Monopolstellung schließen.\n\n Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluß gemäß § 554 b ZPO nicht            10\nangenommen.\n\n2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird in erster Linie eine Verletzung von Art. 14         11\nAbs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt. Art. 14 Abs. 1 GG sei durch die Inanspruchnahme der Erfindung des Beschwerdeführers verletzt, weil sie auf verfassungswidrigen\nRechtsgrundlagen beruhe. Die Regelung in § 6 i.V.m. § 4 Abs. 2 ArbnErfG sei verfassungswidrig, soweit sie neben den Auftragserfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbnErfG) und den Erfahrungserfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbnErfG) auch sogenannte Anregungserfindungen als gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) erfasse.\nDenn die bloße Tatsache, daß jemand durch die von ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit erkannten Probleme zur selbständigen Suche nach eigenen Lösungen angeregt werde, ohne daß dies in seinen dienstlichen Aufgabenkreis fiele oder er dabei\nauf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes zurückgreife, könne den weitreichenden Eingriff in die Verwertungsrechte des Erfinders nicht rechtfertigen.\n\n Weiterhin sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt durch die Bemessung der Vergütung in den        12\nangegriffenen Urteilen der Zivilgerichte. Es sei unbestritten geblieben, daß durch seine Erfindung erhebliche Aufwendungen erspart worden seien. Der Streit über die Hö-\n\n\n                                          4/11\n\nhe der Ersparnis sei nicht aufgeklärt worden, weil es nach der Rechtsansicht des\nOberlandesgerichts darauf nicht angekommen sei. Deshalb sei auch die Frage ungeklärt geblieben, ob und in welchem Umfang hypothetische alternative technische\nEntwicklungen zu berücksichtigen gewesen wären. Ähnlich wie beim hypothetischen\nSchadensverlauf wäre seiner Auffassung nach die Partei beweisbelastet gewesen,\ndie eine solche Gestaltung behaupte. Deshalb hätte die Bundespost belegen müssen, auf welche andere preiswerte Art und Weise sie die Probleme technisch bewältigt hätte. Der dem Erfinder von Verfassungs wegen geschuldete Wertausgleich\nbemesse sich danach, welche wirtschaftlichen Vorteile dem Arbeitgeber erwachsen\nseien. Konkret bedeute dies, daß derjenige Betrag geschuldet sei, der einem freien\nErfinder angesichts des absehbaren Nutzens für die Bundespost billigerweise hätte\nbezahlt werden müssen.\n\n Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil bei einem bloßen technischen Verbesserungsvorschlag nach §§ 3, 20 ArbnErfG eine Abrechnung nach dem betrieblichen Nutzen\nhätte erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer würde besser stehen, wenn er weniger geleistet hätte und nur einen nichtpatentfähigen technischen Verbesserungsvorschlag eingereicht hätte. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folge daraus,\ndaß ein Patentinhaber, dessen Patent verletzt werde, einen Schadensersatzanspruch hätte, der auch die volle Ersparnis des Verletzers umfasse.\n\n                                        II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß Art. 8\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden.\n\n1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n  Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, daß nicht nur   16\ndie Ansprüche aus dem einmal erteilten Patent, sondern bereits das allgemeine Erfinderrecht an der fertigen und verlautbarten Erfindung, das neben dem öffentlichrechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents bereits Abwehr- und Schadensersatzansprüche gewährt, Eigentumsschutz genießt (vgl. BVerfGE 36, 281 <290>).\nDas Bundesverfassungsgericht hat sich bei dieser Beurteilung auf seine Rechtsprechung zum allgemeinen Urheberrecht gestützt, die sichernde und abwehrende Funktion der Eigentumsgarantie gebiete es, die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk als Eigentum i.S. des Art. 14 GG anzusehen und seinem\nSchutzbereich zu unterstellen. Das gelte entsprechend für das technische Urheberrecht des Erfinders, da keine Gründe für eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung erkennbar seien (vgl. BVerfGE 36, 281 <290 f.>).\n\n\n\n                                        5/11\n\n  Für das Urheberrecht hat das Bundesverfassungsgericht in der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung ausgesprochen, zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinn der Verfassung gehöre die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an\nden Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener\nVerantwortung darüber verfügen zu können. Dies bedeute nicht, daß damit jede nur\ndenkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert sei. Im einzelnen\nsei es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung nach Art.\n14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der\nsozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>). An diesen Grundsätzen hat das\nGericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. BVerfGE 49, 382 <400>; 79,\n29 <40 f.>).\n\n Die Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmererfindungen. Daß eine Erfindung im        18\nArbeitsverhältnis gemacht worden ist, mag Treuepflichten hinsichtlich der Verfügung\nund Verwertung begründen, kann aber ebensowenig etwas am Eigentumsschutz des\nallgemeinen Erfinderrechts ändern wie der Umstand, daß - handelt es sich um eine\ngebundene Erfindung (Diensterfindung) - der Betrieb Anteil am Zustandekommen der\nErfindung gehabt haben mag. Diese Besonderheiten der Arbeitnehmererfindung können nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begrenzen, sondern sind\nvom Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz\n2 GG angemessen zu berücksichtigen.\n\n2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der          19\nals verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nhat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Einigungsvorschlag       20\nder Schiedsstelle richtet, gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Hierbei handelt es\nsich lediglich um einen unverbindlichen Vorschlag, der allenfalls dann, wenn ihm\nnicht widersprochen wird, im privatrechtlichen Bereich Rechtsbindungen wie sonstige\nvertragliche Absprachen auslöst (§ 34 Abs. 3 ArbnErfG).\n\n Die Rüge einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch die Inanspruchnahme der        21\nErfindung ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer hat\nsich im Verfahren vor der Schiedsstelle und den Zivilgerichten nur gegen die Bemessung der Vergütung, nicht aber gegen die Inanspruchnahme der Erfindung selbst gewehrt. Die erstmals in der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte Behauptung, § 4\nAbs. 2 i.V.m. § 6 ArbnErfG verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil auch Anregungserfindungen in den Kreis der Diensterfindungen - mit den daraus folgenden weitreichenden Beschränkungen des Verwertungsrechts des Erfinders - einbezogen würden, hätte der Beschwerdeführer bereits im zivilgerichtlichen Verfahren geltend\nmachen können und müssen. Die Zivilgerichte hätten, soweit sie die Rüge für durch-\n\n\n\n                                        6/11\n\ngreifend erachtet hätten, Grundrechtsschutz gewähren können, indem sie eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift prüften oder aber die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegten.\nDa der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt im zivilgerichtlichen Verfahren nicht\nzur Prüfung gestellt hat, kann er ihn wegen des Grundsatzes der Subsidiarität mit der\nVerfassungsbeschwerde nicht mehr geltend machen.\n\n b) Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n aa) § 9 ArbnErfG stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne         23\nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.\n\n  Der Gesetzgeber hat das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957          24\n(BGBl I S. 756) als Kollisionsnorm zwischen den arbeitsrechtlichen Grundsätzen - vor\nallem dem Anspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitsergebnis - und den aus dem\nallgemeinen Erfinderrecht folgenden Rechten konzipiert (vgl. BTDrucks II/1648, S.\n12, 16 f.; Windisch, GRUR 1985, S. 829 <830>). Die wesentlichen Grundprinzipien\nder gesetzlichen Regelung bestehen darin, daß der Arbeitnehmer jede Diensterfindung melden muß (§ 5), daß der Arbeitgeber diese - auch ohne vorherige Meldung -\ndurch einseitige Erklärung beschränkt oder unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen kann (§ 6), daß er damit im Falle unbeschränkter Inanspruchnahme Inhaber aller Rechte an der Erfindung wird und bleibt (§ 7 Abs. 1) und bei beschränkter Inanspruchnahme ein Benutzungsrecht erlangt (§ 7 Abs. 2), zum Ausgleich jedoch eine\nangemessene Vergütung an den Arbeitnehmer-Erfinder zahlen muß (§§ 9, 10). Der\nArbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine gemeldete Erfindung zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13), und der Arbeiternehmer-Erfinder hat ihn hierbei zu unterstützen (§ 15). Diese und andere Rechte und Pflichten aus dem Gesetz\nwerden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt (§ 26).\n\n  Das ausgewogene System wechselseitiger Rechte und Pflichten entspricht insbesondere auch den gestuften verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in\ndas Verfügungs- und in das Verwertungsrecht, wie sie für das allgemeine Urheberrecht entwickelt worden sind. Wird dem Urheber das Verfügungsrecht entzogen, führt\ndies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Leistung, wenn die Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung nicht durch\neinen gesetzlichen Vergütungsanspruch ersetzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndaß es um das Ergebnis der geistigen und persönlichen Leistung des Urhebers geht,\nnicht aber etwa um einen unverdienten Vermögenszuwachs. Daher kann der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; es müssen vielmehr hohe Anforderungen an die Gemeinwohlbelange\ngestellt werden, die über den Entzug des Verfügungsrechts hinaus diese Einschränkung des Verwertungsrechts rechtfertigen sollen (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49,\n382 <400>; 79, 29 <41>).\n\n\n\n                                         7/11\n\n Die unbeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung führt kraft Gesetzes zum            26\nÜbergang der vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber. Damit\nwird dem Arbeitnehmer-Erfinder die Befugnis zur freien Verfügung und Verwertung\nentzogen. An die Stelle der übergegangenen Rechte an der Erfindung tritt der Anspruch auf angemessene Vergütung, der ebenfalls kraft Gesetzes mit der unbeschränkten Inanspruchnahme entsteht. Dadurch wird die grundsätzliche Zuordnung\ndes wirtschaftlichen Werts der Erfindung an den Erfinder gewährleistet, die zum\nKernbereich der Eigentumsgarantie gehört und durch inhaltsbestimmende Regelungen nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfGE 91, 294 <308>).\n\n Der Gesetzgeber hat in der Vergütungsregelung des § 9 ArbnErfG selbst die                 27\nschutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmer-Erfinders und die Belange des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu einem gerechten Ausgleich gebracht. § 9 Abs. 2 ArbnErfG trägt mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dem Grundsatz der\nZuordnung des wirtschaftlichen Werts der Erfindung an den Erfinder Rechnung, während mit den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem\nAnteil des Betriebs am Zustandekommen die Besonderheiten der Erfindung im Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden.\n\n  bb) Die Verfassungsbeschwerde greift, soweit sie sich gegen die Bemessung der            28\nErfindervergütung richtet, die Auslegung und Anwendung von § 9 ArbnErfG durch die\nZivilgerichte an. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den\neinzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>).\nDie Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte\nFehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der\nBedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung\nfür den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>;\n89, 1 <9 f.>).\n\n  cc) Nach diesem Maßstab verletzen die angegriffenen Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie seinen weitergehenden Anspruch auf angemessene Vergütung ohne Prüfung der Ersparnis, die durch den Einsatz der von ihm gemeldeten Erfindung erzielt wurde, abgewiesen haben.\n\n  Das Oberlandesgericht ist bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der        30\nErfindung im Sinne von § 9 Abs. 2 ArbnErfG letztlich davon ausgegangen, daß als\nErfindungswert der Betrag zu ermitteln sei, den der Betrieb einem freien Erfinder für\ndie Benutzung oder den Erwerb der Erfindung zu zahlen gehabt hätte. Bei dieser\nAuslegung sind Anhaltspunkte für eine Verkennung der Bedeutung der Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Es wird den Eigentümerinteressen des Arbeitnehmer-Erfinders, die bei der Anordnung des gesetzlichen Übergangs der Rechte aus der Erfindung mit der Inanspruchnahme nach der Konzeption des Gesetzgebers zunächst\n\n\n\n                                          8/11\n\nzurückgestellt worden sind, hinreichend Rechnung getragen, wenn die Gerichte die\nwirtschaftliche Verwertbarkeit nach dem Preis bestimmen, den der Erfinder als Inhaber des Rechts auf das Patent und später der Rechte aus dem Patent, darunter vor\nallem des Verbietungsrechts, hätte erzielen können.\n\n  Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, angesichts sämtlicher Umstände            31\ndes Einzelfalles die angemessene Vergütung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der von der Bundespost erzielten Verkaufs- und Lizenzeinnahmen zu ermitteln,\nist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  Das Oberlandesgericht hat der Bemessung die tatsächlich erzielten Einnahmen der         32\nBundespost zugrunde gelegt und die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmerfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 (Beil. BAnz Nr. 156), geändert am 1.\nSeptember 1983 (BAnz Nr. 169) - im folgenden: Richtlinien -, lediglich als Anhaltspunkte zur Prüfung des so erlangten Ergebnisses herangezogen. Diese Anwendung\nder Richtlinien ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie berücksichtigt, daß die\nRichtlinien keine Rechtsnormen im formellen oder materiellen Sinne darstellen (vgl.\nBAG, GRUR 1957, S. 338; Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 1993, § 11 Rn 5), weshalb der in § 9 Abs. 1 ArbnErfG eingeräumte Anspruch\nauf angemessene Vergütung schon wegen der formellen Anforderungen des Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG nicht allein unter Berufung auf die Richtlinien eingeschränkt werden\nkönnte.\n\n  Das Oberlandesgericht hat den Gegenstand der Diensterfindung allein aus der Patentschrift zu dem von der Erwerberin erwirkten Patent ermittelt. Dies ist zwar nicht\nunbedenklich. Der Wortlaut des § 9 ArbnErfG zeigt, daß die gemeldete Diensterfindung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn das erwirkte Schutzrecht den Gegenstand der Diensterfindung nicht ausschöpft. Dementsprechend hält auch der\nBundesgerichtshof die vom Arbeitnehmer-Erfinder auf den Arbeitgeber übergegangenen Rechte an der Erfindung für maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 1989, S. 205\n<208 f.>). Diese Auslegung entspricht der Funktion des § 9 ArbnErfG, der die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung an den Arbeitnehmer-Erfinder gewährleisten soll. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts in diesem Punkt\nhat sich jedoch im vorliegenden Fall nicht auf die Entscheidung ausgewirkt, weil die in\nder Erfindungsmeldung und dem vorausgegangenen Verbesserungsvorschlag hervorgehobene Möglichkeit des nachträglichen Schutzes bereits verlegter ungeschützter Fernkabel auch in der Patentschrift dargestellt und behandelt ist. Auf den im ersten Patentanspruch angegebenen Verwendungszweck \"zum Schutz der\nFernmeldekabel\" ist das Oberlandesgericht in den Gründen seines Urteils ausdrücklich eingegangen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß dadurch weder die angegebene Verwendungsmöglichkeit noch die dabei beschriebenen Anlagenteile in den Erfindungsgegenstand und den Schutzbereich des Patents\neinbezogen würden, so handelt es sich um eine Frage des Patentrechts, die der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt.\n\n\n\n                                          9/11\n\n  Das Oberlandesgericht hat sich auch ausführlich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die zwischen der Bundespost und der Erwerberin der\nRechte an der Erfindung vereinbarten Konditionen seien nicht marktgerecht und dürften deshalb der Vergütung nicht zugrunde gelegt werden. Soweit es dabei unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles einen Mißbrauch der Monopolstellung der\nBundespost ausgeschlossen hat, handelt es sich um Fragen der Ermittlung des\nSachverhalts, die Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Eine Verkennung von Grundrechten oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot läßt sich dabei\numso weniger erkennen, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1960 die\nEinsparungsmöglichkeiten, wie sie sich Jahre später vor allem beim S- und U-Bahn-Bau zur Vorbereitung der Olympischen Spiele in München zeigten, kaum absehbar\nwaren.\n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 36\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. April 1998 - 1 BvR 587/88\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                24. April 1998 - 1 BvR 587/88 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980424_1bvr058788.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980424.1bvr058788\n\n\n\n\n                                        11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-24/1-bvr-587-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-24/1-bvr-587-88","retrieved":"2026-07-10 10:42:30.985075+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-24/1-bvr-587-88","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-04-24","dockets":["1 BvR 587/88"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980424.1bvr058788","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980424.1bvr058788"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.04.1998 – 1 BvR 587/88","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-24/1-bvr-587-88","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":12},{"id":"ArbnErfG/9","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"9","label":"§ 9 ArbnErfG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"ArbnErfG/4","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"4","label":"§ 4 ArbnErfG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"ArbnErfG/3","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"3","label":"§ 3 ArbnErfG","mentions":1},{"id":"ArbnErfG/6","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"6","label":"§ 6 ArbnErfG","mentions":1},{"id":"ArbnErfG/20","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"20","label":"§ 20 ArbnErfG","mentions":1},{"id":"ArbnErfG/34","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"34","label":"§ 34 ArbnErfG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 1998, 3704","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:42:30.985075+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}