{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980406_1bvr211497","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr211497","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-04-06","aktenzeichen":"1 BvR 2114/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2114/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n  gegen a) das Urteil des Landgerichts Bonn\n           vom 18. Oktober 1996 - 6 S 122/96 -,\n\n         b) §§ 337 und 513 ZPO, zuletzt neugefaßt durch Gesetz\n            vom 3. Dezember 1976 (BGBl I S. 3281)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 6. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Oktober 1996 - 6 S 122/96 - verletzt den\nBeschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz\n1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\nBonn zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge des Gehörsverstoßes und des             1\nVerstoßes gegen das Willkürverbot gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem seine\nauf § 513 Abs. 2 ZPO gestützte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist, und hilfsweise unmittelbar gegen die Rechtsnormen §§ 337\nund 513 ZPO.\n\n 1. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren die Beklagten auf Zahlung von        2\nMietnebenkosten in Höhe von ca. 10.000 DM vor dem Amtsgericht in Anspruch ge-\n\n\n                                         1/5\n\nnommen. Nachdem die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden war, hatte\ndas Amtsgericht nach rechtzeitigem Einspruch des Beschwerdeführers Termin zur\nmündlichen Verhandlung anberaumt. Noch vor der Terminsstunde rief der anwaltlich\nnicht vertretene Beschwerdeführer beim Amtsgericht an und teilte der Geschäftsstelle ausweislich eines Vermerks mit, \"daß er erkrankt sei und den Termin heute nicht\nwahrnehmen könne\". Nach Aufruf zur Sache nahm das Amtsgericht in das Sitzungsprotokoll auf: \"Es war festzuhalten, daß der Kläger am heutigen Terminstage telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle mitgeteilt habe, daß er erkrankt sei und den\nTermin heute nicht wahrnehmen könne, daß ihn die zuständige Geschäftsstellenverwalterin am Telefon darauf hingewiesen habe, daß sein Ausbleiben - zumindest -\ndurch ärztliche Bescheinigung entschuldigt werden müsse.\" Unmittelbar danach verwarf das Amtsgericht sodann auf Antrag der Beklagten den Einspruch des Beschwerdeführers durch zweites Versäumnisurteil als unzulässig.\n\n  Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte und darauf gestützte Berufung, es      3\nhabe ein Fall einer unverschuldeten Säumnis vorgelegen, hat das Landgericht mit\ndem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen\nausgeführt: Für das Amtsgericht habe keine Veranlassung bestanden, nach § 337\nZPO zu verfahren. Unverschuldet sei ein Fernbleiben der Partei nur dann, wenn ein\nerheblicher Verhinderungsgrund von der abwesenden Partei vor dem Termin mitgeteilt worden sei. Hierbei richte sich der Verschuldensbegriff nach den in § 276 BGB\nniedergelegten objektiven Maßstäben. Zugrunde zu legen sei danach die Sorgfalt einer ordentlichen Prozeßpartei. Hier fehle es an einer schlüssigen Darlegung einer\nhinreichenden Mitteilung des Entschuldigungsgrundes durch den Beschwerdeführer\nvor dem Termin. Es komme nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer, wie er im Berufungsverfahren erstmals unter Bezugnahme auf ärztliche Bescheinigungen vorgetragen habe, an einer akuten erheblichen Erkrankung gelitten habe, weil er das Vorliegen einer solchen Erkrankung in dem Telefonat gegenüber der Geschäftsstelle\nnicht hinreichend deutlich gemacht habe. Zudem habe er nicht vorgetragen, die Vorlage des geforderten ärztlichen Attests unverzüglich nach der Untersuchung zugesagt zu haben.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend: Da das\nLandgericht nicht geprüft habe, ob eine Säumnis vorgelegen habe, sei das Urteil ein\nWillkürakt. Das Landgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil es nicht\nberücksichtigt habe, ob seine Befürchtung am Morgen des Terminstages berechtigt\ngewesen sei, an einer lebensgefährlichen akuten Erkrankung zu leiden. Tatsächlich\nsei er in Angst gewesen, eine Thrombose zu haben. Deshalb habe er sich nicht darauf konzentrieren können, wie er sich formal korrekt beim Amtsgericht zu entschuldigen gehabt habe. Der Erklärung der Geschäftsstellenverwalterin, er müsse ein Attest\nvorlegen, habe er zumindest nicht widersprochen. Die Beibringung eines Attestes sei\nauch kein Problem gewesen, da er im Begriff gewesen sei, die Universitätsklinik aufzusuchen. Falls das Urteil des Landgerichts den Regelungen der Zivilprozeßordnung\n\n\n\n                                         2/5\n\nentspreche, seien diese willkürlich und verfassungswidrig. Es ginge nicht an, daß ihm\nohne seine Schuld die Forderung von 10.000 DM entginge und er zusätzlich noch mit\nrund 10.000 DM Prozeßkosten bestraft würde.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur               5\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103\nAbs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.\n\n  1. Die Auslegung des Gesetzes ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und             6\nder Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG greift das Bundesverfassungsgericht jedoch dann ein, wenn ein Richterspruch unter Berücksichtigung der\ndas Grundgesetz beherrschenden Gedanken unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; 87, 273 <278 f.>).\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts\nsowie seine Auslegung und Anwendung im konkreten Fall müssen ein Ausmaß rechtlichen Gehörs eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen\nStreitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 74, 220 <224>). Art. 103 Abs. 1\nGG verlangt, daß die Gerichte die unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs\nnachholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (vgl. BVerfGE\n69, 233 <242>).\n\n 2. Die Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe eine für die Annahme eines unverschuldeten Fernbleibens ausreichende rechtzeitige Mitteilung\nüber den Verhinderungsgrund nicht dargelegt, entbehrt einer hinreichenden Begründung und entzieht dem Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n  § 337 ZPO ist ein Anwendungsfall des Anspruchs der unverschuldet säumigen Partei auf rechtliches Gehör (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 337, Rn. 1). Eine im\nBerufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO zu prüfende unverschuldete Säumnis im\nSinne von § 337 ZPO liegt nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn die Partei den\nihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt und dadurch die\nVertagung mindestens ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der\nPartei nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich oder zumutbar (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 513 Rn. 7 a, und Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 513\nII Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit hiernach das Verschulden der säumigen Partei auch in einer schuldhaft unterlassenen Mitteilung des Hinderungsgrun-\n\n\n                                            3/5\n\ndes liegen kann, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn Art. 103\nAbs. 1 GG erfordert nicht einen Schutz des nachlässigen Prozeßbeteiligten, der vorwerfbar ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten nicht ausschöpft, um sich das\nrechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 74, 220 <225>).\n\n  Hiervon ist das Landgericht zwar im Ansatz ausgegangen. Auch hat es nachvollziehbar als Maßstab für das Verschulden der säumigen Partei nach § 276 BGB die\nSorgfalt einer ordentlichen Prozeßpartei angesehen. Das Landgericht gibt jedoch keinerlei Begründung dafür, warum die als unzureichend erachtete Konkretisierung des\nEntschuldigungsgrundes durch den Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht\ngemessen an diesem Sorgfaltsmaßstab schuldhaft gewesen sein soll. Weshalb eine\nordentliche Prozeßpartei es für erforderlich halten mußte, das Krankheitsbild, das\nnach der eigenen Einschätzung daran hinderte, den Gerichtstermin wahrzunehmen,\nohne entsprechende Aufforderung näher zu präzisieren, legt das Landgericht nicht\ndar. Ebensowenig gibt es eine Begründung dafür, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer eine dringende Veranlassung gesehen haben sollte, auf die Aufforderung zur Vorlage eines Attestes im Sinne einer Zusage zu reagieren. Daß eine verständige Prozeßpartei die Aufforderung so verstehen konnte, es sei erforderlich, aber\nauch ausreichend, ein solches Attest nachzureichen, liegt auf der Hand. Die widerspruchslose Entgegennahme des Hinweises auf die Notwendigkeit der Vorlage eines\nAttestes läßt sich deshalb nicht als schuldhaftes Verhalten einer verständigen Prozeßpartei auffassen, wenn nicht ausdrücklich eine solche Zusage verlangt worden\nist, was hier nicht der Fall war. Die Annahme des Landgerichts, das Verschulden des\nBeschwerdeführers liege in seinem Verhalten anläßlich der Mitteilung des Verhinderungsgrundes an das Amtsgericht, entbehrt daher einer hinreichenden Begründung,\nund es drängt sich der Schluß auf, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.\n\n 3. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß. Da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen\nhatte, er sei begründet von einer akuten erheblichen Erkrankung ausgegangen, kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht bei einer den Maßstäben der Art. 3\nAbs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Rechtsanwendung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\n 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                            12\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   13\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 6. April 1998 -\n1 BvR 2114/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. April 1998 - 1 BvR 2114/\n                97 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/rk19980406_1bvr211497.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr211497\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/rk19980406_1bvr211497.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-06/1-bvr-2114-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/rk19980406_1bvr211497.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/rk19980406_1bvr211497.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-06/1-bvr-2114-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/rk19980406_1bvr211497.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:26.409070+00:00"}}