{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980407.2bvr182797","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-04-07","aktenzeichen":"2 BvR 1827/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1827/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n             vom 21. August 1997 - 2 Ss 235/97 - 48/97 III -,\n\n          b) das Urteil des Landgerichts Wuppertal\n             vom 25. Februar 1997 - 24 Ns 5 Js 342/95 - 22/96 IV -\n\nund       Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Kruis,\n                                 Winter,\n                                 Jentsch\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer auf seinen Wunsch an ihm vorgenommenen polygraphischen Untersuchung.\n\n                                         I.\n  Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen sexuellen Mißbrauchs         2\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht verworfen.\nEinen Beweisantrag des - die Tatvorwürfe nach wie vor bestreitenden - Beschwerdeführers, die Testergebnisse seiner psycho-physiologischen Begutachtung unter Anwendung eines Polygraphen durch Anhörung des Sachverständigen in die\n(Berufungs-)Hauptverhandlung einzuführen, lehnte das Landgericht wegen Unzuläs-\n\n\n\n                                         1/5\n\nsigkeit der Beweiserhebung ab. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete\nVerfahrensrüge des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet angesehen\nund seine Revision mit Beschluß vom 21. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nverworfen.\n\n                                           II.\n  Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie\nArt. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG und seines verfassungsrechtlichen Anspruchs\nauf ein faires Verfahren. Er wendet sich gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte zur Verwertbarkeit polygraphischer Gutachten; sie sei im Hinblick auf die seit Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 1981 - 2 BvR 166/81 - <Vorprüfungsausschuß>\n(NJW 1982, S. 375) zu verzeichnende Fortentwicklung der Untersuchungstechnik,\nder in der Literatur vorgetragenen Einwände und der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Polygraphen-Tests auf anderen Rechtsgebieten zu überdenken. Das\nBundesverfassungsgericht habe in diesem Beschluß zwar von einem Eingriff in das\nPersönlichkeitsrecht gesprochen, die Frage der Dispositionsfreiheit des Betroffenen\nüber dieses Recht offengelassen, in einer früheren Entscheidung indessen bejaht.\nSoweit das Bundesverfassungsgericht eine Einwilligung für unwirksam halte, weil der\nBeschuldigte in Ansehung der drohenden Sanktion nicht frei wählen könne, werde in\nder neueren Literatur reklamiert, daß der Polygraphen-Test zuzulassen sei, sofern\nder Beschuldigte sich - wie hier - außerhalb staatlicher Kontrolle freiwillig durch einen\nunabhängigen Sachverständigen polygraphisch untersuchen lasse. Der vom Bundesverfassungsgericht konstatierte Willensmangel werde in der von ihm zitierten\nKommentarliteratur nicht ernsthaft problematisiert. Die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß zugrunde gelegte Validitätsrate von 90 % werde zwischenzeitlich nicht unwesentlich höher angesetzt. In besonderer Weise überdenkenswert sei\nder in den Gründen dieses Beschlusses angeführte Gesichtspunkt, wonach das Ergebnis der Befragung mittels eines Polygraphen nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil erlaube, das Gericht aber vor einer Verurteilung aufgrund des gesamten Ergebnisses\nder Beweisaufnahme zu der Gewißheit von der Täterschaft des Angeklagten gelangen müsse.\n\n Die neuere Entwicklung der psycho-physiologischen Begutachtung habe sich wesentlich konzentriert auf Verfahren, die den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern zum Gegenstand hätten. In diesen Verfahren stehe häufig Aussage gegen\nAussage. Wegen erhöhter Aufklärungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts\nwerde dann regelmäßig - beim kindlichen Zeugen - ein Glaubwürdigkeitsgutachten\neingeholt. Die Balance zwischen der Belastungsaussage einerseits und der Erklärung des Angeklagten andererseits werde dadurch regelmäßig zuungunsten des Angeklagten verschoben. Es bedürfe - zur Wahrung der Chancengleichheit - seitens\ndes Angeklagten eines Äquivalents zum Glaubwürdigkeitsgutachten. Im vorliegenden Fall hätte die Verwertung des Polygraphen-Tests es dem Beschwerdeführer er-\n\n\n                                           2/5\n\nmöglichen können, mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zu beweisen, daß seine\nAussage, die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen zu haben, der Wahrheit\nentspreche. Dies hätte möglicherweise Zweifel an seiner strafrechtlichen Schuld begründet.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist bereits nicht zulässig erhoben worden.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1          7\nBVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1.\nHalbs., 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Dazu gehört nicht nur, daß\ndas angeblich verletzte Recht bezeichnet, sondern auch der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 <19>;\n81, 347 <355>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht; denn der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes\nnicht hinreichend auf.\n\n  Der Beschwerdeführer behauptet zwar, in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in          8\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Dazu genügt jedoch noch nicht die\nDarlegung, daß der Polygraphen-Test verfassungsrechtlich zulässig ist. Die gegenteilige Auffassung bezweckt gerade den Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten. Ginge sie dabei weiter als notwendig, ergäbe\nsich daraus nicht ohne weiteres eine Grundrechtsverletzung. Eine solche käme erst\ndann in Betracht, wenn die bezeichneten Grundrechte die Zulassung des\nPolygraphen-Tests verfassungsrechtlich geböten, der Beschwerdeführer also einen\nAnspruch auf Zulassung des Tests haben könnte. Dazu fehlt indessen jeder Vortrag.\n\n Auch in bezug auf Art. 103 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein rechtsstaatlich faires       9\nVerfahren ist nicht dargetan, daß sich daraus ein verfassungsrechtlicher Anspruch\nauf Zulassung des Polygraphen-Tests ergeben könne. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt\nkeinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (vgl. BVerfGE 57, 250 <274>; 63,\n45 <60>). Der Beschwerdeführer trägt aber auch nicht vor, inwiefern sich ein solcher\nAnspruch aus dem Gebot rechtsstaatlich fairer Verfahrensgestaltung herleiten lasse.\nDie Gestaltung des Verfahrens geschieht regelmäßig durch die im Rang unter dem\nGrundgesetz stehende Verfahrensordnung - hier die Strafprozeßordnung - und in deren Rahmen durch die Fachgerichte. Dabei kann es auch zulässig sein, den Kreis der\nBeweismittel zu beschränken. Ob ein Beweismittel zulässig ist, ist demnach in erster\nLinie eine Frage der Auslegung und Anwendung des \"einfachen\" Verfahrensrechts.\n\n\n                                           3/5\n\n  Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte      10\nin jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der Interpretation der Gesetze und der Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall zu kontrollieren (stRspr; vgl. BVerfGE 11,\n343 <349>; 15, 219 <221>; 18, 85 <92>; 19, 166 <175>). Im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte\ndes Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß wäre nur dann gegeben,\nwenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen verfassungsmäßige\nRechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen\noder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hätte und die Entscheidung darauf beruhen würde (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 19, 166 <175>). Der Beschwerdeführer hätte\ndeshalb substantiiert vortragen müssen, daß Landgericht und Oberlandesgericht bei\nder Auslegung und Anwendung des Beweisantragsrechts den Einfluß der Grundrechte gänzlich oder doch grundsätzlich verkannt haben, oder daß die Ablehnung\ndes Beweisantrags und die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Verfahrensrüge in der Auslegung und Anwendung des Beweisantragsrechts willkürlich waren.\n\n  Der Beschwerdeführer wendet sich im Grunde nur gegen die vom Landgericht in          11\ndem Beschluß über die Ablehnung des Beweisantrags und vom Oberlandesgericht in\ndem Verwerfungsbeschluß zur entsprechenden Verfahrensrüge vertretenen Rechtsauffassung und rügt eine Verletzung des § 136a StPO. Das genügt nicht. Es ist auch\nnicht erkennbar, daß die angegriffenen Entscheidungen objektiv willkürlich sind oder\nauf andere Weise spezifisches Verfassungsrecht verletzen. Gegen das Willkürverbot\nwird nur dann verstoßen, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (stRspr; vgl.\nz.B. BVerfGE 86, 59 <63>). Das ist nach dem eigenen Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht der Fall. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, das Landgericht habe\nden Beweisantrag des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) ablehnen dürfen, entspricht danach der Ansicht der\nRechtsprechung und verbreiteter Ansicht in der strafprozeßrechtlichen Literatur. Sie\nist damit zumindest vertretbar.\n\n Mit der Nichtannahme erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  13\n\n             Kruis               Winter                   Jentsch\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. April 1998 - 2 BvR 1827/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                7. April 1998 - 2 BvR 1827/97 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980407_2bvr182797.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980407.2bvr182797\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-07/2-bvr-1827-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-07/2-bvr-1827-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:27.162349+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-07/2-bvr-1827-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-04-07","dockets":["2 BvR 1827/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980407.2bvr182797","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980407.2bvr182797"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 1827/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-07/2-bvr-1827-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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