{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980404.1bvr096897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-04-04","aktenzeichen":"1 BvR 968/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 968/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder AB:C GmbH,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hermann Kroitzsch,\n                    Kaiserstraße 66 a, Karlsruhe -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1997 - XI ZR 301/96 -,\n\nb) das Urteil des Kammergerichts vom 28. Februar 1996 - Kart U 4272/94 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 554 b ZPO, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Kammergerichts und          1\neinen Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs, die einen Rechtsstreit über\nsogenannte Transferrubelgeschäfte betreffen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die Vorschriften der §§ 93 a ff. BVerfGG über das Annahmeverfahren sind von          3\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für § 93 a\nBVerfGG, der die Annahmevoraussetzungen regelt. Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit nicht Art. 19 Abs. 4 GG, der für Verfassungsbeschwerden\nnicht anwendbar ist, sondern Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a und Art. 94 Abs. 2 GG. Die gesetz-\n\n\n                                          1/5\n\nlichen Vorschriften über das Annahmeverfahren halten sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG. Durch sie wird insbesondere der durch Art.\n93 Abs. 1 Nr. 4 a GG bestimmte Charakter der Verfassungsbeschwerde als Mittel\ndes Individualrechtsschutzes nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfG, 2.\nKammer des Zweiten Senats, NJW 1997, S. 2229). Es wird durch § 93 a Abs. 2\nBVerfGG dem Bundesverfassungsgericht auch kein freies Annahmeermessen eingeräumt oder in Buchstabe b dieser Vorschrift der Zugang zum Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geregelt. Demgemäß sind beide\nSenate des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit des § 93 a BVerfGG ausgegangen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 91,\n186 <200>; 93, 381 <385>). Auf die Verfassungsmäßigkeit des § 93 d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG einzugehen, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, weil die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde näher begründet wird.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die nicht\nbereits verfassungsgerichtlich geklärt wären.\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der          5\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs.\n2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 14 GG, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG.\n\n  Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>).\nDer vom Berufungsgericht zugesprochene Zahlungsanspruch begründet lediglich eine Zahlungspflicht. Mit dem dagegen gerichteten Angriff der Verfassungsbeschwerde ist deshalb nur ein Eingriff in das Vermögen als Ganzes dargetan, nicht aber auch\nein Eingriff in einzelne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechte\n(vgl. BVerfGE 65, 196 <209>; 95, 267 <300 f.>).\n\n Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Sache nach darauf abzielt, daß       8\nder Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil die Bundesrepublik Deutschland die\neingetauschten Transferrubelbeträge behalten habe, hat sie die Möglichkeit eines\nGrundrechtsverstoßes ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Das Berufungsgericht\nhat das Vorliegen eines Schadens unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1995 (BGHZ 131, 149) bejaht. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht in der gesetzlich gebotenen Weise entnehmen, daß und inwiefern die Annahme des Berufungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (a.a.O., S.\n155), bereits in der rechtsgrundlosen Auskehrung der DM-Beträge an die Beschwerdeführerin liege ein Schaden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder gegen andere Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen könn-\n\n\n                                         2/5\n\nte.\n\n b) Ebenfalls nicht hinreichend begründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die            9\nangegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil sich das Berufungsgericht und der\nBundesgerichtshof über die bestehende Rechtsordnung hinweggesetzt hätten.\n\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich mit dieser Rüge dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, bereits wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung\nzur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren liege eine Pflichtverletzung\nim Sinne von § 330 ZGB in Verbindung mit Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB vor. Das Berufungsgericht hat indes unabhängig davon auch darauf abgestellt, daß die Beschwerdeführerin nach Art und Konzept der durchgeführten Geschäfte und dem Grad ihrer\nBeteiligung nicht berechtigt gewesen sei, das Transferrubel-Abrechnungsverfahren\nin Anspruch zu nehmen. Diese Annahme des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise als verfassungswidrig gerügt. Aus dem Beschwerdevorbringen geht somit nicht hinreichend deutlich hervor, daß die angegriffenen Entscheidungen auf den gerügten Grundrechtsverstößen beruhen.\n\n c) Unbegründet ist die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.                 11\n\n  Eine solche Verletzung wäre dann gegeben, wenn der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dessen Beschluß die Beschwerdeführerin insoweit angreift, den Geschäftsverteilungsplan willkürlich ausgelegt und angewendet oder Bedeutung und\nTragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. BVerfGE\n87, 282 <284 f.> m.w.N.). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Der XI. Zivilsenat hat seine Zuständigkeit auf Abschnitt A XI Nr. 2 Buchstabe a des Geschäftsverteilungsplans\ngestützt. Danach sind ihm die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag der Banken zugewiesen. Eine solche Rechtsstreitigkeit\nhat der XI. Zivilsenat hier angenommen, weil die Tätigkeit der Kreditinstitute bei der\nAbwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs betroffen sei. Das ist zumindest\nvertretbar.\n\n d) Ebenfalls nicht begründet ist schließlich die Rüge, der Bundesgerichtshof habe           13\ngegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 79 GG verstoßen, weil er\ndie Nichtannahme der Revision nicht näher begründet habe.\n\n  Ein Nichtannahmebeschluß nach § 554 b ZPO ist im Hinblick darauf, daß seine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG überprüfbar sein muß, mit Gründen zu versehen, die\nerkennbar machen, ob der Beschluß hinsichtlich der Auslegung des § 554 b Abs. 1\nZPO mit der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift (BVerfGE 54, 277) übereinstimmt (vgl. BVerfGE 55, 205\n<206>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat im angegriffenen Beschluß - wenn auch knapp - zum Ausdruck gebracht, daß er der Sache\nkeine grundsätzliche Bedeutung beimißt und dem Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg einräumt. Eine weitere Begründung war verfassungsrechtlich nicht geboten.\n\n\n\n                                            3/5\n\n  Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>). Eine Begründungspflicht ist indessen mit Rücksicht auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG\nund die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des\nFalles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 1997, S. 1693). Einen solchen Ausnahmefall hat die Beschwerdeführerin nicht\ngeltend gemacht; es ist hierfür auch sonst nichts ersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   16\n\n                Papier                Grimm                 Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n4. April 1998 - 1 BvR 968/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1998\n                - 1 BvR 968/97 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980404_1bvr096897.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980404.1bvr096897\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-04/1-bvr-968-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 10","ref_norm":"232-10","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-04/1-bvr-968-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:25.387387+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-04/1-bvr-968-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-04-04","dockets":["1 BvR 968/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980404.1bvr096897","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980404.1bvr096897"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.04.1998 – 1 BvR 968/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-04/1-bvr-968-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":8},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"GG/94","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"94","label":"Art 94 GG","mentions":2},{"id":"BGBEG/232-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"232-1","label":"Art 232 § 1 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/232-10","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"232-10","label":"Art 232 § 10 BGBEG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/79","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"79","label":"Art 79 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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