{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980403.2bvr041596","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-04-03","aktenzeichen":"2 BvR 415/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 415/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Firma T...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Friedrich Meißner,\n                    Kölner Tor 14, Siegen -\n      gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm\n               vom 14. November 1995 - 4 U 124/95 -,\n\n             b) das Urteil des Landgerichts Siegen\n                vom 23. Mai 1995 - 6 O 48/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 3. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es\nist nicht ersichtlich, daß das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts auf einer\nVerletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG) beruhen könnte.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - schon       2\nim Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung und Anschlußberufung\nder Parteien des Ausgangsverfahrens Bedenken hinsichtlich des für den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrundes geäußert. Zur Begründung hat es auf einen Vermerk des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts\nvom 27. März 1995 verwiesen, wonach sich der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage mit einer von den Antragsgegnern beantragten Verlegung des Termins auch bis in den Mai 1995 hinein einverstanden erklärt habe. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich hierzu zu\näußern.\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n2. a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, daß ihr der genannte Vermerk zuvor unbekannt gewesen sei und sie sich aus tatsächlichen Gründen zu der Frage, ob ihr früherer Prozeßbevollmächtigter sich mit einer Terminsverlegung einverstanden erklärt habe,\nnicht sogleich habe äußern können, verhilft dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg.\nDenn der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten) waren jedenfalls alle tatsächlichen Umstände bekannt, auf die das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung seine Überzeugung stützt, daß es am\nVerfügungsgrund der Dringlichkeit für die beantragte einstweilige Verfügung fehle.\nAus dem in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens befindlichen Empfangsbekenntnis ergibt sich, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Terminsverlegung nebst Begründung (\"auf Antrag der Antragsgegnerin und im Einverständnis mit der Antragstellerin\") erhalten hatte; dies wurde von\nihm auch in seinem Schreiben vom 21. November 1995 - gerichtet an die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin - eingeräumt. In Anbetracht\ndieser Ausgangslage - die auch dem zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bei der gebotenen Terminsvorbereitung bekannt gewesen ist oder\ndoch aus der Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls hätte bekannt sein müssen - wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen darzutun, warum gleichwohl vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen sei. Es ist nicht ersichtlich, warum es hierzu eines Kontakts mit dem\nerstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bedurft hätte. Denn für\ndie Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes kam es\nnach der für die Gewährung rechtlichen Gehörs maßgeblichen Auffassung des\nOberlandesgerichts zum materiellen Recht nicht darauf an abzuklären, ob sich der\nerstinstanzliche Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit der Terminsverlegung\nausdrücklich einverstanden erklärt hatte oder ihr nur nicht entgegengetreten war.\n\n  b) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht bei dieser Sachlage den für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (vgl. §§ 935, 940\nZPO) verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin Ansprüche u.a. auf §§ 1 und 3\nUWG stützte, hatte sie ebenfalls einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Dies\nerleichterte ihr die gesetzliche Vermutung des § 25 UWG. Auch diese Vorschrift erlaubt den Gerichten aber, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, daß eine vorläufige Regelung nicht dringlich ist. Die mangelnde\nDringlichkeit kann sich auch aus dem prozessualen Verhalten des Antragstellers ergeben. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht aus dem Umstand, daß die\nBeschwerdeführerin nicht auf einer umgehenden Entscheidung des erstinstanzlichen\nGerichts bestanden, sondern sich mit einer Terminsverlegung von nicht nur unerheblicher Dauer einverstanden erklärt oder sich jedenfalls in eine solche gefügt hat, geschlossen, daß von einer Dringlichkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht\n(mehr) ausgegangen werden könne. Das läßt - unabhängig davon, ob die Beschwer-\n\n\n                                          2/4\n\ndeführerin dem Antrag auf Terminsverlegung ausdrücklich zugestimmt hat oder ihm\nnur nicht entgegengetreten ist - keinen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler erkennen.\n\n3. Soweit Verfassungsbeschwerde auch gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts erhoben worden ist, fehlt es schon an einer den Anforderungen der §§ 92,\n23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Begründung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 6\n\n             Sommer               Jentsch               Hassemer\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. April 1998 - 2 BvR 415/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                3. April 1998 - 2 BvR 415/96 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980403_2bvr041596.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980403.2bvr041596\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-03/2-bvr-415-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-03/2-bvr-415-96","retrieved":"2026-07-10 10:42:25.209822+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-03/2-bvr-415-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-04-03","dockets":["2 BvR 415/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980403.2bvr041596","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980403.2bvr041596"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.04.1998 – 2 BvR 415/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-03/2-bvr-415-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/935","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"935","label":"§ 935 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/940","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"940","label":"§ 940 ZPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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