{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr027191","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-04-06","aktenzeichen":"1 BvR 271/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 271/91 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n-\ngegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts\n         vom 17. Dezember 1990 - BVerwG 5 CB 42.90 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg - Flurbereinigungsgericht -\n         vom 4. Mai 1990 - 7 S 2343/89 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a        1\nAbs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -,\ndie gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten.\n\n1. Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1\nBVerfGG nicht nur einzulegen, sondern nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 18, 85 <89 f.>; 78, 320\n<329>; stRspr). Zu Zwecken der Substantiierung sind grundsätzlich auch die mit der\nVerfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist\ndes § 93 Abs. 1 BVerfGG entweder in Ablichtung vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>). Das ist hier nicht geschehen. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts über die Verwerfung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Prozeßbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 16. Januar 1991 zugegangen. Die angegriffenen Entschei-\n\n\n                                         1/4\n\ndungen sind jedoch mit dem Originalschriftsatz der Verfassungsbeschwerde erst am\nDienstag, den 19. Februar 1991 und damit nach Ablauf der am Montag, den 18. Februar 1991 endenden Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangen. Aus dem am 18. Februar 1991 per Telefax übermittelten Schriftsatz kann zu\ndem Inhalt des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nichts entnommen werden. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts über die Verwerfung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde ist in\ndem Schriftsatz lediglich auszugsweise mitgeteilt worden, der wesentliche Inhalt der\nEntscheidung, insbesondere auch insoweit als er für die erhobenen Grundrechtsrügen von Bedeutung ist, läßt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch\nnicht entnehmen.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die er mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat oder hätte erheben müssen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zudem der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde\nentgegen. Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend\ngemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu\nverhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer insoweit nicht nachgekommen, als er die von ihm\nerhobene Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 132 Abs. 3\nSatz 1 und 3 VwGO nach Zustellung des angefochtenen Urteils nicht und die mit der\nRevision geltend gemachte Besetzungsrüge nicht schlüssig begründet hat.\n\n2. Ungeachtet dessen käme der Verfassungsbeschwerde auch keine grundsätzliche           4\nverfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese\nist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und\nnoch nicht in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist. Bei der Prüfung der Annahme muß bereits absehbar sein, daß sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muß. Kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an,\nist eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24, 25>). Letzteres ist hier jedoch der Fall.\n\n  Die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG erhobene Rüge ist, wie sein ergänzendes Vorbringen nach Eingehen der Stellungnahmen\nim Zustellungsverfahren deutlich macht, allein darauf gerichtet, daß es im Verfahren\nvor dem Flurbereinigungsgericht nur eine, statt - wie in den der Zivilgerichtsbarkeit\nunterliegenden Entschädigungsverfahren nach Enteignung - zwei Tatsacheninstanzen gibt. Die Frage, ob ein Instanzenzug verfassungsrechtlich geboten ist, ist jedoch\nin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach Art. 19 Abs. 4\nSatz 1 GG steht jedermann, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten\n\n\n                                         2/4\n\nverletzt fühlt, der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Damit ist ihm eine volle Rechtsund Tatsacheninstanz gegen Akte der Verwaltung gewährleistet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 78, 214 <226>). Weder\nArt. 19 Abs. 4 GG noch etwa das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>).\n\n3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist deshalb auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Auch in der Sache hätte die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf\nErfolg. Die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe an die Darlegung des auf die falsche Besetzung der Richterbank gestützten Verfahrensmangels unzumutbar hohe Anforderungen gestellt, geht fehl. Wenn das\nBundesverwaltungsgericht dazu ausführt, der Beschwerdeführer hätte sich zur Besetzung des Senats durch eine Anfrage beim Flurbereinigungsgericht Klarheit verschaffen und entsprechend vortragen müssen, um dem Revisionsgericht eine\nGrundlage zur sachlichen Überprüfung der Rüge zu verschaffen, so läßt dies keine\nAnforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels erkennen, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unzumutbar und\ndamit verfassungswidrig wären (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).            7\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    8\n\n               Papier                Haas                   Steiner\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n6. April 1998 - 1 BvR 271/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 1998\n                - 1 BvR 271/91 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980406_1bvr027191.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr027191\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-06/1-bvr-271-91","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-06/1-bvr-271-91","retrieved":"2026-07-10 10:42:26.243322+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-06/1-bvr-271-91","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-04-06","dockets":["1 BvR 271/91"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr027191","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980406.1bvr027191"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.04.1998 – 1 BvR 271/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-06/1-bvr-271-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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