{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19980331_1bvr216793","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr216793","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 2167/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2167/93 -\n- 1 BVR 2198/93 -\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n  1. des Herrn Dr. Dr. H...\n\ngegen Art. 33 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung\n      der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom\n      21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266)\n\n\n\n                               - 1 BvR 2167/93 -,\n\n  2. des Herrn Dr. S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Jochen Plagemann und Kollegen,\n                   Myliusstraße 15, Frankfurt -\ngegen §§ 95 Abs. 7, 103 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches\n      (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz)\n      vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266)\n\n\n\n                               - 1 BvR 2198/93 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Steiner\n\nam 31. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                   Gründe:\n\n                                       I.\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Normen, die das Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres regeln (§ 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V> in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen\nKrankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) - im folgenden: GSG - vom 21.\n\n\n\n                                       1/9\n\nDezember 1992 <BGBl I S. 2266>). Die Regelung gilt ab 1. Januar 1999 (Art. 33\nAbs. 1 Satz 1 GSG). Der Beschwerdeführer zu 2) wendet sich darüber hinaus gegen\n§ 103 Abs. 4 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes, der Regelungen über die Neuvergabe von Vertragsarztsitzen ab 1. Januar 1993 trifft.\n\n1. § 95 Abs. 7 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes lautet:            2\n\n(7) Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichtes            3\noder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes.\nIm übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet. War der\nVertragsarzt\n\n1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres weniger als        4\nzwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig und\n\n2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen,                         5\n\nverlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser        6\nFrist. Für die Verträge nach § 82 Abs. 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\n\n                        Art. 33 § 1 hat folgenden Wortlaut:                            7\n\n               Altersgrenze für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte                    8\n\nBei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am 1. Januar 1999 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben, endet die Zulassung am 1. Januar 1999. War der Vertragsarzt oder der Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt\n\n      1. weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt tätig und        10\n\n  2. vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zugelassen,        11\n\nverlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser       12\n        Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte entsprechend.\n\n   § 103 Abs. 4 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes lautet:          13\n\nWenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod,\n  Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt\nwerden soll, hat die kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder\n seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in\nden für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die\n  ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen\n wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die berufliche Eignung, das\n\n\n                                         2/9\n\nApprobationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner,\n ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich\nausgeübt wurde. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die\n               Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt.\n\n2. a) Der 1929 geborene Beschwerdeführer zu 1) ist als niedergelassener Arzt zur        15\nvertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Das 68. Lebensjahr hat er am 16. April\n1997 vollendet. Nach seinen Angaben wird er nach Beendigung seiner Zulassung\naufgrund der angegriffenen Vorschriften am 1. Januar 1999 voraussichtlich eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 15.000 DM\njährlich und jährliche Bruttoeinkünfte aus Vermietung in Höhe von 25.000 DM erzielen.\n\n b) Der 1936 geborene Beschwerdeführer zu 2) ist ebenfalls zur vertragsärztlichen       16\nVersorgung zugelassen. Er führt seine Praxis seit 1977. Zusätzlich ist er als Belegarzt in einem Krankenhaus tätig. 80 vom Hundert seines Praxisumsatzes erzielt er\nmit seiner vertragsärztlichen Tätigkeit. Das 68. Lebensjahr wird er am 15. Juni 2004\nvollenden. Er ist Mitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen und kann mit Vollendung des 65. Lebensjahres die dort vorgesehenen Leistungen beanspruchen.\n\n3. Mit ihren im Dezember 1993 eingegangenen, unmittelbar gegen § 95 Abs. 7 SGB          17\nV in Verbindung mit § 103 Abs. 4 SGB V bzw. Art. 33 § 1 Satz 1 GSG gerichteten\nVerfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 12\nAbs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die angegriffenen Vorschriften\nwerde in ihre Berufswahlfreiheit eingegriffen, da ca. 90 vom Hundert der Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien und sie deshalb allein von der privatärztlichen Behandlung nicht existieren könnten. Die subjektive Zulassungsbeschränkung diene keinem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Der\nGesetzgeber habe mit der Altersgrenze ein weiteres Ansteigen der Vertragsarztzahlen verhindern wollen, um Gefahren für die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu beseitigen. Es sei jedoch unzutreffend, daß eine steigende Zahl\nvon Vertragsärzten zu einer Leistungsausweitung und Kostensteigerung in der gesetzlichen Krankenversicherung führe. Der Eingriff sei unverhältnismäßig. Aufgrund\nder geringen Anzahl von Vertragsärzten über 68. Jahren würde ein Einsparungseffekt nicht eintreten. Auch würden diese Ärzte aufgrund ihrer Erfahrung weniger Kosten verursachen. Dem Gesetzgeber hätten weniger einschneidende Maßnahmen\nzur Kostenbegrenzung zur Verfügung gestanden, wie etwa die Deckelung der Gesamtvergütung oder ein Arzneimittelbudget. Der Gesetzeszweck, jüngeren Ärzten\neinen Zugang zum System zu verschaffen, ergänze bereits bestehende (verfassungswidrige) Zulassungsbeschränkungen und verfehle zudem sein Ziel, weil nur\nwenige ältere Vertragsärzte praktizierten. Der Gesetzgeber habe auch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, daß Vertragsärzte mit Vollendung des 68. Lebensjahres\nihren Pflichten im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nicht mehr gerecht würden.\n\n\n                                          3/9\n\n  Auch Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt. Für Privatpatienten könne die Praxis aufgrund       18\nder hohen Fixkosten nicht fortgeführt werden. Als Vertragsarztpraxis könne sie lediglich an einen Arzt übergeben werden, der vom Zulassungsausschuß ausgewählt sei,\nund zwar zu einem Kaufpreis, den der Zulassungsausschuß beeinflusse. Auf die\nMöglichkeit der Fortführung der Praxis bis zu einem selbst bestimmten Termin und\ndie freie Übergabe habe der Beschwerdeführer zu 2) bei seiner Zulassung im Jahre\n1977 vertraut.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Altersgrenze nur für Vertragsärzte und nur für   19\nInländer, nicht jedoch für andere EU-Bürger gelte.\n\n4. Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich geäußert: das Bundesministerium                20\nfür Gesundheit für die Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der AOK-Bundesverband für die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Hartmannbund,\ndie Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Freie Verband Deutscher\nZahnärzte.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden (§ 93 a Abs. 2             21\nBVerfGG) liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.\n\n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) gegen                 22\n§ 103 Abs. 4 SGB V richtet, ist sie unzulässig. Selbst wenn er durch die gesetzliche\nRegelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wäre, steht der Zulässigkeit\nder Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität des § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG entgegen. Danach kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst\nnach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (vgl. BVerfGE 90, 128\n<136 f.>). Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs kommt hier nicht in\nBetracht. Die im Rahmen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderliche Abwägung\nder für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände ergibt, daß\neine weitere Vorklärung der einfach-rechtlichen Lage, der verschiedenen Fallkonstellationen und der Auswirkungen der gesetzlichen Regelung durch die Fachgerichte erforderlich ist. Bisher sind lediglich wenige Entscheidungen der Sozialgerichte ergangen. Entscheidungen des Bundessozialgerichts fehlen. Demgegenüber\nmuß ein möglicherweise bestehendes Interesse des Beschwerdeführers an einer\nEntscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs zurücktreten.\n\n2. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen § 95 Abs. 7 SGB V und Art. 33 § 1 Satz           23\n1 GSG wenden, sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Insbesondere sind die\nVoraussetzungen erfüllt, unter denen eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben werden kann (vgl. BVerfGE 9, 338 <341 f.>). Denn bereits\nzum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die Beschwerdeführer durch die angegriffe-\n\n\n                                           4/9\n\nnen Vorschriften zu Dispositionen im Hinblick auf die Praxisübergabe und ihre Altersversorgung gezwungen, die nach dem kraft Gesetzes eintretenden Ende ihrer\nZulassung bei Erreichen der Altersgrenze nicht mehr rückgängig gemacht werden\nkönnen. Aus diesem Grund können sie auch nicht auf den Rechtsweg vor den\nFachgerichten verwiesen werden (vgl. BVerfGE 84, 133 <144>).\n\n3. Den Verfassungsbeschwerden kommt, soweit sie zulässig sind, keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie mit ihnen aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 f.>).\n\n4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der              25\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG), da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.\n\n a) Die angegriffenen Regelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.                     26\n\n  Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft ein            27\ngesetzlicher Ausschluß von der vertragsärztlichen Tätigkeit - wie hier mittels der Altersgrenze - lediglich die Berufsausübung des Arztes, kommt jedoch wegen seiner\nAuswirkungen auf die Möglichkeit, ärztlich tätig zu sein, im Hinblick auf die Anzahl der\nin der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleich (vgl. BVerfGE 11, 30 <42 ff.>; 12, 144 <147 f.>). Ob daran festzuhalten ist, daß Beschränkungen der Vertragsarztzulassung berufswahlregelnde\nWirkungen haben und deshalb nur zur Sicherung besonders wichtiger Interessen der\nAllgemeinheit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 11, 30 <44 f.>), kann hier offenbleiben. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob die Einbindung der Vertragsärzte in das\nöffentlichrechtliche System der gesetzlichen Krankenversicherung auch Sonderregelungen rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 11, 30 <40>; 12, 144 <147> einerseits und\nBVerfGE 68, 139 <221>; 70, 1 <31>; 73, 280 <292 f.> andererseits). Denn selbst\nwenn die gesetzliche Altersgrenze für die vertragsärztliche Zulassung in ihren Auswirkungen einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleichkommt, entspricht sie\nden verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für Altersgrenzen als berufswahlbeschränkende Regelungen gelten.\n\n Die Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338          28\n<345>; 64, 72 <82>). Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie\nals Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufes oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sind. Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis\nstehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE\n7, 377 <406 f.>; 9, 338 <345>; 64, 72 <82>; 69, 209 <218>; vgl. auch BVerfG, 2.\nKammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3.\nKammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.). Die-\n\n\n                                           5/9\n\nsen Anforderungen werden die angegriffenen Vorschriften gerecht.\n\n  Die Altersgrenze dient einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut. Nach der Gesetzesbegründung soll mit den angegriffenen Regelungen die angestrebte, zur Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Beschränkung der Vertragsarztzahlen nicht nur zu Lasten der\njüngeren Ärzte verwirklicht werden (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 93). Es kann dahinstehen, ob dieser Zweck allein die Einführung der Altersgrenze rechtfertigen kann und\nob überhaupt eine Beschränkung der Vertragsarztsitze verfassungsrechtlich zulässig\nist. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft, ob eine gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, auch wenn sie in der\nGesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 21, 292\n<299>; 33, 171 <186>). Wie bei allen Altersgrenzen, die die Berufsausübung im höheren Alter einschränken, dienen die angegriffenen Regelungen auch dazu, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgehen, einzudämmen. Hier geht es um Gefahren, die von nicht mehr leistungsfähigen\nVertragsärzten für die Gesundheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ausgehen und die im Zusammenhang mit dem System der gesetzlichen\nVersicherung zu beurteilen sind. Die gesetzlich Versicherten haben anders als privat\nversicherte Patienten aufgrund des Sachleistungsprinzips nur Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt. Die Tätigkeit als Vertragsarzt stellt hohe Anforderungen an die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch\nheute noch mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 238 <346>; 64, 72\n<82> sowie zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1997, S. 1207 f.).\nDer Gesundheitsschutz stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das\nselbst erhebliche Einschränkungen der Berufswahlfreiheit - auch bei einem freien Beruf - rechtfertigen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beruf Teil einer Daseinsvorsorge ist, auf die weite Teile der Bevölkerung angewiesen sind (vgl. BVerfGE\n9, 338 <346 f.>).\n\n  Die angegriffenen Regelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem              30\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 7, 377 <406 f.>; 9, 338\n<345>; 64, 72 <82>; 69, 209 <218>). Sie sind zur Sicherung der körperlichen und\ngeistigen Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht darauf\nbeschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung des 68. Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung dieses Zieles vorzunehmen. Er\ndarf auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338 <347>; 64, 72 <85>). Danach wird bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der\nsie rechtfertigenden Gründe (vgl. BVerfGE 64, 72 <82 ff.>; 83, 1 <19>) die Grenze\nder Zumutbarkeit hier nicht überschritten.\n\n\n\n\n                                         6/9\n\n Die erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes am 1. Januar 1993 zugelassenen Vertragsärzte können die zeitliche Befristung berücksichtigen und ihre\nLebens- und Berufsplanung darauf abstellen. Die Altersgrenze liegt höher als die Regelaltersgrenzen in vielen anderen Berufen. Sie ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig.\n\n  Die am 1. Januar 1993 bereits zugelassenen Ärzte müssen hingegen ihre Planung          32\numstellen, soweit sie im Vertrauen auf die bisherige Regelung ihrer Lebens- und Berufsplanung eine zeitlich unbefristete Tätigkeit im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit\nzugrunde gelegt haben. Ihnen wird jedoch durch die angegriffenen Vorschriften die\nMöglichkeit eingeräumt, wenigstens 20 Jahre eine vertragsärztliche Praxis zu betreiben. Der Gesetzgeber durfte in generalisierender Betrachtungsweise im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis davon ausgehen, daß diese Zeitspanne ausreicht, getätigte Investitionen zu erwirtschaften und eine angemessene Alterssicherung -\ngegebenenfalls über die in allen Bundesländern bestehenden ärztlichen Versorgungswerke - aufzubauen. Selbst wenn die Beschwerdeführer ihre Investitionsentscheidungen und ihre Alterssicherung auf die Fortsetzung ihrer vertragsärztlichen\nTätigkeit über das 68. Lebensjahr hinaus ausgerichtet haben sollten, handelt es sich\num individuelle Lebensplanungen, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die in diesem\nAlter nicht als sicher zu unterstellende weiterbestehende körperliche und geistige\nLeistungsfähigkeit nicht berücksichtigen mußte. Die Beschwerdeführer räumen\nselbst ein, daß nicht sehr viele Ärzte im Alter weiter praktizieren.\n\n Der Eingriff wird darüber hinaus dadurch abgemildert, daß der Vertragsarzt auch         33\nnach Vollendung des 68. Lebensjahres durch eine privatärztliche Tätigkeit - wenn\nauch nur in begrenztem Umfang - Einkünfte erzielen kann (vgl. BVerfGE 64, 72\n<83>).\n\n Ob auch die Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Hinblick        34\nauf eine rasche und sichere Heilung der Versicherten und die effektive und sparsame\nVerwendung der Beiträge (vgl. BVerfGE 78, 155 <162 f.>) oder die Sicherstellung der\nvollen Einsatzfähigkeit des Vertragsarztes (vgl. BVerfGE 16, 286 <296 ff.>; 33, 171\n<186>) die Altersgrenze rechtfertigen kann, bedarf keiner Entscheidung.\n\n  b) Auch eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 14 Abs. 1    35\nGG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, weil die angegriffenen Vorschriften sich auf die berufliche Betätigung und nicht auf deren Ergebnis beziehen (vgl.\nBVerfGE 82, 209 <234> m.w.N.). Durch sie wird die Möglichkeit des Verkaufs oder\nder Übertragung der Praxisräume und des Stammes der Privatpatienten nicht berührt. Als Vertragsarztpraxis kann die Praxis mit Ausstattung und Patientenstamm jedoch unter Umständen nicht mehr zum gewünschten Zeitpunkt nach Vollendung des\n68. Lebensjahres an einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt, gegebenenfalls auch das eigene Kind, übergeben werden. Darin liegt jedoch ebenfalls\nkein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. Denn die einfachrechtlichen Vorschriften begründeten auch bisher keinen Anspruch des Vertragsarztes, seine Zulassung an einen von\n\n\n\n                                          7/9\n\nihm ausgewählten Nachfolger oder an sein Kind weiterzugeben. Die Zulassung als\nVertragsarzt ist höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar.\n\n  c) Die Altersgrenze verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber            36\nwird durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, die Berufsausübung des Vertragsarztes im Gegensatz zu derjenigen anderer freier Berufe einer Altersbegrenzung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 9, 338 <349 ff.>; 64, 72 <85 f.>; vgl. auch BVerfGE 13, 97\n<122 f.>; 20, 283 <295>). Dies gilt auch, soweit Ärzte mit Approbation auch nach\nVollendung des 68. Lebensjahres bei bestehender Leistungsfähigkeit berufsrechtlich\nweiter zur privatärztlichen Tätigkeit befugt sind. Es kann hier ebenfalls offenbleiben,\nob diese Differenzierung deshalb gerechtfertigt ist, weil anders als bei der privatärztlichen Tätigkeit Vertragsärzte grundsätzlich mit ihrer vollen Arbeitskraft für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen müssen (offengelassen in BSG, Urteile vom 19. März 1997 - 6 RKa 38/96 und 6 RKa 39/96 - = SozR 3-5520, § 20 Nr. 2;\nvgl. BVerfGE 16, 286 <298 ff.>; 33, 171 <186>). Auch könnte die Sicherstellung der\nQualität der vertragsärztlichen Versorgung im Hinblick auf eine rasche und sichere\nHeilung der Versicherten, aber auch im Hinblick auf eine effektive Verwendung der\nKrankenversicherungsbeiträge den Ausschluß von Vertragsärzten, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, rechtfertigen, selbst wenn von ihnen keine Gesundheitsgefahren ausgingen. Hält eine zwischen Berufsguppen differenzierende Regelung dem\nMaßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, liegt hierin regelmäßig zugleich die ausreichende Rechtfertigung für die vorgenommene Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE\n78, 155 <164> in Abgrenzung zu BVerfGE 25, 236 <238 ff.>). Schließlich ist auch\nnicht ersichtlich, daß die Regelungen Ärzte mit deutscher Staatsbürgerschaft im Vergleich zu Ärzten aus anderen Staaten der Europäischen Union bei ihrer Tätigkeit als\nVertragsärzte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Verstoß gegen Art. 3\nAbs. 1 GG ungleich behandeln könnten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                        37\n\n                Kühling                 Jaeger                  Steiner\n\n\n\n\n                                            8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 1998 - 1 BvR 2167/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19980331_1bvr216793.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980331.1bvr216793\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr216793.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-03-31/1-bvr-2167-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GSG","ref":"Art 33 § 1","ref_norm":"33-1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr216793.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/03/rk19980331_1bvr216793.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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