{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980331_1bvr236697","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr236697","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 2366/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2366/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes J...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Finkelnburg\n                   und Partner, Kurfürstendamm 29, Berlin -\n     gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs\n           vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Rückenteignung    1\neines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks.\n\n                                        I.\n1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines in Ost-Berlin belegenen Grundstücks. Dieses wurde durch Beschluß des Magistrats von (Groß-)Berlin vom 11.\nSeptember 1986 aufgrund des Baulandgesetzes der Deutschen Demokratischen\nRepublik zum Zwecke des Wohnungsneubaus enteignet. Die Bauarbeiten an dem\nGrundstück wurden zwar begonnen, aber nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nicht zu Ende geführt, sondern\neingestellt.\n\n Die 1991 oder 1992 gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Rückenteignung       3\ndes Grundstücks und Wiederaufgreifen des Enteignungsverfahrens von 1986 wurden von der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin abgelehnt. Auch der\nAntrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf die Feststellung, daß diesem ein Anspruch auf Rückenteignung zustehe oder im Zeitpunkt\ndes Eingangs des Antrags bei der Enteignungsbehörde zugestanden habe, blieb er-\n\n\n\n                                        1/5\n\nfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit\nbegründet, daß das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zum Zeitpunkt seiner Entziehung weder den Schutz des Art. 14 GG genossen noch unter dem\nSchutz einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden habe (zu den\nEinzelheiten vgl. NJW 1998, S. 222 <223 f.>).\n\n2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           4\nvon Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 3 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs. Er macht insbesondere geltend:\n\n  Die Annahme eines Rückenteignungsanspruchs setze nicht voraus, daß zum Zeitpunkt der Enteignung Art. 14 GG oder eine andere Rückenteignungsregelung gegolten habe. Die Existenz eines solchen Anspruchs sei erst recht für \"schwebende Altfälle\" anzuerkennen, die - wie hier hinsichtlich der Enteignungsentschädigung -\nwegen der Maueröffnung von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr abgeschlossen worden seien.\n\n  Der Bundesgerichtshof habe im übrigen die für Ost-Berlin gegebene Ausnahmesituation nicht berücksichtigt. Nach Art. 23 Satz 1 GG alter Fassung habe Groß-Berlin\nzu den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gehört. Die Geltung der Verfassung\nvon Berlin und des Grundgesetzes für den Ostsektor von Berlin sei zwar bis zum Beitritt nach Art. 23 GG alter Fassung suspendiert gewesen. Das habe aber nicht in Frage gestellt, daß Art. 14 GG für diesen Bereich auch schon vor dem 3. Oktober 1990\nGeltung beansprucht habe. Es könne deshalb nicht angenommen werden, daß Bürgern der Bundesrepublik oder den im sowjetischen Sektor von Berlin lebenden Personen hinsichtlich ihrer in diesem Gebiet gelegenen Vermögenswerte keine sich aus\nArt. 14 GG ergebenden Rechtspositionen zugestanden hätten.\n\n Abgesehen davon könne der Auffassung, daß es unter der Rechtsordnung der               7\nDeutschen Demokratischen Republik einen Rückenteignungsanspruch nicht gegeben habe, nicht gefolgt werden. Verfassungsrechtlich nicht haltbar seien auch die Erwägungen im angegriffenen Urteil zur Bedeutung der am 17. Juni 1990 beschlossenen \"Verfassungsgrundsätze\" der Deutschen Demokratischen Republik.\n\n Durch die restriktive Auslegung des § 102 BauGB durch den Bundesgerichtshof            8\nwerde auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Frühere Eigentümer mit Grundeigentum im Bereich der alten Bundesrepublik und der Westsektoren von Groß-Berlin würden anders\nbehandelt als Eigentümer mit Grundbesitz im Beitrittsgebiet und im Ostteil Berlins.\nDafür gebe es keinen sachlich rechtfertigenden Grund.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Weder hat die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre\nAnnahme zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten\n\n\n                                         2/5\n\nGrundrechte aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n1. Durch den dem Beschwerdeführer bekannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - ist geklärt, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Grundstückseigentümern, die in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet wurden, keinen Rückerwerbsanspruch gewährt, wenn der\nZweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden ist.\nWeder zwingt der verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsschutz dazu, § 102\nBauGB so auszulegen, daß er auf Fälle dieser Art angewandt wird, noch ist ihm insoweit ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung des enteigneten Grundstücks zu entnehmen. Art. 14 GG wird auch nicht verletzt, wenn das\nRecht der Deutschen Demokratischen Republik dahin ausgelegt wird, daß es einen\nAnspruch auf Rückübereignung nicht gekannt hat, den die Bundesrepublik nach\ndem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik hätte erfüllen müssen. Das\nGesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 299) zwingt\nnicht zu einer anderen Beurteilung, weil es sich Rückwirkung nicht beigelegt hat.\n\n Der Bundesgesetzgeber war nach dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts auch nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, für in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogene Enteignungen, deren Zweck nach der Wiedervereinigung aufgegeben worden ist, einen Rückübereignungstatbestand zu schaffen.\nDas Fehlen eines entsprechenden Anspruchs in der Rechtsordnung der Deutschen\nDemokratischen Republik wies nicht einen derartigen Unrechtsgehalt auf, daß es\nnach Art. 14 GG oder aus rechtsstaatlichen Gründen hätte geboten sein können, im\nRecht der Bundesrepublik die Möglichkeit einer Rückabwicklung solcher Enteignungen zu eröffnen.\n\n  Es verstößt schließlich nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.          12\nDezember 1997 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG,\nwenn Enteignungen der hier in Rede stehenden Art anders behandelt werden als\nEnteignungen, die unter der Geltung einer Rechtsordnung vorgenommen wurden,\ndie ein Rückenteignungsrecht vorsah. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, Personen,\ndie im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträglich so zu stellen, als hätten sie im Geltungsbereich einer solchen Rechtsordnung gelebt, besteht nicht.\n\n2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine andere Beurteilung.            13\n\n a) Soweit er annimmt, die in dem Beschluß vom 9. Dezember 1997 entwickelten              14\nGrundsätze zu Art. 14 GG seien auf seinen Fall nicht anwendbar, weil die Enteignung, von der er betroffen wurde, erst unter der Geltung des Grundgesetzes vollzogen worden sei, kann demnach den Feststellungen, die sich dem angegriffenen Urteil\nentnehmen lassen, nicht gefolgt werden. Danach ist das streitgegenständliche\nGrundstück mit Beschluß vom 11. September 1986 enteignet und im Jahre 1989 mit\n\n\n                                          3/5\n\neinzelnen Baumaßnahmen begonnen worden. Die Enteignung hat also, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat, \"bereits vor dem Beitritt stattgefunden\" (Urteilsabdruck S. 8; Hervorhebung im Original). Lediglich die Enteignungsentschädigung, die noch von der zuständigen Behörde der Deutschen Demokratischen\nRepublik festgesetzt worden war, ist dem Beschwerdeführer vor dem Beitritt nicht\nmehr zugeflossen. Das läßt den Vollzug der Enteignung jedoch unberührt.\n\n  b) Auch der Umstand, daß nach dem Wortlaut des Art. 23 Satz 1 GG alter Fassung       15\nGroß-Berlin zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Grundgesetz\ndamit Geltung auch im sowjetischen Sektor von Berlin beanspruchte. Auch der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß das Grundgesetz im Ostteil Berlins jedenfalls faktisch nicht durchgesetzt werden konnte (vgl. auch BVerfGE 7, 1 <7 ff., 10>,\nsowie Scholz, DÖV 1987, S. 358 <361>, letzterer dazu, daß der östliche Teil Berlins\naufgrund der Vorbehaltswirkungen des Besatzungsrechts und wegen seiner faktischen Abtrennung nach einhelliger Auffassung nicht Teil des Bundesgebiets werden\nkonnte). Von daher ist nicht erkennbar, inwieweit dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Enteignung eine Rechtsposition zugestanden haben könnte, aus der\nsich ein Anspruch auf Rückerwerb des streitgegenständlichen Grundstücks ableiten\nließe oder in die das angegriffene Urteil durch Verneinung eines solchen Anspruchs\neingegriffen haben könnte. Eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers zur nachträglichen Schaffung eines Rückübereignungstatbestands besteht insoweit ebensowenig wie für Grundstücke, die im Gebiet der in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags\ngenannten Länder enteignet wurden.\n\n  c) Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch kein Raum für die Annahme, daß das    16\nangegriffene Revisionsurteil den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG\ndeshalb verletzt, weil es von Enteignungsmaßnahmen betroffene Grundstückseigentümer im früheren Ost-Berlin anders behandelt als Eigentümer mit in den Westsektoren der Stadt belegenem Grundbesitz. Diese Verschiedenbehandlung erklärt sich\nhinreichend aus den unterschiedlichen Rechtsordnungen, die im Ost- und im Westteil\nBerlins galten. Auch insoweit trifft zu, was das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 9. Dezember 1997 (auf S. 19 des Umdrucks) gesagt hat.\n\n d) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  18\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 1998 - 1 BvR 2366/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 1998 - 1 BvR 2366/97 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980331_1bvr236697.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr236697\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr236697.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-31/1-bvr-2366-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr236697.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr236697.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-31/1-bvr-2366-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr236697.html","retrieved":"2026-07-10 10:42:23.807603+00:00"}}