{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980401_2bvr195196","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980401.2bvr195196","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"2 BvR 1951/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1951/96 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n    gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz\n             vom 26. August 1996 - 2 Ws 515/96 -,\n\n           b) den Beschluß des Landgerichts Koblenz\n              - Strafvollstreckungskammer Diez -\n              vom 5. Juni 1996 - 7 StVK 151/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Kruis,\n                                Winter\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz - Strafvollstreckungskammer Diez -\n     vom 5. Juni 1996 - 7 StVK 151/96 - hat den Beschwerdeführer in dessen\n     Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes verletzt. Dieser Beschluß und der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 1996 - 2 Ws 515/96 - werden im Kostenausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.\n     Im übrigen ist der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August\n     1996 - 2 Ws 515/96 - gegenstandslos.\n  2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/10\n\n                                      Gründe:\n Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, begehrt die Gewährung von Ausgang           1\nnach langjährigem Strafvollzug.\n\n                                         I.                                             2\n\n Der im November 1940 geborene Beschwerdeführer verbüßt unter anderem wegen             3\neiner Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nJahren. Zwei Drittel der Strafe waren am 1. Oktober 1997 verbüßt. Ihr Rest wird am 1.\nFebruar 2001 verbüßt sein.\n\n1. a) Der Beschwerdeführer hatte \"möglichst\" für Donnerstag, den 22. Februar 1996       4\ndie Bewilligung eines dreistündigen unüberwachten Besuchsausgangs gemäß § 11\nAbs. 1 Nr. 2 StVollzG in Begleitung zweier - von ihm als zuverlässig bezeichneter -\nBezugspersonen beantragt. Ein solcher Ausgang solle ihm - nach Verbüßung der\nHälfte der Strafe - zur Erprobung dienen und die Gewährung von Urlaub sowie die\nGestaltung eines freien Beschäftigungsverhältnisses vorbereiten. Der Besuchsausgang sei auch geeignet, seiner Isolation entgegenzuwirken und das Erreichen des\nVollzugsziels zu fördern. Seine persönliche Eignung stehe außer Frage. Ein Mißbrauch sei nicht zu befürchten. Eventuelle Bedenken könnten in einem Gespräch\nausgeräumt werden.\n\n  Mit Bescheid vom 21. Februar 1996 lehnte die Justizvollzugsanstalt den Antrag mit     5\nfolgender Begründung ab:\n\n\"Ihr Antrag wurde in der Vollzugskonferenz am 21. 2. 1996 besprochen und abschlägig beschieden. Sie sind derzeit nicht für die Gewährung von Besuchsausgang\ngeeignet, weil sie noch im geschlossenen Vollzug untergebracht sind und sich vor\nder Gewährung von Ausgang im offenen Vollzug bewährt haben müssen. Im Hinblick auf das Strafende bestehen Sicherheitsbedenken. Außerdem ist ihnen bekannt, daß aus dem geschlossenen Vollzug weder Urlaub noch Ausgang gewährt\nwird.\"\n\n  Gegen diesen Bescheid rief der Beschwerdeführer gemäß §§ 109 ff. StVollzG die         6\nStrafvollstreckungskammer an und beantragte Prozeßkostenhilfe. Er machte dazu\nunter anderem geltend, die Begründung der Vollzugsbehörde sei insofern fehlerhaft,\nals die Versagungsgründe nicht konkretisiert worden seien. Weder sei festgestellt, ob\ndie Anstalt die Negativvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG annehme, noch ob\nsie unter Verneinung derselben ihr Ermessen ausgeübt habe. Sicherheitsbedenken\nganz allgemein an das Strafende knüpfen zu wollen, sei keine nachvollziehbare Argumentation. Es gehe nicht an, daß die Vollzugsbehörde den Besuchsausgang mit\ndem Hinweis ablehne, er befinde sich im geschlossenen Vollzug. Das Gesetz mache\ndie Gewährung von Ausgang nicht von einer vorherigen Bewährung im offenen Vollzug abhängig. Andernfalls wären alle Gefangenen im geschlossenen Vollzug ungeeignet für Vollzugslockerungen, die aber gerade den schädlichen Auswirkungen\nlangjährigen Freiheitsentzuges im geschlossenen Vollzug entgegensteuern sollten.\n\n\n                                         2/10\n\nDie Ablehnung von Vollzugslockerungen sei rechts- und ermessensfehlerhaft, wenn\nsie nicht auf einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt beruhe und\ndie Vollzugsanstalt nicht alle ihr bekannten Sachumstände berücksichtigt und im Einzelfall abgewogen habe. Dies aber sei zu seinem Nachteil nicht geschehen.\n\n Die Strafvollstreckungskammer übersandte den Antrag der Justizvollzugsanstalt mit        7\nder Bitte um Stellungnahme, ohne besondere der Aufklärung des Sachverhalts dienende Fragen zu stellen. Daraufhin bekräftigte die Justizvollzugsanstalt lediglich, daß\ndie beantragte Vollzugslockerung gemäß § 11 StVollzG nach Abwägung aller für und\ngegen den Antragsteller sprechenden Fakten nach Beratung in der Konferenz aus Sicherheitsgründen (langes Strafende, noch im geschlossenen Vollzug untergebracht,\nnoch keine Bewährung im offenen Vollzug) abgelehnt worden sei. Der Antragsteller\nsei derzeit für Vollzugslockerungen jeglicher Art ungeeignet. Dabei nahm sie Bezug\nauf eine von ihr in einem anderen Verfahren abgegebene Stellungnahme.\n\n  Auf der Grundlage dieser Äußerung bestätigte die Strafvollstreckungskammer den          8\nBescheid der Vollzugsbehörde. Vollzugslockerungen dürften gemäß § 11 Abs. 2\nStVollzG nur bei fehlender Flucht- bzw. Mißbrauchsgefahr bewilligt werden. Der Bescheid lasse erkennen, daß er - jedenfalls auch - auf den gesetzlichen Versagungsgrund der Fluchtgefahr gestützt worden sei. Die gerichtliche Prüfung sei darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten\nSachverhalt ausgegangen sei, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des\nVersagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden\nBeurteilungsspielraums eingehalten habe. Danach sei der ablehnende Bescheid\nnicht zu beanstanden. Es entspreche herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung von Landgericht und Oberlandesgericht, daß eine Fluchtgefahr fehlerfrei\naus der Länge der noch zu verbüßenden Strafe hergeleitet werden könne. Ein früherer Entlassungszeitpunkt als der zum 1. Februar 2001 sei derzeit nicht ersichtlich.\nUnschädlich sei, daß die Justizvollzugsanstalt nicht die Zuverlässigkeit der bezeichneten Bezugspersonen und das Gesprächsangebot des Beschwerdeführers beachtet habe. Es sei nicht ersichtlich, wie die von der Justizvollzugsanstalt erhobenen Sicherheitsbedenken       dadurch      ausgeräumt      werden      könnten,    daß   der\nBeschwerdeführer durch anstaltsfremde Personen begleitet werde. Indem die Vollzugsbehörde auf \"Sicherheitsbedenken (=Fluchtgefahr)\" abgestellt habe, habe sie\nentgegen dem Vorbringen des Antragstellers schließlich auch den richtigen Begriff\ndes Versagungsgrundes herangezogen. Schließlich sei es entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde einem Gefangenen, der mit zeitlich fernem Strafende noch im geschlossenen Vollzug untergebracht sei, ohne bisher in den Genuß irgendwelcher\nVollzugslockerungen gekommen zu sein, nicht sogleich Vollzugslockerungen in weitgehender, nämlich unüberwachter Form bewillige, sondern zunächst eine Bewährung im offenen Vollzug für erforderlich halte. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht\nsei auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.\n\n\n\n\n                                          3/10\n\n Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 26. August 1996 gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig.\n\n  b) Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Die Versagung der beantragten Vollzugslockerung lasse sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen; das habe die Strafvollstreckungskammer verkannt. Auszugehen sei von der mangelhaften Begründung des Bescheides der Justizvollzugsbehörde. Sie habe die fehlende Eignung für die Vollzugslockerung daraus abgeleitet,\ndaß der Beschwerdeführer noch im geschlossenen Vollzug untergebracht sei, sich\nvor der Gewährung von Ausgang zunächst im offenen Vollzug bewähren müsse und\ndaß Sicherheitsbedenken im Hinblick auf das Strafende bestünden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei unbekannt, daß aus dem geschlossenen Vollzug weder Urlaub\nnoch Ausgang gewährt werde. Die fehlende Eignung an die Unterbringung im geschlossenen Vollzug zu knüpfen sei rechtswidrig, weil hierfür das Gesetz keine Stütze gebe. Eine Vollzugslockerung solle gerade den schädlichen Auswirkungen des\nlangjährigen Freiheitsentzuges bei Unterbringung im geschlossenen Vollzug entgegenwirken. Dementsprechend gelte die Grundsatzregelung des § 11 StVollzG für\nden geschlossenen Vollzug ebenso wie für den offenen. Auch eine vorausgehende\nBewährung im offenen Vollzug sei im Gesetz nicht gefordert.\n\n  Zu beanstanden sei auch die Begründung der Sicherheitsbedenken mit dem fernen         12\nStrafende. Wolle sich die Vollzugsbehörde auf einen gesetzlichen Versagungsgrund\nberufen, müsse sie diesen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zunächst einmal zutreffend festlegen und begründen. \"Sicherheitsbedenken\" seien kein gesetzlicher Versagungsgrund. Flucht- und/oder Mißbrauchsbefürchtungen seien nicht festgestellt. Um die Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu vermeiden, habe die\nStrafvollstreckungskammer den Begriff \"Sicherheitsbedenken\" willkürlich in \"Fluchtgefahr\" umgedeutet. Der Begriff \"Sicherheitsbedenken\" umfasse ein weites Bedeutungsspektrum, von dem ermessensfehlerfrei nicht zwingend auf \"Fluchtgefahr\" geschlossen werden könne. Dem Gericht habe es auch nicht zugestanden, sein\nErmessen an die Stelle der Vollzugsbehörde zu setzen. Zu Unrecht schließlich gehe\ndas Vollstreckungsgericht davon aus, die Rechtsfigur der Beurteilungsermächtigung\nmit Beurteilungsspielraum enthebe die Vollzugsbehörde einer ausführlichen Begründung, in der alle für und gegen die Vollzugslockerung sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen seien.\n\n c) Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat mitgeteilt, daß von einer Stellungnahme abgesehen werde.\n\n2. Inzwischen hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bewilligung von Vollzugslockerungen (Ausgang oder Urlaub) mehrfach wiederholt. Die Ablehnung dieser Anträge durch die Justizvollzugsanstalt wurde von der Strafvollstreckungskam-\n\n\n                                         4/10\n\nmer stets bestätigt. Es möge zwar zweifelhaft sein, ob der Versagungsgrund der\nFluchtgefahr vorliege. Jedenfalls sei nicht zu beanstanden, daß die Justizvollzugsanstalt eine Mißbrauchsgefahr angenommen habe. Sie habe ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse sich zuvor ausreichend im Freigang bewährt haben, ohne\ndaß ein Mißbrauch bekannt geworden sei. Bislang habe jedoch noch keinerlei Bewährung in irgendwelchen Vollzugslockerungen stattgefunden. Die Justizvollzugsanstalt schätze die Persönlichkeit des Antragstellers in zumindest vertretbarer Weise so ein, daß nicht nur sein Vollzugsverhalten durch Uneinsichtigkeit und\nWidersetzlichkeit geprägt sei, sondern dem Beschwerdeführer auch die Bereitschaft\nfehle, die Ursachen der Kriminalität aufzuarbeiten und sich Behandlungsmaßnahmen zu unterziehen.\n\nII                                                                                     15\n.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur             16\nEntscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist das Anliegen des Beschwerdeführers \"möglichst\" für Donnerstag, den 22. Februar 1996 einen unüberwachten dreistündigen Besuchsausgang bewilligt zu erhalten, nicht nur durch Zeitablauf sondern\nauch dadurch überholt, daß er inzwischen mehrfach weitere Vollzugslockerungen beantragte und ihm diese rechtskräftig versagt wurden. Der Beschwerdeführer hat jedoch ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr       (vgl.  BVerfGE      81,    138    <141 f.>).    Denn      die\nStrafvollstreckungskammer hat die ablehnenden Entscheidungen der Vollzugsbehörde stets mit Begründungen bestätigt, die darauf fußten, daß der Beschwerdeführer\nsich noch nicht in anderen Formen der Vollzugslockerung - Freigang oder offener\nVollzug - habe bewähren können, weil er von der Anstalt dafür nicht für geeignet erachtet werde.\n\n Die Kammer ist für eine stattgebende Entscheidung zuständig, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist.\n\n1. a) Erstrebt ein Gefangener nach mehrjährigem Freiheitsentzug Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 1 StvollzG), so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2\nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und\nWiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>;\n45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.> stRspr). Solchen Zielen dient ein gemäß § 11\nAbs. 1 StVollzG mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht ebenso wie der in § 13\nAbs. 1 StVollzG geregelte Urlaub (vgl. dazu BVerfGE 64, 261 <273>).\n\n\n                                         5/10\n\n Derartige Vollzugslockerungen kommen allerdings einer befristeten Aufhebung des           20\nFreiheitsentzuges nahe. Es besteht mithin ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter\nFreiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen (vgl.\nBVerfGE 46, 214 <222 ff.>), und dem Gebot der sozialen Integration des Gefangenen gemäß § 2 Satz 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>). Der Gewährung derartiger vollzugslockernder Maßnahmen sind insbesondere dort Schranken gesetzt,\nwo die Befürchtung besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder eine Lockerung des Vollzugs zu Straftaten mißbrauchen (vgl.\n§ 11 Abs. 2 StVollzG). Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen aber nicht bei\nbloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Fluchtoder Mißbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2 StVollzG bewenden lassen. Sie hat\nvielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Mißbrauchsgefahr in der Person\ndes Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 64, 261 <277>; 70, 297 <312 ff.>).\nDas mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft\noder eines Mißbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muß aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).\n\n  b) Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Berufung auf § 11      21\nAbs. 2 StVollzG, prüfen die Vollstreckungsgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff.\nStVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung\nvon Flucht oder Mißbrauch richtig ausgelegt und angewandt hat. Jedoch eröffnet der\nVersagungsgrund der Flucht- und Mißbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung der\nVollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar\nsind (vgl. BGHSt 30, 320 <324 f.>). Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht. Dabei\nist in den Blick zu nehmen, daß die Vollzugslockerung dazu dient, die Erreichung des\nVollzugszweckes (Resozialisierung) zu fördern. Das Gericht hat dementsprechend\nden Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde als Voraussetzungen ihrer Entscheidung alle Tatsachen zutreffend angenommen und den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl.\nBVerfGE 70, 297 <308>).\n\n Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde,          22\nprüft das Bundesverfassungsgericht bei der vorliegenden Fallgestaltung auf Verfassungsbeschwerde hin nur nach, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde nicht einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung\nund Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs\n(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verkannt hat, und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin\nnicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz\n\n\n\n                                          6/10\n\nabzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.\n\n2. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer genügt den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.\n\n  a) Die Strafvollstreckungskammer hat unbeanstandet gelassen, daß die Vollzugsbehörde nur jene Gefangene als für einen Besuchsausgang geeignet erachtet, die\nsich bereits im offenen Vollzug bewährt haben. Damit schließt die Justizvollzugsanstalt die Gewährung von Besuchsausgang als Resozialisierungsmittel generell für\nden geschlossenen Vollzug aus, obwohl dies weder einer ausdrücklichen Anordnung\ndes Gesetzes noch dessen irgendwie ermittelbarem Willen entspricht. Es kann dem\nGesetz nämlich nicht entnommen werden, daß für eine große Zahl von Gefangenen,\nfür die aus den verschiedensten Gründen der offene Vollzug nicht in Betracht kommt,\ndas Resozialisierungsmittel des Besuchsausgangs von vornherein nicht zur Verfügung stehen soll. Der gesetzlichen Regelung entspricht das Gegenteil: Die Vollzugslockerungen gemäß § 11 StVollzG stehen für alle Gefangenen zur Verfügung. Es ist\ndort keine Rangfolge bestimmt, daß die Vollzugslockerungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2\nStVollzG nur Gefangenen vorbehalten wäre, die sich zuvor in einer Beschäftigung\naußerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Freigang) bewährt haben.\n\n  Die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen ist allerdings auf der             25\nGrundlage eines vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalts unter Abwägung\naller für und gegen die erstrebte Lockerungsmaßnahme sprechenden Gründen zu\ntreffen. Die Strafvollstreckungskammer darf nicht Sicherheitsbedenken hinnehmen,\ndie sich nicht auf die beantragte Vollzugslockerung, sondern auf eine andere Form\ndes gelockerten Vollzugs beziehen. Erst recht nicht darf die Strafvollstreckungskammer eine Vollzugspraxis akzeptieren, bei der die Gewährung von Ausgang für Gefangene im geschlossenen Vollzug ausgeschlossen ist. Sie verkennt damit das Gewicht\ndes Resozialisierungsprinzips und mißachtet zugleich den von ihr selbst in Anspruch\ngenommenen Prüfungsmaßstab.\n\n b) Die Strafvollstreckungskammer hat das Gewicht des Resozialisierungsgebotes           26\nauch insoweit verkannt und damit ihren eigenen Prüfungsmaßstab verfehlt, als sie\ndie von der Vollzugsbehörde vorgetragene Erwägung hinnimmt, es bestünden Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die zeitliche Ferne des Strafendes. Eine derart allgemeine Erwägung kann nicht in die Gesamtwürdigung einfließen, die der Entscheidung über die Gewährung einer Vollzugslockerung zugrunde liegt. Nach § 11 Abs. 2\nStVollzG dürfen Vollzugslockerungen mit Zustimmung des Gefangenen nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der\nFreiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten mißbrauchen werde. Die Justizvollzugsanstalt darf, wie bereits dargelegt, sich aber nicht auf\nbloße pauschale Wertungen beschränken, sondern hat im Rahmen der Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer\nFlucht- oder Mißbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Diese Regelung schließt es zugleich aus, daß bloß allgemein geäußerte Sicherheitsbe-\n\n\n\n                                         7/10\n\ndenken in die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Vollzugslockerung\neinfließen.\n\n Die Strafvollstreckungskammer hat es unternommen, die von der Justizvollzugsanstalt geäußerten Sicherheitsbedenken in eine Befürchtung von Flucht umzudeuten\nund damit ihre eigene Einschätzung an die Stelle der von der Vollzugsbehörde gegebenen Bewertung treten zu lassen. Auch insoweit ist sie von ihrem selbstgewählten\nPrüfungsmaßstab abgewichen. Die Aussage der Vollstreckungsbehörde, es bestünden Sicherheitsbedenken, ist viel zu allgemein, als daß es vertretbar wäre, diese im\nSinne einer Befürchtung von Flucht zu verstehen. Näher läge bei dem wegen einer\nStraftat gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Beschwerdeführer die Annahme, daß die Vollzugsbehörde den Mißbrauch des Ausgangs zu neuen Straftaten\nbefürchte. Was immer hier vorstellbar und zu vermuten sein mag, die Strafvollstreckungskammer hat jedenfalls dadurch, daß sie eigene Erwägungen eingeführt hat,\nden Rahmen der ihr zustehenden gerichtlichen Überprüfung in einer nicht nachvollziehbaren Weise überschritten.\n\n c) Die Strafvollstreckungskammer hat schließlich, was unter dem Blickwinkel des       28\nResozialisierungsgebotes gleichfalls von Verfassungs wegen zu beantanden ist, dem\nUmstand keine Beachtung geschenkt, daß sich die Vollzugsbehörde nicht zu dem die\nVollzugslockerung rechtfertigenden Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers geäußert und sich weder mit dessen Zuverlässigkeit noch mit der Zuverlässigkeit seiner\nBegleitpersonen befaßt hat. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung maßgeblicher\nUmstände.\n\n3. Da der Antrag des Beschwerdeführers \"möglichst\" für Donnerstag, den 22. Februar 1996 Besuchsausgang bewilligt zu erhalten, durch Zeitablauf und durch spätere\nAntragswiederholungen gegenstandslos geworden ist, bedarf es, soweit die Strafvollstreckungskammer die Ablehnung bestätigt hat, nicht der Aufhebung. Das Bundesverfassungsgericht läßt es insoweit bei der Feststellung bewenden, daß die Entscheidung die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Gegenstandslos\ngeworden ist die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts insoweit, als sie\ndas Rechtsmittel gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig verworfen hat. Gleiches gilt für die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch die Strafvollstreckungskammer und das Oberlandesgericht. Im Kostenausspruch sind beide Entscheidungen\njedoch aufzuheben; die Sache ist insoweit an die Strafvollstreckungskammer zu\nneuerlicher Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n Die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungsgerichte haben, wenn der Beschwerdeführer erneut Vollzugslockerungen beantragt, die maßstäblichen Ausführungen unter II. 1. dieses Beschlusses zu beachten.\n\n4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.       31\n\n\n\n\n                                        8/10\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    32\n\n              Limbach                  Kruis   Winter\n\n\n\n\n                                       9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. April 1998 - 2 BvR 1951/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980401_2bvr195196.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980401.2bvr195196\n\n\n\n\n                                        10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-01/2-bvr-1951-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-01/2-bvr-1951-96","retrieved":"2026-07-10 10:42:24.684106+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-04-01/2-bvr-1951-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-04-01","dockets":["2 BvR 1951/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980401.2bvr195196","ids":{"doknr":"BVERFG-rk19980401_2bvr195196","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980401.2bvr195196"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.04.1998 – 2 BvR 1951/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-04-01/2-bvr-1951-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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