{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980407.2bvr025396","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-04-07","aktenzeichen":"2 BvR 253/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 253/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n    1. des Herrn A...,\n    2. der Frau M...,\n    3. der Frau A...,\n    4. des Kindes A...,\n    5. des Kindes A...,\n    6. des Kindes A...,\n    7. des Kindes A...,\n\n-\n    gegen a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg\n             vom 12. Dezember 1995 - 4 K 2791/94.A -,\n\n           b) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\n              ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 1993\n              - B 1674758-475 -\n\nund      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht annahmefähig (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).\n\n\n                                         1/6\n\n  Die Beschwerdeführer rügen im wesentlichen eine Verletzung in ihrem Grundrecht        2\naus Art. 16a Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG). Sie machen u.a. geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts werde den Anforderungen, die an die Abweisung einer Asylklage als \"offensichtlich unbegründet\" zu\nstellen sind, nicht gerecht, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen und habe seiner\nEntscheidung Erkenntnisse zugrunde gelegt, ohne ihnen - den Beschwerdeführern -\ninsoweit rechtliches Gehör gewährt zu haben. Diese Rügen greifen nicht durch.\n\n  1. a) Den Fachgerichten ist bei der Ermittlung des Tatbestandes \"politisch Verfolgter\" ein gewisser Wertungsrahmen eingeräumt. Dieser bezieht sich einerseits auf die\nrechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts, andererseits auf die Einschätzung von Sachverhaltselementen selbst, die gerade im Asylrecht nicht selten mit Prognosen über absehbare Entwicklungen gegebener Verhältnisse, über zu erwartende\nVerschärfungen oder Abmilderungen beeinträchtigender Maßnahmen u.ä. verbunden ist. Ermittlungen zum Tatbestand \"politisch Verfolgter\" sind jedoch vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie einen hinreichenden Grad an\nVerläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen\nGegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (grundlegend BVerfGE 76, 143\n<162>).\n\n Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo   4\ndas Klagevorbringen des Asylsuchenden keinen tatsächlichen Anlaß zu weiterer\nSachaufklärung bietet; dies ist dann der Fall, wenn der Asylsuchende unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. für das Asylverfahren § 15 AsylVfG)\nseine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauer\nEinzelheiten und in sich stimmig schildert (vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht,\nBeschluß vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 Nr. 25). Weder der allgemeine Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch die\naus Art. 16a Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Sorgfalt der Ermittlung des\nSachverhalts gebieten die gerichtliche Aufklärung von Umständen, für deren Entscheidungserheblichkeit sich weder dem Vorbringen des Asylklägers selbst noch den\nsonstigen zum Entscheidungsgegenstand gemachten Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte entnehmen lassen.\n\n  Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht dazu dienen,         5\nVersäumnisse des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten im fachgerichtlichen Verfahren auszugleichen oder gar aufgrund neuen bzw. in wesentlichen Punkten vom bisherigen Vorbringen abweichenden Sachvortrags ein erneutes Verfahren\nin der Sache vor dem Bundesverfassungsgericht durchzuführen.\n\n b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt - in          6\nAnlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Abweisung\nder Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, daß im maßgeblichen Zeitpunkt\nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtig-\n\n\n\n                                         2/6\n\nkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel\nbestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter\nRechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung\nder Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muß sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs.\n1 AsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht nur als unbegründet, sondern - mit\nder Folge der Unanfechtbarkeit des Urteils (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) - als offensichtlich\nunbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>).\n\n 2. Hieran gemessen begegnet das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n a) Die Problematik staatenloser Kurden in Syrien stellte sich im Verfahren vor dem      8\nVerwaltungsgericht nicht. Denn die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer war in\nallen Formularen des Bundesamtes und in den Bescheinigungen der Ausländerbehörde mit \"syrisch\" angegeben worden; diese Angabe findet sich auch im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\n(Bundesamt) vom 24. Juni 1993. Die Beschwerdeführer sind dem nicht nur niemals\nentgegengetreten, sondern haben die Richtigkeit der angegebenen Staatsangehörigkeit in der \"Niederschrift zu einem Asylantrag\" mit ihrer Unterschrift bestätigt.\n\n Für das Verwaltungsgericht bestand angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung, der Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer von sich aus nachzugehen.\n\n  b) Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe die familiären      10\nGründe des Beschwerdeführers zu 1. und deren Asylrelevanz nicht beachtet und\nnicht hinreichend aufgeklärt, nehmen sie Bezug auf Vorgänge, die sich ab Anfang\nApril 1993 in ihrer Heimat ereignet haben sollen. Diese familiären Hintergründe wurden erstmals mit der Verfassungsbeschwerde und dem zugleich gestellten Asylfolgeantrag in das Verfahren eingeführt. Nach dem aktenkundigen Sach- und Streitstand\nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, sich nach dem Schicksal der übrigen in Syrien lebenden\nFamilienangehörigen des Beschwerdeführers zu 1. zu erkundigen. Die Beschwerdeführer selbst hatten weder gegenüber dem Bundesamt noch in ihrem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise davon berichtet. Eine nicht hinreichende Ermittlung des Sachverhalts ist\nunter diesen Umständen dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht vorzuwerfen.\n\n  c) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht läßt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Komplex \"Waffengeschäfte des Beschwerdeführers zu 1.\"\nfeststellen. Aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes wußten die\nBeschwerdeführer, daß und warum den vorgetragenen Waffenschiebereien des Beschwerdeführers zu 1. nach Überzeugung des Bundesamtes keine asylrechtliche Relevanz beizumessen sei. Nachdem sich auch das Verwaltungsgericht diese Einschätzung durch Inbezugnahme des Bundesamtsbescheids in seiner über einen Monat\n\n\n                                         3/6\n\nvor dem Termin zur mündlichen Verhandlung getroffenen Prozeßkostenhilfeentscheidung zu eigen gemacht hatte, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen,\ndurch weiteren Vortrag diese Überzeugung in Zweifel zu ziehen. Allerdings hatte der\nBeschwerdeführer zu 1. bereits gegenüber dem Bundesamt bekundet, über den Waffenkauf ansonsten nichts weiter berichten zu können. Auch beim Verwaltungsgericht\nwar ihm ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit gegeben worden, zusammenhängend und nochmals ergänzend zum Begehren Stellung zu nehmen. Ausweislich des Tatbestands des hier angegriffenen Urteils hat der Beschwerdeführer\nzu 1. hierbei \"noch einmal die Vorgänge betreffend den Waffentransport geschildert\".\nWährend des gesamten Asylverfahrens sind die von ihm befürchteten Maßnahmen\nder syrischen Behörden jedoch niemals in einen Zusammenhang mit politischer Verfolgung gebracht worden.\n\n  d) Es kann hier offen bleiben, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts     12\nden spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Abweisung der\nAsylklage als offensichtlich unbegründet (vgl. oben 1. b>) entspricht. Eine Annahme\nder Verfassungsbeschwerde kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine qualifizierte Klageabweisung in der Sache erfüllt sind. Das\nVorbringen der Beschwerdeführer enthält nämlich in einem wesentlichen Punkt -\nSchilderung der Fluchtgeschichte - einen ins Gewicht fallenden und nicht ausräumbaren Widerspruch. So hatte der Beschwerdeführer zu 1. bei seiner Anhörung durch\ndas Bundesamt noch angegeben, sich nach der Festnahme des Bruders im Oktober\n1992 mit seiner Familie nach Kamichli - zu seiner Schwester - begeben zu haben\n(\"Dort haben wir uns aufgehalten. Am 24.03.1993 haben wir dann Syrien verlassen...\", vgl. Niederschrift über die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 19. April\n1993, S. 4). Nach der Begründung der Verfassungsbeschwerde will sich der Beschwerdeführer zu 1. nunmehr zunächst alleine nach Kamichli begeben haben, \"um\ngrenznah die Situation zu erkunden\"; Frau und Kinder seien zunächst in Aleppo zurückgeblieben. Ein solches Vorbringen hätte, sofern es schon im Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht geltend gemacht worden wäre, wegen seiner Widersprüchlichkeit\nin einem zentralen Punkt der Verfolgungsgeschichte das Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen und die Abweisung der Klage\nals offensichtlich unbegründet gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 65, 76 <97>). Wäre nach\ndem Beschwerdeführer zu 1. tatsächlich wegen der Verhaftung seines Bruders und\nwegen seiner Stellung als Eigentümer eines Hauses, das als Waffenlager gedient haben soll, gefahndet worden, so hätte die Beschwerdeführerin zu 2. als zunächst im\nHeimatort Verbliebene etwas von diesen Fahndungsmaßnahmen bemerken müssen.\nHierüber fehlt es indes an jeder Andeutung.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist zudem insoweit auch unsubstantiiert, weil das Beschwerdevorbringen zu den von den Beschwerdeführern früher selbst gemachten\nAngaben in unauflöslicher Weise widersprüchlich ist.\n\n 3. Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß die angegriffene Entscheidung auf einer   14\nVerletzung der Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör beruhen\n\n\n                                         4/6\n\nkann. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verfahrensweise des\nVerwaltungsgerichts, diverse später im Urteil verwertete Erkenntnismittel erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die - analphabetischen - Beschwerdeführer zu 1. und 2. ohne ihren Prozeßbevollmächtigten erschienen waren, in das Verfahren einzuführen und den Beschwerdeführern zur Einsichtnahme anzubieten, mit\nBlick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken unterliegt. Das Gericht hatte freilich schon\nbei der Ladung des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß möglicherweise aufgrund besonderen Einzelhinweises in der\nmündlichen Verhandlung weitere - bislang nicht bekannte und in den Streitvorgängen\npräsente - Erkenntnisse zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden könnten. Die Verfassungsbeschwerde muß aber jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil\ndie Beschwerdeführer ihnen zu Gebote stehende Mittel, sich rechtliches Gehör zu\nverschaffen, nicht in ihnen zumutbarer Weise genutzt haben (vgl. BVerfGE 28, 10\n<14>; 74, 220 <225>). Sie hatten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Verwertung\nder ihnen bisher unbekannten Erkenntnismittel zu äußern, und sie hätten - unter Zuhilfenahme des Dolmetschers - Kenntnis vom Inhalt nehmen oder um eine Vertagung\nbitten können. Daß sie das getan haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere enthält auch die Sitzungsniederschrift hierfür keinerlei Hinweis.\n\n Die angegriffene Entscheidung stellt auch kein \"Überraschungsurteil\" dar. Das Verwaltungsgericht verwendete die neu eingeführten Erkenntnismittel nur zur Untermauerung seiner bereits früher - gegenüber den Beschwerdeführern in der Prozeßkostenhilfeentscheidung - geäußerten Rechtsansicht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             16\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    17\n\n              Sommer               Jentsch                Hassemer\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. April 1998 - 2 BvR 253/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                7. April 1998 - 2 BvR 253/96 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980407_2bvr025396.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980407.2bvr025396\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-07/2-bvr-253-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-07/2-bvr-253-96","retrieved":"2026-07-10 10:42:26.912871+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-07/2-bvr-253-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-04-07","dockets":["2 BvR 253/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980407.2bvr025396","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980407.2bvr025396"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 253/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-07/2-bvr-253-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/78","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"78","label":"§ 78 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/15","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"15","label":"§ 15 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/77","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"77","label":"§ 77 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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