{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr219497","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-04-06","aktenzeichen":"1 BvR 2194/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2194/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n-\n    gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln\n          vom 7. Oktober 1997 - 24 U 69/97 -\n          u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Steiner\n\nam 6. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 1997 - 24 U 69/97 - verletzt\nArtikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\nund Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird\nan das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung verspäteter Beweisanträge in einem Zivilprozeß.\n\n                                         I.\n Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Steuerberater, begehrte teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht vom Beschwerdeführer in dessen Eigenschaft als\nMitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Zahlung von Steuerberaterhono-\n\n\n\n                                         1/7\n\nraren in Höhe von 26.105,35 DM nebst Zinsen. Gegen den vom Amtsgericht Euskirchen am 29. Dezember 1995 erlassenen Mahnbescheid hat der Beschwerdeführer\nWiderspruch eingelegt. Dabei ist streitig, ob der Widerspruch nur wegen der Zinsen\nund Kosten oder auch gegen die Hauptforderung eingelegt worden ist. Der Beschwerdeführer hat gegen den vom Amtsgericht Euskirchen wegen der Hauptforderung erlassenen, ihm am 12. Februar 1996 zugestellten Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt. Wann dieser beim Amtsgericht Euskirchen eingegangen ist, ist aus\nden Akten nicht ersichtlich, da sich das Einspruchsschreiben nicht bei den Akten befindet. Aus dem Abgabevermerk vom 29. Februar 1996 läßt sich nur entnehmen, daß\nder Einspruch an diesem Tage dem Rechtspfleger beim Amtsgericht Euskirchen vorgelegen hat. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Bonn ist gegen den\nBeschwerdeführer zunächst ein Versäumnisurteil ergangen, wogegen er Einspruch\neingelegt hat. Nachfolgend wies das Landgericht Bonn die Klage mit Urteil vom 28.\nFebruar 1997 ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Steuerberaterhonorare, ein Steuerberatungsverhältnis habe\nweder zu dem Beschwerdeführer noch zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, bei deren Begründung er\ndie prozessuale Rechtslage eingehend erörterte und insbesondere auf die Beweislast des Beschwerdeführers für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid hinwies. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat für seine bereits im Verfahren vor dem Landgericht vorgetragene Behauptung, er habe das\nEinspruchsschreiben persönlich bereits am 23. Februar 1996 beim Amtsgericht Euskirchen abgegeben, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht\nKöln am 16. September 1997 Beweis durch Benennung einer Zeugin sowie durch\ndas Angebot der Vorlage seines Fahrtenbuchs angeboten.\n\n  Das Oberlandesgericht änderte mit Urteil vom 7. Oktober 1997 das Urteil des Landgerichts Bonn dahin ab, daß der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Euskirchen vom 1. Februar 1996 als unzulässig verworfen wurde, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Hauptsumme von 26.105,35 DM\nrichtete. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe nicht den ihm\nobliegenden Nachweis geführt, daß er gegen den Vollstreckungsbescheid rechtzeitig\nEinspruch eingelegt habe. Dieser Einspruch hätte gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1\nZPO spätestens am 26. Februar 1996 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangen\nsein müssen. Es lasse sich nicht ausschließen, daß das Einspruchsschreiben dort\nerst am 27. oder 28. Februar 1996 und damit verspätet eingegangen sei. Für seine\nBehauptung, er habe das Einspruchsschreiben persönlich am 23. Februar 1996 beim\nAmtsgericht Euskirchen abgegeben, habe der Beschwerdeführer zwar Beweis angeboten, diese Beweisangebote seien jedoch gemäß §§ 523, 296, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Eine Vernehmung der - im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht - nicht präsenten Zeugin hätte zu einer Verzögerung der Erledigung des\nRechtsstreits geführt. Die verspäteten Beweisangebote beruhten auf einer grob\nnachlässigen Prozeßführung. Der Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegrün-\n\n\n                                         2/7\n\ndung zur prozessualen Rechtslage hätte dem Beschwerdeführer bei Beachtung auch\nnur geringster Sorgfalt Anlaß geben müssen, die Zeugin bereits in der Berufungserwiderung zu benennen. Das Berufungsgericht hätte sie dann durch eine vorbereitende Maßnahme zum Verhandlungstermin geladen.\n\n                                        II.\n1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts. Er rügt die Verletzung\ndes Anspruchs auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103\nAbs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe zum einen versäumt, vor der mündlichen\nVerhandlung darauf hinzuweisen, daß es von der Rechtsauffassung des Landgerichts zur Frage der Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den\nVollstreckungsbescheid abweichen wolle. Die aufgrund des unterlassenen Hinweises erst in der Berufungsverhandlung erfolgten Beweisangebote habe es zurückgewiesen ohne zu berücksichtigen, daß die fehlerhafte Aktenführung des Amtsgerichts\nEuskirchen dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden könne. Die Gerichtsakte enthalte weder das Einspruchsschreiben vom 23. Februar 1996 noch lasse sich aus ihr der Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens bei Gericht entnehmen. Lediglich aus der Tatsache des Vorliegens einer Abgabeverfügung des\nRechtspflegers vom 29. Februar 1996 könne geschlossen werden, daß das Einspruchsschreiben überhaupt beim Amtsgericht Euskirchen jedenfalls spätestens am\n29. Februar 1996 eingegangen sei. Dadurch, daß das Einspruchsschreiben bei Gericht verloren gegangen sei, könne er die Rechtzeitigkeit der Einspruchserhebung\ndurch den vom Amtsgericht auf dem Schreiben aufzubringenden Eingangsstempel\nnicht beweisen.\n\n2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                        III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93 b               6\nBVerfGG), weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte\nangezeigt ist. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen\nvor. Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires\nVerfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n1. Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein   7\nRecht darauf, sich vor Erlaß der Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträge muß das Gericht berücksichtigen (vgl. u.a. BVerfGE 60,\n247 <249>; 60, 250 <252>; 69, 145 <148>). Durch den Anspruch auf Gewährung\n\n\n                                         3/7\n\nrechtlichen Gehörs ist der Gesetzgeber nicht gehindert, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozeßbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenen Gründen versäumt hat (vgl. u.a. BVerfGE\n69, 145 <149>). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwendung von Präklusionsvorschiften durch das Gericht den vorstehend genannten verfassungsrechtlichen\nAnforderungen genügt, müssen die Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen werden (vgl. BVerfGE 75, 183 <190>).\n\n2. Aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip wird als \"allgemeines Prozeßgrundrecht\" der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (BVerfGE 57, 250\n<275>; 78, 123 <126>). Der Richter muß das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich\nverhalten (BVerfGE 69, 381 <387>), insbesondere aber darf er aus eigenen oder\nihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die\nBeteiligten ableiten (BVerfGE 51, 188 <192>; 60, 1 <6>; 75, 183 <190>) und er ist\nallgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 38, 105 <111 f.>; 40, 95 <98 f.>; 46, 202 <210>).\nBei der Beurteilung der Frage, ob eine Fristversäumung vorliegt, ist zu beachten,\ndaß der Anspruch auf ein faires Verfahren es verbietet, die Verantwortung für eine\nSäumnis auf den Bürger abzuwälzen, deren Ursache allein in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. BVerfGE 69, 381 <386>). Allerdings kann das Gericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, daß eine Prozeßpartei mögliche und ihr zumutbare Anstrengungen unterlassen hat, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses\nbeizutragen, das der Wahrung der Frist gegenübersteht. Denn wer der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht, kann den\nSchutz der Rechtsschutzgarantien nicht mit Erfolg einfordern (vgl. BVerfGE 42, 120\n<126 f.>).\n\n3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf dem             9\nBürger das Versagen organisatorischer und betrieblicher Vorkehrungen, auf die er\nkeinen Einfluß hat, nicht zur Last gelegt werden (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; BVerfGE 53, 25 <29> [Verzögerung der Postlaufzeit]; BVerfGE 62, 216 <221> [behördeninterner Abholdienst]). Das Gericht hat\nbei seiner Überzeugungsbildung, sofern die Erklärung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abgabe des Schriftstücks nicht von vornherein unglaubhaft ist, den Umstand in Rechnung zu stellen, daß es dem Antragsteller aus Gründen, die in der\nSphäre einer Behörde liegen, auf deren Tätigkeit er keinen Einfluß hat, unmöglich\nist, eine Tatsache glaubhaft zu machen, die bei fehlendem behördlichen Versagen\nunschwer aufzuklären wäre (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 - NJW 1995, S.\n2545; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 - NJW 1997, S. 1770). Nichts anderes gilt,\nwenn im Zivilprozeß bei Gericht ein mit einem Eingangsstempel zu versehendes\n\n\n\n                                         4/7\n\nSchriftstück verloren geht, mit dem eine Frist gewahrt werden soll.\n\n4. Danach hält das angegriffene Urteil verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht     10\nstand. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren\nverkannt. Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter\ndiesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit\ngerechter Entscheidungen (vgl. BVerfGE 69, 126 <140>). Das Oberlandesgericht\nhat im Rahmen der nach §§ 523, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO getroffenen Ermessensentscheidung über die Zurückweisung der Beweisanträge den Umstand nicht\nberücksichtigt, daß das Verschwinden des Einspruchsschreibens aus den Akten\ndes Amtsgerichts Euskirchen für den Beschwerdeführer erhebliche Nachteile in der\nBeweisführung mit sich gebracht hat. So war es ihm nicht möglich, mittels des auf\ndem Einspruchsschreiben vom Gericht anzubringenden Eingangsstempels den\nNachweis der rechtzeitigen Einspruchserhebung zu führen. Der Grundsatz fairer\nVerfahrensführung verwehrte es dem Oberlandesgericht, die Verantwortung dafür\nauf den Beschwerdeführer abzuwälzen. Zwar entband diesen das Verschwinden\ndes Einspruchsschreibens nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen des ihm Möglichen anderweitig Beweis anzutreten oder jedenfalls glaubhaft zu machen, rechtzeitig Einspruch eingelegt zu haben. Insoweit befand sich der Beschwerdeführer jedoch in einem Irrtum über die Beweislast, welcher für das Berufungsgericht deutlich\nerkennbar war. In seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 24. Juli 1997 hat\nder Beschwerdeführer nämlich ausgeführt, daß es nicht zu seinen Lasten gehen\nkönne, \"wenn aufgrund offenkundig fehlerhafter Aktenführung das Eingangsdatum\ndes Einspruchs nicht mehr festzustellen ist\". Damit hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich nicht für beweispflichtig hält. Der Grundsatz der fairen Prozeßführung gebot dem Oberlandesgericht in Anbetracht der besonderen Umstände hier die Erteilung eines Hinweises auf die Beweislast. Dem\nsteht nicht die Tatsache entgegen, daß der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten\nwar und der Zivilprozeß grundsätzlich unter der Parteiherrschaft und unter dem Beibringungsgrundsatz steht. Das Abhandenkommen des Einspruchsschreibens aus\nden Gerichtsakten begründete für das Oberlandesgericht eine gesteigerte Prozeßförderungs- und Fürsorgepflicht. Hätte das Oberlandesgericht gemäß § 139 Abs. 1\nZPO einen Hinweis auf die Beweislast rechtzeitig, d.h. vor der mündlichen Verhandlung erteilt, hätte eine Verfahrensverzögerung durch eine entsprechende Terminvorbereitung (Ladung der vom Beschwerdeführer benannten Zeugin) zudem vermieden\nwerden können.\n\n5. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Es ist       11\nnicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht die Beweisanträge nicht als verspätet zurückgewiesen hätte, wenn es den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien hinreichend Rechnung getragen hätte.\n\n  Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuweisen.\n\n\n                                          5/7\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a      13\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 15\n\n               Papier               Haas                  Steiner\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n6. April 1998 - 1 BvR 2194/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 1998\n                - 1 BvR 2194/97 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980406_1bvr219497.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr219497\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-06/1-bvr-2194-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-06/1-bvr-2194-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:26.668401+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-06/1-bvr-2194-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-04-06","dockets":["1 BvR 2194/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr219497","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr219497"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.04.1998 – 1 BvR 2194/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-06/1-bvr-2194-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. 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