{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980422.1bvr214694","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"1 BvR 2146/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2146/94 -\n- 1 BVR 2180/94 -\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\nder Agrarerzeugergemeinschaft B... e.G., vertreten durch die Vorstandsmitglieder\nK... und T..,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ulrich Behr und Partner,\n                   Barbarossastraße 32, Berlin -\n1. gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1994 -\n            BLw 13/94 -,\n\n         b) den Beschluß des Amtsgerichts Stendal vom 11. Januar 1994 - 4 Lw\n            109/93 -\n\n- 1 BVR 2146/94 -,\n\n2. gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1994 -\n            BLw 14/94 -,\n\n         b) den Beschluß des Amtsgerichts Stendal vom 11. Januar 1994 - 4 Lw\n            115/93 -\n\n- 1 BVR 2180/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Anwendung des § 44 LwAnpG in der seit dem 7. Juli 1991 geltenden Fassung auf Abfindungsfälle, bei denen die\nMitgliedschaft in der LPG vor diesem Zeitpunkt beendet wurde.\n\n                                         I.\n 1. Hinsichtlich der Rückgewähr eingebrachten Vermögens und der Entschädigung          2\n\n\n                                         1/9\n\nfür die Nutzung des eingebrachten Landes bei Beendigung der Mitgliedschaft in einer\nLPG hat sich die Rechtslage folgendermaßen entwickelt:\n\n  a) Nach § 13 Abs. 1 des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959 (GBl I S. 577) wurde das          3\neingebrachte Inventar genossenschaftliches Eigentum. Eine Auseinandersetzung\nfand im Falle des Todes eines Mitglieds statt (§ 24 Abs. 1 LPG-G 1959). War der Erbe nicht Mitglied der LPG, hatte er einen Anspruch auf Auszahlung des Inventarbeitrags entsprechend den Bestimmungen des Statuts über die Rückzahlung von Inventarbeiträgen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 LPG-G 1959).\n\n b) Die Rechtslage änderte sich mit dem Einführungsgesetz zum ZGB vom 19. Juni            4\n1975 (GBl I S. 517) zum 1. Januar 1976. Durch die Einbeziehung der Pflichtinventarbeiträge in das unverteilbare genossenschaftliche Eigentum war eine Rückzahlung\nauch im Todesfall auf Dauer ausgeschlossen. Dem hat die Neufassung des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443) dadurch Rechnung getragen, daß § 24 Abs.\n2 LPG-G in der bis dahin geltenden Fassung in die erbrechtliche Regelung des § 45\nLPG-G nicht mehr übernommen wurde (vgl. hierzu BGHZ 120, 61 <63 f.>; 124, 210\n<214 f.>).\n\n c) Das Verbot der Verteilung des Inventars in § 25 Abs. 3 Satz 2 LPG-G vom 2. Juli       5\n1982 wurde durch das Änderungsgesetz vom 6. März 1990 (GBl I S. 133) ersatzlos\naufgehoben. Damit war das Verbot der Verteilung des Inventars - also auch der\nRückgabe an das Mitglied - beseitigt; die Inventarbeiträge blieben jedoch unverändert genossenschaftliches Eigentum (BGHZ 120, 61 <64>).\n\n d) Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 642) sah die          6\nWiederherstellung des Privateigentums an Grund und Boden und der darauf beruhenden Bewirtschaftung vor (§ 1 LwAnpG 1990). Es räumte dem Mitglied das Recht\nein, seine Mitgliedschaft zu kündigen (§ 43 Abs. 1 LwAnpG 1990) und begründete einen Anspruch auf Rückerstattung des eingebrachten Vermögens (§ 44 Abs. 2 LwAnpG 1990). § 44 Abs. 2 LwAnpG 1990 hatte folgenden Wortlaut:\n\nDer Umfang des zurück zu erstattenden Vermögens ergibt sich aus dem Anteil des            7\neingebrachten Vermögens, der sich daraus ergebenden Vermögensentwicklung und\nden vom Mitglied erbrachten Anteil an der Wertschöpfung durch Arbeit.\n\n e) Durch Gesetz vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1410), in Kraft getreten am 7. Juli 1991,    8\nhat § 44 LwAnpG eine neue Fassung bekommen. Zusätzlich ist ein neuer § 51 a eingefügt worden. Diese Vorschriften haben auszugsweise folgenden Wortlaut:\n\n                                        § 44                                              9\n\n Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für            10\n                               Zuckerrüben\n\n(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes           11\nihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:\n\n\n                                          2/9\n\n1. Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das\nbeim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind\nalle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.\n\n2. Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte             13\nder eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für\ndie zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung\nist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt\noder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten\ndie so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert\ndes noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend\nzu kürzen.\n\n3. Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer\nihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n\n...                                                                                     15\n\n                                       § 51 a                                           16\n\n                      Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder                              17\n\n(1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die         18\nihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2 und 3 ist\nentsprechend anzuwenden.\n\n(2) ...                                                                                 19\n\n(3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der\nMitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.\n\n 2. Die Antragsteller in den Ausgangsverfahren waren bis zum zweiten Halbjahr           21\n1990 Mitglieder einer LPG, der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin.\n\n Dem Antragsteller im Ausgangsverfahren zum Verfassungsbeschwerdeverfahren 1            22\nBvR 2146/94 zahlte die Beschwerdeführerin nach seinem Ausscheiden insgesamt\n32.590,99 DM zurück. Mit seinem Antrag im Ausgangsverfahren begehrte der An-\n\n\n                                         3/9\n\ntragsteller die Zahlung von weiteren 92.633,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1991.\n\n  Der Antragsteller im Ausgangsverfahren zum Verfassungsbeschwerdeverfahren 1                23\nBvR 2180/94 hatte vorprozessual 20.815,85 DM von der Beschwerdeführerin erhalten. Darüber hinaus hatte er technisches Gerät für 8.719,15 DM und Saatkartoffeln\nfür 15.625 DM von der Beschwerdeführerin gekauft, aber nicht bezahlt. Mit seinem\nAntrag begehrte er die Zahlung von weiteren 212.528,95 DM nebst 2 % Zinsen über\ndem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Januar 1992.\n\n  3. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat im Ausgangsverfahren zu 1 BvR            24\n2146/94 der Beschwerdeführerin aufgegeben, an den Antragsteller 71.006,17 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 9. April 1992 zu zahlen. Mit Beschluß vom gleichen Tage\nhat es im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2180/94 der Beschwerdeführerin aufgegeben, an den dortigen Antragsteller 86.940,53 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. In den\ninsoweit identischen Begründungen der Beschlüsse geht das Amtsgericht davon aus,\ndaß ein Eigenkapital von 5.607.712,20 DM zugrundezulegen sei. Nach Abzug der\ngesamten Inventarbeiträge von 1.462.128,97 DM und gleichgestellter Leistungen wie\nFondsausgleichsansprüchen von 661.600 DM verbleibe für die Mindestvergütungen\nnach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG ein Betrag von 3.488.983,02 DM. Ihm gegenüber\nstünden Ansprüche der Mitglieder aus dieser Vorschrift in Höhe von 7.857.642,59\nDM. Sie könnten daher nur zu 44,33 % befriedigt werden.\n\n 4. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des                 25\nAmtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - mit nahezu gleichlautenden Beschlüssen als\nunzulässig verworfen.\n\n  Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Rechtsbeschwerde sei unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei eine vor Inkrafttreten des\nDritten Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31.\nMärz 1994 eingelegte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\nnur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig. Dies bedeute, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung\nstatthaft sei, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genüge. Einen Abweichungsfall habe die Rechtsbeschwerde\nnicht dargelegt.\n\n 5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung               27\nvon Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art.\n19 Abs. 4 GG. Zur Begründung führt sie unter anderem aus:\n\n  a) Die Entscheidungen verstießen gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 2 Abs. 1            28\nin Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landwirtschaftsgericht habe über einen Abfindungsanspruch eines im zweiten Halbjahr 1990 aus der LPG ausgeschiedenen\n\n\n\n                                            4/9\n\nMitglieds zu entscheiden gehabt. Seinerzeit habe das Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 gegolten. Gleichwohl wende das Gericht auf diesen Sachverhalt ein erst\nam 7. Juli 1991 in Kraft getretenes Gesetz, nämlich das Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1991, an. § 44 LwAnpG 1991 sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß er lediglich die Abfindungsansprüche von nach dem 17. April 1991 ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern regele. § 44 LwAnpG entfalte echte Rückwirkung. Dies\nhabe auch der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen erkannt (BGHZ 120, 361 ff.;\nBGH, LM, § 44 LwAnpG Nr. 13). Er habe Bedenken nur bei einem Eingriff in Positionen ausscheidender Mitglieder. Auch die LPG müsse aber vor einer rückwirkenden\nÄnderung geschützt sein.\n\n b) Das Landwirtschaftsgericht habe durch die Mißachtung von § 44 Abs. 1 Nr. 2          29\nSatz 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG 1991 die Eigentumsfreiheit der\nBeschwerdeführerin beeinträchtigt. Der Gesetzgeber habe den LPG-Nachfolgeunternehmen eine geringe Schonung in Form der sogenannten \"abfindungsfesten Rücklage\" gewährt. Dies habe das Landwirtschaftsgericht nicht berücksichtigt. Der Kapitalabfluß, der sich bei einer Vielzahl von Abfindungsberechtigten\nergebe, gefährde die durch Art. 14 GG geschützte Funktionsfähigkeit der Unternehmen.\n\n c) Das Landwirtschaftsgericht habe in nichtöffentlicher Verhandlung entschieden.       30\nDiese Verfahrensweise verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das habe auch der Bundesgerichtshof so gesehen. Die Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts sei\ngrob fehlerhaft und begründe die Annahme, das von ihm gewählte Verfahren beruhe\nauf sachfremden Erwägungen.\n\n  d) Der Bundesgerichtshof habe durch seine Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.\n4 Satz 1 GG verletzt. Der Bundesgerichtshof räume die Abweichung von der Entscheidung BGHZ 124, 204 ein, halte sie jedoch für unschädlich, weil es sich um eine\nbloße Nichtanwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen gehandelt habe, das\nLandwirtschaftsgericht jedoch keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe. Diese Rechtsprechung möge von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sein, soweit es lediglich um die Verletzung beliebiger Vorschriften des materiellen oder Verfahrensrechts gehe. Soweit aber die Verletzung eines Grundsatzes in\nRede stehe, der durch die EMRK in den Rang eines Menschenrechts erhoben worden sei, gebiete es die Rechtsweggarantie, einen anderen Maßstab anzulegen.\n\n 6. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich geäußert: das Bundesministerium für            32\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten namens der Bundesregierung und der Bundesgerichtshof. Im Verfahren 1 BvR 2180/94 hat sich zudem der Antragsteller des\nAusgangsverfahrens geäußert.\n\n                                         II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den             33\n\n\n                                         5/9\n\nVerfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie sind jedenfalls unbegründet.\n\n 1. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird von den Entscheidungen nicht       34\nberührt.\n\n  Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG darin sieht,      35\ndaß das Landwirtschaftsgericht die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG 1991 nicht beachtet hat, handelt es sich lediglich\num eine falsche Anwendung einfachen Rechts. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht in irgendeiner Weise eine Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen gehabt hätte.\n\n  2. Die Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Zwar ordnet die Regelung des § 51 a LwAnpG 1990, auf der die Entscheidungen        beruhen,      eine      rückwirkende       Anwendung       des\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes n.F. an. Die von dieser Vorschrift angeordnete\nRückwirkung ist jedoch jedenfalls in den den Verfassungsbeschwerden zugrundeliegenden Konstellationen verfassungsrechtlich zulässig.\n\n  a) Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab richtet sich danach, ob es sich um       37\neine echte oder unechte Rückwirkung handelt. Ein Gesetz entfaltet echte Rückwirkung, wenn es nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Die bloß unechte Rückwirkung ist demgegenüber dadurch\ngekennzeichnet, daß das Gesetz nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene\nSachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die\nbetroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt. Gesetze mit echter Rückwirkung sind wegen Verstoßes gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit\nund des Vertrauensschutzes grundsätzlich verfassungswidrig. Die Verfassung\nschützt das Vertrauen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften Rechtsfolgen gesetzlicher Regelungen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367\n<385 f.>). Regelungen mit unechter Rückwirkung sind hingegen grundsätzlich zulässig (vgl. zuletzt BVerfGE 95, 64 <86>). Jedoch können sich aus dem Grundsatz des\nVertrauensschutzes und aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte\nRückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist\noder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 95, 64 <86>).\n\n b) In der vorliegenden Fallkonstellation, in der die LPG über die konkrete Berechnung des Auseinandersetzungsanspruches noch nicht oder nicht wirksam beschlossen hatte, handelt es sich um einen Fall unechter Rückwirkung:\n\n Mit dem Ausscheiden des LPG-Mitgliedes war nach dem Landwirtschaftsanpas-              39\n\n\n\n                                         6/9\n\nsungsgesetz a.F. ein Auseinandersetzungsanspruch entstanden. Dieser bestand bis\nzu einer Konkretisierung durch die LPG, für die sie einen Ermessensspielraum hatte,\nnur dem Grunde nach. Der Höhe nach konnte dieser Anspruch nur bestimmt werden,\nwenn die LPG einen wirksamen Beschluß über die Vermögensverteilung getroffen\nhatte. Das ausscheidende LPG-Mitglied konnte weder auf eine bestimmte Höhe noch\nauf einen bestimmten Berechnungsmodus vertrauen. Auf der anderen Seite steht\nauch noch kein betätigtes Vertrauen der LPG, soweit diese einen Beschluß über die\nkonkrete Abfindungssumme oder die Modalitäten der Abfindungsberechnung noch\nnicht getroffen hatte. Die Neuregelung enttäuscht lediglich das Vertrauen in den Fortbestand einer für die LPG günstigen Rechtslage, es enttäuscht aber nicht das betätigte Vertrauen.\n\n c) aa) Die durch § 51 a Abs. 1 LwAnpG 1991 angeordnete unechte Rückwirkung              40\ndes § 44 LwAnpG 1991 dient einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden\nZweck. Die rückwirkende Anwendung des § 44 LwAnpG 1991 auf die Fälle der seit\ndem 20. Juli 1990 ausgeschiedenen LPG-Mitglieder verfolgt das Ziel, den Einbringern von Gebäuden, Grund und Boden eine angemessene Abfindung zu sichern, die\nsie bei autonomer Regelung durch die LPG nicht erlangen konnten, da sie sich in der\nVollversammlung der LPG in einer strukturellen Minderheit befanden.\n\n Die Neufassung des § 44 LwAnpG 1991 wurde durch die Koalitionsfraktionen damit          41\nbegründet, daß sich die darin enthaltene Konkretisierung der Vermögensauseinandersetzung zum Schutz der Einbringer von Gebäuden, Grund und Boden sowie Inventar als dringend erforderlich erwiesen habe. Da die Einbringer von Gebäuden,\nGrund und Boden sowie Inventar nur ca. 5 bis 20 vom Hundert der LPG-Mitglieder\ngestellt hätten, seien diese in der Vollversammlung häufig überstimmt worden und\nhätten ihre Rechte nicht entsprechend durchsetzen können. Aufgrund dieser Zusammensetzung der LPG und aufgrund des Umstandes, daß die LPG-Mitglieder zwangsweise zusammengeschlossen worden seien, könne bei einer Auseinandersetzung in\ngenossenschaftlicher Autonomie kein interessengerechter Ausgleich gefunden werden. Die geltende Regelung des § 44 Abs. 2 LwAnpG 1990 habe sich in diesem\nPunkt als völlig unzulänglich erwiesen (BTDrucks 12/161, S. 9).\n\n Aus der Begründung zu § 51 a LwAnpG 1991, der im Zuge der Ausschußberatung              42\naufgenommen wurde, ergibt sich, daß der Ausschuß davon ausgegangen ist, daß\n§ 44 LwAnpG 1991 auf die Fälle des Ausscheidens nach dem 20. Juli 1990 anzuwenden war (BTDrucks 12/404, S. 18). Ergänzend bemerkt die Bundesregierung in ihrer\nStellungnahme, daß im Laufe des Jahres 1990 und im ersten Halbjahr 1991 bereits\neine Vielzahl von LPG-Mitgliedern im Vertrauen auf eine faire Vermögensauseinandersetzung aus den LPG ausgeschieden seien.\n\n bb) Die rückwirkende Anwendung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG ist zur Erreichung          43\ndes oben beschriebenen Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich.\n\n Eine angemessene Abfindung war wegen des Interessengegensatzes zwischen                 44\nLandeinbringern und Landlosen und der strukturellen Minderheitsposition der Land-\n\n\n                                          7/9\n\neinbringer im Rahmen einer genossenschafts-autonomen Festsetzung der Abfindungsansprüche nicht zu erwarten. Eine - auch rückwirkende - gesetzliche Regelung\nist zur Kompensation der Position struktureller Minderheit der Landeinbringer geeignet. Ein weniger einschneidendes Mittel ist nicht ersichtlich.\n\n  cc) Die Bestandsinteressen der LPG an der bisherigen Regelung überwiegen auch         45\nnicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß in den Fällen der vorliegenden Art das Vertrauen der LPG in den Fortbestand eines Konkretisierungsspielraums noch nicht betätigt worden war. Auf der anderen Seite war es insbesondere zum Schutz der Landeinbringer erforderlich, eine\ngesetzliche Konkretisierung herbeizuführen. Für die Dringlichkeit der Neuregelung ist\nzudem zu berücksichtigen, daß die LPG für die Arbeitsleistung eine Vergütung bezahlt haben, während die Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens und die Überlassung des Kapitals nicht vergütet wurden. Daher durfte der Gesetzgeber es als dringlich ansehen, die von ihm als gerecht angesehenen Kriterien zur Bemessung des\nAbfindungsanspruchs auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen die Mitgliedschaft in\nder LPG schon vor Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1991 beendet wurde.\n\n Die gleichen Überlegungen gelten auch für den Fall, daß die LPG zwar über die Modalitäten der Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs beschlossen hat, dieser Beschluß aber wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorgaben nichtig ist. Ein\ndie gesetzlichen Vorgaben mißachtender Beschluß der LPG kann kein schutzwürdiges Vertrauen begründen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).        47\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   48\n\n                Papier                  Grimm                Hömig\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. April 1998 - 1 BvR 2146/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                22. April 1998 - 1 BvR 2146/94 - Rn. (1 - 48), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980422_1bvr214694.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980422.1bvr214694\n\n\n\n\n                                         9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-22/1-bvr-2146-94","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-22/1-bvr-2146-94","retrieved":"2026-07-10 10:42:30.481602+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-22/1-bvr-2146-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-04-22","dockets":["1 BvR 2146/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980422.1bvr214694","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980422.1bvr214694"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.04.1998 – 1 BvR 2146/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-22/1-bvr-2146-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"LAnpG/44","law":"LAnpG","abbreviation":"LAnpG","ref":"44","label":"§ 44 LAnpG","mentions":16},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":4},{"id":"LAnpG/51a","law":"LAnpG","abbreviation":"LAnpG","ref":"51a","label":"§ 51a LAnpG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"LAnpG/1","law":"LAnpG","abbreviation":"LAnpG","ref":"1","label":"§ 1 LAnpG","mentions":1},{"id":"LAnpG/43","law":"LAnpG","abbreviation":"LAnpG","ref":"43","label":"§ 43 LAnpG","mentions":1},{"id":"LwVfG/24","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"24","label":"§ 24 LwVfG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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